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Rechtsprechung
   EuGH, 22.04.2021 - C-46/19 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,9407
EuGH, 22.04.2021 - C-46/19 P (https://dejure.org/2021,9407)
EuGH, Entscheidung vom 22.04.2021 - C-46/19 P (https://dejure.org/2021,9407)
EuGH, Entscheidung vom 22. April 2021 - C-46/19 P (https://dejure.org/2021,9407)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rat/ PKK

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Maßnahmen zu Bekämpfung des Terrorismus - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen - Einfrieren von Geldern - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Art. 1 Abs. 3, 4 und 6 - Verordnung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Rat/ PKK

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik Maßnahmen zu Bekämpfung des Terrorismus - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen - Einfrieren von Geldern - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Art. 1 Abs. 3, 4 und 6 - Verordnung (EG) ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 26.07.2017 - C-599/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass das Gericht die Rechtsakte, mit denen die Hamas …

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-46/19
    Rn. 37 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zwischen den Rechtsakten, mit denen eine Person oder Körperschaft erstmalig in eine Liste betreffend das Einfrieren von Geldern aufgenommen wird und die in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 geregelt sind, und den Rechtsakten zu unterscheiden, mit denen sie auf dieser Liste belassen wird und die in Art. 1 Abs. 6 dieses Gemeinsamen Standpunkts geregelt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 58 bis 62, und Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 36 bis 40, …sowie vom 20. Juni 2019, K.P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 50 bis 52).

    Rn. 47 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen in die Lage versetzt werden, ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme zu entnehmen, um ihre Rechtmäßigkeit beurteilen zu können, und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 138, und vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 29).

    Zu diesem Zweck hat der Rat zu prüfen, ob sich seit der erstmaligen Aufnahme oder seit der letzten Überprüfung die Sachlage derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf die Beteiligung der Person oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 46 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 20. Juni 2019, K.P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 43).

    Rn. 50 Bei der Prüfung der Frage, ob die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, ist gebührend zu berücksichtigen, was mit dem nationalen Beschluss, der der erstmaligen Aufnahme dieser Person oder Körperschaft in die Liste betreffend das Einfrieren von Geldern zugrunde gelegt wurde, anschließend geschehen ist, insbesondere ob er wegen neuer Tatsachen oder einer geänderten Bewertung durch die zuständige nationale Behörde aufgehoben oder zurückgenommen worden ist (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52).

    Zu diesem Zweck kann sich der Rat auf Informationen aus jüngerer Zeit stützen, die nicht nur den nationalen Beschlüssen zuständiger Behörden, sondern auch anderen Quellen und somit auch seiner eigenen Beurteilung entstammen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52, 62 und 72, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 40 et 50, …und vom 20. Juni 2019, K.P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 52, 60 und 61).

    Er hat zum anderen zu prüfen, ob diese Gründe belegt sind, was voraussetzt, dass er sich, wenn er die materielle Rechtmäßigkeit dieser Gründe prüft, vergewissert, dass diese Rechtsakte auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhen, und die Tatsachen überprüft, die in der Begründung dieser Rechtsakte angeführt werden (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 118 und 119, und vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70).

    Im Bestreitensfall obliegt es dem Rat, die Stichhaltigkeit der behaupteten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 58 Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch eine Verletzung des Unionsrechts in einem Urteil des Gerichts, wenn zwar dessen Gründe eine solche Verletzung enthalten, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 75).

  • EuGH, 20.06.2019 - C-458/15

    K.P. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-46/19
    Rn. 37 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zwischen den Rechtsakten, mit denen eine Person oder Körperschaft erstmalig in eine Liste betreffend das Einfrieren von Geldern aufgenommen wird und die in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 geregelt sind, und den Rechtsakten zu unterscheiden, mit denen sie auf dieser Liste belassen wird und die in Art. 1 Abs. 6 dieses Gemeinsamen Standpunkts geregelt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 58 bis 62, und Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 36 bis 40, sowie vom 20. Juni 2019, K.P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 50 bis 52).

    Zu diesem Zweck hat der Rat zu prüfen, ob sich seit der erstmaligen Aufnahme oder seit der letzten Überprüfung die Sachlage derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf die Beteiligung der Person oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 46 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Juni 2019, K.P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 43).

    Zu diesem Zweck kann sich der Rat auf Informationen aus jüngerer Zeit stützen, die nicht nur den nationalen Beschlüssen zuständiger Behörden, sondern auch anderen Quellen und somit auch seiner eigenen Beurteilung entstammen können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52, 62 und 72, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 40 et 50, und vom 20. Juni 2019, K.P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 52, 60 und 61).

    Somit reichten die Angaben in diesen Begründungen aus, um die PKK in die Lage zu versetzen, zu erkennen, was ihr vorgeworfen wurde (…vgl. entsprechend Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 4 und 142, und vom 20. Juni 2019, K.P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 53 und 54).

