Rechtsprechung
| EuGH, 08.06.2023 - C-540/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Slowakei (Droit de résiliation sans frais)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen - Richtlinie (EU) 2015/2302 - Art. 12 Abs. 2 bis 4 - Beendigung eines Pauschalreisevertrags - Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände - Covid-19-Pandemie - Erstattung der Zahlungen, ...
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Slowakei (Droit de résiliation sans frais)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen - Richtlinie (EU) 2015/2302 - Art. 12 Abs. 2 bis 4 - Beendigung eines Pauschalreisevertrags - Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände - Covid-19-Pandemie - Erstattung der Zahlungen, ...
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Rechtsangleichung - Pauschalreisen und Covid-19-Pandemie: Eine nationale Regelung, nach der die Reiseveranstalter vorübergehend von ihrer Verpflichtung befreit sind, im Fall des Rücktritts alle Zahlungen voll zu erstatten, ist nicht mit dem Unionsrecht vereinbar
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Kommission/ Slowakei
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Kommission/ Slowakei
Papierfundstellen
- EuZW 2023, 728
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (12)
- EuGH, 18.03.2021 - C-578/19
Kuoni Travel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 90/314/EWG - Art. 5 …
Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-540/21
Insoweit hebt die Slowakische Republik unter Bezugnahme auf u. a. das Urteil vom 18. März 2021, Kuoni Travel (C-578/19, EU:C:2021:213), hervor, dass diese Richtlinie nicht die Fälle höherer Gewalt regele, die hingegen in ihrer Vorläuferrichtlinie 90/314 geregelt gewesen seien.Rn. 58 Was die Unterscheidung betrifft, die nach Ansicht der Slowakischen Republik zwischen dem Begriff "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände" und dem Begriff der höheren Gewalt vorzunehmen ist, wobei eine Pandemie wie die weltweite Covid-19-Pandemie ihrer Ansicht nach nur unter den letztgenannten Begriff fällt, ist festzustellen, dass dieses Argument entgegen dem Vorbringen dieses Mitgliedstaats im Urteil vom 18. März 2021, Kuoni Travel (C-578/19, EU:C:2021:213), keine Grundlage findet.
Rn. 63 Sodann sind nach ständiger Rechtsprechung die Bedeutung und die Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (Urteil vom 18. März 2021, Kuoni Travel, C-578/19, EU:C:2021:213, Rn. 37).
- EuGH, 31.01.2013 - C-12/11
Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher …
Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-540/21
Insoweit müssten, wenn sich mehrere durch die Unionsrechtsordnung geschützte Rechte gegenüberstünden, die fraglichen Rechtsakte so ausgelegt werden, dass die Erfordernisse des Schutzes dieser verschiedenen Rechte miteinander in Einklang gebracht würden und dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen ihnen bestehe (Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 62).Rn. 73 Was das Vorbringen der Slowakischen Republik betrifft, dass es insbesondere in einer Situation, in der der fragliche Markt vollständig zusammenbreche, angesichts des fünften Erwägungsgrundes der Richtlinie 2015/2302 und im Einklang mit der sich aus dem Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh (C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 62), ergebenden Rechtsprechung erforderlich sei, zu einer Auslegung zu gelangen, die es ermögliche, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Verbraucherschutz und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen herzustellen, so genügt die Feststellung, dass die in Rn. 65 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung den Interessenausgleich widerspiegelt, den der Unionsgesetzgeber in Bezug auf die finanziellen Folgen, die sich aus der Beendigung eines Pauschalreisevertrags in den in Art. 12 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie genannten Fällen ergeben, einführen wollte, wobei diese Bestimmung im Übrigen nicht nur eine Erstattungspflicht zugunsten der Reisenden vorsieht, sondern darüber hinaus regelt, dass der Veranstalter in diesen Fällen nicht zu einer zusätzlichen Entschädigung verpflichtet ist.
- EuGH, 12.07.2022 - C-348/20
Gerichtshof erklärt Klage der Nord Stream 2 AG gegen Richtlinie zur Erstreckung …
Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-540/21
Rn. 77 Demzufolge hat die Slowakische Republik mit dem Erlass von § 33a des Gesetzes Nr. 170/2018 nicht die ihr obliegende Verpflichtung beachtet, in ihrer nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2015/2302 gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C-348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 69).
