Rechtsprechung
| EuGH, 04.10.2024 - C-494/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Mahá
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 1 Abs. 1 - Anwendungsbereich - Zivil- und Handelssachen - ...
- Europäischer Gerichtshof
Mahá
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 1 Abs. 1 - Anwendungsbereich - Zivil- und Handelssachen - ...
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Mahá
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Mahá
Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud (Tschechische Republik), eingereicht am 3. August 2023 - QE, IJ/DP, EB
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Mahá
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (10)
- EuGH, 22.12.2022 - C-98/22
Eurelec Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-494/23
Rn. 30 Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Person des Privatrechts gegenüberstehen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen können, wenn sich die Klage auf Handlungen bezieht, die iure gestionis vorgenommen wurden; dies verhält sich jedoch anders, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2021, TOTO und Vianini Lavori, C-581/20, EU:C:2021:808, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Dezember 2022, Eurelec Trading, C-98/22, EU:C:2022:1032, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 31 Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften abweichen (…Urteile vom 6. Oktober 2021, TOTO und Vianini Lavori, C-581/20, EU:C:2021:808, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Dezember 2022, Eurelec Trading, C-98/22, EU:C:2022:1032, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 32 Für die Feststellung, ob eine Sache unter den Begriff "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und infolgedessen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, sind die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsbeziehung und der Gegenstand dieses Rechtsstreits zu ermitteln oder, alternativ, die Grundlage der Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung zu prüfen (…Urteile vom 6. Oktober 2021, TOTO und Vianini Lavori, C-581/20, EU:C:2021:808, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Dezember 2022, Eurelec Trading, C-98/22, EU:C:2022:1032, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Er hat jedoch festgestellt, dass dies nicht für einen Antrag auf Einräumung der Befugnis gilt, das Vorliegen zukünftiger Verstöße durch einfaches von einem Beamten der in Rede stehenden Behörde erstelltes Protokoll festzustellen, denn ein solcher Antrag betrifft in Wirklichkeit Befugnisse, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften abweichen (Urteil vom 22. Dezember 2022, Eurelec Trading, C-98/22, EU:C:2022:1032, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.10.2021 - C-581/20
TOTO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen …
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-494/23
Rn. 30 Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Person des Privatrechts gegenüberstehen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen können, wenn sich die Klage auf Handlungen bezieht, die iure gestionis vorgenommen wurden; dies verhält sich jedoch anders, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2021, TOTO und Vianini Lavori, C-581/20, EU:C:2021:808, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 22. Dezember 2022, Eurelec Trading, C-98/22, EU:C:2022:1032, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 31 Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften abweichen (Urteile vom 6. Oktober 2021, TOTO und Vianini Lavori, C-581/20, EU:C:2021:808, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 22. Dezember 2022, Eurelec Trading, C-98/22, EU:C:2022:1032, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 32 Für die Feststellung, ob eine Sache unter den Begriff "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und infolgedessen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, sind die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsbeziehung und der Gegenstand dieses Rechtsstreits zu ermitteln oder, alternativ, die Grundlage der Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung zu prüfen (Urteile vom 6. Oktober 2021, TOTO und Vianini Lavori, C-581/20, EU:C:2021:808, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 22. Dezember 2022, Eurelec Trading, C-98/22, EU:C:2022:1032, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 15.02.2007 - C-292/05
DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR ENTSCHÄDIGUNG DER OPFER DES VERHALTENS VON …
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-494/23
Rn. 39 Eine Streitigkeit dieser Art entspringt nämlich einer Wahrnehmung von hoheitlichen Befugnissen durch eine der Parteien des Rechtsstreits, da diese Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a., C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 34).Dass die Klage beim vorlegenden Gericht zivilrechtlichen Charakter haben soll, da sie auf die Bestimmung der Person gerichtet ist, an die die beschlagnahmte und in Verwahrung genommene Sache herauszugeben ist, ist folglich unbeachtlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a., C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 15.05.2003 - C-266/01
Préservatrice Foncière TIARD - "Brüsseler Übereinkommen - Artikel 1 - …
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-494/23
