Rechtsprechung
| EuGH, 21.12.2023 - C-396/22 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Condamnation par défaut)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 4a Abs. 1 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Vollstreckungsvoraussetzungen - Gründe, aus denen die ...
- Europäischer Gerichtshof
Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Condamnation par défaut)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 4a Abs. 1 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Vollstreckungsvoraussetzungen - Gründe, aus denen die ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung über die Auslegung von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ; Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung; Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 4a Abs. 1 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Vollstreckungsvoraussetzungen - Gründe, aus denen die ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 4a Abs. 1 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Vollstreckungsvoraussetzungen - Gründe, aus denen die ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Generalstaatsanwaltschaft Berlin
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Verfahrensgang
- KG, 14.06.2022 - 151 AuslA 53/21
- KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 146/21
- EuGH, 21.12.2023 - C-396/22
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (9)
- EuGH, 10.08.2017 - C-270/17
Tupikas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-396/22
Rn. 26 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Wendung "Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat" im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen und - unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten - im Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 67, …und vom 22. Dezember 2017, Ardic, C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 63).Rn. 27 Diese Wendung ist so zu verstehen, dass sie sich auf das Verfahren bezieht, das zu der justiziellen Entscheidung geführt hat, durch die die Person, um deren Übergabe im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ersucht wird, rechtskräftig verurteilt wurde (Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 74, …und vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C-514/21 und C-515/21, EU:C:2023:235, Rn. 52).
Rn. 28 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Wendung bei einem Verfahren, das mehrere Instanzen umfasst hat, die zu aufeinanderfolgenden Entscheidungen geführt haben, von denen mindestens eine in Abwesenheit ergangen ist, dasjenige Verfahren erfasst, das zur letzten dieser Entscheidungen geführt hat, sofern das betreffende Gericht rechtskräftig über die Schuld des Betroffenen entschieden und ihn zu einer Strafe wie einer freiheitsentziehenden Maßregel verurteilt hat, nachdem es die belastenden und die entlastenden Umstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft und dabei gegebenenfalls seine persönliche Situation berücksichtigt hat (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 81).
Folglich stellt die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung seiner Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 50).
Insbesondere durch Art. 4a des Rahmenbeschlusses wird die Möglichkeit, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, eingeschränkt, indem darin genau und einheitlich die Bedingungen angegeben werden, unter denen Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der der Betroffene nicht persönlich erschienen ist, nicht verweigert werden dürfen (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 53).
Rn. 39 Eine vollstreckende Justizbehörde kann somit die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigern, wenn der Betroffene nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der betreffenden Entscheidung geführt hat, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 54).
Rn. 40 Folglich ist eine vollstreckende Justizbehörde verpflichtet, einen Europäischen Haftbefehl ungeachtet der Abwesenheit des Betroffenen in der Verhandlung, die zu der betreffenden Entscheidung geführt hat, zu vollstrecken, wenn nachweislich einer der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d dieses Rahmenbeschlusses genannten Fälle vorliegt (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 55).
- EuGH, 10.08.2017 - C-271/17
Zdziaszek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-396/22
Rn. 16 Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629), entschieden habe, dass diese Wendung auch ein nachfolgendes Verfahren erfasse, das zu einem eine Gesamtstrafe bildenden Urteil geführt habe und nach dessen Abschluss die Entscheidung erlassen worden sei, durch die die ursprünglich verhängte Strafe endgültig neu bemessen worden sei, sofern das betreffende Organ beim Erlass dieser Entscheidung über ein Ermessen verfügt habe.Rn. 29 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass eine in einem späteren Stadium des Verfahrens ergangene Entscheidung - wie ein eine Gesamtstrafe bildendes Urteil -, durch die eine oder mehrere zuvor verhängte Freiheitsstrafen neu bemessen wurden, auch wenn sie ergangen ist, nachdem der Betroffene durch eine oder mehrere Entscheidungen zu einer oder mehreren Strafen verurteilt wurde, nichts an dem in diesen früheren Entscheidungen enthaltenen Schuldspruch ändert, so dass dieser endgültig ist (Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 84).
So können z. B. mehrere durch verschiedene Urteile verhängte Strafen zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden, die niedriger ist als die Summe der jeweiligen, sich aus verschiedenen früheren Entscheidungen ergebenden Strafen (Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 85 und 86).
Unerheblich ist insoweit, ob das betreffende Gericht befugt ist, die zuvor verhängte Strafe zu erhöhen (Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 87 bis 89).
Rn. 32 Daher fällt ein Verfahren, das zu einem Urteil führt, durch das zuvor verhängte Freiheitsstrafen im Wege der Bildung einer Gesamtstrafe neu bemessen werden, in den Anwendungsbereich von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584, wenn es dem zuständigen Organ insoweit ein Ermessen einräumt und wenn es zu einer Entscheidung führt, durch die die Strafe endgültig festgesetzt wird (Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 90).
