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Rechtsprechung
   EuGH, 04.06.2020 - C-554/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,14418
EuGH, 04.06.2020 - C-554/19 (https://dejure.org/2020,14418)
EuGH, Entscheidung vom 04.06.2020 - C-554/19 (https://dejure.org/2020,14418)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 2020 - C-554/19 (https://dejure.org/2020,14418)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatsanwaltschaft Offenburg

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EU) 2016/399 - Schengener Grenzkodex - Art. 22 und 23 - Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raums - Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatsanwaltschaft Offenburg

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EU) 2016/399 - Schengener Grenzkodex - Art. 22 und 23 - Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raums - Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatsanwaltschaft Offenburg

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EU) 2016/399 - Schengener Grenzkodex - Art. 22 und 23 - Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raums - Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatsanwaltschaft Offenburg

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EU) 2016/399 - Schengener Grenzkodex - Art. 22 und 23 - Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raums - Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 21.06.2017 - C-9/16

    Grenzkontrollen: Schleierfahndung nur mit Einschränkungen erlaubt

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-554/19
    Rn. 15 In diesem Zusammenhang äußert das vorlegende Gericht erstens Zweifel an der Vereinbarkeit des ministeriellen Erlasses von 2016 mit den Anforderungen, die der Gerichtshof im Urteil vom 21. Juni 2017, A (C-9/16, EU:C:2017:483), aufgestellt hat.

    Rn. 18 Der vom Gerichtshof im Urteil vom 21. Juni 2017, A (C-9/16, EU:C:2017:483), angeführte § 15 BPolG könne selbst in Verbindung mit dem ministeriellen Erlass von 2016 keinen geeigneten Rechtsrahmen darstellen.

    Rn. 24 Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden, da die Antwort auf die Vorlagefragen klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitet werden kann, insbesondere aus den Urteilen vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli (C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363), vom 19. Juli 2012, Adil (C-278/12 PPU, EU:C:2012:508), vom 21. Juni 2017, A (C-9/16, EU:C:2017:483), und vom 13. Dezember 2018, Touring Tours und Travel und Sociedad de transportes (C-412/17 und C-474/17, EU:C:2018:1005).

    Rn. 26 Diese Frage stimmt im Wesentlichen mit der ersten Frage überein, die dasselbe vorlegende Gericht in der Rechtssache gestellt hatte, in der das Urteil vom 21. Juni 2017, A (C-9/16, EU:C:2017:483), ergangen ist.

    Rn. 29 So hat der Gerichtshof in Rn. 61 des Urteils vom 21. Juni 2017, A (C-9/16, EU:C:2017:483), zum Vorbringen der deutschen Regierung, § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG sei durch andere Bestimmungen des nationalen Rechts - u. a. den ministeriellen Erlass von 2016 - präzisiert worden, die den Rahmen für die gemäß dem BPolG durchgeführten Kontrollen ergänzten und ausreichten, um sicherzustellen, dass die praktische Ausübung der polizeilichen Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben könne, ausgeführt, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, festzustellen, ob derartige Bestimmungen zu der für den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt maßgeblichen Zeit in Kraft waren, und zu prüfen, ob diese Bestimmungen für die gemäß dem BPolG durchgeführten Kontrollen einen Rahmen vorsehen, wie er von der Rechtsprechung des Gerichtshofs gefordert wird, damit solche Kontrollen nicht als Kontrollen mit gleicher Wirkung wie eine Grenzübertrittskontrolle angesehen werden können.

    Die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen ist Teil des Ziels der Union nach Art. 26 AEUV, einen Raum ohne Binnengrenzen aufzubauen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist (…Urteile vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 48 und 49, sowie vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 30 und 31).

    Nach Art. 2 Nr. 11 des Kodex bezeichnet der Ausdruck "Grenzübertrittskontrollen" die Kontrollen, die an den Grenzübergangsstellen erfolgen, um festzustellen, ob die betreffenden Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen oder aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen dürfen (…vgl. entsprechend Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 67…, vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 51, und vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 32).

    Rn. 34 Art. 72 AEUV bestimmt allerdings, dass Titel V des AEU-Vertrags nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit berührt (…Urteile vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 52, und vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 33).

