Rechtsprechung
| EuGH, 17.12.2015 - C-454/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Proximus
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 12 und 13 - Verwaltungsabgaben - Entgelt für Rechte für die Installation von Einrichtungen - Geltungsbereich - Kommunale Regelung - Abgabe auf Mobilfunkantennen
- Europäischer Gerichtshof
Proximus
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 12 und 13 - Verwaltungsabgaben - Entgelt für Rechte für die Installation von Einrichtungen - Geltungsbereich - Kommunale Regelung - Abgabe auf Mobilfunkantennen
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Proximus
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Ersuchen um Vorabentscheidung - Tribunal de première instance de Bruxelles (Belgien) - Auslegung der Art. 12 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ...
Papierfundstellen
- MMR 2016, 216 (Ls.)
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 06.10.2015 - C-346/13
Base Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze …
Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-454/13
Rn. 19 Diese Richtlinie sieht nicht nur Vorschriften über die Verfahren zur Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten an Funkfrequenzen oder Nummern sowie zum Inhalt dieser Genehmigungen vor, sondern auch Vorschriften über die Natur bzw. das Ausmaß der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste auferlegen können (vgl. Urteile Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 29, und Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 15).Rn. 20 So dürfen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in der Richtlinie vorgesehenen erheben (Urteil Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 16;… vgl. auch in diesem Sinne Urteile Vodafone España und France Telecom España, C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 28 und 29, und Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 30).
Rn. 21 Folglich setzt die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Genehmigungsrichtlinie auf eine Abgabe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende voraus, dass deren Entstehungstatbestand an das Verfahren der Allgemeingenehmigung anknüpft, mit der nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden (Urteil Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 17;… vgl. auch in diesem Sinne Urteile Fratelli De Pra und SAIV, C-416/14, EU:C:2015:617, Rn. 41, Kommission/Frankreich, C-485/11, EU:C:2013:427, Rn. 30, 31 und 34, und Vodafone Malta und Mobisle Communications, C-71/12, EU:C:2013:431, Rn. 24 und 25).
Rn. 23 Zu Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie hat der Gerichtshof angemerkt, dass diese Bestimmung nicht alle Entgelte erfasst, die für Infrastrukturen erhoben werden, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermöglichen (Urteile Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 34, und Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 18).
Rn. 24 Dieser Artikel betrifft nämlich die Modalitäten der Erhebung von Entgelten bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz (Urteile Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 31, und Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 19).
Rn. 27 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verweisen außerdem die Begriffe "Einrichtungen" und "Installation" in Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie auf physische Infrastrukturen, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermöglichen, bzw. auf deren physische Schaffung auf dem betreffenden öffentlichen oder privaten Grundbesitz (Urteile Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 33, und Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 21).
- EuGH, 04.09.2014 - C-256/13
Belgacom und Mobistar - Vorabentscheidungsersuchen - Elektronische …
Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-454/13
Rn. 19 Diese Richtlinie sieht nicht nur Vorschriften über die Verfahren zur Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten an Funkfrequenzen oder Nummern sowie zum Inhalt dieser Genehmigungen vor, sondern auch Vorschriften über die Natur bzw. das Ausmaß der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste auferlegen können (vgl. Urteile Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 29, und Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 15).Rn. 20 So dürfen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in der Richtlinie vorgesehenen erheben (…Urteil Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 16; vgl. auch in diesem Sinne Urteile Vodafone España und France Telecom España, C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 28 und 29, und Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 30).
Rn. 23 Zu Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie hat der Gerichtshof angemerkt, dass diese Bestimmung nicht alle Entgelte erfasst, die für Infrastrukturen erhoben werden, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermöglichen (Urteile Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 34, und Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 18).
Rn. 24 Dieser Artikel betrifft nämlich die Modalitäten der Erhebung von Entgelten bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz (Urteile Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 31, und Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 19).
Rn. 27 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verweisen außerdem die Begriffe "Einrichtungen" und "Installation" in Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie auf physische Infrastrukturen, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermöglichen, bzw. auf deren physische Schaffung auf dem betreffenden öffentlichen oder privaten Grundbesitz (Urteile Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 33, und Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 21).