- EuGH, 04.03.2010 - C-297/08
Der Gerichtshof stellt fest, dass Italien nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die …
Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-540/21
Rn. 81 Insoweit setzt der Begriff der höheren Gewalt nach ständiger Rechtsprechung zwar keine absolute Unmöglichkeit voraus, erfordert aber, dass die fragliche Nichterfüllung auf vom Willen desjenigen, der sich auf höhere Gewalt beruft, unabhängigen, ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen beruht, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, wobei eine Berufung auf höhere Gewalt nur für den Zeitraum möglich ist, der zur Ausräumung der betreffenden Schwierigkeiten erforderlich ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2001, Kommission/Frankreich, C-1/00, EU:C:2001:687, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. März 2010, Kommission/Italien, C-297/08, EU:C:2010:115, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 09.07.2020 - C-81/19
Eine Vertragsklausel, die nicht ausgehandelt wurde, sondern auf einer Regelung …
Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-540/21
Rn. 67 Eine solche terminologische Unterscheidung ist nämlich uneingeschränkt mit einer Auslegung dieser Bestimmungen vereinbar, die eine Erstattung in Form eines Geldbetrags impliziert, und selbst wenn es sich anders verhalten würde, ergibt sich zudem aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen kann, da die Vorschrift, wenn die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander abweichen, nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden muss, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik
Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-540/21
Rn. 81 Insoweit setzt der Begriff der höheren Gewalt nach ständiger Rechtsprechung zwar keine absolute Unmöglichkeit voraus, erfordert aber, dass die fragliche Nichterfüllung auf vom Willen desjenigen, der sich auf höhere Gewalt beruft, unabhängigen, ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen beruht, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, wobei eine Berufung auf höhere Gewalt nur für den Zeitraum möglich ist, der zur Ausräumung der betreffenden Schwierigkeiten erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2001, Kommission/Frankreich, C-1/00, EU:C:2001:687, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. März 2010, Kommission/Italien, C-297/08, EU:C:2010:115, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 25.06.2013 - C-241/11
Die Tschechische Republik wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 250 000 Euro …
Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-540/21
Rn. 86 In diesem Zusammenhang hat die Slowakische Republik zwar betont, dass der Erlass solcher staatlicher Beihilfemaßnahmen mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei, da die Möglichkeit, diese Maßnahmen kurzfristig zu erlassen, u. a. von den bestehenden Organisationsstrukturen des Pauschalreisesektors sowie von der Zeit abhänge, die für einen solchen Erlass gemäß ihren internen Verfahren erforderlich sei, doch ist insoweit darauf hinzuweisen, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht auf interne Schwierigkeiten berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteile vom 25. Juni 2013, Kommission/Tschechische Republik, C-241/11, EU:C:2013:423, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 6. November 2014, Kommission/Belgien, C-395/13, EU:C:2014:2347, Rn. 51). - EuGH, 01.04.2004 - C-99/02
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-540/21
Rn. 79 Zu diesem Vorbringen ist zu bemerken, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Befürchtung interner Schwierigkeiten es nicht rechtfertigen kann, dass ein Mitgliedstaat die ihm nach dem Unionsrecht obliegenden Verpflichtungen nicht einhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2004, Kommission/Italien, C-99/02, EU:C:2004:207, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 13. September 2017, Kommission/Belgien, C-591/14, EU:C:2017:670, Rn. 44). - EuGH, 13.09.2017 - C-591/14
Kommission/ Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche …
Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-540/21