    Rn. 35 Insoweit sieht Art. 23 Buchst. a des Schengener Grenzkodex vor, dass das Ausbleiben der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen nicht die Ausübung der polizeilichen Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts berührt, sofern die Ausübung solcher Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat; dies gilt auch in Grenzgebieten (…vgl. entsprechend Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 69…, vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 53, und vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 34).

    Rn. 36 Nach Satz 2 Ziff. i bis iv dieser Bestimmung darf die Ausübung der polizeilichen Befugnisse insbesondere nicht der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen gleichgestellt werden, wenn die polizeilichen Maßnahmen keine Grenzkontrollen zum Ziel haben, auf allgemeinen polizeilichen Informationen und Erfahrungen in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beruhen und insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität abzielen, in einer Weise konzipiert sind und durchgeführt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen der Union unterscheidet, und auf der Grundlage von Stichproben durchgeführt werden (…Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 70…, vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 54, und vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 35).

    Rn. 37 Im Übrigen berührt das Ausbleiben der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen nach Art. 23 Buchst. c des Schengener Grenzkodex nicht die einem Mitgliedstaat eingeräumte Möglichkeit, in seinem nationalen Recht eine Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen vorzusehen (…vgl. entsprechend Urteile vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 63, und vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 36).

    Rn. 38 Unter diesen Bedingungen ist die Einhaltung des Unionsrechts, insbesondere der Art. 22 und 23 des Schengener Grenzkodex, durch die Schaffung und Wahrung eines Rechtsrahmens zu sichern, der gewährleistet, dass die praktische Ausübung der Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann (…vgl. entsprechend Urteile vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 68, und vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 37).

    Rn. 39 So hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung, die den Polizeibehörden eine Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen einräumt, die zum einen auf das Gebiet an der Grenze des Mitgliedstaats zu anderen Mitgliedstaaten beschränkt und zum anderen unabhängig vom Verhalten der kontrollierten Person und vom Vorliegen besonderer Umstände ist, aus denen sich die Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ergibt, das Ermessen lenken muss, über das diese Behörden bei der praktischen Handhabung der besagten Befugnis verfügen (…vgl. entsprechend Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 74, und vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 39).

    Daher müssen, je zahlreicher die Indizien sind, auf die sich die nationalen Rechtsvorschriften beziehen - sei es hinsichtlich des mit den Kontrollen in einem Grenzgebiet verfolgten Ziels, des räumlichen Anwendungsbereichs dieser Kontrollen und der Existenz unterschiedlicher Grundlagen für diese Kontrollen und die Kontrollen im übrigen Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats -, die Konkretisierungen und Einschränkungen umso strenger sein und eingehalten werden (…vgl. entsprechend Urteile vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 70, 75 und 76, vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 38, 40 und 41, …sowie vom 13. Dezember 2018, Touring Tours und Travel und Sociedad de transportes, C-412/17 und C-474/17, EU:C:2018:1005, Rn. 54).

    Diese Kontrollen sind also Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 22 des Schengener Grenzkodex (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Identitätskontrollen und Kontrollen von Berechtigungsscheinen bezwecken nämlich nicht nur die Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das deutsche Hoheitsgebiet, sondern nach dem Wortlaut der Bestimmung auch die Verhütung von Straftaten im Sinne von § 12 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BPolG, der u. a. Vergehen betrifft, die gegen die Sicherheit der Grenze gerichtet sind, und Vergehen gegen die Vorschriften des Passgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes oder des Asylgesetzes, bei denen der Verdacht besteht, dass sie durch den Grenzübertritt begangen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 44 und 46).

    Zudem wird die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Bekämpfung von illegaler Einwanderung und illegalem Aufenthalt weder durch Art. 79 Abs. 1 und 2 Buchst. c AEUV noch durch den Schengener Grenzkodex ausgeschlossen, auch wenn die Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet so auszugestalten haben, dass die Wahrung des Unionsrechts gewährleistet ist (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 47 bis 50).

    Rn. 48 Daraus folgt, dass das Ziel der Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das bundesdeutsche Hoheitsgebiet oder der Verhütung bestimmter Straftaten, das mit § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG in seiner Präzisierung durch den ministeriellen Erlass von 2016 verfolgt wird, für sich allein noch nicht bedeutet, dass die in Anwendung dieser Bestimmung durchgeführten Kontrollen eine nach Art. 23 Buchst. a des Schengener Grenzkodex verbotene gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hätten (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 51).

