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   EuGH, 07.05.2020 - C-641/18   

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EuGH, 07.05.2020 - C-641/18 (https://dejure.org/2020,9510)
EuGH, Entscheidung vom 07.05.2020 - C-641/18 (https://dejure.org/2020,9510)
EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 2020 - C-641/18 (https://dejure.org/2020,9510)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rina

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 1 Abs. 1 - Begriffe "Zivil- und Handelssachen" und "verwaltungsrechtliche Angelegenheiten" - Geltungsbereich - Tätigkeiten der Schiffsklassifikations- und ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen â€" Verordnung (EG) Nr. 44/2001 â€" Art. 1 Abs. 1 â€" Begriffe ‚Zivil- und Handelssachen‘ und ‚verwaltungsrechtliche Angelegenheiten‘ â€" Geltungsbereich â€" Tätigkeiten der ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 / Schadensersatzklage / Schiffsklassifikations- und zertifizierungstätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 1 Abs. 1 - Begriffe "Zivil- und Handelssachen" und "verwaltungsrechtliche Angelegenheiten" - Geltungsbereich - Tätigkeiten der Schiffsklassifikations- und ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur internationalen Zuständigkeit für Haftungsklage gegen italienischen Schiffszertifizierer nach Untergang eines Schiffs unter panamaischer Flagge ("Rina")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die Opfer des Untergangs eines unter panamaischer Flagge fahrenden Schiffes können bei den italienischen Gerichten eine Haftungsklage gegen die italienischen Einrichtungen erheben, die dieses Schiff klassifiziert und ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rina

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Sachlicher Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 44/2001- Immunität - Tätigkeiten der mit der Klassifikation und ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rina

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1984
  • EuZW 2020, 898
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 23.10.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-641/18
    Der Begriff ist als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik dieser Verordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (Urteil vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 24).

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass für die Feststellung, ob ein Bereich in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt, die Gesichtspunkte zu prüfen sind, die die Natur der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehungen oder dessen Gegenstand kennzeichnen (Urteil vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 26).

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fallen können, wenn sich die Klage auf Handlungen bezieht, die iure gestionis vorgenommen wurden, dass es sich jedoch anders verhält, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.04.1993 - C-172/91

    Sonntag / Waidmann

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-641/18
    Der Gerichtshof hat nämlich bereits für Recht erkannt, dass das Handeln für den Staat nicht immer eine Ausübung hoheitlicher Befugnisse bedeutet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 1993, Sonntag, C-172/91, EU:C:1993:144, Rn. 21).

    Im Einklang mit den Ausführungen von LG u. a. in ihren Erklärungen reicht der Umstand, dass bestimmte Tätigkeiten einem öffentlichen Zweck dienen, für sich genommen nicht aus, um diese Tätigkeiten als Tätigkeiten iure imperii einzustufen, da sie nicht der Wahrnehmung von Befugnissen entsprechen, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 1993, Sonntag, C-172/91, EU:C:1993:144, Rn. 22).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-327/12

    Soa Nazionale Costruttori - Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-641/18
    Der Gerichtshof hat nämlich die Tätigkeiten privatrechtlicher Einrichtungen, die mit der Überprüfung und Zertifizierung betraut sind, ob bzw. dass Unternehmen, die öffentliche Arbeiten ausführen, die gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllen, von der Ausnahmeregelung für die Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 51 AEUV ausgenommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, SOA Nazionale Costruttori, C-327/12, EU:C:2013:827, Rn. 50).

    Insbesondere kann die Prüfung der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit der zertifizierungspflichtigen Unternehmen, der Richtigkeit und des Inhalts der Erklärungen, Bescheinigungen und Unterlagen, die von den Personen, denen die Bescheinigung ausgestellt wird, vorgelegt worden sind, nicht als Tätigkeit angesehen werden, die Ausfluss der Entscheidungsautonomie wäre, die der Ausübung hoheitlicher Befugnisse eigen ist, da diese Prüfung, die unter unmittelbarer staatlicher Aufsicht erfolgt, gänzlich durch den nationalen Regelungsrahmen bestimmt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, SOA Nazionale Costruttori, C-327/12, EU:C:2013:827, Rn. 54, und entsprechend Urteile vom 22. Oktober 2009, Kommission/Portugal, C-438/08, EU:C:2009:651, Rn. 41, sowie vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 56).

