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Rechtsprechung
   EuGH, 19.12.2024 - C-601/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,37273
EuGH, 19.12.2024 - C-601/23 (https://dejure.org/2024,37273)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2024 - C-601/23 (https://dejure.org/2024,37273)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2024 - C-601/23 (https://dejure.org/2024,37273)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Credit Suisse Securities (Europe)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Steuerwesen - Besteuerung von Dividenden - Steuerabzug an der Quelle - Erstattung der Quellensteuer an gebietsansässige Dividendenempfänger mit einem negativen Ergebnis am Ende des Steuerjahres, in dem ...

  • IWW

    Art. 63 AEUV, Art. 63 Abs. 1 AEUV, Art. 65 AEUV, Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV, Art. 65 Abs. 3 AEUV

  • Betriebs-Berater

    Erstattung der Quellensteuer an gebietsansässige Dividendenempfänger mit einem negativen Ergebnis am Ende des Steuerjahres, in dem die Dividenden bezogen wurden (spanisches Vorabentscheidungsersuchen)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Steuerwesen - Besteuerung von Dividenden - Steuerabzug an der Quelle - Erstattung der Quellensteuer an gebietsansässige Dividendenempfänger mit einem negativen Ergebnis am Ende des Steuerjahres, in dem ...

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 63 ; AEUV Art. 267
    Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Auslegung von Art. 63 AEUV ; Erstattung der Quellensteuer an gebietsansässige Dividendenempfänger mit einem negativen Ergebnis am Ende des Steuerjahres; Keine Erstattung der Quellensteuer an gebietsfremde Dividendenempfänger

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Steuerwesen - Besteuerung von Dividenden - Steuerabzug an der Quelle - Erstattung der Quellensteuer an gebietsansässige Dividendenempfänger mit einem negativen Ergebnis am Ende des Steuerjahres, in dem ...

Sonstiges (4)

Papierfundstellen

  • WM 2025, 609
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 22.11.2018 - C-575/17

    Sofina u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-601/23
    Rn. 19 Credit Suisse Securities (Europe) ist daher der Auffassung, dass sie die Kapitalverkehrsfreiheit nicht in vollem Umfang ausüben könne, und beruft sich insoweit auf die Urteile vom 22. November 2018, Sofina u. a. (C-575/17, EU:C:2018:943), sowie vom 16. Juni 2022, ACC Silicones (C-572/20, EU:C:2022:469).

    Rn. 30 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 31 Insbesondere kann eine ungünstigere Behandlung von Dividenden, die an gebietsfremde Gesellschaften gezahlt werden, als von Dividenden, die an gebietsansässige Gesellschaften gezahlt werden, durch einen Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften davon abhalten, im erstgenannten Mitgliedstaat zu investieren, und stellt damit eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die grundsätzlich nach Art. 63 AEUV verboten ist (Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 35 Die Regelung, die für die Besteuerung von Dividenden gilt, die eine in der historischen Provinz Bizkaia steuerlich ansässige Gesellschaft ausschüttet, kann einer in diesem Gebiet der Körperschaftsteuer unterliegenden gebietsansässigen Gesellschaft somit im Vergleich zu einer gebietsfremden Gesellschaft einen Vorteil verschaffen, wenn diese Gesellschaften ein Steuerjahr mit einem Verlust beenden (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 28).

    Rn. 37 Jedenfalls stellt es erstens eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, wenn ein solcher Vorteil bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt nicht gewährt wird, wohl aber bei einem äquivalenten innerstaatlichen Sachverhalt (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Zweitens muss die Beurteilung des Vorliegens einer etwaigen ungünstigeren Behandlung der an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden für jedes Steuerjahr gesondert vorgenommen werden (Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Da die Dividenden, die von einer gebietsfremden Gesellschaft bezogen werden, bei ihrer Ausschüttung besteuert werden, ist bei einem Vergleich der auf solchen Dividenden ruhenden Steuerlast mit der Steuerlast der an eine in Bizkaia steuerpflichtige gebietsansässige Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden auf das Steuerjahr ihrer Ausschüttung abzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 31).

