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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 03.09.2015 - C-526/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,23317
EuGH, 03.09.2015 - C-526/13 (https://dejure.org/2015,23317)
EuGH, Entscheidung vom 03.09.2015 - C-526/13 (https://dejure.org/2015,23317)
EuGH, Entscheidung vom 03. September 2015 - C-526/13 (https://dejure.org/2015,23317)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fast Bunkering Klaipėda

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 148 Buchst. a - Lieferung von Gegenständen - Begriff - Befreiung - Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen, die auf hoher See eingesetzt sind - Lieferungen an im ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Fast Bunkering Klaipėda

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 148 Buchst. a - Lieferung von Gegenständen - Begriff - Befreiung - Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen, die auf hoher See eingesetzt sind - Lieferungen an im ...

  • IWW

    Art. 148 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG, Richtlinie 2006/112, Richtlinie 77/388/EWG, Art. 14 der Richtlinie 2006/112, Art. 146 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112, Art. 148 Buchst... . a der Richtlinie 2006/112, Art. 131 der Richtlinie 2006/112, Art. 148 Buchst. f der Richtlinie 2006/112, Art. 148 Buchst. a und f der Richtlinie 2006/112, Art. 148 der Richtlinie 2006/112, Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Steuerwesen; Mehrwertsteuer; Richtlinie 2006/112/EG; Art. 148 Buchst. a; Lieferung von Gegenständen; Begriff; Befreiung; Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen, die auf hoher See eingesetzt sind; Lieferungen an im eigenen ...

  • Betriebs-Berater

    Steuerbefreiung von Lieferungen von Gegenständen an im eigenen Namen handelnde Mittelspersonen

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    MwStSystRL Art. 148 Buchst. a
    Steuerfreie Treibstofflieferungen zur Versorgung von auf hoher See eingesetzten Schiffen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen an im eigenen Namen handelnde Mittelspersonen; Betankung von Hochseeschiffen in Hoheitsgewässern eines Mitgliedsstaates mit im Zolllagerverfahren gelagerten Treibstoff aus Drittstaaten; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Fast Bunkering Klaipeda

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 148 Buchst a
    Mehrwertsteuerbefreiung, Lieferung von Hochseeschiffen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Mokestiniu gincu komisija prie Lietuvos Respublikos vyriausybes (Litauen) - Auslegung von Art. 148 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Befreiung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2015, 2247
 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 26.06.1990 - C-185/89

    Staatssecretaris van Financiën / Velker International Oil Company

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-526/13
    Rn. 18 Mit Entscheidung vom 27. Juni 2013 wies die Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos diesen Einspruch mit der Begründung zurück, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen Velker International Oil Company (C-185/89, EU:C:1990:262) und Elmeka (C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563) die in Art. 148 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 für die Lieferung von Gegenständen zur Versorgung von auf hoher See eingesetzten Schiffen vorgesehene Steuerbefreiung, deren Umsetzung Art. 44 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes darstelle, nur auf das letzte Glied der Handelskette der in Rede stehenden Gegenstände bei ihrer Lieferung an den Betreiber der Schiffe, der sie verwende, angewendet werden könne.

    Rn. 20 Nach deren Ansicht bestehen Zweifel, ob sich die vom Gerichtshof im Urteil Velker International Oil Company (C-185/89, EU:C:1990:262) angestellten Erwägungen auf eine Situation übertragen lassen, in der die in Rede stehenden Gegenstände zum einen von einem Steuerpflichtigen in die Tanks der Schiffe, die sie verwenden, eingefüllt werden, und in der zum anderen ausreichende tatsächliche Kontrollen bestanden, die es erlaubten, die effektive Verwendung der für die Versorgung von auf hoher See eingesetzten Schiffen bestimmten Gegenstände zu gewährleisten.

    Rn. 26 Nach dieser Rechtsprechung sind die Umsätze zur Versorgung von Schiffen, die auf hoher See eingesetzt sind, deshalb von der Steuer befreit, weil sie Ausfuhrumsätzen gleichgestellt sind (Urteil Velker International Oil Company, C-185/89, EU:C:1990:262, Rn. 21).

    Rn. 27 Ebenso wie die für Ausfuhrumsätze vorgesehene Steuerbefreiung nur für endgültige Lieferungen ausgeführter Gegenstände durch den Verkäufer oder für dessen Rechnung gilt, kann sich die in Art. 148 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Steuerbefreiung folglich nicht auf Lieferungen dieser Gegenstände erstrecken, die auf einer vorhergehenden Handelsstufe erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil Velker International Oil Company, C-185/89, EU:C:1990:262, Rn. 22).