    Somit reichten die ordnungsgemäß begründeten Angaben in diesen Begründungen aus, um die PKK in die Lage zu versetzen, zu erkennen, was ihr vorgeworfen wurde (…vgl. entsprechend Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 4 und 142, und vom 20. Juni 2019, K.P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 53 und 54).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-539/10

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit …

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-46/19
    Rn. 47 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen in die Lage versetzt werden, ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme zu entnehmen, um ihre Rechtmäßigkeit beurteilen zu können, und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 138, …und vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 29).

    Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 139 bis 141…, vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 120 und 122, …und vom 31. Januar 2019, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, C-225/17 P, EU:C:2019:82, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit reichten die Angaben in diesen Begründungen aus, um die PKK in die Lage zu versetzen, zu erkennen, was ihr vorgeworfen wurde (vgl. entsprechend Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 4 und 142, …und vom 20. Juni 2019, K.P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 53 und 54).

    Somit reichten die ordnungsgemäß begründeten Angaben in diesen Begründungen aus, um die PKK in die Lage zu versetzen, zu erkennen, was ihr vorgeworfen wurde (vgl. entsprechend Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 4 und 142, …und vom 20. Juni 2019, K.P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 53 und 54).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der …

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-46/19
    Er hat zum anderen zu prüfen, ob diese Gründe belegt sind, was voraussetzt, dass er sich, wenn er die materielle Rechtmäßigkeit dieser Gründe prüft, vergewissert, dass diese Rechtsakte auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhen, und die Tatsachen überprüft, die in der Begründung dieser Rechtsakte angeführt werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 118 und 119, …und vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70).

    Rn. 54 Auch ist es zwar nur im Bestreitensfall Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person oder Körperschaft vorliegenden Gründe nachzuweisen, doch kann von dieser Person oder Körperschaft nicht verlangt werden, für dieses Bestreiten den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121).

  • EuG, 15.11.2018 - T-316/14

    PKK/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen die PKK gerichtete …

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-46/19
    Rn. 1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:788), mit dem das Gericht.

    Die Nrn. 1 bis 11, 13 und 14 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), werden aufgehoben..

  • EuGH, 26.07.2017 - C-79/15

    Rat/ Hamas - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Bekämpfung …

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-46/19
    Rn. 37 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zwischen den Rechtsakten, mit denen eine Person oder Körperschaft erstmalig in eine Liste betreffend das Einfrieren von Geldern aufgenommen wird und die in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 geregelt sind, und den Rechtsakten zu unterscheiden, mit denen sie auf dieser Liste belassen wird und die in Art. 1 Abs. 6 dieses Gemeinsamen Standpunkts geregelt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 58 bis 62, und Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 36 bis 40, …sowie vom 20. Juni 2019, K.P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 50 bis 52).

    Zu diesem Zweck kann sich der Rat auf Informationen aus jüngerer Zeit stützen, die nicht nur den nationalen Beschlüssen zuständiger Behörden, sondern auch anderen Quellen und somit auch seiner eigenen Beurteilung entstammen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52, 62 und 72, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 40 et 50, …und vom 20. Juni 2019, K.P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 52, 60 und 61).

  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber …

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-46/19
    Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 139 bis 141, vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 120 und 122, …und vom 31. Januar 2019, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, C-225/17 P, EU:C:2019:82, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.11.2011 - C-548/09

    Bank Melli Iran / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-46/19
    Rn. 55 Gleichwohl ist die Frage der Begründung, bei der es sich um ein wesentliches Formerfordernis handelt, eine andere als die Frage des Nachweises des vorgeworfenen Verhaltens, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts gehört und bei der zu prüfen ist, ob die in diesem Rechtsakt angegebenen Tatsachen zutreffen und als Umstände einzustufen sind, die die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen die betroffene Person rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C-548/09 P, EU:C:2011:735, Rn. 88, …und vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 60).
  • EuGH, 15.11.2012 - C-417/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit …

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-46/19
    Rn. 55 Gleichwohl ist die Frage der Begründung, bei der es sich um ein wesentliches Formerfordernis handelt, eine andere als die Frage des Nachweises des vorgeworfenen Verhaltens, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts gehört und bei der zu prüfen ist, ob die in diesem Rechtsakt angegebenen Tatsachen zutreffen und als Umstände einzustufen sind, die die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen die betroffene Person rechtfertigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C-548/09 P, EU:C:2011:735, Rn. 88, und vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 60).
  • EuGH, 31.01.2019 - C-225/17

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a./ Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame …

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-46/19
    Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 139 bis 141…, vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 120 und 122, und vom 31. Januar 2019, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, C-225/17 P, EU:C:2019:82, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.11.2022 - T-316/21
    aufgrund des Urteils vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316 ), mit dem die Rechtssache T-316/14 RENV an das Gericht zurückverwiesen wurde,.

