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Rechtsprechung
   EuGH, 17.09.2015 - C-416/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,24979
EuGH, 17.09.2015 - C-416/14 (https://dejure.org/2015,24979)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.2015 - C-416/14 (https://dejure.org/2015,24979)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 2015 - C-416/14 (https://dejure.org/2015,24979)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fratelli De Pra und SAIV

    Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG - Freier Verkehr für Endgeräte für den terrestrischen Mobilfunk-Kommunikationsdienst - Richtlinie 1999/5/EG - Gebühr auf die Gerätenutzung - Allgemeingenehmigung oder ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Fratelli De Pra und SAIV

    Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG - Freier Verkehr für Endgeräte für den terrestrischen Mobilfunk-Kommunikationsdienst - Richtlinie 1999/5/EG - Gebühr auf die Gerätenutzung - Allgemeingenehmigung ...

  • Wolters Kluwer

    Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste; Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG; Freier Verkehr für Endgeräte für den terrestrischen Mobilfunk-Kommunikationsdienst; Richtlinie 1999/5/EG; Gebühr auf die Gerätenutzung; Allgemeingenehmigung oder ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Fratelli De Pra und SAIV

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Fratelli De Pra SpA und SAIV SpA gegen Agenzia Entrate - Direzione Provinciale Ufficio Controlli Belluno und Agenzia Entrate - Direzione Provinciale Ufficio Controlli Vicenza

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 15.12.2010 - C-492/09

    Agricola Esposito Srl gegen Agenzia delle Entrate - Ufficio di Taranto 2. - …

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-416/14
    Rn. 22 Das vorlegende Gericht führt zwar in seiner Vorlageentscheidung die Beschlüsse Agricola Esposito (C-492/09, EU:C:2010:766) und Umbra Packaging (C-355/13, EU:C:2013:867) an, die eine Gebühr wie die staatliche Konzessionsgebühr betreffen, es ist jedoch der Auffassung, dass sich seit dem Ergehen dieser Beschlüsse neue Gesichtspunkte ergeben hätten, die es ihm nicht erlaubten, die bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden.

    Hingegen ist der Gerichtshof befugt, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (…vgl. Urteil Transportes Urbanos y Servicios Generales, C-118/08, EU:C:2010:39, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss Agricola Esposito, C-492/09, EU:C:2010:766, Rn. 19).

    Rn. 29 Der Gerichtshof hat bereits im Beschluss Agricola Esposito (C-492/09, EU:C:2010:766) entschieden, dass zwei der Netzrichtlinien, und zwar die Richtlinien 2002/20 und 2002/21, einer Gebühr wie der staatlichen Konzessionsgebühr nicht entgegenstehen.

    Der Gerichtshof hat nämlich befunden, dass eine solche Gebühr als Erhebungsgrundlage nicht die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste hat und dass die private Nutzung eines Mobilfunkdienstes durch einen Abonnenten nicht die Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsdienstes oder -netzes im Sinne der Richtlinie 2002/20 voraussetzt (Beschluss Agricola Esposito, C-492/09, EU:C:2010:766, Rn. 35).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Richtlinie 2002/21 nicht auf Geräte anwendbar ist, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 1999/5 fallen, welche die Nutzung von Telekommunikationsendeinrichtungen betrifft, die für den privaten Gebrauch bestimmt sind, zu denen Mobiltelefone zählen (Beschluss Agricola Esposito, C-492/09, EU:C:2010:766, Rn. 42).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-355/13

    Vorabentscheidungsersuchen; Verfahrensordnung; Art. 53 Abs. 2 und Art. 99; …

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-416/14
    Rn. 22 Das vorlegende Gericht führt zwar in seiner Vorlageentscheidung die Beschlüsse Agricola Esposito (C-492/09, EU:C:2010:766) und Umbra Packaging (C-355/13, EU:C:2013:867) an, die eine Gebühr wie die staatliche Konzessionsgebühr betreffen, es ist jedoch der Auffassung, dass sich seit dem Ergehen dieser Beschlüsse neue Gesichtspunkte ergeben hätten, die es ihm nicht erlaubten, die bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden.

    Er hat dies in Bezug auf die Richtlinie 2002/20 im Beschluss Umbra Packaging (C-355/13, EU:C:2013:867) bestätigt.

