Rechtsprechung
| EuGH, 22.02.2024 - C-589/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Resorts Mallorca Hotels International
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 Abs. 1 - Entstehen einer Informations- und Konsultationspflicht - Zahl beabsichtigter oder tatsächlicher Entlassungen - Art. 1 Abs. 1 - Freiwillige Beendigung von ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 Abs. 1 - Entstehen einer Informations- und Konsultationspflicht - Zahl beabsichtigter oder tatsächlicher Entlassungen - Art. 1 Abs. 1 - Freiwillige Beendigung von ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
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- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
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Papierfundstellen
- NJW 2024, 1411
- ZIP 2024, 771
- NZA 2024, 391
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 10.09.2009 - C-44/08
Akavan Erityisalojen Keskusliitto u.a. - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-589/22
Rn. 17 Das vorlegende Gericht hegt unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf die Urteile vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a. (C-44/08, EU:C:2009:533), vom 11. November 2015, Pujante Rivera (C-422/14, EU:C:2015:743), und vom 21. September 2017, Ciupa u. a. (C-429/16, EU:C:2017:711), Zweifel daran, ob in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens zum einen ein Arbeitgeber, der in einer Krisensituation das Ausscheiden einer Zahl von Arbeitnehmern ins Auge fasst, die den für eine Massenentlassung vorgesehenen Schwellenwert überschreiten konnte und tatsächlich überschritten hat, ohne jedoch die Melde- und Konsultationspflichten zu erfüllen, die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 98/59 verkennt, und ob zum anderen das angeblich freiwillige Ausscheiden von neun Arbeitnehmern vor der Entlassung der Kläger des Ausgangsverfahrens und weiterer Arbeitnehmer Entlassungen gleichzustellen ist und bei der Berechnung der Zahl der Entlassungen gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie mit einzubeziehen ist.Ist Art. 2 der Richtlinie 98/59 im Licht der im Urteil vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a. (C-44/08, EU:C:2009:533), begründeten Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin auszulegen, dass die Konsultations- und Meldepflichten, die die praktische Wirksamkeit der Richtlinie ausmachen, zu dem Zeitpunkt entstehen, ab dem ein Unternehmen im Rahmen eines Restrukturierungsprozesses Beendigungen von Arbeitsverträgen beabsichtigt, deren Zahl den für Massenentlassungen festgelegten Grenzwert überschreiten kann, unabhängig davon, ob die Zahl der Entlassungen oder Entlassungen gleichgestellten Vertragsbeendigungen diesen Grenzwert letztlich erreicht, da es aufgrund von Maßnahmen seitens des Unternehmens, die ohne vorherige Konsultation der Arbeitnehmervertretung getroffen worden sind, gelungen ist, die Zahl der Entlassungen zu beschränken?.
Rn. 20 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf die Konsultationspflicht des Arbeitgebers gemäß Art. 2 der Richtlinie wiederholt entschieden hat, dass die Konsultations- und Anzeigepflichten vor einer Entscheidung des Arbeitgebers zur Kündigung von Arbeitsverträgen entstehen (…Urteile vom 27. Januar 2005, Junk, C-188/03, EU:C:2005:59, Rn. 37, sowie vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a., C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 38).
Rn. 21 Die Verwirklichung des in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 98/59 vorgegebenen Ziels, Kündigungen von Arbeitsverträgen zu vermeiden oder ihre Zahl zu beschränken, ließe sich nicht erreichen, wenn die Konsultation der Arbeitnehmervertreter nach der Entscheidung des Arbeitgebers stattfände, die Arbeitsverträge zu kündigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2005, Junk, C-188/03, EU:C:2005:59, Rn. 38, sowie vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a., C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 46).
Rn. 22 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss das in Art. 2 der Richtlinie 98/59 vorgesehene Konsultationsverfahren daher vom Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt eröffnet worden sein, zu dem eine strategische oder betriebswirtschaftliche Entscheidung getroffen wurde, die ihn zwingt, Massenentlassungen ins Auge zu fassen oder zu planen (Urteile vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a., C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 48, …sowie vom 21. September 2017, Ciupa u. a., C-429/16, EU:C:2017:711, Rn. 34).
