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Weitere Entscheidung unten: EuGH, 15.12.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 10.11.2016 - C-446/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,41555
EuGH, 10.11.2016 - C-446/15 (https://dejure.org/2016,41555)
EuGH, Entscheidung vom 10.11.2016 - C-446/15 (https://dejure.org/2016,41555)
EuGH, Entscheidung vom 10. November 2016 - C-446/15 (https://dejure.org/2016,41555)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Signum Alfa Sped

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Versagung - Nicht als der tatsächliche Erbringer der in Rechnung gestellten Dienstleistungen angesehener ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Signum Alfa Sped

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006
    Ungarn, Mehrwertsteuer, Rechnung, Fehler

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • EuGH, 03.09.2020 - C-610/19

    Vikingo Fővállalkozó - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …

    Rn. 29 Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens entspreche dem der Rechtssachen, in denen das Urteil vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid (C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373), sowie die Beschlüsse vom 16. Mai 2013, Hardimpex (C-444/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:318), und vom 10. November 2016, Signum Alfa Sped (C-446/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:869), ergangen seien.

    Rn. 30 Das vorlegende Gericht weist außerdem darauf hin, dass die Kúria (Oberster Gerichtshof) in den Beschlüssen, mit denen die Sachen an es zurückverwiesen worden seien, die Auffassung vertreten habe, dass der Beschluss vom 10. November 2016, Signum Alfa Sped (C-446/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:869), auf den es sich in den aufgehobenen Urteilen gestützt habe, die Kriterien des Verfahrens zur Beurteilung des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht geändert habe, und es gemäß den anwendbaren Regeln des Zivilverfahrens angewiesen habe, die von ihr in einem Gutachten vom 26. September 2016 aufgestellten Kriterien, die sowohl die Feststellung objektiver Tatsachen, die für die Anerkennung des Rechts auf Vorsteuerabzug maßgeblich seien, als auch die Beurteilung der Beweismittel beträfen, zu beachten, wobei es die Vorschriften über Lieferketten sowie die Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes einzuhalten habe.

    Kann, wenn sich aus den Antworten auf die Vorlagefragen ergibt, dass die nach Erlass des Beschlusses vom 10. November 2016, Signum Alfa Sped (C-446/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:869), vorgenommene nationale Rechtsauslegung und die sich auf dieser Grundlage herausgebildete Praxis nicht mit den den Vorsteuerabzug betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 vereinbar sind, in Anbetracht dessen, dass das erstinstanzliche Gericht den Gerichtshof nicht in jedem einzelnen Verfahren um Vorabentscheidung ersuchen kann, auf der Grundlage von Art. 47 der Charta davon ausgegangen werden, dass dem Steuerpflichtigen durch das Recht auf Erhebung einer Schadensersatzklage das in diesem Artikel garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren gewährleistet ist? Kann in diesem Zusammenhang die für die Entscheidung in der Rechtssache Signum Alfa Sped, Beschluss vom 10. November 2016, C-446/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:869, gewählte Entscheidungsart dahin ausgelegt werden, dass die Frage bereits durch das Unionsrecht geregelt und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt worden ist und damit offenkundig war, oder bedeutet es, dass angesichts dessen, dass ein neues Verfahren eingeleitet wurde, die Frage nicht vollständig geklärt war und daher die Pflicht bestand, um Vorabentscheidung zu ersuchen?.

    Denn die Mehrwertsteuer wird auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (…Urteile vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 49, …und vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 40, sowie Beschluss vom 10. November 2016, Signum Alfa Sped, C-446/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:869, Rn. 32).

    Rn. 58 Schließt die Steuerverwaltung somit aus dem Vorliegen von Steuerhinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten seitens des Ausstellers der Rechnungen oder anderer in der Lieferkette vorgelagerter Wirtschaftsbeteiligter, dass die abgerechneten Umsätze, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, in Wirklichkeit nicht bewirkt worden sind, muss sie, um dieses Recht versagen zu können, anhand objektiver Umstände nachweisen, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass diese Umsätze in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen sind, was das vorlegende Gericht feststellen muss, und kann nicht verlangen, dass der Empfänger der Rechnungen Kontrollen vornimmt, für die er nicht zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. November 2016, Signum Alfa Sped, C-446/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:869, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 65 Zwar kann der in den Rn. 45 und 60 des vorliegenden Beschlusses beschriebene Sachverhalt darauf hindeuten, dass der Steuerpflichtige aktiv an einem Betrug mitgewirkt hat oder dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass die betreffenden Umsätze in einen vom Rechnungsaussteller begangenen Betrug einbezogen waren; es ist aber Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob ein solcher Nachweis erbracht wurde, indem es gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des Ausgangsverfahrens umfassend beurteilt (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 30, und Beschluss vom 10. November 2016, Signum Alfa Sped, C-446/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:869, Rn. 36).

