Rechtsprechung
| EuGH, 14.04.2016 - C-397/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Polkomtel
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 28 - Geografisch nicht gebundene Nummern - Zugang der Endnutzer mit Wohnsitz im Mitgliedstaat des Betreibers zu Diensten, die geografisch nicht gebundene Nummern ...
- Europäischer Gerichtshof
Polkomtel
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 28 - Geografisch nicht gebundene Nummern - Zugang der Endnutzer mit Wohnsitz im Mitgliedstaat des Betreibers zu Diensten, die geografisch nicht gebundene Nummern ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Polkomtel
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 28 - Geografisch nicht gebundene Nummern - Zugang der Endnutzer mit Wohnsitz im Mitgliedstaat des Betreibers zu Diensten, die geografisch nicht gebundene Nummern ...
Papierfundstellen
- MMR 2016, 556
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 17.09.2015 - C-85/14
KPN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und …
Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-397/14
Rn. 44 Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass die NRB nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zugangsrichtlinie die Aufgabe haben, einen angemessenen Zugang und eine geeignete Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität der Dienste durch Maßnahmen zu garantieren, die nicht abschließend aufgezählt sind (vgl. zu dieser Richtlinie in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 [ABl. L 337, S. 37] geänderten Fassung Urteil KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 45 In diesem Rahmen müssen die NRB nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Zugangsrichtlinie unbeschadet etwaiger Maßnahmen gemäß deren Art. 8 in Bezug auf Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht in der Lage sein, "Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren", allein zum Zweck der Gewährleistung des End-zu-End-Verbunds "Verpflichtungen auf[zu]erlegen, wozu in begründeten Fällen auch die Verpflichtung gehören kann, ihre Netze zusammenzuschalten" (vgl. zu dieser Richtlinie in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung Urteil KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach Art. 8 Abs. 2 der Zugangsrichtlinie erlegen die NRB einem Betreiber, wenn er aufgrund einer Marktanalyse nach Art. 16 der Rahmenrichtlinie als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt eingestuft wird, die genannten Verpflichtungen auf (vgl. zur Universaldienstrichtlinie in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung sowie zur Rahmenrichtlinie und zur Zugangsrichtlinie in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung Urteil KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 40).
Rn. 50 Gemäß Art. 8 Abs. 3 der Zugangsrichtlinie dürfen die NRB - unbeschadet bestimmter Vorschriften, darunter auch Art. 28 der Universaldienstrichtlinie, die Verpflichtungen für Unternehmen enthalten, mit Ausnahme jener, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft sind - die Verpflichtungen in Bezug auf die Preiskontrolle, die u. a. in Art. 13 der Zugangsrichtlinie vorgesehen sind, nur Betreibern auferlegen, die gemäß Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden (vgl. zur Zugangsrichtlinie in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung und zur Universaldienstrichtlinie in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung Urteil KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 41).
Somit verbietet es Art. 8 Abs. 3 der Zugangsrichtlinie nicht, dass einem Betreiber, der über keine beträchtliche Marktmacht auf einem bestimmten Markt verfügt, im Rahmen der Anwendung von Art. 28 der Universaldienstrichtlinie mit der Preiskontrolle zusammenhängende Verpflichtungen wie die, um die es in Art. 13 Abs. 1 der Zugangsrichtlinie geht, auferlegt werden, sofern die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 28 der Universaldienstrichtlinie erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne zur Zugangsrichtlinie in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung und zur Universaldienstrichtlinie in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung Urteil KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 42).
Rn. 52 Demzufolge dürfen die NRB einem Betreiber, der über keine beträchtliche Marktmacht verfügt, aber den Zugang zu den Endnutzern kontrolliert, aufgrund von Art. 28 der Universaldienstrichtlinie Tarifverpflichtungen wie die, um die es in Art. 13 Abs. 1 der Zugangsrichtlinie geht, auferlegen, wenn solche Verpflichtungen erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen darstellen, um sicherzustellen, dass die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch nicht gebundener Nummern in der Union zu erreichen (vgl. zur Zugangsrichtlinie in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung und zur Universaldienstrichtlinie in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung Urteil KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 43).
Rn. 54 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 1 und 3 und Art. 8 Abs. 4 der Zugangsrichtlinie die Voraussetzungen vorsehen, die die von den NRB den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste gemäß Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 dieser Richtlinie auferlegten Verpflichtungen erfüllen müssen (vgl. zu dieser Richtlinie in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung Urteil KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 45).
Rn. 55 Insbesondere sieht Art. 5 Abs. 3 der Zugangsrichtlinie vor, dass die u. a. gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift auferlegten Verpflichtungen und Bedingungen objektiv, transparent und verhältnismäßig sein müssen und nicht diskriminierend sein dürfen und dass für ihre Anwendung die Verfahren der Art. 6 und 7 der Rahmenrichtlinie gelten (vgl. zur Zugangsrichtlinie und zur Rahmenrichtlinie in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung Urteil KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 46).
Rn. 56 Nach Art. 8 Abs. 4 der Zugangsrichtlinie müssen die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen der Art des aufgetretenen Problems entsprechen und im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 der Rahmenrichtlinie angemessen und gerechtfertigt sein und dürfen nur nach der Anhörung gemäß den Art. 6 und 7 der Rahmenrichtlinie auferlegt werden (vgl. zur Zugangsrichtlinie und zur Rahmenrichtlinie in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung Urteil KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 47).