    Diese Mechanismen würden keineswegs zu einer verwaltungsmäßigen Vereinfachung führen, sondern für die Staaten und die betroffenen Steuerpflichtigen Zwänge schaffen, die mit der von Art. 131 der Richtlinie 2006/112 vorgeschriebenen korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen unvereinbar wären (vgl. in diesem Sinne Urteil Velker International Oil Company, C-185/89, EU:C:1990:262, Rn. 24).

    Rn. 39 In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 53 des Urteils A (C-33/11, EU:C:2012:482) zur Auslegung von Art. 15 Nr. 6 der Sechsten Richtlinie, deren Wortlaut mit dem von Art. 148 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 übereinstimmt, ausdrücklich ausgeführt hat, dass zur Übertragung der im Urteil Velker International Oil Company (C-185/89, EU:C:1990:262) gewählten Lösung zur Auslegung von Art. 15 Nr. 4 der Sechsten Richtlinie, dessen Wortlaut mit dem von Art. 148 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 übereinstimmt, kein Anlass bestand.

  • EuGH, 19.07.2012 - C-33/11

    A - Sechste Richtlinie - Befreiungen - Art. 15 Nr. 6 - Befreiung der Lieferungen …

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-526/13
    Im Urteil A (C-33/11, EU:C:2012:482) habe der Gerichtshof u. a. mit der Begründung, dass in Anbetracht der Art der in Rede stehenden Gegenstände und insbesondere der Registrierungs- und Zulassungsverfahren, denen ihre Nutzung unterliege, diese Ausdehnung der Steuerbefreiung nicht dazu angetan scheine, für die Staaten und die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Zwänge zu schaffen, die mit der im jetzigen Art. 131 der Richtlinie 2006/112 geforderten korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen unvereinbar wären, nämlich zugelassen, dass die im jetzigen Art. 148 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 für die Lieferung von Luftfahrzeugen vorgesehene Steuerbefreiung auch auf Lieferungen vor der letzten Stufe der Handelskette angewandt werden könne.

    In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof u. a. unterstrichen, dass sich aus der Überprüfung einer solchen tatsächlichen Verwendung in Anbetracht der Art des in Rede stehenden Gegenstands und insbesondere der Registrierungs- und Zulassungsverfahren, denen seine Nutzung unterliegt, für die Staaten und die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer keine Zwänge ergeben können, die mit der korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen unvereinbar wären (vgl. in diesem Sinne Urteil A, C-33/11, EU:C:2012:482, Rn. 56 und 57).

    Rn. 39 In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 53 des Urteils A (C-33/11, EU:C:2012:482) zur Auslegung von Art. 15 Nr. 6 der Sechsten Richtlinie, deren Wortlaut mit dem von Art. 148 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 übereinstimmt, ausdrücklich ausgeführt hat, dass zur Übertragung der im Urteil Velker International Oil Company (C-185/89, EU:C:1990:262) gewählten Lösung zur Auslegung von Art. 15 Nr. 4 der Sechsten Richtlinie, dessen Wortlaut mit dem von Art. 148 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 übereinstimmt, kein Anlass bestand.

    Rn. 42 Im Urteil A (C-33/11, EU:C:2012:482) hat der Gerichtshof für die Schlussfolgerung, dass die in Rede stehende Steuerbefreiung auf die unter den in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten Bedingungen erfolgte Lieferung eines Luftfahrzeugs angewandt werden konnte, insbesondere auf das Vorhandensein von Regelungen zur Registrierung und zu Fluggenehmigungen abgestellt, die in allen Mitgliedstaaten u. a. aufgrund der Beteiligung all dieser Staaten an dem in Rn. 3 des vorliegenden Urteils genannten Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bestehen.

