Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel V - Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Art. 67 - 89) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen (Art. 67 - 76) |
Der Rat erlässt Maßnahmen, um die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten in den Bereichen dieses Titels sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen und der Kommission zu gewährleisten. Dabei beschließt er auf Vorschlag der Kommission vorbehaltlich des Artikels 76 und nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
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Rechtsprechung zu Art. 74 AEUV
2 Entscheidungen zu Art. 74 AEUV in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 17.04.2012 - C-355/10
Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2010/252 - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2010 - C-482/08
Vereinigtes Königreich / Rat - Ausschluss des Vereinigten Königreichs vom ...
Querverweise
Auf Art. 74 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
- Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
- Allgemeine Bestimmungen
- Art. 76