    28 In der Rechtssache T-316/14 RENV hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316 ), erklärt, sie wolle alle in ihrer Klageschrift in der Rechtssache T-316/14 geltend gemachten Klagegründe aufrechterhalten, mit Ausnahme des ersten Klagegrundes, den sie in der mündlichen Verhandlung vor Erlass des vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren aufgehobenen Urteils vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788 ), zurückgenommen habe.

    38 Was hingegen die Angaben anbelangt, auf die sich der Rat stützt, um im Hinblick auf Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zu belegen, dass die Gefahr einer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, so ist es unabhängig davon, ob diese Angaben einem innerstaatlichen Beschluss einer zuständigen Behörde oder anderen Quellen entstammen, im Bestreitensfall Sache des Rates, die Stichhaltigkeit der in den Rechtsakten über den Verbleib auf den Listen genannten Tatsachenfeststellungen nachzuweisen, und es obliegt dem Unionsrichter, deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, was auf die Prüfung hinausläuft, ob die betreffenden Tatsachen zutreffen und als Umstände einzustufen sind, die die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen die betreffende Person rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316 , Rn. 52 bis 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 Wie der Gerichtshof auch in seinem Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316 , Rn. 60 bis 62 und 78 bis 80 und die dort angeführte Rechtsprechung), ausgeführt hat, besteht für den Rat zudem eine Begründungspflicht, sowohl was Vorfälle betrifft, die in den nach Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 berücksichtigten Beschlüssen festgestellt werden, als auch was Vorfälle betrifft, die in späteren nationalen Beschlüssen festgestellt werden, oder was Vorfälle betrifft, die vom Rat autonom, ohne Bezugnahme auf solche Beschlüsse, berücksichtigt werden.

    Hinzuzufügen ist insoweit, dass der Gerichtshof diese Relevanz nicht in Frage gestellt hat, als er im Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316 , Rn. 38), entschieden hat, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hatte, als es die Beschlüsse über den Verbleib auf den Listen ausschließlich anhand von Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 prüfte.

    Zudem kann aus der Feststellung des Gerichtshofs im Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316 , Rn. 62 und 80), abgeleitet werden, dass die Darstellung der Vorfälle, auf denen die Rechtsakte von 2014 beruhen, ebenso wie die Darstellung in den Rechtsakten von 2015 bis 2017, die in den Beschlüssen von 2019 unverändert übernommen wurde, mit Ausnahme eines Vorfalls im August 2014 hinreichend begründet war, um der Klägerin genügend Daten für Argumente zur Stützung ihrer Anfechtung der Einstufung der betreffenden Vorfälle als terroristische Handlungen zu verschaffen.

    Zu diesem Zweck hat der Rat zu prüfen, ob sich seit der erstmaligen Aufnahme die Sachlage in einer Weise geändert hat, dass aus ihr in Bezug auf die Beteiligung der betreffenden Person oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583 , Rn. 46 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 20. Juni 2019, K. P., C-458/15, EU:C:2019:522 , Rn. 43, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316 , Rn. 49).

    148 Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Gefahr einer Beteiligung der betreffenden Person oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, ist gebührend zu berücksichtigen, was mit dem nationalen Beschluss, der ihrer erstmaligen Aufnahme in die Listen betreffend das Einfrieren von Geldern zugrunde lag, anschließend geschehen ist, insbesondere ob er wegen neuer Tatsachen oder einer geänderten Bewertung durch die zuständige nationale Behörde aufgehoben oder zurückgenommen wurde (…Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583 , Rn. 52, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316 , Rn. 50).

    In einer solchen Situation, insbesondere wenn der der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegte nationale Beschluss nicht Gegenstand einer Überprüfung durch die zuständige Behörde war, ist der Rat verpflichtet, die Belassung des Namens dieser Person oder Körperschaft auf der Liste betreffend das Einfrieren von Geldern auf eine aktualisierte Lagebeurteilung zu stützen und neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen der Gefahr belegen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583 , Rn. 52, 62 und 72…, vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584 , Rn. 40 und 50…, vom 20. Juni 2019, K. P., C-458/15, EU:C:2019:522 , Rn. 52, 60 und 61, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316 , Rn. 51).

    151 Wenn dies wegen der verstrichenen Zeit oder der veränderten Umstände des konkreten Falles gerechtfertigt ist, kann sich der Rat bei der erforderlichen Aktualisierung seiner Beurteilung auf Informationen aus jüngerer Zeit stützen, die nicht nur den nationalen Beschlüssen zuständiger Behörden, sondern auch anderen Quellen und somit auch seiner eigenen Beurteilung entstammen können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583 , Rn. 52, 62 und 72…, vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584 , Rn. 40 und 50…, vom 20. Juni 2019, K. P., C-458/15, EU:C:2019:522 , Rn. 52, 60 und 61, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316 , Rn. 51).