  • EuGH, 18.07.2013 - C-78/12

    Evita-K - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung …

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-526/13
    Nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich der Begriff "Lieferung von Gegenständen" im Sinne dieser Bestimmung nämlich nicht auf die Eigentumsübertragung in den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Formen, sondern umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (Urteil Evita-K, C-78/12, EU:C:2013:486, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-181/04

    Elmeka - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 15 Nummern 4 …

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-526/13
    Rn. 18 Mit Entscheidung vom 27. Juni 2013 wies die Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos diesen Einspruch mit der Begründung zurück, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen Velker International Oil Company (C-185/89, EU:C:1990:262) und Elmeka (C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563) die in Art. 148 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 für die Lieferung von Gegenständen zur Versorgung von auf hoher See eingesetzten Schiffen vorgesehene Steuerbefreiung, deren Umsetzung Art. 44 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes darstelle, nur auf das letzte Glied der Handelskette der in Rede stehenden Gegenstände bei ihrer Lieferung an den Betreiber der Schiffe, der sie verwende, angewendet werden könne.
  • EuGH, 20.11.2003 - C-212/01

    Unterpertinger - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung von …

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-526/13
    Rn. 41 Im Übrigen stellen die in Art. 148 der Richtlinie 2006/112 genannten Mehrwertsteuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe dar, die folglich Gegenstand einer einheitlichen Auslegung und Anwendung in der gesamten Union sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Unterpertinger, C-212/01, EU:C:2003:625, Rn. 34).
  • BFH, 06.06.2019 - V R 41/17

    EuGH-Vorlage zum Apothekenrabatt im Umsatzsteuerrecht

    Rn. 61 Das weiter von der Klägerin angeführte EuGH-Urteil Fast Bunkering Klaipeda vom 03.09.2015 - C-526/13 (EU:C:2015:536) beschäftigt sich mit den Besonderheiten der Steuerfreiheit nach Art. 148 Buchst. a MwStSystRL und ist schon deshalb nicht auf die hier streitige Fallgestaltung übertragbar.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2016 - C-33/16

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

    {FN:8} Vgl. u. a. Urteil vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipėda (C-526/13, EU:C:2015:536, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:19} C-526/13, EU:C:2015:536.

    {FN:28} C-526/13, EU:C:2015:536.

    {FN:29} Urteil vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipėda (C-526/13, EU:C:2015:536, Rn. 47).

    {FN:30} Urteil vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipėda (C-526/13, EU:C:2015:536, Rn. 52).

    {FN:36} Vgl. u. a. Urteil vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipėda (C-526/13, EU:C:2015:536, Rn. 28).

  • BFH, 09.09.2015 - XI R 21/13

    Zum Begriff "Lieferung" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

    Rn. 28 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil Fast Bunkering Klaipèda vom 3. September 2015 C-526/13 (EU:C:2015:536, UR 2015, 785).
  • BFH, 19.12.2024 - V R 12/23

    Vermietung kein Vorstufenumsatz für die Seeschifffahrt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 des …

    Zudem ist bei der Auslegung dieser Bestimmung die EuGH-Rechtsprechung zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung in Art. 15 Nr. 4 Buchst. a, Nr. 5 und Nr. 8 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG) zu berücksichtigen (vgl. EuGH-Urteil Fast Bunkering Klaipėda vom 03.09.2015 - C-526/13, EU:C:2015:536, Rz 24 und 25 zu Art. 15 Nr. 4 der Richtlinie 77/388/EWG und zu Art. 148 Buchst. a MwStSystRL).

    Rn. 16 a) Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt die unter den weiteren Voraussetzungen von Art. 148 Buchst. a MwStSystRL (zuvor Art. 15 Nr. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) steuerfreie Lieferung zur Versorgung von Schiffen "nur für Lieferungen von Gegenständen an einen Betreiber von Schiffen (…), der diese Gegenstände zur Versorgung der Schiffe verwendet, und kann sich deshalb nicht auf Lieferungen dieser Gegenstände erstrecken, die auf einer vorhergehenden Handelsstufe erfolgen", da die "Erstreckung der Steuerbefreiung auf die der endgültigen Lieferung der Gegenstände an den Betreiber der Schiffe vorausgehenden Handelsstufen (…) von den Mitgliedstaaten verlangen [würde], daß sie Kontroll- und Überwachungsmechanismen einführten, um sich der endgültigen Bestimmung der unter Steuerbefreiung gelieferten Gegenstände zu vergewissern" (EuGH-Urteile Velker International Oil Company vom 26.06.1990 - C-185/89, EU:C:1990:262, Rz 22 und 24; Elmeka vom 14.09.2006 - C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563, Rz 22 und 23; Fast Bunkering Klaipėda vom 03.09.2015 - C-526/13, EU:C:2015:536, Rz 27 bis 29).