Rn. 42 Es würde im Übrigen gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, welcher eines der Ziele der Verordnung Nr. 1215/2012 darstellt, verstoßen, wenn die Anwendbarkeit dieser Verordnung davon abhängig wäre, ob eine Vorfrage besteht oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2003, Préservatrice foncière TIARD, C-266/01, EU:C:2003:282, Rn. 42). - EuGH, 18.09.2019 - C-47/18
Riel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - …
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-494/23
Rn. 21 Nach einem Hinweis darauf, dass die Zuständigkeit der tschechischen Gerichte für die Entscheidung über Verwahrungsverfahren in der Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch die Strafverfolgungsbehörden begründet sei, zieht das vorlegende Gericht eine Parallele zu dem Urteil vom 18. September 2019, Riel (C-47/18, EU:C:2019:754), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass eine Klage auf Feststellung des Bestehens einer Forderung zum Zweck ihrer Anmeldung in einem Insolvenzverfahren unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehe, in engem Zusammenhang damit stehe und ihren Ursprung im Insolvenzverfahrensrecht habe. - EuGH, 07.05.2020 - C-641/18
Die Opfer des Untergangs eines unter panamaischer Flagge fahrenden Schiffes …
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-494/23
Der Begriff ist als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik der Verordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 16. Juli 2020, Movic u. a., C-73/19, EU:C:2020:568, Rn. 33). - EuGH, 30.06.2022 - C-652/20
Allianz Elementar Versicherung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-494/23
Rn. 27 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Brüsseler Übereinkommen ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als "gleichwertig" angesehen werden können (Urteil vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung, C-652/20, EU:C:2022:514, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 16.07.2020 - C-73/19
Movic u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-494/23
Der Begriff ist als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik der Verordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Juli 2020, Movic u. a., C-73/19, EU:C:2020:568, Rn. 33). - EuGH, 03.09.2020 - C-186/19
Supreme Site Services u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-494/23
Rn. 34 So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass unter den Begriff "Zivil- und Handelssachen" ein Rechtsstreit zwischen zwei Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens zur Aufhebung einer Arrestpfändung fällt, in dem es um die Lieferung von Kraftstoffen für eine militärische Operation ging, da der öffentliche Zweck bestimmter Tätigkeiten für sich genommen nicht ausreicht, um diese Tätigkeiten als Tätigkeiten iure imperii einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a., C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 65 un 66). - EuGH, 25.07.1991 - C-190/89
Rich / Società Italiana Impianti
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-494/23
Rn. 41 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, wenn ein Rechtsstreit aufgrund seines Gegenstands vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 ausgeschlossen ist, die Existenz einer Vorfrage welchen Inhalts auch immer, die das Gericht zur Entscheidung dieses Rechtsstreits zu beantworten hat, die Anwendung dieser Verordnung nicht rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 1991, Rich, C-190/89, EU:C:1991:319, Rn. 26).
- EuGH, 10.07.2025 - C-99/24
Chmieka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Rn. 43 Aus dem 34. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 ergibt sich jedoch, dass, da diese Verordnung die Verordnung Nr. 44/2001, die ihrerseits das Brüsseler Übereinkommen ersetzt hat, aufgehoben und ersetzt hat, die Auslegung der Bestimmungen eines dieser Rechtsinstrumente durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der anderen gilt, soweit diese Bestimmungen als "gleichwertig" angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2024, Mahá, C-494/23, EU:C:2024:848, Rn. 27, …sowie vom 30. April 2025, Mutua Madrileña Automovilista, C-536/23, EU:C:2025:293, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 30.04.2025 - C-536/23
Mutua Madrileña Automovilista - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
Rn. 41 Im Übrigen muss sich der Rechtsstreit in Anbetracht des sachlichen Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 1215/2012, wie er in ihrem Art. 1 Abs. 1 definiert ist, damit sich ein Mitgliedstaat auf die Zuständigkeitsvorschriften dieser Verordnung berufen kann, zwangsläufig auf "Zivil- und Handelssachen" im Sinne dieser Bestimmung beziehen, was u. a. die Wahrnehmung von Hoheitsrechten und damit die Ausübung von Befugnissen ausschließt, die von den allgemeinen Rechtsvorschriften abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Mahá, C-494/23, EU:C:2024:848, Rn. 30 bis 32). - Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2025 - C-536/23
Mutua Madrileña Automovilista - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
{FN:21} Vgl. Urteile vom 31. Januar 2018, Hofsoe (…C-106/17, EU:C:2018:50, Rn. 36), vom 9. Dezember 2021, BT (Inanspruchnahme der versicherten Person) (…C-708/20, EU:C:2021:986, Rn. 23), und vom 4. Oktober 2024, Mahá (C-494/23, EU:C:2024:848, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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