    Zum anderen hat er zu prüfen, ob diese Gründe belegt sind, was voraussetzt, dass er sich, wenn er ihre materielle Rechtmäßigkeit prüft, vergewissert, dass die Rechtsakte auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhen, und die Tatsachen überprüft, die in der Begründung für den Verbleib auf den Listen betreffend das Einfrieren von Geldern angeführt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518 , Rn. 118 und 119…, vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583 , Rn. 70, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316 , Rn. 52).

    Im Bestreitensfall obliegt es dem Rat, die Stichhaltigkeit der festgestellten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, ihre inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (…vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583 , Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316 , Rn. 53).

    164 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316 ), entschieden hat, dass diese Aktualisierung hinreichend begründet war; an seine Beurteilung ist das Gericht gebunden.

    Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass die Angaben in diesen Begründungen somit ausreichten, um die PKK in die Lage zu versetzen, zu verstehen, was ihr vorgeworfen wurde, es gegebenenfalls zu bestreiten und dem Gericht die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe zu ermöglichen (Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316 , Rn. 61 und 62).

    Auch wenn sich aus der Rechtsprechung ergibt, dass von der betreffenden Person oder Körperschaft nicht verlangt werden kann, dabei den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind (vgl. Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316 , Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung), muss sie nämlich zumindest konkret angeben, welche Vorfälle sie bestreitet (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 151 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso wenig kann sie dem Rat vorwerfen, die Informationsquellen für die festgestellten Vorfälle nicht angegeben zu haben, denn der Rat ist nicht zu einer solchen Angabe verpflichtet, da ihr Fehlen die Körperschaft, deren Name auf der Liste belassen wird, nicht daran hindert, die Gründe für die Belassung zu verstehen, und da die Körperschaft Einsicht in die Dokumente des Rates verlangen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316 , Rn. 64;… vgl. auch Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 378 bis 380 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof zwar, wie der Rat geltend macht, in den Rn. 61 und 62 des Urteils vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316 ), entschieden, dass der Rat das Fortbestehen der Gefahr einer Beteiligung der Klägerin an terroristischen Aktivitäten rechtswirksam begründet hatte, sich dabei aber auf Vorfälle gestützt, die nach den erklärten Waffenstillständen stattfanden.

    172 Damit wird - im Einklang mit dem Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316 , Rn. 56, 57, 74 und 88) - aus dem Schweigen des Rates allerdings nicht der Schluss auf einen Begründungsmangel gezogen.

    In ihrer Stellungnahme zum Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316 ), kommt die Klägerin zu dem Schluss, dass die Erwägung des Gerichts, wonach die französischen Gerichtsentscheidungen keine hinreichende Grundlage für die Belassung ihres Namens auf den streitigen Listen seien, im Rechtsmittel des Rates nicht beanstandet und somit nicht in Frage gestellt werde.

    182 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316 ), entschieden hat, dass der den Anschlag im August 2014 betreffende Vorwurf unzureichend begründet war, die die Handlungen im Mai und Oktober 2014 betreffenden Vorwürfe dagegen hinreichend (…Rn. 78 bis 80).

    195 Zudem ist die vom Gerichtshof festgestellte Unzulänglichkeit der Begründung in Bezug auf den Anschlag auf das Kraftwerk im August 2014, bei dem drei chinesische Ingenieure entführt wurden, zu berücksichtigen (Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316 , Rn. 78).

    Auch wenn die Klägerin sie in der Rechtssache T-148/19 in ihrer Stellungnahme zum Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316 ), nicht rügt, ist diese Erwägung zwingendes Recht, und den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

    216 Nach ständiger Rechtsprechung muss die durch Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen in die Lage versetzt werden, ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme zu entnehmen, um ihre Rechtmäßigkeit beurteilen zu können, und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316 , Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316 , Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    218 Was speziell die Belassung des Namens einer Person oder Körperschaft auf einer Liste betreffend das Einfrieren von Geldern anbelangt, muss der Unionsrichter im Rahmen seiner Prüfung, ob die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht beachtet wurde, klären, ob die angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret sind (vgl. Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316 , Rn. 52 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    227 Hinsichtlich der zweiten und der dritten Rüge ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316 , Rn. 76 bis 89), im Rahmen seiner Analyse des sechsten und des siebten Rechtsmittelgrundes entschieden hat, dass die Rechtsakte von 2015 bis 2017, abgesehen von einem der berücksichtigten Vorfälle, insofern hinreichend begründet waren, als sie sich auf den Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2014 stützten und den Namen der Klägerin auf den streitigen Listen beließen; an diese Beurteilung ist das Gericht gebunden.

    231 Was die relevanten Tatsachen betrifft, die den Verbleib auf den Listen betreffend das Einfrieren von Geldern rechtfertigen, so setzt die Einhaltung der Begründungspflicht voraus, dass ihre Art, ihr genauer Zeitpunkt (Tag) und der Ort ihrer Begehung angegeben werden, wobei insoweit eine gewisse Unschärfe zulässig ist, da nicht unbedingt die genaue Stadt angegeben werden muss, sofern das Gebiet oder die Provinz genannt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316 , Rn. 61, 62 und 78 bis 80).