    Rn. 41 Drittens wird ein etwaiger Aufschub der Besteuerung dieser Dividenden zu einer endgültigen Steuerbefreiung, wenn die gebietsansässige Gesellschaft vor der Einstellung ihrer Tätigkeit keinen Gewinn mehr erzielt (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 33).

    Rn. 42 Folglich kann die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung gebietsansässigen Gesellschaften, die Verluste erleiden, einen Vorteil verschaffen, da sich daraus zumindest ein Liquiditätsvorteil oder sogar eine Steuerbefreiung ergibt, während gebietsfremde Gesellschaften unabhängig von ihrem Ergebnis unmittelbar und endgültig besteuert werden (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 34).

    Rn. 45 Zum einen kann nämlich eine steuerliche Benachteiligung, die gegen eine Grundfreiheit verstößt, nicht aufgrund des etwaigen Bestehens anderer Vorteile als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen werden (Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Umstand, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats Gebietsfremde benachteiligt, kann aber nicht dadurch ausgeglichen werden, dass diese Regelung möglicherweise in anderen Situationen Gebietsfremde im Vergleich zu Gebietsansässigen nicht beeinträchtigt (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Abs. 3 dieses Artikels eingeschränkt; danach dürfen die in Abs. 1 genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [AEUV] darstellen" (Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine nationale Steuerregelung aber nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 53 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nähert sich die Situation der gebietsfremden Steuerpflichtigen derjenigen der gebietsansässigen Steuerpflichtigen an, sobald ein Staat einseitig oder im Wege eines Abkommens nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Steuerpflichtigen hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, der Einkommensteuer unterwirft (Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 55 Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die aus diesen Urteilen hervorgegangene Rechtsprechung bereits im Rahmen des Verfahrens geltend gemacht worden war, in dem das Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a. (C-575/17, EU:C:2018:943), ergangen ist.

    Rn. 59 Nach gefestigter Rechtsprechung stellt die Notwendigkeit, eine effiziente Beitreibung der Steuer zu gewährleisten, ein legitimes Ziel dar, das eine Beschränkung der Grundfreiheiten rechtfertigen kann, vorausgesetzt, die Anwendung dieser Beschränkung ist geeignet, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und geht nicht über das hinaus, was hierfür erforderlich ist (Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 60 Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass das Verfahren des Steuerabzugs an der Quelle ein legitimes und geeignetes Mittel darstellt, um die steuerliche Erfassung der Einkünfte einer außerhalb des Besteuerungsstaats ansässigen Person sicherzustellen (Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 62 Würde auch gebietsfremden Gesellschaften eine solche Behandlung gewährt und zugleich zwangsläufig diese Beschränkung beseitigt, würde dies die Verwirklichung des Ziels der effizienten Beitreibung der Steuer, die diese Gesellschaften im Fall des Bezugs von Dividenden von einer in Bizkaia ansässigen Gesellschaft schulden, nicht in Frage stellen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 70).

    Rn. 63 Erstens stellt nämlich die Regelung für die Erstattung der Quellensteuer im Fall eines Verlusts ihrer Natur nach eine Abweichung vom Grundsatz der Besteuerung im Steuerjahr der Dividendenausschüttung dar, so dass sie nicht auf die Mehrzahl der Gesellschaften, die Dividenden beziehen, angewandt werden kann, sondern nur auf diejenigen, die Verluste erleiden (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 71).

    Rn. 64 Zweitens ist hervorzuheben, dass die gebietsfremden Gesellschaften die relevanten Angaben liefern müssten, die den Steuerbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats die Feststellung ermöglichen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Erstattung der Quellensteuer erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 72).

    Rn. 65 Drittens ist unter Berücksichtigung der Erwägungen des Gerichtshofs in den Rn. 74 bis 76 des Urteils vom 22. November 2018, Sofina u. a. (C-575/17, EU:C:2018:943), festzustellen, dass die zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten bestehenden Mechanismen zur gegenseitigen Unterstützung ausreichen, um den Quellenmitgliedstaat in die Lage zu versetzen, die Richtigkeit der Angaben der gebietsfremden Gesellschaften, die eine Erstattung der Quellensteuer begehren, zu überprüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 73).

