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Rechtsprechung
   EuGH, 09.02.2023 - C-402/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,1821
EuGH, 09.02.2023 - C-402/21 (https://dejure.org/2023,1821)
EuGH, Entscheidung vom 09.02.2023 - C-402/21 (https://dejure.org/2023,1821)
EuGH, Entscheidung vom 09. Februar 2023 - C-402/21 (https://dejure.org/2023,1821)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid u. a. (Retrait du droit de séjour d'un travailleur turc)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 6 und 7 - Türkische Staatsangehörige, die bereits in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats integriert sind und über ein entsprechendes Aufenthaltsrecht verfügen - ...

  • doev.de PDF

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid u. a. - Aufenthaltsrecht türkischer Staatsangehöriger

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 6 und 7 - Türkische Staatsangehörige, die bereits in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats integriert sind und über ein entsprechendes Aufenthaltsrecht verfügen - ...

Kurzfassungen/Presse

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Ausweisungsschutz aus dem Assoziierungsabkommen mit der Türkei - Ausweisungsschutz aus dem Assoziierungsabkommen mit der Türkei

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …

    Auszug aus EuGH, 09.02.2023 - C-402/21
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus den Urteilen vom 18. Juli 2007, Derin (…C-325/05, EU:C:2007:442, Rn. 74), und vom 8. Dezember 2011, Ziebell (C-371/08, EU:C:2011:809, Rn. 82), gehe hervor, dass ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer Prüfung des persönlichen Verhaltens, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundrechte des betroffenen türkischen Staatsangehörigen wahre, gemäß Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 die dem Betroffenen durch die Art. 6 und 7 dieses Beschlusses verliehenen Rechte entziehen könne, wenn er eine solche Gefahr darstelle.

    Außerdem hat der Gerichtshof anerkannt, dass ein türkischer Staatsangehöriger, der im Aufnahmemitgliedstaat nach dem Beschluss Nr. 1/80 aufenthaltsberechtigt ist, sich vor den nationalen Gerichten dieses Mitgliedstaats auf Art. 14 Abs. 1 dieses Beschlusses berufen kann, um die Anwendung einer mit dieser Bestimmung unvereinbaren nationalen Maßnahme zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, Ziebell, C-371/08, EU:C:2011:809, Rn. 51).

    Rn. 66 Da die in Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehene Ausnahme eine Abweichung von der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellt, ist sie jedoch eng auszulegen, und ihr Umfang kann nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, Ziebell, C-371/08, EU:C:2011:809, Rn. 81).

    Aus diesem Bezugsrahmen ergibt sich erstens, dass ein langfristig Aufenthaltsberechtigter nur ausgewiesen werden kann, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt; zweitens, dass die Ausweisungsverfügung nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen darf; und drittens, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, bevor sie eine solche Verfügung erlassen, die Dauer des Aufenthalts der betreffenden Person im Hoheitsgebiet dieses Staates, ihr Alter, die Folgen einer Ausweisung für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen sowie ihre Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, Ziebell, C-371/08, EU:C:2011:809, Rn. 79 und 80).

    Rn. 72 So hat der Gerichtshof entschieden, dass Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sind, nur getroffen werden können, wenn sich nach einer Einzelfallprüfung durch die zuständigen nationalen Behörden, bei der sowohl der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, gewahrt werden, herausstellt, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt (Urteil vom 8. Dezember 2011, Ziebell, C-371/08, EU:C:2011:809, Rn. 82).

    Rn. 73 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass für die Feststellung der Gegenwärtigkeit dieser Gefahr nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen sind, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der Gefährdung mit sich bringen können, die das Verhalten des Betroffenen für das betreffende Grundinteresse darstellen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, Ziebell, C-371/08, EU:C:2011:809, Rn. 84).

  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE …

    Auszug aus EuGH, 09.02.2023 - C-402/21
    Rn. 51 Nach ständiger Rechtsprechung hat diese Stillhalteklausel unmittelbare Wirkung (Urteil vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und soll für die türkischen Staatsangehörigen gelten, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Art. 6 Abs. 1 dieses Beschlusses genießen (…Urteil vom 29. April 2010, Kommission/Niederlande, C-92/07, EU:C:2010:228, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Stillhalteklausel erklärt sich aus dem Umstand, dass die Mitgliedstaaten die Befugnis behalten haben, die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und dort die erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung zu genehmigen, und soll die Mitgliedstaaten davon abhalten, Bestimmungen zu erlassen, die die Verwirklichung des Zieles des Beschlusses Nr. 1/80, nämlich die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, beeinträchtigen, auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freizügigkeit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet des Zugangs zu einer Beschäftigung beibehalten werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 80 und 81).