    238 Nach alledem ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht im Wesentlichen zurückzuweisen, mit Ausnahme der Begründung des von den Behörden des Vereinigten Königreichs festgestellten Vorfalls im August 2014, die im Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316 ), für unzureichend befunden worden ist (…siehe oben, Rn. 182 und 227).

    Das Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788 ), wurde durch das Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316 ), u. a. insoweit aufgehoben, als darin die Rechtsakte von 2015 bis 2017 für nichtig erklärt worden waren.

    256 Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof im Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316 ), das Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788 ), aufgehoben und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Daher ist im vorliegenden Urteil über die Kosten des ursprünglichen Verfahrens vor dem Gericht (Rechtssache T-316/14), des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof (Rechtssache C-46/19 P), des vorliegenden Zurückverweisungsverfahrens (Rechtssache T-316/14 RENV) sowie des Verfahrens in der Rechtssache T-148/19 zu entscheiden.

    Die PKK und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen in den Rechtssachen T-316/14, C-46/19 P, T-316/14 RENV und T-148/19 entstandenen Kosten.

  • EuG, 30.11.2022 - T-316/14

    PKK/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen …

    aufgrund des Urteils vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316), mit dem die Rechtssache T-316/14 RENV an das Gericht zurückverwiesen wurde,.

    Rn. 28 In der Rechtssache T-316/14 RENV hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316), erklärt, sie wolle alle in ihrer Klageschrift in der Rechtssache T-316/14 geltend gemachten Klagegründe aufrechterhalten, mit Ausnahme des ersten Klagegrundes, den sie in der mündlichen Verhandlung vor Erlass des vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren aufgehobenen Urteils vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), zurückgenommen habe.

    Rn. 38 Was hingegen die Angaben anbelangt, auf die sich der Rat stützt, um im Hinblick auf Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zu belegen, dass die Gefahr einer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, so ist es unabhängig davon, ob diese Angaben einem innerstaatlichen Beschluss einer zuständigen Behörde oder anderen Quellen entstammen, im Bestreitensfall Sache des Rates, die Stichhaltigkeit der in den Rechtsakten über den Verbleib auf den Listen genannten Tatsachenfeststellungen nachzuweisen, und es obliegt dem Unionsrichter, deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, was auf die Prüfung hinausläuft, ob die betreffenden Tatsachen zutreffen und als Umstände einzustufen sind, die die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen die betreffende Person rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 52 bis 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Wie der Gerichtshof auch in seinem Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 60 bis 62 und 78 bis 80 und die dort angeführte Rechtsprechung), ausgeführt hat, besteht für den Rat zudem eine Begründungspflicht, sowohl was Vorfälle betrifft, die in den nach Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 berücksichtigten Beschlüssen festgestellt werden, als auch was Vorfälle betrifft, die in späteren nationalen Beschlüssen festgestellt werden, oder was Vorfälle betrifft, die vom Rat autonom, ohne Bezugnahme auf solche Beschlüsse, berücksichtigt werden.

    Hinzuzufügen ist insoweit, dass der Gerichtshof diese Relevanz nicht in Frage gestellt hat, als er im Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 38), entschieden hat, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hatte, als es die Beschlüsse über den Verbleib auf den Listen ausschließlich anhand von Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 prüfte.

    Zudem kann aus der Feststellung des Gerichtshofs im Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 62 und 80), abgeleitet werden, dass die Darstellung der Vorfälle, auf denen die Rechtsakte von 2014 beruhen, ebenso wie die Darstellung in den Rechtsakten von 2015 bis 2017, die in den Beschlüssen von 2019 unverändert übernommen wurde, mit Ausnahme eines Vorfalls im August 2014 hinreichend begründet war, um der Klägerin genügend Daten für Argumente zur Stützung ihrer Anfechtung der Einstufung der betreffenden Vorfälle als terroristische Handlungen zu verschaffen.

    Zu diesem Zweck hat der Rat zu prüfen, ob sich seit der erstmaligen Aufnahme die Sachlage in einer Weise geändert hat, dass aus ihr in Bezug auf die Beteiligung der betreffenden Person oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 46 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 20. Juni 2019, K. P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 43, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 49).

    Rn. 148 Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Gefahr einer Beteiligung der betreffenden Person oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, ist gebührend zu berücksichtigen, was mit dem nationalen Beschluss, der ihrer erstmaligen Aufnahme in die Listen betreffend das Einfrieren von Geldern zugrunde lag, anschließend geschehen ist, insbesondere ob er wegen neuer Tatsachen oder einer geänderten Bewertung durch die zuständige nationale Behörde aufgehoben oder zurückgenommen wurde (…Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 50).

    In einer solchen Situation, insbesondere wenn der der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegte nationale Beschluss nicht Gegenstand einer Überprüfung durch die zuständige Behörde war, ist der Rat verpflichtet, die Belassung des Namens dieser Person oder Körperschaft auf der Liste betreffend das Einfrieren von Geldern auf eine aktualisierte Lagebeurteilung zu stützen und neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen der Gefahr belegen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52, 62 und 72…, vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 40 und 50…, vom 20. Juni 2019, K. P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 52, 60 und 61, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 51).