    Lieferungen an Wirtschaftsteilnehmer, die nicht zu den Schiffsbetreibern gehören, sind daher selbst dann nicht steuerfrei, wenn als Zielsetzung der Lieferung die ausschließliche Verwendung durch den Schiffsbetreiber bekannt und ordnungsgemäß belegt ist und der Steuerbehörde im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften entsprechende Nachweise vorgelegt werden (vgl. EuGH-Urteil Fast Bunkering Klaipėda vom 03.09.2015 - C-526/13, EU:C:2015:536, Rz 44).

  • EuGH, 20.06.2019 - C-291/18

    Grup Servicii Petroliere - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

    Daher bleibt die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung der Sechsten Richtlinie für die Auslegung von Art. 148 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie maßgebend (Urteil vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipėda, C-526/13, EU:C:2015:536, Rn. 24 und 25).

    Rn. 19 Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass die in Art. 148 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Steuerbefreiungen - ebenso wie die in der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen - autonome unionsrechtliche Begriffe darstellen, die folglich Gegenstand einer einheitlichen Auslegung und Anwendung in der gesamten Europäischen Union sein müssen (Urteil vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipėda, C-526/13, EU:C:2015:536, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), was bedeutet, dass die Mehrwertsteuerbefreiung eines bestimmten Umsatzes nicht davon abhängen kann, wie er nach nationalem Recht qualifiziert wird (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 18. Oktober 2007, Navicon, C-97/06, EU:C:2007:609, Rn. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2017 - C-164/16

    Mercedes-Benz Financial Services UK - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    {FN:13} Vgl. insbesondere Urteile vom 8. Februar 1990, Shipping and Forwarding Enterprise Safe (…C-320/88, EU:C:1990:61, Rn. 7), vom 6. Februar 2003, Auto Lease Holland (…C-185/01, EU:C:2003:73, Rn. 32), vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt (…C-118/11, EU:C:2012:97, Rn. 39), vom 18. Juli 2013, Ewita-K (…C-78/12, EU:C:2013:486, Rn. 33), sowie vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipėda (C-526/13, EU:C:2015:536, Rn. 51).

    {FN:14} Beispielsweise Treibstoffe, wie in den mit Urteilen vom 6. Februar 2003, Auto Lease Holland (C-185/01, EU:C:2003:73), und vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipėda (C-526/13, EU:C:2015:536), abgeschlossenen Rechtssachen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-108/17

    Enteco Baltic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem …

    {FN:18} Vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipėda (C-526/13, EU:C:2015:536, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:20} Vgl. u. a. Urteile vom 21. November 2013, Dixons Retail (…C-494/12, EU:C:2013:758, Rn. 20), und vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipėda (C-526/13, EU:C:2015:536, Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2017 - C-326/15

    DNB Banka - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der …

    {FN:17} Vgl. u. a. Urteile vom 8. Februar 1990, Shipping and Forwarding Enterprise Safe (…C-320/88, EU:C:1990:61, Rn. 7), vom 15. Dezember 2005, Centralan Property (…C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 62), und vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipėda (C-526/13, EU:C:2015:536, Rn. 51).
  • FG Sachsen, 06.12.2022 - 1 K 281/22

    Herabsetzung der Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung i.R.d. Veranstaltung …

    Eine wortlauterweiternde Auslegung von europarechtlichen Vorschriften ist auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs möglich (vgl. zur Analogie EuGH-Urteil vom 3. September 2015, C-526/13, juris Rn. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-665/16

    Gmina Wrocław - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

    Vgl. z. B. Urteil vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipėda(C-526/13, EU:C:2015:536, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:15} Urteil vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipėda (C-526/13, EU:C:2015:536, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2019 - C-291/18

    Grup Servicii Petroliere - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-42/18

    Cardpoint - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-695/20

    Generalanwalt Rantos: Die Bestimmung der Durchführungsverordnung zur …

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-60/23

    Digital Charging Solutions - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …

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   Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2015 - C-526/13   

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https://dejure.org/2015,3277
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fast Bunkering Klaipėda

    Mehrwertsteuer - Steuerbefreiung von Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen, die auf hoher See eingesetzt sind - Anwendbarkeit auf Lieferungen an in eigenem Namen handelnde Mittelspersonen - Vor der Lieferung bekannte und ordnungsgemäß durch der ...