  • EuGH, 09.03.2017 - C-551/15

    Pula Parking - Parkgebühren EU-weit vollstreckbar

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-641/18
    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 67 bis 70 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ist es insoweit unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens unerheblich, dass bestimmte Tätigkeiten im Auftrag eines Staates ausgeübt wurden, da der Gerichtshof hierzu entschieden hat, dass die bloße Tatsache, dass bestimmte Befugnisse durch einen Hoheitsakt übertragen werden, nicht bedeutet, dass diese Befugnisse iure imperii ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 35).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-154/11

    Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-641/18
    Sie kann hingegen ausgeschlossen sein, wenn sich der gerichtliche Rechtsbehelf auf Handlungen bezieht, die nicht unter die hoheitlichen Befugnisse fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 54 und 55).
  • EuGH, 11.04.2013 - C-645/11

    Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit ist auf die Klage einer

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-641/18
    Um festzustellen, ob ein Rechtsstreit Handlungen betrifft, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse begangen werden, sind die Grundlage der erhobenen Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2013, Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. September 2013, Sunico u. a., C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.06.1998 - C-162/96

    Racke

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-641/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Regeln, in denen sich das Völkergewohnheitsrecht niederschlägt, als solche für die Organe der Union verbindlich und Teil der Unionsrechtsordnung sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 1998, Racke, C-162/96, EU:C:1998:293, Rn. 46, vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 42, sowie vom 23. Januar 2014, Manzi und Compagnia Naviera Orchestra, C-537/11, EU:C:2014:19, Rn. 39).
  • EuGH, 25.02.2010 - C-386/08

    Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland fallen nicht unter die

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-641/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Regeln, in denen sich das Völkergewohnheitsrecht niederschlägt, als solche für die Organe der Union verbindlich und Teil der Unionsrechtsordnung sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 1998, Racke, C-162/96, EU:C:1998:293, Rn. 46, vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 42, sowie vom 23. Januar 2014, Manzi und Compagnia Naviera Orchestra, C-537/11, EU:C:2014:19, Rn. 39).
  • EuGH, 24.06.2008 - C-188/07

    DAS VERURSACHERPRINZIP ERFORDERT EINE AUFERLEGUNG DER KOSTEN FÜR DIE BESEITIGUNG

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-641/18
    Insoweit ergibt sich aus Art. 91 und Art. 94 Abs. 3 und 5 des Montego-Bay-Übereinkommens, für dessen Auslegung der Gerichtshof zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, EU:C:2008:359, Rn. 85, und vom 11. Juli 2018, Bosphorus Queen Shipping, C-15/17, EU:C:2018:557, Rn. 44), dass es Sache der Staaten ist, die Bedingungen festzulegen, zu denen sie den Schiffen das Recht einräumen, ihre Flagge zu führen, und die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Gewährung der Sicherheit auf See erforderlich sind, u. a. in Bezug auf den Bau, die Ausrüstung und die Seetüchtigkeit der Schiffe.
  • EuGH, 28.04.2009 - C-420/07

    EIN URTEIL EINES GERICHTS DER REPUBLIK ZYPERN MUSS DURCH DIE ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-641/18
    Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (Urteil vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.05.2016 - C-559/14

    Meroni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 12.09.2013 - C-49/12

    Sunico u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche

  • EuGH, 16.06.2015 - C-593/13

    Die italienische Regelung, nach der Zertifizierungseinrichtungen ihren

  • EuGH, 15.10.2015 - C-168/14

    Grupo Itevelesa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 51 AEUV -

  • EuGH, 22.10.2009 - C-438/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 11.07.2018 - C-15/17

    Bosphorus Queen Shipping

  • EuGH, 23.01.2014 - C-537/11

    Manzi und Compagnia Naviera Orchestra - Seeverkehr - Richtlinie 1999/32/EG -

  • EuGH, 19.12.2019 - C-390/18

    Frankreich darf von Airbnb nicht verlangen, dass sie über einen Gewerbeausweis

  • EuGH, 01.03.2005 - C-281/02

    Owusu

  • EuGH, 04.07.2019 - C-393/17

    Kirschstein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere

  • EuGH, 06.02.2019 - C-535/17

    NK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • EuGH, 17.03.2016 - C-175/15

    Taser International - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • EuGH, 09.07.2020 - C-343/19

    Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.09.2020 - C-186/19

    Supreme Site Services u.a.