    Rn. 151 Wenn dies wegen der verstrichenen Zeit oder der veränderten Umstände des konkreten Falles gerechtfertigt ist, kann sich der Rat bei der erforderlichen Aktualisierung seiner Beurteilung auf Informationen aus jüngerer Zeit stützen, die nicht nur den nationalen Beschlüssen zuständiger Behörden, sondern auch anderen Quellen und somit auch seiner eigenen Beurteilung entstammen können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52, 62 und 72…, vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 40 und 50…, vom 20. Juni 2019, K. P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 52, 60 und 61, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 51).

    Zum anderen hat er zu prüfen, ob diese Gründe belegt sind, was voraussetzt, dass er sich, wenn er ihre materielle Rechtmäßigkeit prüft, vergewissert, dass die Rechtsakte auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhen, und die Tatsachen überprüft, die in der Begründung für den Verbleib auf den Listen betreffend das Einfrieren von Geldern angeführt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 118 und 119…, vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 52).

    Im Bestreitensfall obliegt es dem Rat, die Stichhaltigkeit der festgestellten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, ihre inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (…vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 53).

    Rn. 164 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316), entschieden hat, dass diese Aktualisierung hinreichend begründet war; an seine Beurteilung ist das Gericht gebunden.

    Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass die Angaben in diesen Begründungen somit ausreichten, um die PKK in die Lage zu versetzen, zu verstehen, was ihr vorgeworfen wurde, es gegebenenfalls zu bestreiten und dem Gericht die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe zu ermöglichen (Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 61 und 62).

    Auch wenn sich aus der Rechtsprechung ergibt, dass von der betreffenden Person oder Körperschaft nicht verlangt werden kann, dabei den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind (vgl. Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung), muss sie nämlich zumindest konkret angeben, welche Vorfälle sie bestreitet (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 151 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso wenig kann sie dem Rat vorwerfen, die Informationsquellen für die festgestellten Vorfälle nicht angegeben zu haben, denn der Rat ist nicht zu einer solchen Angabe verpflichtet, da ihr Fehlen die Körperschaft, deren Name auf der Liste belassen wird, nicht daran hindert, die Gründe für die Belassung zu verstehen, und da die Körperschaft Einsicht in die Dokumente des Rates verlangen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 64;… vgl. auch Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 378 bis 380 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof zwar, wie der Rat geltend macht, in den Rn. 61 und 62 des Urteils vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316), entschieden, dass der Rat das Fortbestehen der Gefahr einer Beteiligung der Klägerin an terroristischen Aktivitäten rechtswirksam begründet hatte, sich dabei aber auf Vorfälle gestützt, die nach den erklärten Waffenstillständen stattfanden.

    Rn. 172 Damit wird - im Einklang mit dem Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 56, 57, 74 und 88) - aus dem Schweigen des Rates allerdings nicht der Schluss auf einen Begründungsmangel gezogen.

    In ihrer Stellungnahme zum Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316), kommt die Klägerin zu dem Schluss, dass die Erwägung des Gerichts, wonach die französischen Gerichtsentscheidungen keine hinreichende Grundlage für die Belassung ihres Namens auf den streitigen Listen seien, im Rechtsmittel des Rates nicht beanstandet und somit nicht in Frage gestellt werde.

    Rn. 182 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316), entschieden hat, dass der den Anschlag im August 2014 betreffende Vorwurf unzureichend begründet war, die die Handlungen im Mai und Oktober 2014 betreffenden Vorwürfe dagegen hinreichend (…Rn. 78 bis 80).

    Rn. 195 Zudem ist die vom Gerichtshof festgestellte Unzulänglichkeit der Begründung in Bezug auf den Anschlag auf das Kraftwerk im August 2014, bei dem drei chinesische Ingenieure entführt wurden, zu berücksichtigen (Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 78).

    Auch wenn die Klägerin sie in der Rechtssache T-148/19 in ihrer Stellungnahme zum Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316), nicht rügt, ist diese Erwägung zwingendes Recht, und den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

    Rn. 216 Nach ständiger Rechtsprechung muss die durch Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen in die Lage versetzt werden, ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme zu entnehmen, um ihre Rechtmäßigkeit beurteilen zu können, und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 218 Was speziell die Belassung des Namens einer Person oder Körperschaft auf einer Liste betreffend das Einfrieren von Geldern anbelangt, muss der Unionsrichter im Rahmen seiner Prüfung, ob die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht beachtet wurde, klären, ob die angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret sind (vgl. Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 52 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 227 Hinsichtlich der zweiten und der dritten Rüge ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 76 bis 89), im Rahmen seiner Analyse des sechsten und des siebten Rechtsmittelgrundes entschieden hat, dass die Rechtsakte von 2015 bis 2017, abgesehen von einem der berücksichtigten Vorfälle, insofern hinreichend begründet waren, als sie sich auf den Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2014 stützten und den Namen der Klägerin auf den streitigen Listen beließen; an diese Beurteilung ist das Gericht gebunden.

