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   EuGH, 02.09.2021 - C-379/20   

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https://dejure.org/2021,35550
EuGH, 02.09.2021 - C-379/20 (https://dejure.org/2021,35550)
EuGH, Entscheidung vom 02.09.2021 - C-379/20 (https://dejure.org/2021,35550)
EuGH, Entscheidung vom 02. September 2021 - C-379/20 (https://dejure.org/2021,35550)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Udlændingenævnet

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 13 - Stillhalteklausel - Neue Beschränkung - Familienzusammenführung minderjähriger Kinder türkischer Arbeitnehmer - Altersgrenze - Besondere Gründe, die für die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 13 - Stillhalteklausel - Neue Beschränkung - Familienzusammenführung minderjähriger Kinder türkischer Arbeitnehmer - Altersgrenze - Besondere Gründe, die für die ...

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 1075
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.07.2019 - C-89/18

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-379/20
    Die in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 enthaltene Stillhalteklausel verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (Urteil vom 10. Juli 2019, A, C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere stellt nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Regelung, mit der die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung türkischer Arbeitnehmer, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten, gegenüber denjenigen verschärft werden, die in diesem Mitgliedstaat galten, als der Beschluss Nr. 1/80 in Kraft trat, im Sinne von Art. 13 des Beschlusses eine neue Beschränkung der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch die türkischen Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat dar (Urteil vom 10. Juli 2019, A, C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Beschränkung ist verboten, es sei denn, sie gehört zu den in Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 aufgeführten Beschränkungen oder ist durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und geht nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus (Urteil vom 10. Juli 2019, A, C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass dieses Ziel im Hinblick auf Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann (Urteil vom 10. Juli 2019, A, C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-138/13

    Dass Deutschland Ehegatten von rechtmäßig im Inland wohnenden türkischen

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-379/20
    Mit Bescheid vom 5. Juli 2017 stellte die Ausländerbehörde unter Berufung auf das Urteil vom 10. Juli 2014, Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066), fest, dass der Antrag von B nicht erneut geprüft zu werden brauche.
  • EuGH, 12.04.2016 - C-561/14

    Genc - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-379/20
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Alter eines der Kriterien im Zusammenhang mit der persönlichen Situation des Kindes sein kann, die dessen Integration im betreffenden Mitgliedstaat beeinflussen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2016, Genc, C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 61).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-279/21

    Udlændingenævnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - EWG-Assoziierungsabkommen -

    Entgegen dem Vorbringen der dänischen Regierung liegen hier keine Rechtsvorschriften vor wie diejenigen, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil Udlændingenævnet(33) ergangen ist.

    16 Vgl. aus einer umfangreichen Rechtsprechung Urteile vom 17. September 2009, Sahin (C-242/06, EU:C:2009:554, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 7. November 2013, Demir (C-225/12, EU:C:2013:725, Rn. 33), vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 25), vom 10. Juli 2019, A (C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 23), und vom 2. September 2021, Udlændingenævnet (C-379/20, EU:C:2021:660, Rn. 19).

    17 Vgl. Urteile vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 39 bis 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 2. September 2021, Udlændingenævnet (C-379/20, EU:C:2021:660, Rn. 20).

    18 Vgl. entsprechend Urteil vom 2. September 2021, Udlændingenævnet (C-379/20, EU:C:2021:660, Rn. 21).

    22 Vgl. Urteile vom 7. November 2013, Demir (C-225/12, EU:C:2013:725, Rn. 40), vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 51), vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 33), vom 7. August 2018, Yön (C-123/17, EU:C:2018:632, Rn.72), vom 10. Juli 2019, A (C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 31), und vom 2. September 2021, Udlændingenævnet (C-379/20, EU:C:2021:660, Rn.23).

    24 Urteile vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 55 und 56), vom 10. Juli 2019, A (C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 34), sowie vom 2. September 2021, Udlændingenævnet (C-379/20, EU:C:2021:660, Rn. 26 und 27).