  • EuGH, 26.01.2010 - C-118/08

    Transportes Urbanos y Servicios Generales - Verfahrensautonomie der …

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-416/14
    Hingegen ist der Gerichtshof befugt, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (vgl. Urteil Transportes Urbanos y Servicios Generales, C-118/08, EU:C:2010:39, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Beschluss Agricola Esposito, C-492/09, EU:C:2010:766, Rn. 19).
  • EuGH, 27.06.2013 - C-71/12

    Vodafone Malta und Mobisle Communications - Elektronische Kommunikationsnetze und …

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-416/14
    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass eine Abgabe, deren Entstehungstatbestand nicht an die Allgemeingenehmigung für den Zugang zum Markt für elektronische "Kommunikationsdienste, sondern an die Nutzung der von den Betreibern bereitgestellten Mobilfunkdienstleistungen anknüpft und letztlich von den Nutzern dieser Dienstleistungen getragen wird, nicht unter diesen Art. 12 fällt (vgl. Urteil Vodafone Malta und Mobisle Communications, C-71/12, EU:C:2013:431, Rn. 25 sowie 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15

    X - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern - …

    {FN:29} Eine Abgabe, die nicht an eine Allgemeingenehmigung anknüpft, fällt nicht unter Art. 12 der Richtlinie 2002/20 (…vgl. Urteile vom 17. Dezember 2015, Proximus, C-454/13, EU:C:2015:819, Rn. 22, und vom 17. September 2015, Fratelli De Pra und SAIV, C-416/14, EU:C:2015:617, Rn. 41).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-454/13

    Proximus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und …

    Rn. 21 Folglich setzt die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Genehmigungsrichtlinie auf eine Abgabe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende voraus, dass deren Entstehungstatbestand an das Verfahren der Allgemeingenehmigung anknüpft, mit der nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden (…Urteil Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 17; vgl. auch in diesem Sinne Urteile Fratelli De Pra und SAIV, C-416/14, EU:C:2015:617, Rn. 41, Kommission/Frankreich, C-485/11, EU:C:2013:427, Rn. 30, 31 und 34, und Vodafone Malta und Mobisle Communications, C-71/12, EU:C:2013:431, Rn. 24 und 25).

    Rn. 22 Insoweit hat der Gerichtshof in Bezug auf Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie darauf hingewiesen, dass eine Abgabe, deren Entstehungstatbestand nicht an die Allgemeingenehmigung für den Zugang zum Markt für elektronische Kommunikationsdienste anknüpft, nicht unter diesen Art. 12 fällt (vgl. insbesondere Urteile Vodafone Malta und Mobisle Communications, C-71/12, EU:C:2013:431, Rn. 25, und Fratelli De Pra und SAIV, C-416/14, EU:C:2015:617, Rn. 41).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-346/13

    Base Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze …

    Rn. 17 Somit setzt, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 33 bis 36 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Genehmigungsrichtlinie auf eine Abgabe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende voraus, dass deren Entstehungstatbestand an das Verfahren der Allgemeingenehmigung anknüpft, mit der nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, C-485/11, EU:C:2013:427, Rn. 30, 31 und 34, Vodafone Malta und Mobisle Communications, C-71/12, EU:C:2013:431, Rn. 24 und 25, sowie Fratelli De Pra und SAIV, C-416/14, EU:C:2015:617, Rn. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-215/16

    Elecdey Carcelen - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Windenergie - Richtlinie …

    {FN:16} Urteile vom 4. September 2014, Provincie Antwerpen (…C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 36), und vom 6. Oktober 2015, Base Company (…C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 17) und vom 17. Dezember 2015, Proximus (…C-517/13, EU:C:2015:820, Rn. 28); vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2015, Fratelli De Pra und SAIV (C-416/14, EU:C:2015:617, Rn. 41), vom 27. Juni 2013, Kommission/Frankreich (…C-485/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:427, Rn. 30, 31 und 34), und vom 27. Juni 2013, Vodafone Malta und Mobisle Communications (…C-71/12, EU:C:2013:431, Rn. 24 und 25).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-517/13

    Proximus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und …

    Rn. 28 Folglich setzt die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Genehmigungsrichtlinie auf eine Abgabe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende voraus, dass deren Entstehungstatbestand an das Verfahren der Allgemeingenehmigung anknüpft, mit der nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden (…Urteil Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 17; vgl. auch in diesem Sinne Urteile Fratelli De Pra und SAIV, C-416/14, EU:C:2015:617, Rn. 41, Kommission/Frankreich, C-485/11, EU:C:2013:427, Rn. 30, 31 und 34, und Vodafone Malta und Mobisle Communications, C-71/12, EU:C:2013:431, Rn. 24 und 25).
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