  • BFH, 14.02.2019 - V R 47/16

    Zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer

    Dem steht der EuGH-Beschluss Signum Alfa Sped vom 10. November 2016 C-446/15 (EU:C:2016:869) nicht entgegen.
  • EuGH, 11.11.2021 - C-281/20

    Ferimet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - …

    Rn. 52 Aus der in den Rn. 46 und 51 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung folgt, dass dem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug nur dann versagt werden kann, wenn nach einer gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts vorgenommenen umfassenden Beurteilung aller Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls erwiesen ist, dass der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer hinterzogen hat oder gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Abzugsrechts geltend gemachte Umsatz in eine solche Hinterziehung einbezogen war (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 30, und Beschluss vom 10. November 2016, Signum Alfa Sped, C-446/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:869, Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2017 - C-101/16

    Paper Consult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Richtlinie …

    {FN:8} Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid (…C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 38), vom 6. September 2012, Tóth (…C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 24), vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp (…C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 26), und vom 28. Juli 2016, Astone (…C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 44), sowie Beschluss vom 10. November 2016, Signum Alfa Sped (C-446/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:869, Rn. 30).

    {FN:9} Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid (…C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 39), vom 6. September 2012, Tóth (…C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 25), und vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp (…C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 27), sowie Beschluss vom 10. November 2016, Signum Alfa Sped (C-446/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:869, Rn. 31).

  • EuGH, 15.12.2016 - C-446/15

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - …

    Rn. 1 Le 10 novembre 2016, 1a Cour (neuvième chambre) a rendu l'ordonnance (C-446/15, non publiée, EU:C:2016:869).

    1) Le point 34 de l'ordonnance du 10 novembre 2016, Signum Alfa Sped (C-446/15, non publiée, EU:C:2016:869), dans sa version en langue hongroise, doit être rectifié comme suit :.

  • EuGH, 09.12.2021 - C-154/20

    Kemwater ProChemie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer …

    Rn. 20 Außerdem bestehe ein Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des Gerichtshofs einerseits, wonach es der Person, die das Recht auf Vorsteuerabzug geltend mache, obliege, die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen dieses Rechts nachzuweisen, einschließlich des Nachweises der Tatsache, dass die Gegenstände und Dienstleistungen tatsächlich von einem Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden, und dem Urteil vom 13. Februar 2014, Maks Pen (C-18/13, EU:C:2014:69), sowie dem Beschluss vom 10. November 2016, Signum Alfa Sped (C-446/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:869), andererseits, in denen entschieden worden sei, dass dieses Recht anerkannt werden müsse, da die Beteiligung an einer Steuerhinterziehung nicht nachgewiesen worden sei, auch wenn in den Rechtssachen, in denen dieses Urteil bzw. dieser Beschluss ergangen sei, die Steuerpflichtigeneigenschaft des Lieferers nicht nachgewiesen worden sei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie …

    {FN:10} Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. November 2016, Signum Alfa Sped (C-446/15, EU:C:2016:869, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.12.2021 - C-154/20

    Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug, wenn der wahre Lieferer nicht namhaft …

    20 Außerdem bestehe ein Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des Gerichtshofs einerseits, wonach es der Person, die das Recht auf Vorsteuerabzug geltend mache, obliege, die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen dieses Rechts nachzuweisen, einschließlich des Nachweises der Tatsache, dass die Gegenstände und Dienstleistungen tatsächlich von einem Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden, und dem Urteil vom 13. Februar 2014, Maks Pen (C-18/13, EU:C:2014:69), sowie dem Beschluss vom 10. November 2016, Signum Alfa Sped (C-446/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:869), andererseits, in denen entschieden worden sei, dass dieses Recht anerkannt werden müsse, da die Beteiligung an einer Steuerhinterziehung nicht nachgewiesen worden sei, auch wenn in den Rechtssachen, in denen dieses Urteil bzw. dieser Beschluss ergangen sei, die Steuerpflichtigeneigenschaft des Lieferers nicht nachgewiesen worden sei.
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Rechtsprechung
   EuGH, 15.12.2016 - C-446/15   

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EuGH, 15.12.2016 - C-446/15 (https://dejure.org/2016,51307)
EuGH, Entscheidung vom 15.12.2016 - C-446/15 (https://dejure.org/2016,51307)
EuGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - C-446/15 (https://dejure.org/2016,51307)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Versagung - Nicht als der tatsächliche Erbringer der in Rechnung gestellten Dienstleistungen angesehener ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 10.11.2016 - C-446/15

    Signum Alfa Sped - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung …

    Auszug aus EuGH, 15.12.2016 - C-446/15
    Rn. 1 Le 10 novembre 2016, 1a Cour (neuvième chambre) a rendu l'ordonnance (C-446/15, non publiée, EU:C:2016:869).

    1) Le point 34 de l'ordonnance du 10 novembre 2016, Signum Alfa Sped (C-446/15, non publiée, EU:C:2016:869), dans sa version en langue hongroise, doit être rectifié comme suit :.

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