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Rechtsprechung
   EuGH, 30.10.2025 - C-402/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,33371
EuGH, 30.10.2025 - C-402/24 (https://dejure.org/2025,33371)
EuGH, Entscheidung vom 30.10.2025 - C-402/24 (https://dejure.org/2025,33371)
EuGH, Entscheidung vom 30. Oktober 2025 - C-402/24 (https://dejure.org/2025,33371)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sewel

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 - Fehlerhafte oder unvollständige Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde - Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 - Entlassungssperre von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 - Fehlerhafte oder unvollständige Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde - Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 - Entlassungssperre ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 - Fehlerhafte oder unvollständige Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde - Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 - Entlassungssperre ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 - Fehlerhafte oder unvollständige Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde - Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 - Entlassungssperre ...

  • datenbank.nwb.de

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Sewel

  • EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 10. Juni 2024 - BL gegen Dr. A, als Insolvenzbeauftragter über das Vermögen der Luftfahrtgesellschaft Walter mbH

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Sewel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2025, 3705
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 13.07.2023 - C-134/22

    Massenentlassungen: Die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Behörden in einem …

    Auszug aus EuGH, 30.10.2025 - C-402/24
    Rn. 42 Mit seiner ersten Frage in der vorliegenden Rechtssache, die der vierten Frage in der Rechtssache C-134/24, Tomann, entspricht, möchte der Sechste Senat zum einen wissen, ob im Hinblick auf das Urteil vom 13. Juli 2023, G GmbH (C-134/22, EU:C:2023:567, Rn. 34 ff.), der Zweck des in Art. 3 der Richtlinie 98/59 vorgesehenen Verfahrens zur Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde, der darin liege, dass diese Behörde vor Massenentlassungen informiert werde, als erreicht angesehen werden kann, wenn diese Behörde nicht beanstande, dass die Anzeige unvollständig sei, und so zu erkennen gebe, dass sie sich für ausreichend informiert halte, um ihre Aufgabe zu erfüllen, innerhalb der in Art. 4 der Richtlinie vorgesehenen Fristen nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen.

    Rn. 50 Was den ersten Teil der ersten Frage anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Hauptziel der Richtlinie 98/59 darin besteht, dass vor Massenentlassungen eine Konsultation der Arbeitnehmervertreter durchgeführt und die zuständige Behörde unterrichtet wird (Urteil vom 13. Juli 2023, G GmbH, C-134/22, EU:C:2023:567, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 56 Die Anzeigepflicht soll es dieser Behörde somit ermöglichen, auf der Grundlage aller ihr vom Arbeitgeber übermittelten Informationen zu ergründen, welche Möglichkeiten bestehen, durch Maßnahmen, die an die Gegebenheiten des Arbeitsmarkts und der Wirtschaftstätigkeit, unter denen die Massenentlassungen stattfinden, angepasst sind, die negativen Folgen der Entlassungen zu begrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, G GmbH, C-134/22, EU:C:2023:567, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Maßnahmen dieser Behörde die beabsichtigten Massenentlassungen jedoch allgemein erfassen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, G GmbH, C-134/22, EU:C:2023:567, Rn. 37), würde eine fehlerhafte oder unvollständige Anzeige sie jedoch daran hindern, ihre Aufgabe zu erfüllen, gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/59 nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen.

  • EuGH, 16.07.2009 - C-12/08

    Mono Car Styling - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und …

    Auszug aus EuGH, 30.10.2025 - C-402/24
    Da die Richtlinie diese Verpflichtung aber nicht weiter ausformt, ist die Ausgestaltung dieser Verfahren Sache der Mitgliedstaaten (Urteil vom 16. Juli 2009, Mono Car Styling, C-12/08, EU:C:2009:466, Rn. 34).

    Rn. 77 Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 98/59 zwar nur eine teilweise Harmonisierung der Vorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen vornimmt, die Begrenztheit dieser Harmonisierung den Bestimmungen der Richtlinie jedoch nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen darf (Urteil vom 16. Juli 2009, Mono Car Styling, C-12/08, EU:C:2009:466, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 78 Daher ist es zwar Sache der Mitgliedstaaten, die Verfahren auszugestalten, mit denen die Einhaltung der in der Richtlinie 98/59 vorgesehenen Verpflichtungen gewährleistet werden kann, doch darf diese Ausgestaltung den Bestimmungen der Richtlinie nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen (Urteil vom 16. Juli 2009, Mono Car Styling, C-12/08, EU:C:2009:466, Rn. 36).