Rn. 79 Zu diesem Vorbringen ist zu bemerken, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Befürchtung interner Schwierigkeiten es nicht rechtfertigen kann, dass ein Mitgliedstaat die ihm nach dem Unionsrecht obliegenden Verpflichtungen nicht einhält (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2004, Kommission/Italien, C-99/02, EU:C:2004:207, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. September 2017, Kommission/Belgien, C-591/14, EU:C:2017:670, Rn. 44). - EuGH, 06.11.2014 - C-395/13
Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kommunales …
Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-540/21
Rn. 86 In diesem Zusammenhang hat die Slowakische Republik zwar betont, dass der Erlass solcher staatlicher Beihilfemaßnahmen mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei, da die Möglichkeit, diese Maßnahmen kurzfristig zu erlassen, u. a. von den bestehenden Organisationsstrukturen des Pauschalreisesektors sowie von der Zeit abhänge, die für einen solchen Erlass gemäß ihren internen Verfahren erforderlich sei, doch ist insoweit darauf hinzuweisen, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht auf interne Schwierigkeiten berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (…Urteile vom 25. Juni 2013, Kommission/Tschechische Republik, C-241/11, EU:C:2013:423, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. November 2014, Kommission/Belgien, C-395/13, EU:C:2014:2347, Rn. 51). - Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-591/14
Kommission/ Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtbefolgung …
- EuGH, 12.01.2023 - C-396/21
Reisende, deren Pauschalreise durch Maßnahmen zur Bekämpfung der …
- EuGH, 13.06.2024 - C-123/22
Asylpolitik: Ungarn wird verurteilt, einen Pauschalbetrag von 200 Mio. Euro und …
Rn. 74 Ein Mitgliedstaat kann sich aber nicht auf praktische, administrative, finanzielle oder interne Schwierigkeiten berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2023, Kommission/Slowakei [Recht auf kostenfreien Rücktritt], C-540/21, EU:C:2023:450, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 20.03.2025 - C-480/23
Kommission/ Bulgarien () und économes en énergie) - Vertragsverletzung eines …
Rn. 33 In ihrer Erwiderung weist die Kommission darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. nach den Urteilen vom 25. Januar 2017, Vilkas (…C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 8. Juni 2023, Kommission/Slowakei (Recht auf kostenfreien Rücktritt) (C-540/21, EU:C:2023:450, Rn. 80 und 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), der Begriff der höheren Gewalt zwar nicht voraussetze, dass es einem Mitgliedstaat absolut unmöglich sei, seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht zu erfüllen, wohl aber, dass die betreffende Nichterfüllung auf Umständen beruhe, die nicht in die Sphäre dieses Staates fielen, ungewöhnlich und unvorhersehbar gewesen seien und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.Rn. 38 Die Kommission fügt unter Verweis auf das Urteil vom 8. Juni 2023, Kommission/Slowakei (Recht auf kostenfreien Rücktritt) (C-540/21, EU:C:2023:450, Rn. 80 und 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), hinzu, dass eine Berufung auf höhere Gewalt nur für den Zeitraum möglich sei, der zur Ausräumung der betreffenden Schwierigkeiten erforderlich sei.
Rn. 61 Zum Vorbringen der Republik Bulgarien zur Covid-19-Pandemie genügt der Hinweis, dass der Begriff "höhere Gewalt" zwar keine absolute Unmöglichkeit, die aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen einzuhalten, voraussetzt, wohl aber, dass die fragliche Vertragsverletzung auf Umständen beruht, die nicht in die Sphäre desjenigen fallen, der sich auf höhere Gewalt beruft, ungewöhnlich und unvorhersehbar waren und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, wobei eine Berufung auf höhere Gewalt zudem nur für den Zeitraum möglich ist, der zur Ausräumung der betreffenden Schwierigkeiten erforderlich ist (Urteile vom 8. Juni 2023, Kommission/Slowakei [Recht auf kostenfreien Rücktritt], C-540/21, EU:C:2023:450, Rn. 81, …und vom 25. April 2024, Kommission/Polen [Whistleblower-Richtlinie], C-147/23, EU:C:2024:346, Rn. 36).
- BGH, 28.01.2025 - X ZR 43/22
Folgen eines Reiserücktritts zu Zeiten der Corona-Pandemie; Rückzahlung einer …
Rn. 54 Wie der Gerichtshof der Europäischen Union mittlerweile entschieden hat, ist unter einer Erstattung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2302 eine Zahlung in Geld zu verstehen (…EuGH, Urteile vom 8. Juni 2023 - C-407/21, RRa 2023, 183 Rn. 26, 35 - UFC; C-540/21, RRa 2023, 175 Rn. 72 - Kommission ./. Slowakische Republik).
- Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-97/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Haftung eines Mitgliedstaats für einen Verstoß …
{FN:17} Urteil vom 8. Juni 2023, Kommission/Slowakei (Recht auf Rücktritt ohne Rücktrittsgebühr) (C-540/21, EU:C:2023:450, Rn. 81 bis 88).{FN:24} Vgl. Urteil vom 8. Juni 2023, Kommission/Slowakei (Recht auf Rücktritt ohne Rücktrittsgebühren) (C-540/21, EU:C:2023:450).
- Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-147/23
Kommission/ Polen (Directive lanceurs d'alerte) - Nichterfüllung von …
{FN:15} Vgl. Urteil vom 8. Juni 2023, Kommission/Slowakische Republik (Recht auf kostenfreien Rücktritt) (C-540/21, EU:C:2023:450, Rn. 83).{FN:18} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1985, Kommission/Italien (…101/84, EU:C:1985:330, Rn. 16), und vom 8. Juni 2023, Kommission/Slowakische Republik (Recht auf kostenfreien Rücktritt) (C-540/21, EU:C:2023:450, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 25.04.2024 - C-147/23
Kommission/ Polen (Directive lanceurs d'alerte) - Vertragsverletzung eines …
Sodann setzt der Begriff "höhere Gewalt" nach ständiger Rechtsprechung zwar keine absolute Unmöglichkeit voraus, erfordert aber, dass die fragliche Vertragsverletzung auf vom Willen desjenigen, der sich auf höhere Gewalt beruft, unabhängigen, außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen beruht, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, wobei eine Berufung auf höhere Gewalt nur für den Zeitraum möglich ist, der zur Ausräumung der betreffenden Schwierigkeiten erforderlich ist (Urteil vom 8. Juni 2023, Kommission/Slowakei [Recht auf kostenfreien Rücktritt], C-540/21, EU: C:2023:450, Rn. 81). - Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-299/22
Tez Tour - Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der nationalen …
{FN:8} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV (…C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 45), und Kommission/Slowakei (Recht auf kostenfreien Rücktritt) (C-540/21, EU:C:2023:450, Rn. 59).{FN:9} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV (…C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 46), und Kommission/Slowakei (Recht auf kostenfreien Rücktritt) (C-540/21, EU:C:2023:450, Rn. 49).
- Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-771/22
HDI Global - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Pauschalreisen …
Aus denselben Gründen ist Rn. 55 des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Juni 2023, Kommission/Slowakei (Recht auf kostenfreien Rücktritt) (C-540/21, EU:C:2023:450), nicht so zu verstehen, dass dort die Auffassung des Gerichtshofs zum Umfang des Insolvenzschutzes nach Art. 17 der Richtlinie 2015/2302 zum Ausdruck kommt. - EuGH, 30.04.2026 - C-479/23
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Richtlinie (EU) …
Er erfordert aber, dass der in Rede stehende Verstoß auf vom Willen desjenigen, der sich auf höhere Gewalt beruft, unabhängigen, außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen beruht, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, wobei eine Berufung auf höhere Gewalt nur für den Zeitraum möglich ist, der zur Ausräumung der betreffenden Schwierigkeiten erforderlich ist (Urteile vom 8. Juni 2023, Kommission/Slowakei [Recht auf kostenfreien Rücktritt], C-540/21, EU:C:2023:450, Rn. 81, …und vom 25. April 2024, Kommission/Polen [Whistleblower-Richtlinie], C-147/23, EU:C:2024:346, Rn. 36). - EuGH, 19.10.2023 - C-88/22
QB/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Anhang VII des Statuts der …
Rn. 22 Mangels einer Definition des Begriffs "hauptberufliche Tätigkeit" im Statut ist seine Bedeutung und die Tragweite entsprechend dem üblichen Sinn dieses Begriffs im gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und der mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgten Ziele zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2023, Kommission/Slowakei (Recht auf kostenfreien Rücktritt), C-540/21, EU:C:2023:450, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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