    33 Urteil vom 2. September 2021 (C-379/20, EU:C:2021:660).

    34 Vgl. Urteil vom 2. September 2021, Udlændingenævnet (C-379/20, EU:C:2021:660, Rn. 31 bis 33).

  • EuGH, 22.12.2022 - C-279/21

    Die dänische Rechtsvorschrift, nach der die Familienzusammenführung zwischen

    Die in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 enthaltene Stillhalteklausel verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in dem betreffenden Mitgliedstaat restriktiveren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn bei Inkrafttreten dieses Beschlusses in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (Urteil vom 2. September 2021, Udlændingenævnet, C-379/20, EU:C:2021:660, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass eine nationale Regelung, mit der die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung mit türkischen Arbeitnehmern, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten, gegenüber denjenigen verschärft werden, die galten, als der Beschluss Nr. 1/80 in Kraft trat, im Sinne von Art. 13 des Beschlusses eine "neue Beschränkung" der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch die türkischen Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2019, A, C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 28, und vom 2. September 2021, Udlændingenævnet, C-379/20, EU:C:2021:660, Rn. 20).

    Was die Frage betrifft, ob sich eine solche Rechtsvorschrift rechtfertigen lässt, ist darauf hinzuweisen, dass eine "neue Beschränkung" im Sinne von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 verboten ist, es sei denn, sie gehört zu den in Art. 14 des Beschlusses aufgeführten Beschränkungen oder ist durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und geht nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus (Urteil vom 2. September 2021, Udlændingenævnet, C-379/20, EU:C:2021:660, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es trifft zu, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass dieses Ziel im Hinblick auf den Beschluss Nr. 1/80 einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann (Urteile vom 12. April 2016, Genc, C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 56, sowie vom 2. September 2021, Udlændingenævnet, C-379/20, EU:C:2021:660, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.02.2023 - C-402/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid u.a. (Retrait du droit de séjour d'un

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung verbietet die Stillhalteklausel jedoch allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn beim Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/80 in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (Urteile vom 29. März 2017, Tekdemir, C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 25, sowie vom 2. September 2021, Udlændingenævnet, C-379/20, EU:C:2021:660, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass eine Maßnahme, die gegen das Verbot in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 verstößt, neue innerstaatliche Maßnahmen zu erlassen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses in dem betreffenden Mitgliedstaat galten, aus Gründen der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses gerechtfertigt sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Udlændingenævnet, C-379/20, EU:C:2021:660, Rn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass von den Mitgliedstaaten in Verfolgung dieser Anforderungen erlassene Maßnahmen, die von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfasst sind, geeignet sein müssen, die Verwirklichung des verfolgten Ziels des Schutzes der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Udlændingenævnet, C-379/20, EU:C:2021:660, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • LG München I, 29.04.2021 - 8 O 7772/20

    Auflösung eines Mietvertrags über Hochzeitsräumlichkeiten wegen Corona-Pandemie?

    e) Vor diesem Hintergrund kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die Parteien ein sog. absolutes Fixgeschäft vereinbart haben (die Anmietung von Räumlichkeiten für eine Hochzeitsfeier wird wohl überwiegend als absolutes Fixgeschäft angesehen, wenn auch teilweise in anders gelagerten Fallkonstellationen; AG Köln 21.01.2021 - C 379/20; Armbrüster/Prill, JuS 2020, 1008; BeckOGKBGB/Looschelders, Stand 01.02.2021, § 323 BGB Rn. 183 m.w.N.; eine abweichende Auffassung vertritt - soweit ersichtlich - nur das AG Weinheim 09.09.2020 - 2 C 145/20).
  • VK Düsseldorf, 30.06.2000 - VK-10/00

    Versorgung der Versicherten mit Diabetikerbedarf

    Nach der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft vom 31.12.1999 (Rs. C-379/20) veröffentlichten Umrechnungstabelle beträgt der entsprechenden Betrag in nationaler Währung 391166 DM.
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