  • EuGH, 17.10.2024 - C-156/23

    Ararat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …

    Auszug aus EuGH, 30.10.2025 - C-402/24
    Rn. 70 Somit ist offensichtlich, dass die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 98/59 hypothetisch ist und daher das vorlegende Gericht in Wirklichkeit den Gerichtshof auffordert, entgegen seiner Aufgabe im Rahmen der mit Art. 267 AEUV eingeführten Zusammenarbeit der Gerichte ein Gutachten zu einer hypothetischen Frage abzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2024, Ararat, C-156/23, EU:C:2024:892, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2024 - C-601/23

    Credit Suisse Securities (Europe) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV …

    Auszug aus EuGH, 30.10.2025 - C-402/24
    Rn. 68 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich gehalten ist, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 19. Dezember 2024, Credit Suisse Securities [Europe], C-601/23, EU:C:2024:1048, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.10.2023 - C-496/22

    Brink's Cash Solutions - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …

    Auszug aus EuGH, 30.10.2025 - C-402/24
    Rn. 76 Art. 6 der Richtlinie 98/59 schreibt den Mitgliedstaaten im Fall eines Verstoßes gegen die in der Richtlinie festgelegten Verfahrenspflichten jedoch keine bestimmte Maßnahme vor, sondern lässt ihnen die Freiheit, unter den verschiedenen Lösungen, die zur Verwirklichung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels geeignet sind, nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte zu wählen, wobei diese Maßnahmen jedoch einen effektiven und wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisten und eine tatsächliche abschreckende Wirkung haben müssen (Urteil vom 5. Oktober 2023, Brink's Cash Solutions, C-496/22, EU:C:2023:741, Rn. 45, und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

    Junk

    Auszug aus EuGH, 30.10.2025 - C-402/24
    Rn. 57 Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 garantiert somit einen Mindestzeitraum, der dieser Behörde zur Verfügung stehen muss, um die in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen zu ergreifen (Urteil vom 27. Januar 2005, Junk, C-188/03, EU:C:2005:59, Rn. 51).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-201/15

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter …

    Auszug aus EuGH, 30.10.2025 - C-402/24
    Die Sanktion der Nichtigkeit genüge zwar dem Grundsatz des "effet utile", doch verstoße sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da zum einen die unterbliebene Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde den Willen des Arbeitgebers, den individuellen Arbeitsvertrag zu kündigen, nicht beeinflussen dürfte und zum anderen diese Sanktion die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers bei der Umsetzung der Kündigung von Arbeitsverträgen einschränke, was im Widerspruch zu der auf das Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis (C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 31), zurückgehenden Rechtsprechung stehe.
  • BAG, 01.04.2026 - 6 AZR 152/22

    Kündigung - fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

    Dementsprechend hat der EuGH erkannt, dass jeder Arbeitgeber, der Massenentlassungen beabsichtigt, zwei Verfahrenspflichten nachzukommen hat (vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-402/24 - [Sewel] Rn. 51).

    Zum einen hat der Arbeitgeber nach Art. 2 Abs. 1 MERL die Pflicht, die Arbeitnehmervertreter rechtzeitig zu konsultieren (vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-402/24 - [Sewel] Rn. 52), und zum anderen hat er nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL der zuständigen Behörde alle beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich anzuzeigen (vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-402/24 - [Sewel] Rn. 53), wobei nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 MERL die Anzeige alle zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte Massenentlassung und die Konsultationen der Arbeitnehmervertreter enthalten muss (vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-402/24 - [Sewel] Rn. 54).

    Rn. 23 c) Unter Berücksichtigung der sich aus dem Urteil des EuGH vom 30. Oktober 2025 (- C-402/24 - [Sewel]) ergebenden Auslegung des einschlägigen Unionsrechts aus der MERL, an die der Senat gebunden ist, ist die streitgegenständliche Kündigung unwirksam.