    Rn. 54 Zwar hat der Gerichtshof, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, in Rn. 81 des Urteils vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572), festgestellt, dass ein türkischer Staatsangehöriger, der in einem Mitgliedstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch die Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt zu werden braucht, da dieser Zugang bereits erfolgt ist und der Betroffene für seine weitere berufliche Laufbahn im Aufnahmemitgliedstaat ausdrücklich nach Art. 6 dieses Beschlusses Rechte genießt.

    Rn. 56 Der Gerichtshof hat im Übrigen in Rn. 84 des Urteils vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572), klargestellt, dass Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht nur auf bereits in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierte türkische Staatsangehörige Anwendung findet.

  • EuGH, 02.09.2021 - C-379/20

    Udlændingenævnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen …

    Auszug aus EuGH, 09.02.2023 - C-402/21
    Rn. 52 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung verbietet die Stillhalteklausel jedoch allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn beim Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/80 in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (…Urteile vom 29. März 2017, Tekdemir, C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 25, sowie vom 2. September 2021, Udlændingenævnet, C-379/20, EU:C:2021:660, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 64 Daraus folgt, dass eine Maßnahme, die gegen das Verbot in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 verstößt, neue innerstaatliche Maßnahmen zu erlassen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses in dem betreffenden Mitgliedstaat galten, aus Gründen der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses gerechtfertigt sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Udlændingenævnet, C-379/20, EU:C:2021:660, Rn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 70 Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass von den Mitgliedstaaten in Verfolgung dieser Anforderungen erlassene Maßnahmen, die von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfasst sind, geeignet sein müssen, die Verwirklichung des verfolgten Ziels des Schutzes der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Udlændingenævnet, C-379/20, EU:C:2021:660, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.05.2012 - C-348/09

    Straftaten im Bereich besonders schwerer Kriminalität, die im Vertrag über die …

    Auszug aus EuGH, 09.02.2023 - C-402/21
    Rn. 68 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es den Mitgliedstaaten zwar weiterhin freisteht, nach ihren nationalen Bedürfnissen, die je nach Mitgliedstaat und Zeitpunkt unterschiedlich sein können, zu bestimmen, was die öffentliche Ordnung erfordert, insbesondere wenn sie eine Abweichung von dem Prinzip der Freizügigkeit rechtfertigen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2012, I, C-348/09, EU:C:2012:300, Rn. 23), die Ausübung dieses Ermessens aber in mehrfacher Hinsicht begrenzt ist.
  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14 …

    Auszug aus EuGH, 09.02.2023 - C-402/21
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus den Urteilen vom 18. Juli 2007, Derin (C-325/05, EU:C:2007:442, Rn. 74), und vom 8. Dezember 2011, Ziebell (…C-371/08, EU:C:2011:809, Rn. 82), gehe hervor, dass ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer Prüfung des persönlichen Verhaltens, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundrechte des betroffenen türkischen Staatsangehörigen wahre, gemäß Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 die dem Betroffenen durch die Art. 6 und 7 dieses Beschlusses verliehenen Rechte entziehen könne, wenn er eine solche Gefahr darstelle.
  • EuGH, 29.03.2017 - C-652/15

    Tekdemir - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen zwischen der …

    Auszug aus EuGH, 09.02.2023 - C-402/21
    Rn. 52 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung verbietet die Stillhalteklausel jedoch allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn beim Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/80 in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (Urteile vom 29. März 2017, Tekdemir, C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 25, …sowie vom 2. September 2021, Udlændingenævnet, C-379/20, EU:C:2021:660, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.09.2009 - C-242/06