- EuGH, 27.06.2013 - C-71/12
Vodafone Malta und Mobisle Communications - Elektronische Kommunikationsnetze und …
Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-454/13
Rn. 21 Folglich setzt die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Genehmigungsrichtlinie auf eine Abgabe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende voraus, dass deren Entstehungstatbestand an das Verfahren der Allgemeingenehmigung anknüpft, mit der nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden (…Urteil Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 17; vgl. auch in diesem Sinne Urteile Fratelli De Pra und SAIV, C-416/14, EU:C:2015:617, Rn. 41, Kommission/Frankreich, C-485/11, EU:C:2013:427, Rn. 30, 31 und 34, und Vodafone Malta und Mobisle Communications, C-71/12, EU:C:2013:431, Rn. 24 und 25).Rn. 22 Insoweit hat der Gerichtshof in Bezug auf Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie darauf hingewiesen, dass eine Abgabe, deren Entstehungstatbestand nicht an die Allgemeingenehmigung für den Zugang zum Markt für elektronische Kommunikationsdienste anknüpft, nicht unter diesen Art. 12 fällt (vgl. insbesondere Urteile Vodafone Malta und Mobisle Communications, C-71/12, EU:C:2013:431, Rn. 25, und Fratelli De Pra und SAIV, C-416/14, EU:C:2015:617, Rn. 41).
- EuGH, 17.09.2015 - C-416/14
Fratelli De Pra und SAIV - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - …
Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-454/13
Rn. 21 Folglich setzt die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Genehmigungsrichtlinie auf eine Abgabe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende voraus, dass deren Entstehungstatbestand an das Verfahren der Allgemeingenehmigung anknüpft, mit der nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden (…Urteil Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 17; vgl. auch in diesem Sinne Urteile Fratelli De Pra und SAIV, C-416/14, EU:C:2015:617, Rn. 41, Kommission/Frankreich, C-485/11, EU:C:2013:427, Rn. 30, 31 und 34, und Vodafone Malta und Mobisle Communications, C-71/12, EU:C:2013:431, Rn. 24 und 25).Rn. 22 Insoweit hat der Gerichtshof in Bezug auf Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie darauf hingewiesen, dass eine Abgabe, deren Entstehungstatbestand nicht an die Allgemeingenehmigung für den Zugang zum Markt für elektronische Kommunikationsdienste anknüpft, nicht unter diesen Art. 12 fällt (vgl. insbesondere Urteile Vodafone Malta und Mobisle Communications, C-71/12, EU:C:2013:431, Rn. 25, und Fratelli De Pra und SAIV, C-416/14, EU:C:2015:617, Rn. 41).
- EuGH, 12.07.2012 - C-55/11
Nur von den Eigentümern der Infrastrukturen, die die Erbringung von …
Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-454/13
Rn. 20 So dürfen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in der Richtlinie vorgesehenen erheben (…Urteil Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 16; vgl. auch in diesem Sinne Urteile Vodafone España und France Telecom España, C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 28 und 29, und Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 30). - EuGH, 27.06.2013 - C-485/11
Die Genehmigungsrichtlinie steht weder der in Frankreich verlangten Sonderabgabe …
Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-454/13
Rn. 21 Folglich setzt die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Genehmigungsrichtlinie auf eine Abgabe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende voraus, dass deren Entstehungstatbestand an das Verfahren der Allgemeingenehmigung anknüpft, mit der nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden (…Urteil Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 17; vgl. auch in diesem Sinne Urteile Fratelli De Pra und SAIV, C-416/14, EU:C:2015:617, Rn. 41, Kommission/Frankreich, C-485/11, EU:C:2013:427, Rn. 30, 31 und 34, und Vodafone Malta und Mobisle Communications, C-71/12, EU:C:2013:431, Rn. 24 und 25). - EuGH - C-58/11 (anhängig)
France Telecom España
Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-454/13
Rn. 20 So dürfen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in der Richtlinie vorgesehenen erheben (…Urteil Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 16; vgl. auch in diesem Sinne Urteile Vodafone España und France Telecom España, C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 28 und 29, und Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 30).