    Rn. 231 Was die relevanten Tatsachen betrifft, die den Verbleib auf den Listen betreffend das Einfrieren von Geldern rechtfertigen, so setzt die Einhaltung der Begründungspflicht voraus, dass ihre Art, ihr genauer Zeitpunkt (Tag) und der Ort ihrer Begehung angegeben werden, wobei insoweit eine gewisse Unschärfe zulässig ist, da nicht unbedingt die genaue Stadt angegeben werden muss, sofern das Gebiet oder die Provinz genannt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 61, 62 und 78 bis 80).

    Rn. 238 Nach alledem ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht im Wesentlichen zurückzuweisen, mit Ausnahme der Begründung des von den Behörden des Vereinigten Königreichs festgestellten Vorfalls im August 2014, die im Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316), für unzureichend befunden worden ist (…siehe oben, Rn. 182 und 227).

    Das Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), wurde durch das Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316), u. a. insoweit aufgehoben, als darin die Rechtsakte von 2015 bis 2017 für nichtig erklärt worden waren.

    Rn. 256 Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof im Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316), das Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), aufgehoben und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Daher ist im vorliegenden Urteil über die Kosten des ursprünglichen Verfahrens vor dem Gericht (Rechtssache T-316/14), des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof (Rechtssache C-46/19 P), des vorliegenden Zurückverweisungsverfahrens (Rechtssache T-316/14 RENV) sowie des Verfahrens in der Rechtssache T-148/19 zu entscheiden.

    Die PKK und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen in den Rechtssachen T-316/14, C-46/19 P, T-316/14 RENV und T-148/19 entstandenen Kosten..

  • EuGH, 13.03.2025 - C-72/23

    PKK/ Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Bekämpfung …

    Es weist auf das Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 47), hin, wonach der Rat, um seiner in Art. 296 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht nachzukommen, hinreichend präzise und konkrete Gründe darlegen müsse, damit der betreffende Kläger die Gründe für die Belassung seines Namens auf den Listen der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, deren Gelder eingefroren würden, erkennen und das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen könne (…angefochtenes Urteil, Rn. 175 bis 178), und geht dann auf die einzelnen Rügen ein, die die Rechtsmittelführerin insoweit erhoben hat (…angefochtenes Urteil, Rn. 181 bis 195).

    Rn. 141 Wie das Gericht in Rn. 175 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, muss der Rat bei einem Rechtsakt, mit dem eine restriktive Maßnahme verhängt wird, in der Begründung bezogen auf den Einzelfall konkret angeben, warum er in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine beschwerende Maßnahme ist demnach hinreichend begründet, wenn sie in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 143 Speziell bei Rechtsakten, mit denen eine Person oder Körperschaft in einer Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften belassen wird, deren Gelder eingefroren werden, hat der Rat zu prüfen, ob sich die Sachlage seit der erstmaligen Aufnahme oder seit der letzten Überprüfung derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf die Beteiligung der Person oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 144 Die Unionsgerichte müssen bei solchen Rechtsakten zum einen prüfen, ob die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht eingehalten wurde und somit, ob die angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret sind - worauf das Gericht in Rn. 177 des angefochtenen Urteils auch hingewiesen hat -, und zum anderen, ob diese Gründe belegt sind, was voraussetzt, dass sie sich, wenn sie die materielle Rechtmäßigkeit dieser Gründe prüfen, vergewissern, dass die Rechtsakte auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhen, und die Tatsachen überprüfen, die in der Begründung der Rechtsakte angeführt werden (Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 145 Gleichwohl ist die Frage der Begründung, bei der es sich um ein wesentliches Formerfordernis handelt, eine andere als die Frage des Nachweises des vorgeworfenen Verhaltens, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts gehört und bei der zu prüfen ist, ob die in dem Rechtsakt angegebenen Tatsachen zutreffen und als Umstände einzustufen sind, die die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen die betroffene Person rechtfertigen (Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.03.2025 - C-44/23

    PKK/ Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Bekämpfung …

    Rn. 26 Mit Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316), hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), soweit der Nichtigkeitsklage stattgegeben wurde, auf und verwies die Sache an das Gericht zurück.