    Rn. 24 aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH beginnt die in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL geregelte Sperrfrist erst dann zu laufen, wenn eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet wurde (vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-402/24 - [Sewel] Rn. 63, 73).

    Dabei hat der EuGH die Entlassungssperre als "bloße Rechtsfolge" für die Nichteinhaltung der Pflicht des Arbeitgebers, die beabsichtigte Massenentlassung ordnungsgemäß anzuzeigen, charakterisiert (vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-402/24 - [Sewel] Rn. 79).

    Rn. 25 bb) In der Gesamtschau der Ausführungen des EuGH in seinen Entscheidungen vom 30. Oktober 2025 (- C-402/24 - [Sewel] und - C-134/24 - [Tomann]) folgt aus der Entlassungssperre des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL nicht nur bei einer gänzlich fehlenden (hierzu BAG 1. April 2026 - 6 AZR 157/22 -), sondern auch bei einer wie im Streitfall vor Abschluss des Konsultationsverfahrens erfolgten Anzeige ein dauerndes und nicht überwindbares Hindernis für die Wirksamkeit der mit Fehlern im - soweit im Streitfall relevant - Anzeigeverfahren behafteten Kündigung.

    Vielmehr garantiere die Norm einen Mindestzeitraum, der der zuständigen Behörde für die Suche nach Lösungen für die betroffenen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen müsse (…vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-134/24 - [Tomann] Rn. 60; 30. Oktober 2025 - C-402/24 - [Sewel] Rn. 57).

    Da der Lauf der Frist an eine den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 MERL genügende Anzeige geknüpft ist, kann eine Kündigung ohne wirksame Anzeige das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beenden, weil die Sperrfrist in einem solchen Fall weder an- noch abläuft (vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-402/24 - [Sewel] Rn. 73;… 30. Oktober 2025 - C-134/24 - [Tomann] Rn. 58).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH verfolgt Art. 6 MERL einen anderen Zweck als Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL, indem er die Einhaltung der in der MERL vorgesehenen Verfahrenspflichten gewährleisten soll, insbesondere der Anzeigepflicht nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL, um die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen durch den Erlass wirksamer, effizienter und verhältnismäßiger nationaler Maßnahmen zu gewährleisten (vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-402/24 - [Sewel] Rn. 80).

    Rn. 31 2. Da nach dem EuGH die Rechtsfolge einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige aus der Auslegung des Unionsrechts (Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL) selbst folgt, er also keine Sanktion festgesetzt hat (…dies obliegt allein den Mitgliedstaaten, vgl. EuGH 8. Juni 1994 - C-383/92 - [Kommission/Vereinigtes Königreich] Rn. 40; vgl. auch EuGH 30. Oktober 2025 - C-402/24 - [Sewel] Rn. 75), liegt kein "ultra-vires"-Handeln des EuGH im Sinn einer Überschreitung der ihm infolge der mit der MERL lediglich erfolgten Teilharmonisierung zukommenden Kompetenzen vor.

  • BAG, 25.06.2026 - 6 AZR 7/26

    Massenentlassung - unschädliche Fehler

    Rn. 28 aa) Der Senat hat nach den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 30. Oktober 2025 (- C-134/24 - [Tomann] und - C-402/24 - [Sewel]) in seinen Entscheidungen vom 1. April 2026 (…- 6 AZR 152/22 - Rn. 26 und - 6 AZR 157/22 - Rn. 17) noch offengelassen, ob es Fehler in der Massenentlassungsanzeige gibt, die dem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht zuwiderlaufen und darum der Wirksamkeit der Kündigungen, die auf der Grundlage solcher Massenentlassungsanzeigen erklärt werden, nicht entgegenstehen.

    Rn. 31 (2) Daran ist auch nach den Entscheidungen des EuGH vom 30. Oktober 2025 (- C-134/24 - [Tomann] und - C-402/24 - [Sewel]) festzuhalten.

    Darauf aufbauend sieht es der EuGH als unmöglich an, dieses mit der MERL verfolgte Ziel zu erreichen, wenn der Arbeitgeber die beabsichtigten Entlassungen nicht gemäß den Vorgaben der Richtlinie angezeigt hat und (deshalb) die Arbeitsverwaltung nicht über alle zweckdienlichen Angaben verfügt, um nach Lösungen für die durch die Massenentlassung entstehenden Probleme zu suchen (EuGH 30. Oktober 2025 - C-402/24 - [Sewel] Rn. 56, 58).