Rn. 23 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Rechtssachen, in denen das Urteil vom 21. September 2017, Ciupa u. a. (C-429/16, EU:C:2017:711), sowie das Urteil vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a. (C-44/08, EU:C:2009:533), ergangen sind, mit wirtschaftlichen Entscheidungen zusammenhingen, die nicht unmittelbar darauf abzielten, bestimmte Arbeitsverhältnisse zu beenden, sich aber dennoch auf die Beschäftigung einer gewissen Zahl von Arbeitnehmern auswirken konnten.
Rn. 24 Zwar hat der Gerichtshof zum einen festgestellt, dass ein vorzeitiges Entstehen der Konsultationspflicht Folgen haben kann, die dem Zweck der Richtlinie 98/59 zuwiderlaufen, z. B. eine Beschränkung der Flexibilität der Unternehmen in Bezug auf ihre Umstrukturierung, eine Verschärfung der administrativen Zwänge und bei den Arbeitnehmern einen unnötigen Anlass zur Sorge um die Sicherheit ihres Arbeitsplatzes (Urteil vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a., C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 45).
Ist eine Entscheidung, von der angenommen wird, dass sie zu Massenentlassungen führen wird, nur beabsichtigt und sind diese daher nur wahrscheinlich und die einschlägigen Faktoren für Konsultationen nicht bekannt, so können diese Ziele nicht erreicht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a., C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 46).
Rn. 25 Er hat jedoch ebenfalls ausgeführt, dass sich, da sich die Konsultationen gemäß Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 insbesondere auf die Möglichkeit erstrecken sollen, geplante Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken, eine Konsultation, die beginnt, obwohl bereits eine Entscheidung getroffen wurde, die derartige Massenentlassungen notwendig macht, nicht mehr auf die Prüfung etwaiger Alternativen erstrecken könnte, um diese Massenentlassungen zu vermeiden (Urteil vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a., C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 47).
- EuGH, 21.09.2017 - C-429/16
Ciupa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - …
Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-589/22
Rn. 17 Das vorlegende Gericht hegt unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf die Urteile vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a. (C-44/08, EU:C:2009:533), vom 11. November 2015, Pujante Rivera (C-422/14, EU:C:2015:743), und vom 21. September 2017, Ciupa u. a. (C-429/16, EU:C:2017:711), Zweifel daran, ob in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens zum einen ein Arbeitgeber, der in einer Krisensituation das Ausscheiden einer Zahl von Arbeitnehmern ins Auge fasst, die den für eine Massenentlassung vorgesehenen Schwellenwert überschreiten konnte und tatsächlich überschritten hat, ohne jedoch die Melde- und Konsultationspflichten zu erfüllen, die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 98/59 verkennt, und ob zum anderen das angeblich freiwillige Ausscheiden von neun Arbeitnehmern vor der Entlassung der Kläger des Ausgangsverfahrens und weiterer Arbeitnehmer Entlassungen gleichzustellen ist und bei der Berechnung der Zahl der Entlassungen gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie mit einzubeziehen ist.Rn. 22 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss das in Art. 2 der Richtlinie 98/59 vorgesehene Konsultationsverfahren daher vom Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt eröffnet worden sein, zu dem eine strategische oder betriebswirtschaftliche Entscheidung getroffen wurde, die ihn zwingt, Massenentlassungen ins Auge zu fassen oder zu planen (…Urteile vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a., C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 48, sowie vom 21. September 2017, Ciupa u. a., C-429/16, EU:C:2017:711, Rn. 34).
Rn. 23 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Rechtssachen, in denen das Urteil vom 21. September 2017, Ciupa u. a. (C-429/16, EU:C:2017:711), sowie das Urteil vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a. (C-44/08, EU:C:2009:533), ergangen sind, mit wirtschaftlichen Entscheidungen zusammenhingen, die nicht unmittelbar darauf abzielten, bestimmte Arbeitsverhältnisse zu beenden, sich aber dennoch auf die Beschäftigung einer gewissen Zahl von Arbeitnehmern auswirken konnten.