    Zweitens ist hinsichtlich der in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien für die Qualifizierung eines Verfahrens als Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die Gesichtspunkte, die die Natur der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehungen oder dessen Gegenstand kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2002, Baten, C-271/00, EU:C:2002:656, Rn. 29, vom 18. Oktober 2011, Realchemie Nederland, C-406/09, EU:C:2011:668, Rn. 39, und vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), oder alternativ die Grundlage des ausgeübten Rechtsbehelfs und die Modalitäten seiner Ausübung geprüft hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2013, Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 34, vom 12. September 2013, Sunico u. a., C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 35, und vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So können zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen, wenn sich der gerichtliche Rechtsbehelf auf Handlungen bezieht, die iure gestionis vorgenommen wurden, jedoch verhält es sich anders, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie kann hingegen ausgeschlossen sein, wenn sich der gerichtliche Rechtsbehelf auf Handlungen bezieht, die nicht unter die hoheitlichen Befugnisse fallen (Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen hat der Gerichtshof hinsichtlich der gerichtlichen Immunität privatrechtlicher Einrichtungen entschieden, dass diese der Anwendung der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht entgegensteht, wenn das angerufene Gericht feststellt, dass diese Einrichtungen keine hoheitlichen Befugnisse wahrgenommen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 58).

    Diese Auslegung kann nicht durch den Umstand in Frage gestellt werden, dass die Immunität internationaler Organisationen im Unterschied zur Staatenimmunität, die sich auf den Grundsatz par in parem non habet imperium stützt (Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), grundsätzlich durch die Gründungsverträge dieser Organisationen verliehen wird.

    Der öffentliche Zweck bestimmter Tätigkeiten reicht für sich genommen nämlich nicht aus, um diese Tätigkeiten als Tätigkeiten iure imperii einzustufen, da sie nicht der Wahrnehmung von Befugnissen entsprechen, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-307/19

    Obala i lucice

    63 So können zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen, wenn sich der gerichtliche Rechtsbehelf auf Handlungen bezieht, die iure gestionis vorgenommen wurden, doch verhält es sich anders, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-274/21

    EPIC Financial Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge

    Diese Situation ist nämlich geeignet, Fragen zur Bestimmung der völkerrechtlichen Zuständigkeit der Gerichte aufzuwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2005, Owusu, C-281/02, EU:C:2005:120, Rn. 25 und 26, sowie vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 25).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-14/21

    Schiffe humanitärer Organisation, die eine systematische Tätigkeit der Suche und

    Die Ausübung dieser Zuständigkeit erfolgt u. a. dadurch, dass der Flaggenstaat die Schiffe, die seine Flagge führen, klassifiziert und zertifiziert oder von einer hierzu ermächtigten Stelle klassifizieren und zertifizieren lässt, nachdem er geprüft hat, ob diese Schiffe sämtliche in den geltenden internationalen Übereinkommen vorgesehenen Anforderungen erfüllen (vgl. u. a. Urteile vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 59, und vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 43, 44 und 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-307/19

    Obala i lucice - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

    26 Sehr klar formuliert z. B. in den unlängst ergangenen Urteilen vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 34), vom 28. Februar 2019, Gradbenistvo Korana (C-579/17, EU:C:2019:162, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 7. Mai 2020, Rina (C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 35).

    Vgl. auch Urteil vom 7. Mai 2020, Rina (C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 38), in dem diese Aufgabe dem nationalen Gericht übertragen wurde.

  • EuGH, 06.05.2021 - C-142/20

    Analisi G. Caracciolo

    Desgleichen ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Akkreditierungsstellen, wie sich aus Art. 5 der Verordnung Nr. 765/2008 ergibt, über eine Entscheidungsbefugnis sowie eine Kontroll- und Sanktionsbefugnis verfügen, die zu den Gesichtspunkten gehören, die bei der Feststellung, ob eine Tätigkeit mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 45 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-786/19

    The North of England P & I Association - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Vorab ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts Sache der Mitgliedstaaten ist, im Einklang mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts die Voraussetzungen festzulegen, unter denen Schiffe in ihre Register eingetragen werden können und diesen Schiffen das Recht zur Führung ihrer Flagge eingeräumt wird, und dass die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a., C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 13 und 14), wobei nach Art. 91 Abs. 1 des Übereinkommens von Montego Bay, für dessen Auslegung der Gerichtshof zuständig ist (Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung), eine "echte Verbindung" zwischen dem Staat und den in Rede stehenden Schiffen bestehen muss, sei es im Hinblick auf ihre Registrierung im Hoheitsgebiet dieses Staates oder auf die Gewährung des Rechts oder der Möglichkeit für diese Schiffe, die Flagge dieses Staates zu führen.
  • EuGH, 16.07.2020 - C-73/19

    Movic u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Dieser Begriff ist als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik dieser Verordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-581/20

    TOTO

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten zwischen Behörde und Privatpersonen in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen können, wenn sich die Klage auf Handlungen bezieht, die iure gestionis vorgenommen wurden, dies jedoch anders ist, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2013, Sunico u. a., C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 34, und vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-296/21

    A (Circulation d'armes à feu neutralisées) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22

    Scuola europea di Varese - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vereinbarung über die

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