    Rn. 66 Würde der mit der Erstattung der Quellensteuer und dem etwaigen Aufschub der Besteuerung verbundene Vorteil auch gebietsfremden defizitären Gesellschaften gewährt, würde dies folglich zur Beseitigung jeder Beschränkung des freien Kapitalverkehrs führen, ohne dabei der Verwirklichung des Ziels entgegenzustehen, das mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung verfolgt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 77).

    Rn. 70 Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ein legitimes Ziel darstellt und dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung von Maßnahmen der Union zur Vereinheitlichung oder Harmonisierung befugt bleiben, die Kriterien für die Aufteilung ihrer Besteuerungsbefugnis vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 71 Eine solche Rechtfertigung kommt u. a. in Betracht, wenn mit der in Rede stehenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Besteuerungszuständigkeit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden würden nämlich besteuert, sobald die gebietsfremde Gesellschaft in einem späteren Geschäftsjahr Gewinn erzielt, wie dies - vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht - bei einer gebietsansässigen Gesellschaft, die eine ähnliche Entwicklung durchläuft, der Fall ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 59).

    Rn. 76 Außerdem kann der Verlust von Steuereinnahmen im Zusammenhang mit der Besteuerung der von gebietsfremden Gesellschaften bezogenen Dividenden im Fall eines Verlustjahrs nicht die unmittelbare und endgültige Besteuerung der von diesen Gesellschaften in einem solchen Fall bezogenen Dividenden rechtfertigen, während solche Verluste hingenommen werden, wenn in Bizkaia besteuerte gebietsansässige Gesellschaften betroffen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 63).

  • EuGH, 12.06.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-601/23
    Rn. 72 Der Gerichtshof hat zudem entschieden, dass die Vermeidung einer doppelten Verlustberücksichtigung ein legitimes Ziel darstellt, das eine Beschränkung der Grundfreiheiten rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.05.1997 - C-250/95

    Futura Participations und Singer / Administration des contributions

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-601/23
    Rn. 54 Die Regionalregierung von Bizkaia sowie die spanische und die deutsche Regierung verweisen u. a. auf die Urteile vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer (C-250/95, EU:C:1997:239), vom 15. Februar 2007, Centro Equestre da Lezíria Grande (C-345/04, EU:C:2007:96), und vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 et C-17/14, EU:C:2015:608), aus denen sie ableiten, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende mit dem Territorialitätsprinzip vereinbar sei und dass sich gebietsfremde Gesellschaften nicht in einer Situation befänden, die objektiv mit der von gebietsansässigen Gesellschaften vergleichbar sei.
  • EuGH, 15.02.2007 - C-345/04

    Centro Equestro da Lezíria Grande - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-601/23
    Rn. 54 Die Regionalregierung von Bizkaia sowie die spanische und die deutsche Regierung verweisen u. a. auf die Urteile vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer (C-250/95, EU:C:1997:239), vom 15. Februar 2007, Centro Equestre da Lezíria Grande (C-345/04, EU:C:2007:96), und vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 et C-17/14, EU:C:2015:608), aus denen sie ableiten, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende mit dem Territorialitätsprinzip vereinbar sei und dass sich gebietsfremde Gesellschaften nicht in einer Situation befänden, die objektiv mit der von gebietsansässigen Gesellschaften vergleichbar sei.
  • EuGH, 17.09.2015 - C-10/14

    Miljoen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 63 AEUV und …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-601/23
    Rn. 54 Die Regionalregierung von Bizkaia sowie die spanische und die deutsche Regierung verweisen u. a. auf die Urteile vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer (C-250/95, EU:C:1997:239), vom 15. Februar 2007, Centro Equestre da Lezíria Grande (C-345/04, EU:C:2007:96), und vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 et C-17/14, EU:C:2015:608), aus denen sie ableiten, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende mit dem Territorialitätsprinzip vereinbar sei und dass sich gebietsfremde Gesellschaften nicht in einer Situation befänden, die objektiv mit der von gebietsansässigen Gesellschaften vergleichbar sei.
  • EuGH, 29.07.2024 - C-39/23

