Rechtsprechung
| EuGH, 10.02.2022 - C-487/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Philips Orăştie
Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 179 und 183 - Recht auf Vorsteuerabzug - Modalitäten - Verrechnung oder Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses - Zusätzliche ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 179 und 183 - Recht auf Vorsteuerabzug - Modalitäten - Verrechnung oder Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses - Zusätzliche ...
Kurzfassungen/Presse
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Art. 179, Art. 183 MwStSystRL
Äquivalenzgrundsatz konkretisiert
Sonstiges (4)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Philips Orastie
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 179 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 183 Abs 1
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 179 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 183 Abs 1
Rumänien, Mehrwertsteuer, Zahlungsverbindlichkeiten, Bankbürgschaft - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Philips Orastie
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 12.05.2011 - C-107/10
Enel Maritsa Iztok 3 - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinien …
Auszug aus EuGH, 10.02.2022 - C-487/20
Rn. 21 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Gerichtshofs ist, diese Frage unter Zugrundelegung der nationalen Regelung und des tatsächlichen Rahmens, wie sie vom vorlegenden Gericht, das insoweit allein zuständig ist, dargelegt wurden, zu beantworten und dem vorlegenden Gericht alle unionsrechtlichen Auslegungshinweise zu geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 38).Rn. 24 Im Übrigen hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Durchführung des in Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Anspruchs auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses zwar grundsätzlich in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fällt; dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Autonomie durch die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität begrenzt wird (Urteil vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere müssen diese Einzelheiten es dem Steuerpflichtigen erlauben, unter angemessenen Bedingungen den gesamten aus dem Mehrwertsteuerüberschuss resultierenden Forderungsbetrag zu erlangen, was impliziert, dass die Erstattung innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Zahlung flüssiger Mittel oder auf gleichwertige Weise erfolgt und dass dem Steuerpflichtigen durch die gewählte Methode der Erstattung auf keinen Fall ein finanzielles Risiko entstehen darf (Urteil vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 26 Im Übrigen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er zwangsläufig einer nationalen Regelung entgegensteht, die Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses vorsieht, die die beiden in diesem Art. 183 vorgesehenen Wege für die Rückvergütung des Mehrwertsteuerüberschusses kombinieren, nämlich den Vortrag auf den folgenden Zeitraum und die Erstattung des Überschusses, oder die dessen Vortrag nicht auf den folgenden Besteuerungszeitraum, sondern auf mehrere Besteuerungszeiträume vorsieht, soweit die in Art. 252 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Grenzen beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 47 bis 49).
- EuGH, 19.07.2012 - C-591/10
Littlewoods Retail u.a. - Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie - …
Auszug aus EuGH, 10.02.2022 - C-487/20
Zu diesem Zweck hat das nationale Gericht die Gleichartigkeit der betreffenden Rechtsbehelfe unter dem Gesichtspunkt ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu prüfen (Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 18.10.2012 - C-525/11
Mednis - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 183 - Einzelheiten der …
Auszug aus EuGH, 10.02.2022 - C-487/20
Rn. 27 Eine nationale Regelung, gemäß der der Steuerpflichtige während eines Zeitraums, der als nicht angemessen betrachtet wird, einen Teil der finanziellen Belastung des Mehrwertsteuerüberschusses tragen muss, beeinträchtigt hingegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Mednis, C-525/11, EU:C:2012:652, Rn. 27). - EuGH, 30.06.2016 - C-200/14
Câmpean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - …
Auszug aus EuGH, 10.02.2022 - C-487/20
Rn. 29 Was die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität betrifft, auf die in Rn. 24 des vorliegenden Urteils bereits verwiesen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Grundsatz der Effektivität) (vgl. u. a. Urteil vom 30. Juni 2016, Câmpean, C-200/14, EU:C:2016:494, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BFH, 01.03.2024 - V B 34/23
Aussetzungsverfahren: Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) und …
So fällt zum Beispiel die Durchführung des in Art. 183 Abs. 1 MwStSystRL vorgesehenen Anspruchs auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten (EuGH-Urteile Enel Maritsa Iztok 3 vom 12.05.2011 - C-107/10, EU:C:2011:298, Rz 29; Rafinăria Steaua Română vom 24.10.2013 - C-431/12, EU:C:2013:686, Rz 20; Nidera vom 28.02.2018 - C-387/16, EU:C:2018:121, Rz 22; INSS vom 12.05.2021 - C-844/19, EU:C:2021:378, Rz 48; Philips Orăştie vom 10.02.2022 - C-487/20, EU:C:2022:92, Rz 24). - EuGH, 12.09.2024 - C-429/23
NARE-BG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Rn. 53 Zum Äquivalenzgrundsatz ist hervorzuheben, dass es allein Sache des vorlegenden Gerichts ist, die geltend gemachte Gleichartigkeit der im nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensmodalitäten unter Berücksichtigung ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2022, Philips Orăştie, C-487/20, EU:C:2022:92, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 54 Der Gerichtshof kann dem nationalen Gericht jedoch für die von diesem vorzunehmende Prüfung bestimmte Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben (Urteil vom 10. Februar 2022, Philips Orăştie, C-487/20, EU:C:2022:92, Rn. 31).
- EuGH, 05.12.2024 - C-680/23
Modexel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Rn. 29 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass der Aufschub der Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses über mehrere auf den Zeitraum der Entstehung des Überschusses folgende Steuerzeiträume nicht notwendigerweise mit dieser Bestimmung unvereinbar ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, Mednis, C-525/11, EU:C:2012:652, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Februar 2022, Philips Orăştie, C-487/20, EU:C:2022:92, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 41 Außerdem wird die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten bei der Durchführung des in Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Anspruchs auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses durch die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität begrenzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2022, Philips Orăştie, C-487/20, EU:C:2022:92, Rn. 24).
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.06.2026 - 1 A 11707/25
Aarhus; Änderung der Sachlage; anerkannte Umweltvereinigung; Apollofalter; …
Nach dem Äquivalenzprinzip dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig gestaltet sein als bei entsprechenden (gleichartigen) Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - C-487/20 -, juris Rn. 29 f.;… Urteil vom 16. April 2026 - C-58/24 - juris Rn. 38 m.w.N.). - FG Berlin-Brandenburg, 12.02.2025 - 7 K 7163/22
Schuldhaft erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist vorgelegte Belege stellen …
Rn. 42 1. a) Denn dem Grunde nach verfügen die Mitgliedstaaten über eine Verfahrensautonomie, die allerdings dadurch begrenzt wird, dass die für die Mehrwertsteuer geltenden Vorschriften nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige interne Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder sie übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz;… vgl. EuGH, Urteile vom 09.09.2021 - C-294/20 - Auto Service Leasing, Deutsches Steuerrecht - Entscheidungsdienst - DStRE - 2021, 1328, Rn. 59; vom 10.02.2022 - C-487/20 - Philips Orăştie, Betriebs-Berater - BB - 2022, 543, Rn. 24;… vom 13.07.2023 - C-615/21 - Napfény-Toll, Mehrwertsteuerrecht - MwStR - 2023, 850, Rn. 45 ff.;… vom 16.05.2024 - C-746/22 - Slovenské Energetické Strojárne, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2024, 502, Rn. 43).
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