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Rechtsprechung
   EuGH, 05.10.1994 - C-404/92 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1142
EuGH, 05.10.1994 - C-404/92 P (https://dejure.org/1994,1142)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.1994 - C-404/92 P (https://dejure.org/1994,1142)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1994 - C-404/92 P (https://dejure.org/1994,1142)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EMRK Art. 8

  • EU-Kommission PDF

    X / Kommission

    Rechtsmittel - Bediensteter auf Zeit - Einstellungsuntersuchung - Tragweite der Weigerung des Betroffenen, sich einem Aids-Test zu unterziehen - Beeinträchtigung des Rechts zur Geheimhaltung des eigenen Gesundheitszustands

  • EU-Kommission

    X / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Geheimhaltung eines Gesundheitszustandes eines Bediensteten der Europäischen Gemeinschaft ; Antrag auf Ersatz eines immateriellen Schadens ; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Achtung des Privatlebens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • faz.net (Kurzinformation)

    Muss ich im Bewerbungsverfahren einen HIV-Test machen?

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 3005
  • NVwZ 1995, 53 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (30)Zitiert selbst (3)

  • EuG, 18.09.1992 - T-13/90

    Klage eines ehemaligen freien Mitarbeiters und Beschäftigten bei der Kommission …

    Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-404/92
    1 Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 2. Dezember 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1992 in den Rechtssachen T-121/89 und T-13/90 (X/Kommission, Slg. 1992, II-2195) eingelegt, mit dem das Gericht seinen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 6. Juni 1989, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften es wegen mangelnder körperlicher Eignung des Rechtsmittelführers abgelehnt hatte, diesen für einen Zeitraum von sechs Monaten als Bediensteter auf Zeit einzustellen, und seinen Antrag auf Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens zurückgewiesen hat.

    5 Der Rechtsmittelführer hat mit Klageschrift, die am 3. März 1990 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine zweite Klage (Rechtssache T-13/90) erhoben, die auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 10 000 000 BFR gerichtet war.

    26 Mit der Klage in der Rechtssache T-13/90 hat der Rechtsmittelführer Ersatz des immateriellen Schadens beantragt, der ihm durch die vom Arzt der Kommission gegen ihn erhobenen Beschuldigungen, die schwerwiegende moralische und psychische Folgen hätten haben können, entstanden sei.

    1) Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1992 in den Rechtssachen T-121/89 und T-13/90 (X/Kommission) wird insoweit aufgehoben, als damit der Antrag des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 1989 zurückgewiesen wurden.

  • EuG, 18.09.1992 - T-121/89

    X gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Einstellung - …

    Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-404/92
    1 Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 2. Dezember 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1992 in den Rechtssachen T-121/89 und T-13/90 (X/Kommission, Slg. 1992, II-2195) eingelegt, mit dem das Gericht seinen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 6. Juni 1989, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften es wegen mangelnder körperlicher Eignung des Rechtsmittelführers abgelehnt hatte, diesen für einen Zeitraum von sechs Monaten als Bediensteter auf Zeit einzustellen, und seinen Antrag auf Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens zurückgewiesen hat.

    3 Der Rechtsmittelführer hat mit Klageschrift, die am 4. Juli 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, eine erste Klage (Rechtssache T-121/89) erhoben, die im wesentlichen auf Aufhebung der Entscheidung vom 6. Juni 1989 gerichtet war, mit der die Kommission es wegen mangelnder körperlicher Eignung des Rechtsmittelführers abgelehnt hatte, diesen für einen Zeitraum von sechs Monaten als Bediensteten auf Zeit für eine Tätigkeit als Schreibkraft einzustellen.

    1) Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1992 in den Rechtssachen T-121/89 und T-13/90 (X/Kommission) wird insoweit aufgehoben, als damit der Antrag des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 1989 zurückgewiesen wurden.

  • EuGH, 08.04.1992 - C-62/90

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-404/92
    17 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt das in Artikel 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens, das sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten herleitet, ein von der Gemeinschaftsrechtsordnung geschütztes Grundrecht dar (Urteil vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-62/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-2575, Randnr. 23).
  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung …

    Folglich kann die Ausübung dieser Rechte Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den mit den Beschränkungen verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die geschützten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-62/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-2575, Randnr. 23, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-404/92 P, X/Kommission, Slg. 1994, I-4737, Randnr. 18).
  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 227/03

    Anfechtung der Vaterschaft kann nicht auf heimlich eingeholten …

    Demgemäß ist eine ohne Wissen des Betroffenen vorgenommene DNA-Analyse beispielsweise auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht geeignet, eine Verdachtskündigung zu rechtfertigen, sondern unterliegt einem Verwertungsverbot (vgl. VGH Baden-Württemberg NJW 2001, 1082; vgl. auch EuGH NJW 1994, 3005 ff.: Aufhebung einer Entscheidung, soweit sie auf einem anläßlich einer Einstellungsuntersuchung ohne Einwilligung vorgenommenen Lymphozytentest beruht).
  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 60/03

    Anfechtung der Vaterschaft kann nicht auf heimlich eingeholten …

    Demgemäß ist eine ohne Wissen des Betroffenen vorgenommene DNA-Analyse beispielsweise auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht geeignet, eine Verdachtskündigung zu rechtfertigen, sondern unterliegt einem Verwertungsverbot (vgl. VGH Baden-Württemberg NJW 2001, 1082; vgl. auch EuGH NJW 1994, 3005 ff.: Aufhebung einer Entscheidung, soweit sie auf einem anläßlich einer Einstellungsuntersuchung ohne Einwilligung vorgenommenen Lymphozytentest beruht).
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