- EuGH, 30.01.2018 - C-360/15
X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie …
Rn. 66 Allerdings ist hervorzuheben, dass Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie nicht die einzige Bestimmung dieser Richtlinie ist, die die finanziellen Belastungen betrifft, die die Mitgliedstaaten von Unternehmen, die im Rahmen der Richtlinie elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, erheben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Proximus, C-454/13, EU:C:2015:819, Rn. 19 bis 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15
X - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern - …
{FN:29} Eine Abgabe, die nicht an eine Allgemeingenehmigung anknüpft, fällt nicht unter Art. 12 der Richtlinie 2002/20 (vgl. Urteile vom 17. Dezember 2015, Proximus, C-454/13, EU:C:2015:819, Rn. 22, …und vom 17. September 2015, Fratelli De Pra und SAIV, C-416/14, EU:C:2015:617, Rn. 41).{FN:41} Die Rechtssache Belgacom und Mobistarbetraf eine allgemeine Abgabe, die jeder Grundstücksbesitzer ohne Rücksicht darauf zu zahlen hatte, ob eine Einrichtung installiert wurde (…vgl. Urteil vom 4. September 2014, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 36 und 37); ähnlich verhielt es sich mit dem Urteil vom 17. Dezember 2015, Proximus (C-454/13, EU:C:2015:819), in dem der Gerichtshof die Anwendung der Richtlinie 2002/20 auf eine Gemeinderegelung ablehnte, die eine Abgabepflicht für alle Telekommunikationseinrichtungen vorsah.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2025 - L 10 KR 94/23 Das Erfordernis einer zentralen europäischen Zulassung betrifft danach nur solche ATMP, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG (vom 06.11.2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel) fallen und damit Humanarzneimittel, die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden sollen und die entweder gewerblich zubereitet werden oder bei deren Zubereitung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG;… zum Ganzen: Pannenbecker in Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 3. Aufl. 2022, § 4b Rn. 5, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 16.07.2015 - C-544/13, C-454/13 - Rs. Abcur, Rn. 40).
- EuGH, 05.03.2026 - C-10/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - …
Rn. 30 Insoweit ist erstens festzustellen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in der Richtlinie vorgesehenen erheben dürfen (Urteile vom 17. Dezember 2015, Proximus, C-454/13, EU:C:2015:819, Rn. 20, …und vom 6. Oktober 2020, Vodafone España, C-443/19, EU:C:2020:798 Rn. 32).Rn. 32 So hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Genehmigungsrichtlinie auf eine nationale Abgabe voraussetzt, dass deren Entstehungstatbestand an das Verfahren der Allgemeingenehmigung anknüpft, mit der nach Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Proximus, C-454/13, EU:C:2015:819, Rn. 21).
- EuGH, 06.10.2020 - C-443/19
Vodafone España - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische …
Rn. 29 Zu diesem Zweck sieht die Richtlinie 2002/20 nicht nur Vorschriften über die Verfahren zur Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten an Funkfrequenzen oder Nummern sowie zum Inhalt dieser Genehmigungen vor, sondern auch Vorschriften über die Natur bzw. das Ausmaß der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste auferlegen können (Urteil vom 17. Dezember 2015, Proximus, C-454/13, EU:C:2015:819, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 32 Wie sich aus ständiger Rechtsprechung ergibt, dürfen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 2002/20 keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in dieser Richtlinie vorgesehenen, d. h. die in den Rn. 30 und 31 des vorliegenden Urteils genannten, erheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Proximus, C-454/13, EU:C:2015:819, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-764/18
Orange España - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/20/EG - …
{FN:19} Urteile vom 18. Juli 2006, Nuova società di telecomunicazioni (…C-339/04, EU:C:2006:490, Rn. 35), vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España (…C-85/10, EU:C:2011:141, Rn. 21), vom 12. Juli 2012, Vodafone España und France Telecom España (…C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 28), vom 21. März 2013, Belgacom u. a. (…C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 40), vom 4. September 2014, Belgacom und Mobistar (…C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 30), vom 6. Oktober 2015, Base Company (…C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 16), vom 17. Dezember 2015, Proximus (C-454/13, EU:C:2015:819, Rn. 20), und vom 30. Januar 2018, X und Visser (…C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 79). - Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2015 - C-346/13
Base Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze …
{FN:4} - Dies belegen nicht nur die zahlreichen Entscheidungen der belgischen Verwaltungsgerichte und ordentlichen Gerichte zu diesem Thema, sondern auch die Rechtssachen, mit denen der Gerichtshof befasst worden ist, insbesondere die bei ihm anhängigen Rechtssachen Belgacom (C-454/13) und Belgacom (C-517/13).
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