    In Art. 23 Buchst. a Satz 1 des Kodex wird nämlich ausdrücklich auf die Ausübung der polizeilichen Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts auch in Grenzgebieten Bezug genommen (…vgl. entsprechend Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 72…, vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 69, und vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 52).

    Rn. 53 Was drittens die Indizien in Art. 23 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii und iv des Schengener Grenzkodex betrifft, nach dem die Ausübung polizeilicher Befugnisse nicht der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen gleichgestellt werden kann, wenn die polizeilichen Maßnahmen "in einer Weise konzipiert sind und durchgeführt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen [der Union] unterscheidet" und die Maßnahmen "auf der Grundlage von Stichproben durchgeführt werden", hat der Gerichtshof zwar hervorgehoben, dass § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung hinsichtlich insbesondere der Intensität, der Häufigkeit und der Selektivität der auf dieser Rechtsgrundlage möglichen Kontrollen weder Konkretisierungen noch Einschränkungen der mit ihm eingeräumten Befugnis enthält, so dass die nach dieser Bestimmung vorgenommenen Kontrollen in einem Grenzgebiet in einem Umkreis von 30 km durchgeführt werden können, ohne dass irgendeine Konkretisierung oder Einschränkung vorgesehen wäre (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 56 bis 58).

    Rn. 54 Unter diesen Umständen hat sich der Gerichtshof zu der Feststellung veranlasst gesehen, dass die mit § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG verliehenen Befugnisse in einen Rechtsrahmen eingefasst sein müssen, der den in Rn. 40 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen entspricht, da bei Fehlen solcher - selbst hinreichend genauer und detaillierter - Konkretisierungen oder Einschränkungen im nationalen Recht zur Lenkung der Intensität, der Häufigkeit und der Selektivität der Kontrollen nämlich nicht auszuschließen ist, dass die praktische Ausübung der vom deutschen Recht eingeräumten polizeilichen Befugnisse unter Verstoß gegen Art. 23 Buchst. a des Schengener Grenzkodex zu Kontrollen führt, die eine gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 59).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-278/12

    Adil - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. …

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-554/19
    Rn. 24 Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden, da die Antwort auf die Vorlagefragen klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitet werden kann, insbesondere aus den Urteilen vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli (C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363), vom 19. Juli 2012, Adil (C-278/12 PPU, EU:C:2012:508), vom 21. Juni 2017, A (C-9/16, EU:C:2017:483), und vom 13. Dezember 2018, Touring Tours und Travel und Sociedad de transportes (C-412/17 und C-474/17, EU:C:2018:1005).

    Die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen ist Teil des Ziels der Union nach Art. 26 AEUV, einen Raum ohne Binnengrenzen aufzubauen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist (Urteile vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 48 und 49, …sowie vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 30 und 31).

    Nach Art. 2 Nr. 11 des Kodex bezeichnet der Ausdruck "Grenzübertrittskontrollen" die Kontrollen, die an den Grenzübergangsstellen erfolgen, um festzustellen, ob die betreffenden Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen oder aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen dürfen (…vgl. entsprechend Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 67, vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 51, …und vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 32).

    Rn. 34 Art. 72 AEUV bestimmt allerdings, dass Titel V des AEU-Vertrags nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit berührt (Urteile vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 52, …und vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 33).

    Rn. 35 Insoweit sieht Art. 23 Buchst. a des Schengener Grenzkodex vor, dass das Ausbleiben der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen nicht die Ausübung der polizeilichen Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts berührt, sofern die Ausübung solcher Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat; dies gilt auch in Grenzgebieten (…vgl. entsprechend Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 69, vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 53, …und vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 34).

    Rn. 36 Nach Satz 2 Ziff. i bis iv dieser Bestimmung darf die Ausübung der polizeilichen Befugnisse insbesondere nicht der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen gleichgestellt werden, wenn die polizeilichen Maßnahmen keine Grenzkontrollen zum Ziel haben, auf allgemeinen polizeilichen Informationen und Erfahrungen in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beruhen und insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität abzielen, in einer Weise konzipiert sind und durchgeführt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen der Union unterscheidet, und auf der Grundlage von Stichproben durchgeführt werden (…Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 70, vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 54, …und vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 35).