    Keva u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-601/23
    Rn. 74 Allerdings kann sich zum einen ein Mitgliedstaat, wenn er sich dafür entschieden hat, in bestimmten Situationen gebietsansässige Gesellschaften nicht hinsichtlich Dividenden inländischer Herkunft zu besteuern, nicht auf die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten berufen, um die Besteuerung gebietsfremder Gesellschaften mit solchen Einkünften zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Keva u. a., C-39/23, EU:C:2024:648, Rn. 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-340/22

    Cofidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 49 AEUV - …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-601/23
    Rn. 80 Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Argument, das auf die Notwendigkeit, die Kohärenz des nationalen Steuersystems zu wahren, gestützt wird, nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (Urteil vom 21. Dezember 2023, Cofidis, C-340/22, EU:C:2023:1019, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.06.2022 - C-572/20

    ACC Silicones - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-601/23
    Rn. 19 Credit Suisse Securities (Europe) ist daher der Auffassung, dass sie die Kapitalverkehrsfreiheit nicht in vollem Umfang ausüben könne, und beruft sich insoweit auf die Urteile vom 22. November 2018, Sofina u. a. (C-575/17, EU:C:2018:943), sowie vom 16. Juni 2022, ACC Silicones (C-572/20, EU:C:2022:469).
  • EuGH, 22.02.2024 - C-125/23

    Unedic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-601/23
    Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 22. Februar 2024, Unedic, C-125/23, EU:C:2024:163, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.10.2025 - C-402/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - …

    Rn. 68 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich gehalten ist, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 19. Dezember 2024, Credit Suisse Securities [Europe], C-601/23, EU:C:2024:1048, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2026 - C-287/25
    {FN:37} Vgl. Urteil vom 19. Dezember 2024, Credit Suisse Securities (Europe) (C-601/23, EU:C:2024:1048, insbesondere Rn. 74 bis 76).
  • BFH, 03.06.2025 - VIII R 21/22

    Erstattung von Kapitalertragsteuer an japanische Mutterkapitalgesellschaften

    Rn. 57 Eine ungünstigere Behandlung von Dividenden, die an gebietsfremde Gesellschaften gezahlt werden, als von Dividenden, die an gebietsansässige Gesellschaften gezahlt werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen die nicht gebietsansässigen Gesellschaften nach der Rechtsprechung des EuGH davon abhalten, im erstgenannten Mitgliedstaat zu investieren (EuGH-Urteile Credit Suisse Securities (Europe) vom 19.12.2024 - C-601/23, EU:C:2024:1048, Rz 31; XX (Contrats dits unit-linked) vom 07.11.2024 - C-782/22, EU:C:2024:932, Rz 32, m.w.N.; ACC Silicones vom 16.06.2022 - C-572/20, EU:C:2022:469, Rz 33; EV vom 20.09.2018 - C-685/16, EU:C:2018:743, BStBl II 2019, 111, Rz 67 bis 69).

    Rn. 77 Eine ungünstigere Behandlung von Dividenden, die an gebietsfremde Gesellschaften gezahlt werden, als von Dividenden, die an gebietsansässige Gesellschaften gezahlt werden, kann die nicht gebietsansässigen Gesellschaften davon abhalten, im erstgenannten Mitgliedstaat zu investieren (Credit Suisse Securities (Europe) vom 19.12.2024 - C-601/23, EU:C:2024:1048, Rz 31).

    Ein Vorteil der gebietsansässigen Mutterkapitalgesellschaft kann in einem Liquiditäts- und Stundungsvorteil oder in einem endgültig eintretenden Vorteil (Steuerbefreiung) für die Einkünfte aus der Dividende bestehen (vgl. EuGH-Urteile Credit Suisse Securities (Europe) - vom 19.12.2024 - C-601/23, EU:C:2024:1048, Rz 35 bis 42; Sofina u.a. vom 22.11.2018 - C-575/17, EU:C:2018:943; XX (Contrats dits unit-linked) vom 07.11.2024 - C-782/22, EU:C:2024:932, Rz 34 bis 41).