Rn. 41 Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass eine vollstreckende Justizbehörde, da Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 einen Fall der fakultativen Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls vorsieht, auch dann, wenn sie feststellt, dass die Situation der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, unter keinen der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Tatbestände fällt, jedenfalls andere Umstände berücksichtigen kann, die es ihr erlauben, sich zu vergewissern, dass die Übergabe des Betroffenen nicht zu einer Verletzung seiner Verteidigungsrechte führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 107, …und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 24.06.2019 - C-573/17
Popławski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-396/22
Rn. 21 Im Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 69, 72, 73 und 76), habe der Gerichtshof entschieden, dass eine unmittelbare Anwendung des Rahmenbeschlusses 2002/584 zwar ausgeschlossen sei, da er keine unmittelbare Wirkung entfalte.Allerdings sind die Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Gerichte, verpflichtet, ihrem nationalen Recht so weit wie möglich eine rahmenbeschlusskonforme Auslegung beizumessen, die es ihnen ermöglicht, ein Ergebnis zu gewährleisten, das mit dem Zweck vereinbar ist, der mit diesem Rahmenbeschluss verfolgt wird (Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 109).
Somit gebietet der Grundsatz der rahmenbeschlusskonformen Auslegung die Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und die Anwendung der nach diesem anerkannten Auslegungsmethoden, um die volle Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das im Einklang mit dem mit ihm verfolgten Zweck steht (Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 72 bis 77).
- EuGH, 17.12.2020 - C-416/20
Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-396/22
Rn. 41 Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass eine vollstreckende Justizbehörde, da Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 einen Fall der fakultativen Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls vorsieht, auch dann, wenn sie feststellt, dass die Situation der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, unter keinen der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Tatbestände fällt, jedenfalls andere Umstände berücksichtigen kann, die es ihr erlauben, sich zu vergewissern, dass die Übergabe des Betroffenen nicht zu einer Verletzung seiner Verteidigungsrechte führt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 107, und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).In diesem Stadium des Übergabeverfahrens könnte nämlich besonderes Augenmerk u. a. darauf gerichtet werden, dass der Betroffene versucht hat, sich der Zustellung der an ihn gerichteten Informationen zu entziehen (Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 24.05.2016 - C-108/16
Dworzecki - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-396/22
Eine Ladung, die nach Art. 139 § 1 kpk als zugestellt gelte, könne nicht garantieren, dass der Betroffene tatsächlich von dem Termin und dem Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt worden sei, wie es die Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a. aus dem Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346), verlange.Rn. 23 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts dürfte auf den ersten Blick nicht davon auszugehen sein, dass die Umstände, unter denen die Ladung des Betroffenen erfolgt sei, hinreichend gewährleisteten, dass diesem - wie von der Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a. aus dem Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346), verlangt - eine sichere Kenntnis von dem Termin vermittelt worden sei, in dem das Gesamturteil vom 30. Oktober 2019 ergangen sei.
- EuGH, 26.02.2013 - C-399/11
Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-396/22
Von dieser Möglichkeit bestehen jedoch vier, in den Buchst. a bis d dieser Bestimmung aufgezählte Ausnahmen, bei denen die betreffende vollstreckende Justizbehörde nicht die Wahl hat, die Vollstreckung des ihr übermittelten Europäischen Haftbefehls abzulehnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 40). - EuGH, 22.12.2017 - C-571/17
Ardic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-396/22
Rn. 26 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Wendung "Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat" im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen und - unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten - im Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 67, und vom 22. Dezember 2017, Ardic, C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 63). - EuGH, 23.03.2023 - C-514/21
Minister for Justice and Equality (Levée du sursis) - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-396/22
Rn. 27 Diese Wendung ist so zu verstehen, dass sie sich auf das Verfahren bezieht, das zu der justiziellen Entscheidung geführt hat, durch die die Person, um deren Übergabe im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ersucht wird, rechtskräftig verurteilt wurde (…Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 74, und vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C-514/21 und C-515/21, EU:C:2023:235, Rn. 52). - EuGH - C-515/21 (anhängig)
Minister for Justice and Equality
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-396/22
Rn. 27 Diese Wendung ist so zu verstehen, dass sie sich auf das Verfahren bezieht, das zu der justiziellen Entscheidung geführt hat, durch die die Person, um deren Übergabe im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ersucht wird, rechtskräftig verurteilt wurde (…Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 74, und vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C-514/21 und C-515/21, EU:C:2023:235, Rn. 52).
