Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel V - Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Art. 67 - 89) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen (Art. 67 - 76) |
Im Rat wird ein ständiger Ausschuss eingesetzt, um sicherzustellen, dass innerhalb der Union die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit gefördert und verstärkt wird. Er fördert unbeschadet des Artikels 240 die Koordinierung der Maßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Vertreter der betroffenen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können an den Arbeiten des Ausschusses beteiligt werden. Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente werden über die Arbeiten des Ausschusses auf dem Laufenden gehalten.
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Rechtsprechung zu Art. 71 AEUV
2 Entscheidungen zu Art. 71 AEUV in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2026 - C-271/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Ausschlussgründe - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-601/21
Kommission/ Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche ...
Querverweise
Auf Art. 71 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Das auswärtige Handeln der Union
- Solidaritätsklausel
- Art. 222