    Eine Kündigung ist also als "bloße Rechtsfolge" von Verstößen gegen die Anzeigepflicht nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL (EuGH 30. Oktober 2025 - C-402/24 - [Sewel] Rn. 79) nur dann unwirksam, wenn eine fehlerhafte oder unvollständige Anzeige vorliegt, die die Arbeitsverwaltung tatsächlich daran hindert, ihre oben genannte Aufgabe zu erfüllen (vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-402/24 - [Sewel] Rn. 61).

    Zudem dient das Anzeigeverfahren noch nicht konkreten Vermittlungsbemühungen zugunsten einzelner Arbeitnehmer (EuGH 30. Oktober 2025 - C-402/24 - [Sewel] Rn. 61).

  • BAG, 19.03.2026 - 2 AS 22/23

    Massenentlassung - Anzeigeverfahren

    Rn. 4 Der Gerichtshof hat in beiden Verfahren mit Urteilen vom 30. Oktober 2025 (- C-134/24 - [Tomann] Vorabentscheidungsverfahren Zweiter Senat und - C-402/24 - [Sewel] Vorabentscheidungsverfahren Sechster Senat) die Fragen zur Auslegung der MERL, soweit er sie nicht als unzulässig angesehen hat, beantwortet.

    ordnungsgemäßen, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 der MERL genügenden Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung läuft, kann eine Kündigung ohne eine solche Anzeige mangels An- und damit Ablaufens der Sperrfrist das Arbeitsverhältnis nicht beenden (…vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-134/24 - [Tomann] Rn. 58, 61, 77; 30. Oktober 2025 - C-402/24 - [Sewel] Rn. 63, 73).

    Dem entspricht das mit Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der MERL verfolgte Ziel, der zuständigen Behörde einen Mindestzeitraum zu garantieren, um diesen gemäß Art. 4 Abs. 2 der MERL zur Suche nach Lösungen für die durch die beabsichtigte Massenentlassung aufgeworfenen Probleme zu nutzen (…EuGH 30. Oktober 2025 - C-134/24 - [Tomann] Rn. 59 f.; 30. Oktober 2025 - C-402/24 - [Sewel] Rn. 55 ff.).

    Dieses Ziel wäre gefährdet, wenn die im Massenentlassungskontext erfolgte Kündigung ohne eine solche Anzeige oder vor Ablauf der Sperrfrist wirksam werden könnte (…EuGH 30. Oktober 2025 - C-134/24 - [Tomann] Rn. 62; 30. Oktober 2025 - C-402/24 - [Sewel] Rn. 58).

    Rn. 8 3. Wegen der von der MERL vorgegebenen Abfolge der Verfahren und damit der Pflichten des Arbeitgebers, zum einen die Arbeitnehmervertreter zu konsultieren, und zum anderen, die beabsichtigte Massenentlassung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (…dazu EuGH 30. Oktober 2025 - C-134/24 - [Tomann] Rn. 74 f.; 30. Oktober 2025 - C-402/24 - [Sewel] Rn. 52 f.), ist es unzulässig, die Wirkungen einer vor der ordnungsgemäßen Anzeige erklärten Kündigung solange auszusetzen, bis die Anzeige nachgeholt ist oder deren Mängel behoben sind (…EuGH 30. Oktober 2025 - C-134/24 - [Tomann] Rn. 82 f.).

    Rn. 9 4. Da bereits Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der MERL unionsrechtlich die Rechtsfolge für die Nichteinhaltung der Pflicht des Arbeitgebers, die beabsichtigte Massenentlassung entsprechend den Vorgaben von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 der MERL und damit ordnungsgemäß anzuzeigen, enthält (EuGH 30. Oktober 2025 - C-402/24 - [Sewel] Rn. 79), bedarf es hierzu keines Rückgriffs auf eine andere Bestimmung, namentlich nicht auf Art. 6 der MERL.