    Sahin - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …

    Auszug aus EuGH, 09.02.2023 - C-402/21
    Nach ständiger Rechtsprechung können sich nämlich türkische Staatsangehörige, für die diese Bestimmung gilt, vor den innerstaatlichen Gerichten auf Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen, um die Anwendung entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts auszuschließen (Urteil vom 17. September 2009, Sahin, C-242/06, EU:C:2009:554, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-225/12

    Demir - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 13 …

    Auszug aus EuGH, 09.02.2023 - C-402/21
    Rn. 58 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass Maßnahmen eines Mitgliedstaats, mit denen die Kriterien für die Rechtmäßigkeit der Lage der türkischen Staatsangehörigen festgelegt werden sollen, indem u. a. die Voraussetzungen für den Aufenthalt dieser Staatsangehörigen im Gebiet dieses Staates erlassen oder geändert werden, neue Beschränkungen im Sinne von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013, Demir, C-225/12, EU:C:2013:725, Rn. 38 und 39).
  • EuGH, 29.04.2010 - C-92/07

    Kommission / Niederlande - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Stillhalteklauseln …

    Auszug aus EuGH, 09.02.2023 - C-402/21
    Rn. 51 Nach ständiger Rechtsprechung hat diese Stillhalteklausel unmittelbare Wirkung (…Urteil vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und soll für die türkischen Staatsangehörigen gelten, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Art. 6 Abs. 1 dieses Beschlusses genießen (Urteil vom 29. April 2010, Kommission/Niederlande, C-92/07, EU:C:2010:228, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.07.2023 - C-8/22

    Aberkennung und Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft: Der Gerichtshof erläutert …

    Rn. 67 Von dieser Möglichkeit ist insbesondere unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch zu machen, der eine Abwägung der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, gegen die Rechte beinhaltet, die gemäß dieser Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 2018, K. und H. F. [Aufenthaltsrecht und Vorwürfe von Kriegsverbrechen], C-331/16 und C-366/16, EU:C:2018:296, Rn. 62…, vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. [Gefährdung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 64, sowie vom 9. Februar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid u. a. [Entzug des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers], C-402/21, EU:C:2023:77, Rn. 72).
  • EuGH, 04.07.2024 - C-375/23

    Meislev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - …

    Rn. 32 Nach ständiger Rechtsprechung verbietet diese Stillhalteklausel allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat restriktiveren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn beim Inkrafttreten dieses Beschlusses in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (Urteil vom 9. Februar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid u. a. [Entzug des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers], C-402/21, EU:C:2023:77, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sowohl eine neue Beschränkung, die die Bedingungen für den erstmaligen Zugang zur Erwerbstätigkeit eines türkischen Arbeitnehmers oder seiner Familienangehörigen verschärft, als auch eine Beschränkung, die, wenn dieser Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen bereits Rechte in Bezug auf Beschäftigung nach Art. 6 oder Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 genießen, seinen Zugang zu einer durch diese Rechte garantierten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschränkt, verstoßen nämlich gegen das Ziel des Beschlusses, die Freizügigkeit dieser Arbeitnehmer zu verwirklichen (Urteil vom 9. Februar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid u. a. [Entzug des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers], C-402/21, EU:C:2023:77, Rn. 53).

    Er hat weiter entschieden, dass nationale Rechtsvorschriften, die den Entzug der Aufenthaltsrechte der Betroffenen aus Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich und Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 gestatten, deren Recht auf Freizügigkeit gegenüber demjenigen einschränken, über das sie bei Inkrafttreten dieses Beschlusses verfügten, und daher eine neue Beschränkung im Sinne von Art. 13 des Beschlusses darstellen (Urteil vom 9. Februar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid u. a. [Entzug des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers], C-402/21, EU:C:2023:77, Rn. 58 und 59).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-752/22

    EP (Éloignement d'un résident de longue durée) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    {FN:24} Vgl. Urteil vom 9. Februar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid u. a. (Entzug des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers) (C-402/21, EU:C:2023:77, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2024 - L 12 R 98/22

    Witwerrente; Rückforderung einer Witwerrente

    Die objektive Beweislast für ihr Vorliegen liegt dabei nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen beim Versicherungsträger, der hierauf seine Aufhebungsentscheidung stützt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.5.2023 - L 11 R 103/23 - BeckRS 2023, S. 1406 Rn. 22;… Urteil vom 17.5.2018, a.a.O., Rn. 31).
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