Rechtsprechung
| EuGH, 24.10.2002 - C-455/00 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 90/270/EWG - Schutz der Augen und des Sehvermögens der Arbeitnehmer - Spezielle Sehhilfen für die betreffende Arbeit - Unvollständige Umsetzung
- Judicialis
Richtlinie 90/270/EWG Art. 9 Abs. 3; ; Richtlinie 89/391/EWG Art. 16 Abs. 1; ; DPR Nr. 547/55 Art. 377
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Italien
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 90/270/EWG - Schutz der Augen und des Sehvermögens der Arbeitnehmer - Spezielle Sehhilfen für die betreffende Arbeit - Unvollständige Umsetzung"
- EU-Kommission
Kommission / Italien
Artikel 226 EG
1. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist - EU-Kommission
Kommission / Italien
- Wolters Kluwer
Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten; Zurverfügungstellen spezieller Sehhilfen nach Maßgabe der ausgeübten Arbeit; Regelmäßige Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens aller Arbeitnehmer; ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 90/270/EWG - Schutz der Augen und des Sehvermögens der Arbeitnehmer - Spezielle Sehhilfen für die betreffende Arbeit - Unvollständige Umsetzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Kommission / Italien
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unvollständige Umsetzung der Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-455/00
- EuGH, 24.10.2002 - C-455/00
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 30.01.2002 - C-103/00
Kommission / Griechenland - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 24.10.2002 - C-455/00
Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde, befand, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. insbesondere Urteile vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8).Zum anderen ist es nach ständiger Rechtsprechung bei der Umsetzung einer Richtlinie in das Recht eines Mitgliedstaats unerlässlich, dass das fragliche nationale Recht tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie durch die nationalen Behörden gewährleistet, dass die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. insbesondere Urteile vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9, und vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-144/99, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3541, Randnr. 17).
- EuGH, 10.05.2001 - C-144/99
Kommission / Niederlande - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 24.10.2002 - C-455/00
Zum anderen ist es nach ständiger Rechtsprechung bei der Umsetzung einer Richtlinie in das Recht eines Mitgliedstaats unerlässlich, dass das fragliche nationale Recht tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie durch die nationalen Behörden gewährleistet, dass die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. insbesondere Urteile vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9, und vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-144/99, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3541, Randnr. 17). - EuGH, 23.03.1995 - C-365/93
Kommission / Griechenland
Auszug aus EuGH, 24.10.2002 - C-455/00
Zum anderen ist es nach ständiger Rechtsprechung bei der Umsetzung einer Richtlinie in das Recht eines Mitgliedstaats unerlässlich, dass das fragliche nationale Recht tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie durch die nationalen Behörden gewährleistet, dass die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. insbesondere Urteile vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9, und vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-144/99, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3541, Randnr. 17). - EuGH, 30.05.2002 - C-323/01
Kommission / Italien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 24.10.2002 - C-455/00
Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde, befand, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. insbesondere Urteile vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8).
- EuGH, 22.12.2022 - C-392/21
Inspectoratul General pentru Imigrări (Acquisition de lunettes par un …
Rn. 40 Insoweit geht zwar aus dem Urteil vom 24. Oktober 2002, Kommission/Italien (C-455/00, EU:C:2002:612, Rn. 28), hervor, dass die in Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 90/270 vorgesehenen "speziellen Sehhilfen" der Korrektur "bereits bestehender Schäden" dienen. - Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-392/21
Inspectoratul General pentru Imigrări (Acquisition de lunettes par un …
Rn. 35 Für die Annahme eines solchen Kausalzusammenhangs könnte auf den ersten Blick Rn. 28 des Urteils vom 24. Oktober 2002, Kommission/Italien (C-455/00, EU:C:2002:612), sprechen. - EuGH, 18.11.2004 - C-420/02
Kommission / Griechenland
23 Ferner ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-455/00, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-9231, Randnr. 21, und vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-348/02, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-11653, Randnr. 7). - EuGH, 02.10.2003 - C-348/02
Kommission / Italien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung …
Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (u. a. Urteil vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-455/00, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-9231, Randnr. 21).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-455/00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Italien
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 90/270/EWG - Schutz der Augen und des Sehvermögens der Arbeitnehmer - Spezielle Sehhilfen für die betreffende Arbeit - Unvollständige Umsetzung
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-455/00
- EuGH, 24.10.2002 - C-455/00
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- EuGH, 12.12.1996 - C-74/95
Strafverfahren gegen X
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-455/00
5: - Nr. 17 meiner Schlussanträge zum Urteil vom 12. Dezember 1996 in den Rechtssachen C-74/95 und C-129/95 (Strafverfahren gegen X, Slg. 1996, I-6609). - EuGH, 23.05.1985 - 29/84
Kommission / Deutschland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-455/00
19: - Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes erfordert die Umsetzung einer Richtlinie, dass deren vollständige Anwendung durch die nationalen Behörden gewährleistet wird, dass die sich daraus ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu nehmen (vgl. - statt aller - Urteile vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache C-29/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1661, Randnr. 23, vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9, und vom 10. März 2001 in der Rechtssache C-144/99, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3541, Randnr. 17). - EuGH, 06.07.2000 - C-11/99
Dietrich - "Richtlinie 90/270/EWG des Rates über die Mindestvorschriften …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-455/00
Zur rechtsgeschichtlichen Entwicklung der fraglichen Bestimmung siehe Schlussanträge des Generalanwalts Saggio zum Urteil vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-11/99 (Dietrich, Slg. 2000, I-5589, insbesondere Nr. 2). - EuGH, 23.03.1995 - C-365/93
Kommission / Griechenland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-455/00
19: - Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes erfordert die Umsetzung einer Richtlinie, dass deren vollständige Anwendung durch die nationalen Behörden gewährleistet wird, dass die sich daraus ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu nehmen (vgl. - statt aller - Urteile vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache C-29/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1661, Randnr. 23, vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9, und vom 10. März 2001 in der Rechtssache C-144/99, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3541, Randnr. 17).
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-392/21
Inspectoratul General pentru Imigrări (Acquisition de lunettes par un …
{FN:20} Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Kommission/Italien (C-455/00, EU:C:2002:211, Nr. 18).
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