- EuGH, 10.04.2014 - C-485/12
Maatschap T. van Oosterom en A. van Oosterom-Boelhouwer - Landwirtschaft - …
Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-397/14
Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Maatschap T. van Oosterom en A. van Oosterom-Boelhouwer, C-485/12, EU:C:2014:250, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 38 Die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit kann nicht allein dadurch widerlegt werden, dass eine der Parteien des Ausgangsverfahrens bestimmte Tatsachen bestreitet, deren Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu überprüfen hat und die den Streitgegenstand bestimmen (Urteil Maatschap T. van Oosterom en A. van Oosterom-Boelhouwer, C-485/12, EU:C:2014:250, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 15.07.2004 - C-37/02
Dilexport
Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-397/14
Folglich kann das Recht auf freie Berufsausübung ebenso wie die Ausübung des Eigentumsrechts Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Di Lenardo und Dilexport, C-37/02 und C-38/02, EU:C:2004:443, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 11.03.2010 - C-522/08
Ein Mitgliedstaat kann untersagen, den Abschluss eines Vertrags über die …
Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-397/14
Rn. 32 Zu den Zielen des Rechtsrahmens, zu dem die Universaldienstrichtlinie gehört, hat der Gerichtshof in Rn. 29 des Urteils Telekomunikacja Polska (C-522/08, EU:C:2010:135) festgestellt, dass die NRB bei der Ausübung ihrer Aufgaben zwar nach Art. 8 Abs. 4 Buchst. b der Rahmenrichtlinie verpflichtet sind, die Interessen der Bürger der Union zu fördern, indem sie einen weitgehenden Verbraucherschutz gewährleisten, dass die Rahmenrichtlinie und die Universaldienstrichtlinie aber keine vollständige Harmonisierung der Aspekte des Verbraucherschutzes vorsehen.
- EuGH, 01.10.2020 - C-649/18
Ein Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht …
Diese Vermutung kann nicht allein dadurch widerlegt werden, dass eine der Parteien des Ausgangsverfahrens eine bestimmte Tatsache bestreitet, die nicht der Gerichtshof, sondern das vorlegende Gericht festzustellen hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 26, und vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 38). - EuGH, 22.09.2016 - C-113/15
Breitsamer und Ulrich - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/13/EG - …
Rn. 34 Die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit kann nicht allein dadurch widerlegt werden, dass eine der Parteien des Ausgangsverfahrens bestimmte Tatsachen bestreitet, deren Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu überprüfen hat und die den Streitgegenstand bestimmen (…vgl. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 26, und vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 38). - EuGH, 31.01.2017 - C-573/14
Ein Asylantrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller an den Aktivitäten …
Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 37…, vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 20, …und vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel, C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 16).
- EuGH, 13.09.2018 - C-54/17
Die Vermarktung von SIM-Karten, die kostenpflichtige vorinstallierte und …
Rn. 64 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die NRB bei der Ausübung ihrer Aufgaben zwar nach Art. 8 Abs. 4 Buchst. b der Rahmenrichtlinie verpflichtet sind, die Interessen der Bürger der Union zu fördern, indem sie einen weitgehenden Verbraucherschutz gewährleisten, dass die Rahmenrichtlinie und die Universaldienstrichtlinie aber keine vollständige Harmonisierung der Aspekte des Verbraucherschutzes vorsehen (Urteil vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 06.09.2018 - C-79/17
Gmalieva u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
Rn. 16 Hinsichtlich des zweiten Unzulässigkeitsgrundes stellt die Frage, ob die Prämissen, auf die sich das vorlegende Gericht bei seiner ersten Frage stützt, unrichtig sind oder nicht, eine Frage des sachlichen Rahmens dar, dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 20.12.2017 - C-277/16
Polkomtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen für …
Rn. 45 Im Übrigen sieht Art. 8 Abs. 4 der Zugangsrichtlinie vor, dass die von der NRB auferlegten Verpflichtungen, einschließlich der in Art. 13 der Zugangsrichtlinie vorgesehenen, der Art des aufgetretenen Problems entsprechen und im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 der Rahmenrichtlinie angemessen und gerechtfertigt sein müssen und nur nach der Anhörung gemäß den Art. 6 und 7 der Rahmenrichtlinie auferlegt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 56). - EuGH, 08.06.2023 - C-468/20
Fastweb u.a. (Périodicités de facturation) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Rn. 51 Insoweit ergibt sich aus einer gefestigten Rechtsprechung, dass weder die Rahmenrichtlinie noch die Universaldienstrichtlinie eine vollständige Harmonisierung der Aspekte des Verbraucherschutzes vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 26.07.2017 - C-112/16
Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - …
Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel, C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 16). - EuGH, 24.10.2019 - C-35/19
Belgischer Staat (Indemnité pour personnes handicapées) - Vorlage zur …
Diese Vermutung kann nicht allein dadurch widerlegt werden, dass eine der Parteien des Ausgangsverfahrens bestimmte Tatsachen bestreitet, deren Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu überprüfen hat und die den Streitgegenstand bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 37 und 38). - EuGH, 13.10.2016 - C-231/15
Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel - Vorlage zur …
Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 16. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-18/23
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