- EuGH, 21.05.2026 - C-447/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
Rn. 38 Dies veranlasst das vorlegende Gericht, den Gerichtshof zur Vereinbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften mit dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts zu befragen, auch wenn eine Antwort im Sinne einer Unvereinbarkeit aus dem Urteil vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Verurteilung in Abwesenheit) (C-396/22, EU:C:2023:1029), abgeleitet werden könnte, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass das deutsche Recht mit Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584, dessen Wortlaut mit jenem von Art. 9 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 identisch sei, unvereinbar sei.Rn. 87 Bereits aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i, insbesondere dem Hinweis, dass die vollstreckende Justizbehörde die Anerkennung und Vollstreckung des Strafurteils versagen "kann", geht hervor, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Möglichkeit hat, die Anerkennung und Vollstreckung eines Strafurteils zu versagen, wenn die betroffene Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu diesem Urteil geführt hat, es sei denn, aus der Bescheinigung gemäß Art. 4 dieses Rahmenbeschlusses geht hervor, dass die Voraussetzungen für die Anwendung eines der in den Ziff. i, ii bzw. iii dieser Bestimmung genannten Fälle erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Verurteilung in Abwesenheit], C-396/22, EU:C:2023:1029, Rn. 38 und 39 sowie die angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-447/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
{FN:13} C-396/22, EU:C:2023:1029.{FN:71} Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Verurteilung in Abwesenheit) (C-396/22, EU:C:2023:1029, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- OLG Brandenburg, 26.10.2022 - 1 AR 36/22
Auslieferung eines Verfolgten zum Zweck der Strafvollstreckung in Polen Begriff …
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren C-396/22, C-397/22 und C-398/22 (Vorlagebeschlüsse des Kammergerichts Berlin vom 14. Juni 2022, [(4) 151 AuslA 53/21 (146/21), (4) 151 AuslA 147/21 (151/21) und (4) 151 AuslA 176/21 (174/21)] ausgesetzt.Schließlich hat das Kammergericht hat mit weiterem Beschluss ebenfalls vom 14. Juni 2022 (4 - 151 AuslA 53/21 - 146/21) dem Europäischen Gerichtshof (C-396/22) gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabengscheidung vorgelegt:.
- EuGH, 09.10.2025 - C-798/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in …
Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Verurteilung in Abwesenheit], C-396/22, EU:C:2023:1029, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).Diese Wendung ist so zu verstehen, dass sie sich auf das Verfahren bezieht, das zu der justiziellen Entscheidung geführt hat, durch die die Person, um deren Übergabe im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ersucht wird, rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Verurteilung in Abwesenheit], C-396/22, EU:C:2023:1029, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.05.2026 - C-95/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
Rn. 87 Bereits aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i, insbesondere dem Hinweis, dass die vollstreckende Justizbehörde die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der betreffenden Sanktion versagen "kann", geht hervor, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats dazu befugt ist, die Anerkennung und Vollstreckung eines Strafurteils zu versagen, wenn die betroffene Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu diesem Urteil geführt hat, es sei denn, aus der Bescheinigung gemäß Art. 4 dieses Rahmenbeschlusses geht hervor, dass die Voraussetzungen für die Anwendung einer der in den Ziff. i, ii bzw. iii von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 genannten Fallgruppen erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Verurteilung in Abwesenheit], C-396/22, EU:C:2023:1029, Rn. 38 und 39 sowie die angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-95/24
Khuzdar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
{FN:30} Vgl. insbesondere Urteil vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Verurteilung in Abwesenheit) (C-396/22, im Folgenden: Urteil Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Verurteilung in Abwesenheit], EU:C:2023:1029, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). - KG, 21.06.2024 - 4 Ws 15/24
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung des Rahmenbeschlusses über …
Rn. 34 Der Senat merkt an, dass er auch diese Frage aufgrund der Urteile des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023 (aaO und C-396/22 [EU:C:2023:1029]) als acte éclairé ansieht, er sie aber vorsorglich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Frage und des Ausbleibens einer gesetzgeberischen Reaktion auf die Urteile des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023 dennoch stellt. - KG, 26.07.2024 - 4 Ws 36/24
Internationale Rechtshilfe durch Vollstreckung eines polnischen Urteils: …
Aufgrund der auf die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 14. Juni 2022 - (4) 151 AuslA 53/21 (146/21), (4) 151 AuslA 147/21 (151/21) und (4) 151 AuslA 176/21(174/21) - ergangenen Urteile des EuGH vom 21. Dezember 2023 - aaO und C-396/22 sowie C-398/22 - zu der identischen Problematik bei § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG sieht der Senat es ebenfalls als acte éclairé an, dass § 90c Abs. 1 Nr. 2 IRG gegen Art. 11 Abs. 1 lit. h RB Bewährungsüberwachung verstößt. - Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-798/23
Abbottly - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
{FN:10} Vgl. u. a. Urteile vom 21. Dezember 2023, GN (Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls) (…C-261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Verurteilung in Abwesenheit) (C-396/22, im Folgenden: Urteil Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Verurteilung in Abwesenheit], EU:C:2023:1029, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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