- EuGH, 27.01.2005 - C-188/03
Junk
Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-589/22
Rn. 20 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf die Konsultationspflicht des Arbeitgebers gemäß Art. 2 der Richtlinie wiederholt entschieden hat, dass die Konsultations- und Anzeigepflichten vor einer Entscheidung des Arbeitgebers zur Kündigung von Arbeitsverträgen entstehen (Urteile vom 27. Januar 2005, Junk, C-188/03, EU:C:2005:59, Rn. 37, …sowie vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a., C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 38).Rn. 21 Die Verwirklichung des in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 98/59 vorgegebenen Ziels, Kündigungen von Arbeitsverträgen zu vermeiden oder ihre Zahl zu beschränken, ließe sich nicht erreichen, wenn die Konsultation der Arbeitnehmervertreter nach der Entscheidung des Arbeitgebers stattfände, die Arbeitsverträge zu kündigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2005, Junk, C-188/03, EU:C:2005:59, Rn. 38, …sowie vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a., C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 46).
- EuGH, 11.11.2015 - C-422/14
Die Aufhebung eines Arbeitsvertrags infolge der Weigerung des Arbeitnehmers, …
Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-589/22
Rn. 17 Das vorlegende Gericht hegt unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf die Urteile vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a. (C-44/08, EU:C:2009:533), vom 11. November 2015, Pujante Rivera (C-422/14, EU:C:2015:743), und vom 21. September 2017, Ciupa u. a. (C-429/16, EU:C:2017:711), Zweifel daran, ob in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens zum einen ein Arbeitgeber, der in einer Krisensituation das Ausscheiden einer Zahl von Arbeitnehmern ins Auge fasst, die den für eine Massenentlassung vorgesehenen Schwellenwert überschreiten konnte und tatsächlich überschritten hat, ohne jedoch die Melde- und Konsultationspflichten zu erfüllen, die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 98/59 verkennt, und ob zum anderen das angeblich freiwillige Ausscheiden von neun Arbeitnehmern vor der Entlassung der Kläger des Ausgangsverfahrens und weiterer Arbeitnehmer Entlassungen gleichzustellen ist und bei der Berechnung der Zahl der Entlassungen gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie mit einzubeziehen ist.
- BAG, 25.06.2026 - 6 AZR 7/26
Massenentlassung - unschädliche Fehler
Die Einleitung war daher rechtzeitig (zum Zeitpunkt der Einleitung des Konsultationsverfahrens zuletzt EuGH 22. Februar 2024 - C-589/22 - [Resorts Mallorca Hotels International] Rn. 32;… BAG 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 41, 45, BAGE 167, 102). - BAG, 23.05.2024 - 6 AZR 155/21
Massenentlassung - Übermittlungspflicht - Verbotsgesetz
Der Zweck des Konsultationsverfahrens, durch die Beteiligung von Arbeitnehmervertretern Kündigungen von Arbeitsverhältnissen zu vermeiden oder ihre Zahl zu beschränken bzw. ihre Folgen zu mildern (EuGH in st. Rspr., zuletzt 22. Februar 2024 - C-589/22 - [Resort Mallorca Hotels International] Rn. 31), kann ungeachtet eines Verstoßes gegen die Übermittlungspflicht uneingeschränkt erreicht werden, wenn das zuständige Gremium ordnungsgemäß unterrichtet worden ist (Hinz Die Rechtsfolgen eines fehlerhaften Massenentlassungsverfahrens S. 118). - LAG Nürnberg, 24.02.2025 - 1 SLa 153/24
Konsultationsverfahren - rechtzeitige Einleitung - Wirksamkeit der Kündigung
Er hat jedoch ebenfalls ausgeführt, dass sich, da sich die Konsultationen gemäß Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der RL 98/59 insbesondere auf die Möglichkeit erstrecken sollen, geplante Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken, eine Konsultation, die beginnt, obwohl bereits eine Entscheidung getroffen wurde, die derartige Massenentlassungen notwendig macht, nicht mehr auf die Prüfung etwaiger Alternativen erstrecken könnte, um diese Massenentlassungen zu vermeiden (EuGH 22.2.2024, C-589/22).
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