    Rn. 146 Wie das Gericht in Rn. 216 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, muss der Rat bei einem Rechtsakt, mit dem eine restriktive Maßnahme verhängt wird, in der Begründung bezogen auf den Einzelfall konkret angeben, warum er in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine beschwerende Maßnahme ist demnach hinreichend begründet, wenn sie in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 148 Speziell bei Rechtsakten, mit denen eine Person oder Körperschaft in einer Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften belassen wird, deren Gelder eingefroren werden, hat der Rat zu prüfen, ob sich die Sachlage seit der erstmaligen Aufnahme oder seit der letzten Überprüfung derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf die Beteiligung der Person oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 149 Die Unionsgerichte müssen bei solchen Rechtsakten zum einen prüfen, ob die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht eingehalten wurde und somit, ob die angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret sind - worauf das Gericht in Rn. 218 des angefochtenen Urteils auch hingewiesen hat -, und zum anderen, ob diese Gründe belegt sind, was voraussetzt, dass sie sich, wenn sie die materielle Rechtmäßigkeit dieser Gründe prüfen, vergewissern, dass die Rechtsakte auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhen, und die Tatsachen überprüfen, die in der Begründung der Rechtsakte angeführt werden (Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 150 Gleichwohl ist die Frage der Begründung, bei der es sich um ein wesentliches Formerfordernis handelt, eine andere als die Frage des Nachweises des vorgeworfenen Verhaltens, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts gehört und bei der zu prüfen ist, ob die in dem Rechtsakt angegebenen Tatsachen zutreffen und als Umstände einzustufen sind, die die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen die betroffene Person rechtfertigen (Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.2022 - 12 S 3327/20

    Einordnung der PKK als eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat jedoch auf das Rechtmittel des Rates der Europäischen Union mit Urteil vom 22.04.2021 (C-46/19) die entsprechende Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union aufgehoben und die Rechtssache zurückverwiesen.

    Auch der Umstand, dass zu den Gruppen, die in der Vergangenheit den IS bekämpft haben, kurdische Gruppen gehören, hat keine Auswirkungen auf die Beurteilung, ob die Gefahr einer Beteiligung der PKK an terroristischen Handlung fortbesteht (vgl. auch EuGH, Urteil vom 22.04.2021 - C-46/19 -, juris Rn. 86).

  • EuG, 11.09.2024 - T-494/22

    Krieg in der Ukraine: Das Gericht bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen das …

    Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (…Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53 und 54; vgl. auch Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 74 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die dem Gericht obliegende Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit, insbesondere im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten über restriktive Maßnahmen, nicht nur auf der Grundlage der in den Begründungen der streitigen Rechtsakte enthaltenen Angaben, sondern auch auf der Grundlage der Angaben zu erfolgen hat, die der Rat dem Gericht im Bestreitensfall vorlegt, um die Stichhaltigkeit der in diesen Begründungen behaupteten Tatsachen nachzuweisen (Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 64).

  • EuG, 30.04.2025 - T-102/23

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts von …

    Rn. 95 Es ist darauf hinzuweisen, dass die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen in die Lage versetzt werden, ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen zu entnehmen, um ihre Rechtmäßigkeit beurteilen zu können, und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (…Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 50; vgl. auch Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (…Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53 und 54; vgl. auch Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.12.2023 - T-313/22

    Krieg in der Ukraine: Das Gericht der Europäischen Union weist die Klage von …

    Rn. 39 Die in Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgesehene Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dient dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU: C:2012:718, Rn. 49 und 50, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen insbesondere weder alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden noch muss auf die Erwägungen des Betroffenen bei seiner Anhörung vor Erlass des Rechtsakts im Einzelnen eingegangen werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (…vgl. Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2026 - C-228/25
    {FN:63} Voir arrêt du 22 avril 2021, Conseil/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316, point 64).
  • EuGH, 11.06.2026 - C-801/24

    Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Aggression …

    In der Begründung brauchen weder alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, noch muss auf die Erwägungen des Betroffenen bei seiner Anhörung vor Erlass des Rechtsakts im Einzelnen eingegangen werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (…Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.11.2023 - T-193/22

    OT/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

  • VGH Bayern, 17.06.2022 - 19 CS 19.1114

    Ausweisung wegen Aktivitäten für eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung

  • EuG, 15.01.2025 - T-193/23

    Krieg in der Ukraine: Das Gericht bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen den …

  • EuG, 10.06.2026 - T-676/24

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-202/21

    ABLV Bank/ SRB - Rechtsmittel - Bankenunion - Einheitlicher …

  • EuG, 10.09.2025 - T-573/23

    und Sicherheitspolitik - Krieg in der Ukraine: Das Gericht bestätigt die …

  • EuG, 11.09.2024 - T-744/22

    Tokareva/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

  • EuG, 05.03.2025 - T-249/22

    Ponomarenko/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

  • EuG, 18.12.2024 - T-489/23

    Destabilisierung von Moldau: Das Gericht bestätigt die gegen Herrn Shor und Frau …

  • VGH Bayern, 01.03.2021 - 19 ZB 20.1468

    Qualifizierung der PKK (alias "KADEK", alias "KONGRA-GEL") als terroristische …

  • EuG, 08.11.2023 - T-563/21

    Zaytsev/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

  • VG Braunschweig, 27.09.2021 - 2 A 837/17

    Folter; Haftbedingungen; Irak; Kurdistan; PKK; Waffenhandel

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