    Rn. 37 Im Übrigen berührt das Ausbleiben der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen nach Art. 23 Buchst. c des Schengener Grenzkodex nicht die einem Mitgliedstaat eingeräumte Möglichkeit, in seinem nationalen Recht eine Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen vorzusehen (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 63, …und vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 36).

    Rn. 38 Unter diesen Bedingungen ist die Einhaltung des Unionsrechts, insbesondere der Art. 22 und 23 des Schengener Grenzkodex, durch die Schaffung und Wahrung eines Rechtsrahmens zu sichern, der gewährleistet, dass die praktische Ausübung der Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 68, …und vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 37).

    Daher müssen, je zahlreicher die Indizien sind, auf die sich die nationalen Rechtsvorschriften beziehen - sei es hinsichtlich des mit den Kontrollen in einem Grenzgebiet verfolgten Ziels, des räumlichen Anwendungsbereichs dieser Kontrollen und der Existenz unterschiedlicher Grundlagen für diese Kontrollen und die Kontrollen im übrigen Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats -, die Konkretisierungen und Einschränkungen umso strenger sein und eingehalten werden (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 70, 75 und 76…, vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 38, 40 und 41, …sowie vom 13. Dezember 2018, Touring Tours und Travel und Sociedad de transportes, C-412/17 und C-474/17, EU:C:2018:1005, Rn. 54).

    Es handelt sich um Kontrollen, die systematisch durchgeführt werden dürfen (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 61, …und vom 13. Dezember 2018, Touring Tours und Travel und Sociedad de transportes, C-412/17 und C-474/17, EU:C:2018:1005, Rn. 55).

    In Art. 23 Buchst. a Satz 1 des Kodex wird nämlich ausdrücklich auf die Ausübung der polizeilichen Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts auch in Grenzgebieten Bezug genommen (…vgl. entsprechend Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 72, vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 69, …und vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 52).

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki und Abdeli - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der …

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-554/19
    Rn. 24 Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden, da die Antwort auf die Vorlagefragen klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitet werden kann, insbesondere aus den Urteilen vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli (C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363), vom 19. Juli 2012, Adil (C-278/12 PPU, EU:C:2012:508), vom 21. Juni 2017, A (C-9/16, EU:C:2017:483), und vom 13. Dezember 2018, Touring Tours und Travel und Sociedad de transportes (C-412/17 und C-474/17, EU:C:2018:1005).

    Nach Art. 2 Nr. 11 des Kodex bezeichnet der Ausdruck "Grenzübertrittskontrollen" die Kontrollen, die an den Grenzübergangsstellen erfolgen, um festzustellen, ob die betreffenden Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen oder aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen dürfen (vgl. entsprechend Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 67…, vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 51, …und vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 32).

    Rn. 35 Insoweit sieht Art. 23 Buchst. a des Schengener Grenzkodex vor, dass das Ausbleiben der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen nicht die Ausübung der polizeilichen Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts berührt, sofern die Ausübung solcher Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat; dies gilt auch in Grenzgebieten (vgl. entsprechend Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 69…, vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 53, …und vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 34).

    Rn. 36 Nach Satz 2 Ziff. i bis iv dieser Bestimmung darf die Ausübung der polizeilichen Befugnisse insbesondere nicht der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen gleichgestellt werden, wenn die polizeilichen Maßnahmen keine Grenzkontrollen zum Ziel haben, auf allgemeinen polizeilichen Informationen und Erfahrungen in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beruhen und insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität abzielen, in einer Weise konzipiert sind und durchgeführt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen der Union unterscheidet, und auf der Grundlage von Stichproben durchgeführt werden (Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 70…, vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 54, …und vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 35).

    Rn. 39 So hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung, die den Polizeibehörden eine Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen einräumt, die zum einen auf das Gebiet an der Grenze des Mitgliedstaats zu anderen Mitgliedstaaten beschränkt und zum anderen unabhängig vom Verhalten der kontrollierten Person und vom Vorliegen besonderer Umstände ist, aus denen sich die Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ergibt, das Ermessen lenken muss, über das diese Behörden bei der praktischen Handhabung der besagten Befugnis verfügen (vgl. entsprechend Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 74, …und vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 39).