  • EuGH, 27.11.2025 - C-525/24

    Santander Renta Variable España Pensiones, Fondo de Pensiones - Vorlage zur …

    Rn. 45 Daher ist der Gerichtshof der Auffassung, dass sich die Situation der gebietsfremden Steuerpflichtigen derjenigen der gebietsansässigen Steuerpflichtigen annähert, sobald ein Staat einseitig oder im Wege eines Abkommens nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Steuerpflichtigen hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, der Einkommensteuer unterwirft (…Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, EU:C:2006:773, Rn. 68, und vom 19. Dezember 2024, Credit Suisse Securities [Europe], C-601/23, EU:C:2024:1048, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 49 Nach ständiger Rechtsprechung stellen die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten, und die Notwendigkeit, eine wirksame Steuererhebung zu gewährleisten, zwingende Gründe des Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen können, sofern sie geeignet ist, die Verwirklichung dieser Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zu ihrer Erreichung erforderlich ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Oktober 2023, BA [Erbschaft - Soziale Wohnungspolitik in der Union], C-670/21, EU:C:2023:763, Rn. 67 und 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Dezember 2024, Credit Suisse Securities [Europe], C-601/23, EU:C:2024:1048, Rn. 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Verwaltung kann aber die zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten bestehenden Mechanismen zur gegenseitigen Unterstützung nutzen, die ausreichen, um den Mitgliedstaat, aus dem die Dividenden stammen, in die Lage zu versetzen, die Richtigkeit der Angaben der gebietsfremden Pensionsfonds, die eine Erstattung des Steuerabzugs an der Quelle begehren, zu überprüfen (Urteil vom 19. Dezember 2024, Credit Suisse Securities [Europe], C-601/23, EU:C:2024:1048, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2026 - C-430/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Personenverkehr - Freizügigkeit der …

    {FN:44} Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (…C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 47), vom 4. Juli 2018, NN (…C-28/17, EU:C:2018:526, Rn. 42), und vom 19. Dezember 2024, Credit Suisse Securities (Europe) (C-601/23, EU:C:2024:1048, Rn. 72).
  • FG Düsseldorf, 02.07.2025 - 2 K 3098/20

    Abzugsfähigkeit finaler Betriebsstättenverluste aus dem EU-Ausland

    Rn. 22 Ihre Rechtsansicht werde durch die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur Erstattung von Quellensteuer in einer Verlustsituation des ausländischen Anteilseigners in der Rechtssache Credit Suisse Securities (Europe) gestützt (Urteil vom 19.12.2024, C-601/23).

    Rn. 78 cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil in der Rechtssache Credit Suisse Securities (Europe) (Urteil vom 19.12.2024, C-601/23, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2025, 200).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2025 - C-321/24

    Attal und Associés - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 Abs. 1 AEUV - Freier …

    {FN:21} Urteile vom 18. Januar 2024, JD (Wohnsitzerfordernis) (…C-562/22, EU:C:2024:55, Rn. 34), vom 20. Juni 2024, Faurécia (…C-420/23, EU:C:2024:534, Rn. 21), und vom 19. Dezember 2024, Credit Suisse Securities (Europe) (C-601/23, EU:C:2024:1048, Rn. 30).

    {FN:35} Urteile vom 7. November 2024, XX (Sogenannte Unit-Linked-Policen) (…C-782/22, EU:C:2024:932, Rn. 43), und vom 19. Dezember 2024, Credit Suisse Securities (Europe) (C-601/23, EU:C:2024:1048, Rn. 51), in Bezug auf Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV, sowie Urteile vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (…C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 95 und 96), und vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) (…C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 103), in Bezug auf Art. 65 Abs. 1 Buchst. b.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2026 - C-837/24

    Vorabentscheidungsersuchen - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - …

    {FN:4} Wenn man eine kürzlich ergangene Entscheidung (Urteil vom 19. Dezember 2024, Credit Suisse Securities [Europe], C-601/23, EU:C:2024:1048) zugrunde legt, dann hat der Gerichtshof gerade die weltweite Trennung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht im nicht harmonisierten Ertragsteuerrecht für die EU-Mitgliedstaaten zerstört.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2026 - C-241/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Besteuerung von Dividenden - Art. …

    {FN:3} C-601/23, im Folgenden: Credit Suisse Securities, EU:C:2024:1048.
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