Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

   Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197)   
   Titel V - Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Art. 67 - 89)   
   Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen (Art. 67 - 76)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AEUV/72.html
Art. 72 AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/72.html)
Art. 72 AEUV
Art. 72 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/72.html)
Art. 72 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
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Textdarstellung

  

Art. 72
(ex-Artikel 64 Absatz 1 EGV und ex-Artikel 33 EUV)

Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.

Rechtsprechung zu Art. 72 AEUV

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