    In Art. 23 Buchst. a Satz 1 des Kodex wird nämlich ausdrücklich auf die Ausübung der polizeilichen Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts auch in Grenzgebieten Bezug genommen (vgl. entsprechend Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 72…, vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 69, …und vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 52).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-412/17

    Der Schengener Grenzkodex hindert Deutschland daran, Beförderungsunternehmer im …

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-554/19
    Rn. 24 Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden, da die Antwort auf die Vorlagefragen klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitet werden kann, insbesondere aus den Urteilen vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli (C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363), vom 19. Juli 2012, Adil (C-278/12 PPU, EU:C:2012:508), vom 21. Juni 2017, A (C-9/16, EU:C:2017:483), und vom 13. Dezember 2018, Touring Tours und Travel und Sociedad de transportes (C-412/17 und C-474/17, EU:C:2018:1005).

    Daher müssen, je zahlreicher die Indizien sind, auf die sich die nationalen Rechtsvorschriften beziehen - sei es hinsichtlich des mit den Kontrollen in einem Grenzgebiet verfolgten Ziels, des räumlichen Anwendungsbereichs dieser Kontrollen und der Existenz unterschiedlicher Grundlagen für diese Kontrollen und die Kontrollen im übrigen Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats -, die Konkretisierungen und Einschränkungen umso strenger sein und eingehalten werden (…vgl. entsprechend Urteile vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 70, 75 und 76…, vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 38, 40 und 41, sowie vom 13. Dezember 2018, Touring Tours und Travel und Sociedad de transportes, C-412/17 und C-474/17, EU:C:2018:1005, Rn. 54).

    Es handelt sich um Kontrollen, die systematisch durchgeführt werden dürfen (…vgl. entsprechend Urteile vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 61, und vom 13. Dezember 2018, Touring Tours und Travel und Sociedad de transportes, C-412/17 und C-474/17, EU:C:2018:1005, Rn. 55).

  • EuGH, 16.10.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-554/19
    Rn. 31 Der Gerichtshof ist somit befugt, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, die Vereinbarkeit nationaler gesetzlicher Bestimmungen oder Verwaltungsvorschriften mit dem Unionsrecht für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen (Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 31).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-494/17

    Rossato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Befristete …

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-554/19
    Rn. 30 Im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof ist es indessen Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben (vgl. u. a. Urteil vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F. A. Bonporti, C-494/17, EU:C:2019:387, Rn. 21).
  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des …

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-554/19
    Rn. 28 Insoweit ist daran zu erinnern, dass Art. 267 AEUV dem Gerichtshof nicht die Befugnis gibt, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, sondern nur die, sich zur Auslegung der Verträge und der Rechtsakte der Unionsorgane zu äußern (vgl. u. a. Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.04.2003 - C-276/01

    Steffensen - "Richtlinie 89/397/EWG - Amtliche Lebensmittelüberwachung - Artikel …

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-554/19
    Rn. 21 Hierzu merkt das vorlegende Gericht an, aus dem Urteil vom 10. April 2003, Steffensen (C-276/01, EU:C:2003:228), ergebe sich, dass der im Unionsrecht verankerte Effektivitätsgrundsatz einen Einfluss auf nationale Rechtsvorschriften über die Beweiserlangung und -verwertung haben könne.
  • VGH Bayern, 17.03.2025 - 10 BV 24.700

    Wiedereinführung einer Binnengrenzkontrolle wegen ernsthafter Bedrohung für die …

    Rn. 49 Im Hinblick auf die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit gemäß Art. 72 AEUV sieht im Übrigen Art. 23 Buchst. a SGK vor, dass das Ausbleiben der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen nicht die Ausübung der polizeilichen Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts berührt, sofern die Ausübung solcher Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat; dies gilt auch in Grenzgebieten (vgl. EuGH, B.v. 4.6.2020 - C- 554/19 - juris Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-817/19

    Generalanwalt Pitruzzella: Übermittlung sowie allgemeine und unterschiedslose …

    {FN:259} Vgl. entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2018, Touring Tours und Travel und Sociedad de transportes (…C-412/17 und C-474/17, EU:C:2018:1005, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Beschluss vom 4. Juni 2020, FU (C-554/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:439, Rn. 51 bis 56).

    {FN:262} Vgl. in diesem Sinne u. a. Beschluss vom 4. Juni 2020, FU (C-554/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:439, Rn. 46).

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