    Wie das geschieht, obliegt den Mitgliedstaaten, wobei deren Maßnahmen - in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bisher als Sanktionen bezeichnet - wirksam, effizient und verhältnismäßig sein müssen (EuGH 30. Oktober 2025 - C-402/24 - [Sewel] Rn. 75 ff., 80;… BAG 14. Dezember 2023 - 6 AZR 157/22 (B) - Rn. 9, BAGE 182, 284).

  • BAG, 01.04.2026 - 6 AZR 157/22

    Massenentlassung - Rechtsfolge fehlender Anzeige

    Rn. 15 a) Der EuGH hat mit den Urteilen vom 30. Oktober 2025 (- C-134/24 - [Tomann] Rn. 58 ff. und - C-402/24 - [Sewel] Rn. 79, 83) entschieden, dass eine im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Massenentlassung stehende Kündigung nicht wirksam werden kann, wenn der Arbeitgeber die beabsichtigte Massenentlassung nicht zuvor der zuständigen Behörde angezeigt hat.

    Diese (bloße) Rechtsfolge des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL (so EuGH 30. Oktober 2025 - C-402/24 - [Sewel] Rn. 79, 83) leitet er aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL im Zusammenspiel mit Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL und dem Ziel des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL ab, wonach die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer beabsichtigten Massenentlassung zwingend eine Anzeige an die zuständige Behörde voraussetze.

    Rn. 17 c) Ob vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 30. Oktober 2025 (- C-402/24 - [Sewel]) Fehler im Anzeigeverfahren denkbar sind, die dem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht zuwiderlaufen und deshalb dem Anlaufen der Sperrfrist nicht entgegenstehen, sodass die Kündigungen nach Ablauf der Frist iSd. § 18 Abs. 1 bzw. 2 KSchG das Arbeitsverhältnis wirksam beenden könnten, hatte der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

    Rn. 18 3. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 19. März 2026 (- 2 AS 22/23 -) mitgeteilt, dass er als Konsequenz der Entscheidungen des EuGH vom 30. Oktober 2025 (- C-134/24 - [Tomann] und - C-402/24 - [Sewel]) an seiner Auffassung festhält, dass das Fehlen einer wirksamen Massenentlassungsanzeige vor Kündigungserklärung zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.

  • LAG Hamm, 06.11.2025 - 15 SLa 634/25

    Betriebsbedingte Kündigung; Insolvenzverwalter; Interessenausgleich; …

    Im Fall einer fehlerhaften oder unvollständigen Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung kann der Umstand, dass die in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 4 der MERL vorgesehene Frist von 30 Tagen nicht läuft, keine Maßnahme darstellen, die dazu dient, die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der MERL vorgesehene Anzeigepflicht im Sinne von Art. 6 der Richtlinie durchzusetzen (vgl. EuGH vom 30.10.2025 [Sewel] - C-402/24 - Rn. 56 ff., 84).

    Rn. 89 Art. 6 MERL schreibt keine bestimmte Maßnahme vor, fordert jedoch, dass die Maßnahmen einen effektiven und wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz sowie eine tatsächliche abschreckende Wirkung bieten müssen (vgl. EuGH vom 30.10.2025 [Sewel] - C-402/24 - Rn. 76).

    Rn. 93 IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für den Kläger zuzulassen, da nach Auffassung der Kammer die Frage der Rechtsfolge von (geringfügigen) Fehlern in der Massenentlassungsanzeige und im Konsultationsverfahren für die Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung - insbesondere nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH vom 30.10.2025 [Sewel], C-402/24; EuGH vom 30.10.2025 [Tomann], C-134/24) - grundsätzliche Bedeutung hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2025 - C-134/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - …

    {FN:6} Dieser Aspekt wird jedoch in der derzeit beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-402/24, Sewel, angesprochen, die vom Sechsten Senat im Rahmen eines anderen Ausgangsrechtsstreits eingereicht wurde, in dem es um andere, aber mit der vorliegenden Rechtssache zusammenhängende Situationen und Sachverhalte geht (siehe hierzu Fn. 33 der vorliegenden Schlussanträge).

    In der Rechtssache C-402/24, Sewel, die derzeit vor dem Gerichtshof anhängig ist, hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof hingegen insbesondere zu der Möglichkeit befragt, eine fehlerhafte Anzeige gemäß Art. 3 der Richtlinie 98/59 zu korrigieren oder zu ergänzen.

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