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Rechtsprechung
   EuGH, 17.07.2023 - C-55/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,17657
EuGH, 17.07.2023 - C-55/23 (https://dejure.org/2023,17657)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.2023 - C-55/23 (https://dejure.org/2023,17657)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2023 - C-55/23 (https://dejure.org/2023,17657)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Jurtukała

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann - Zuständigkeit, anzuwendendes Recht, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, Annahme und Vollstreckung öffentlicher ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann - Zuständigkeit, anzuwendendes Recht, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, Annahme und Vollstreckung öffentlicher ...

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr - …

    Auszug aus EuGH, 17.07.2023 - C-55/23
    Zur zweiten Frage weist er darauf hin, dass die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung des Unionsrechts klar aus dem Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581), abgeleitet werden kann.

    Rn. 34 Nach ständiger Rechtsprechung haben die nationalen Gerichte gemäß Art. 267 AEUV ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, über die diese Gerichte im konkreten Fall entscheiden müssen (Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 35 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren das nationale Gericht hinsichtlich der Auslegung oder der Gültigkeit der in Rede stehenden Rechtsakte der Unionsorgane bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens bindet (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 36 Insoweit ist das nationale Gericht, das von der ihm nach Art. 267 Abs. 2 AEUV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, durch die Auslegung der fraglichen Vorschriften durch den Gerichtshof für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens gebunden und muss gegebenenfalls von der Beurteilung des höheren Gerichts abweichen, wenn es angesichts dieser Auslegung der Auffassung ist, dass sie nicht dem Unionsrecht entspricht (Urteile vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 30, und vom 9. September 2021, Dopravní podnik hl.

    Rn. 37 Im Übrigen ist nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, verpflichtet, dann, wenn es eine nationale Regelung nicht den Anforderungen des Unionsrechts entsprechend auslegen kann, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. September 2021, Dopravní podnik hl.

    Rn. 38 Insbesondere hinsichtlich innerstaatlicher Vorschriften, nach denen ein nationales Gericht vorbehaltlos an die Auslegung des Unionsrechts durch ein anderes nationales Gericht gebunden ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist, dass ein nationales Gericht nach einer nationalen Vorschrift an die rechtliche Beurteilung eines übergeordneten nationalen Gerichts gebunden ist, wenn diese Beurteilung des übergeordneten Gerichts nicht dem Unionsrecht entspricht (Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 32).

  • EuGH, 07.04.2022 - C-645/20

    V A und Z A (Compétences subsidiaires en matière de successions) - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 17.07.2023 - C-55/23
    Rn. 26 In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof durch die Auslegung von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 im Urteil vom 7. April 2022, V A und Z A (Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen) (C-645/20, EU:C:2022:267), klargestellt hat, dass sowohl Art. 4 dieser Verordnung als auch ihr Art. 10 Abs. 1 das alleinige Ziel verfolgen, einheitliche Kriterien der gerichtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über den gesamten Nachlass zu definieren.

    Art. 10 dieser Verordnung, der zu deren Kapitel II gehört, in dem eine Reihe von Zuständigkeitsregeln in Erbsachen aufgestellt wird, sieht eine subsidiäre Zuständigkeit gegenüber der allgemeinen Zuständigkeit vor, die durch die in Art. 4 der Verordnung aufgestellte Regel festgelegt wird, nach der für Entscheidungen in Erbsachen die Gerichte desjenigen Mitgliedstaats für den gesamten Nachlass zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Urteil vom 7. April 2022, V A und Z A [Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen], C-645/20, EU:C:2022:267, Rn. 30).

    Insoweit legt die adversative Formulierung in Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung nahe, dass sich diese Bestimmung auf eine Zuständigkeitsregel bezieht, die der allgemeinen von Art. 4 gleichwertig ist und sie ergänzt, so dass im Fall der Unanwendbarkeit des zuletzt genannten Artikels zu prüfen ist, ob die in Art. 10 der Verordnung vorgesehenen Zuständigkeitskriterien erfüllt sind (Urteil vom 7. April 2022, V A und Z A [Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen], C-645/20, EU:C:2022:267, Rn. 33 und 34).

    Rn. 28 Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Regeln zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung in Erbsachen für den gesamten Nachlass den Beteiligten - vorbehaltlich der Anwendung von Art. 5 der Verordnung im Fall einer Wahl des auf den Nachlass anwendbaren Rechts durch den Erblasser - nicht die Möglichkeit geben, nach Maßgabe ihrer Interessen eine Wahl zugunsten der Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats zu treffen (Urteil vom 7. April 2022, V A und Z A [Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen], C-645/20, EU:C:2022:267, Rn. 32).

    Rn. 29 Zum Hintergrund dieser Auslegung durch den Gerichtshof ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 25 des Urteils vom 7. April 2022, V A und Z A (Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen) (C-645/20, EU:C:2022:267), von der Prämisse ausgegangen ist, dass der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hatte, also in einem Mitgliedstaat, der bereits vor dem Austritt aus der Union nicht an die Verordnung Nr. 650/2012 gebunden war.

  • EuGH, 09.09.2021 - C-107/19

    Dopravní podnik hl. m. Prahy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …

    Auszug aus EuGH, 17.07.2023 - C-55/23
    m. Prahy, C-107/19, EU:C:2021:722, Rn. 46).

    m. Prahy, C-107/19, EU:C:2021:722, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Unter diesen Umständen umfasst das Erfordernis, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts Sorge zu tragen, die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist (Urteil vom 9. September 2021, Dopravní podnik hl. m. Prahy, C-107/19, EU:C:2021:722, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21

    Hann-Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - …

    {FN:33} Urteile vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés (C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643), und vom 22. Februar 2022, RS (Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts) (…C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 44), sowie Beschluss vom 17. Juli 2023, Jurtukała (C-55/23, EU:C:2023:599, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:56} Es sei darauf hingewiesen, dass das nationale Gericht, das von der ihm nach Art. 267 Abs. 2 AEUV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, durch die Auslegung der fraglichen Vorschriften durch den Gerichtshof für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens gebunden ist und gegebenenfalls von der Beurteilung des höheren Gerichts abweichen muss, wenn es angesichts dieser Auslegung der Auffassung ist, dass sie nicht dem Unionsrecht entspricht (Beschluss vom 17. Juli 2023, Jurtukała, C-55/23, EU:C:2023:599, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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