  • IWW

    Art. 148 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG, Richtlinie 2006/112/EG, Art. 267 AEUV

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen an im eigenen Namen handelnde Mittelspersonen; Betankung von Hochseeschiffen in Hoheitsgewässern eines Mitgliedsstaates mit im Zolllagerverfahren gelagerten Treibstoff aus Drittstaaten; ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 06.02.2003 - C-185/01

    Auto Lease Holland - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Ort des steuerbaren …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2015 - C-526/13
    {FN:16} - Urteil Auto Lease Holland (C-185/01, EU:C:2003:73, insbesondere Rn. 33 bis 36).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-181/04

    Elmeka - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 15 Nummern 4 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2015 - C-526/13
    {FN:6} - Urteil Velker International Oil Company (…C-185/89, EU:C:1990:262, Rn. 22 und 24, im Folgenden: Urteil Velker); vgl. auch Urteil Elmeka (C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563, Rn. 23).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-33/11

    A - Sechste Richtlinie - Befreiungen - Art. 15 Nr. 6 - Befreiung der Lieferungen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2015 - C-526/13
    {FN:7} - Vgl. beispielsweise Urteile Cimber Air (C-382/02, EU:C:2004:534) und A (C-33/11, EU:C:2012:482).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-78/12

    Evita-K - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2015 - C-526/13
    {FN:15} - Urteil Shipping and Forwarding Enterprise Safe (…C-320/88, EU:C:1990:61, Rn. 7 und 13, im Folgenden: Urteil Safe); vgl. zuletzt Urteil Evita-K (C-78/12, EU:C:2013:486, Rn. 33 und 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.10.2010 - C-385/09

    Nidera Handelscompagnie - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2015 - C-526/13
    {FN:3} - Die Kommission für Steuerstreitigkeiten hat der Gerichtshof als Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV anerkannt; vgl. Urteil Nidera Handelscompagnie (C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 34 bis 40).
  • EuGH, 14.07.2011 - C-464/10

    Henfling u.a. - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 4 - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2015 - C-526/13
    {FN:30} - Urteil Henfling u. a. (C-464/10, EU:C:2011:489, Rn. 34 bis 36): Gemäß der "juristische[n] Fiktion zweier gleichartiger Dienstleistungen, die nacheinander erbracht werden … wird der … Kommissionär … so behandelt, als ob er zunächst die fraglichen Dienstleistungen von dem Wirtschaftsteilnehmer, für dessen Rechnung er tätig wird … erhalten hätte und anschließend diese Dienstleistungen dem Kunden selbst erbrächte".
  • EuGH, 08.02.1990 - 320/88

    Staatssecretaris van Financiën / Shipping und Forwarding Enterprise Safe

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2015 - C-526/13
    {FN:15} - Urteil Shipping and Forwarding Enterprise Safe (C-320/88, EU:C:1990:61, Rn. 7 und 13, im Folgenden: Urteil Safe); vgl. zuletzt Urteil Evita-K (…C-78/12, EU:C:2013:486, Rn. 33 und 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-382/02

    Cimber Air - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 15 Nummern 6, 7 und 9 - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2015 - C-526/13
    {FN:7} - Vgl. beispielsweise Urteile Cimber Air (C-382/02, EU:C:2004:534) und A (C-33/11, EU:C:2012:482).
  • EuGH, 18.10.2007 - C-97/06

    Navicon - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 15 Nr. 5 - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2015 - C-526/13
    {FN:21} - Vgl. beispielsweise Urteil Navicon (C-97/06, EU:C:2007:609, Rn. 21 und 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.06.1990 - C-185/89

    Staatssecretaris van Financiën / Velker International Oil Company

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2015 - C-526/13
    {FN:6} - Urteil Velker International Oil Company (C-185/89, EU:C:1990:262, Rn. 22 und 24, im Folgenden: Urteil Velker); vgl. auch Urteil Elmeka (…C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563, Rn. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-60/23

    Digital Charging Solutions - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - …

    {FN:18} In Bezug auf die Lieferung von Kraftstoff führte Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Fast Bunkering Klaipėda (C-526/13, EU:C:2015:156, Nr. 42) aus: "Nachdem Treibstoff in die Tanks eines Hochseeschiffs geliefert worden ist, ist kaum vorstellbar, dass über diesen in anderer Weise 'verfügt' wird als durch Verbrauch durch das betreffende Schiff (und somit seinen Betreiber) zur Deckung seines Energiebedarfs.
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