Rechtsprechung
| EuGH, 02.06.2022 - C-617/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
T.N. und N.N. (Déclaration concernant la renonciation à la succession)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Erbrechtliche Maßnahmen - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Art. 13 und 28 - Gültigkeit der Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft - Erbe, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat ...
- Europäischer Gerichtshof
T.N. und N.N. (Déclaration concernant la renonciation à la succession)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Erbrechtliche Maßnahmen - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Art. 13 und 28 - Gültigkeit der Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft - Erbe, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen; Erbrechtliche Maßnahmen; Verordnung (EU) Nr. 650/2012; Art. 13 und 28; Gültigkeit der Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft; Erbe, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Erbrechtliche Maßnahmen - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Art. 13 und 28 - Gültigkeit der Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft - Erbe, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat ...
Kurzfassungen/Presse
- famrz.de (Kurzinformation)
Formerfordernisse bei Erbausschlagung
Besprechungen u.ä.
- heckschen-vandeloo.de (Entscheidungsbesprechung)
Grenzüberschreitende Erbschaft: Erbschaftsausschlagung muss nationalen Formerfordernissen genügen
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
T.N. und N.N.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
T.N. und N.N.
Verfahrensgang
- AG Bremen, 02.09.2020 - 34 VI 728/18
- OLG Bremen, 11.11.2020 - 5 W 13/20
- Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-617/20
- EuGH, 02.06.2022 - C-617/20
Papierfundstellen
- FamRZ 2022, 1137
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 01.03.2018 - C-558/16
Mahnkopf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …
Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-617/20
Rn. 35 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteile vom 1. März 2018, Mahnkopf, C-558/16, EU:C:2018:138, Rn. 32, …und vom 9. September 2021, UM [Vertrag zur Eigentumsübertragung von Todes wegen], C-277/20, EU:C:2021:708, Rn. 29).Insbesondere müssen im europäischen Rechtsraum die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgläubiger effektiv gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2018, Mahnkopf, C-558/16, EU:C:2018:138, Rn. 35, …und vom 1. Juli 2021, Vorarlberger Landes-und Hypotheken-Bank, C-301/20, EU:C:2021:528, Rn. 27 und 34).
- EuGH, 21.06.2018 - C-20/17
Oberle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-617/20
Insoweit hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 in Verbindung mit ihrem 32. Erwägungsgrund auf die Vereinfachung der Amtswege der Erben und Vermächtnisnehmer abzielt, indem von den Zuständigkeitsregeln der Art. 4 bis 11 dieser Verordnung abgewichen wird (Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 42). - EuGH, 01.07.2021 - C-301/20
Succession de VJ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-617/20
Insbesondere müssen im europäischen Rechtsraum die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgläubiger effektiv gewahrt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2018, Mahnkopf, C-558/16, EU:C:2018:138, Rn. 35, und vom 1. Juli 2021, Vorarlberger Landes-und Hypotheken-Bank, C-301/20, EU:C:2021:528, Rn. 27 und 34). - EuGH, 26.10.2021 - C-109/20
Das Unionsrecht verbietet einem Mitgliedstaat, eine Schiedsvereinbarung …
Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-617/20
Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 26. Oktober 2021, PL Holdings, C-109/20, EU:C:2021:875, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 09.09.2021 - C-277/20
UM (Contrat translatif de propriété mortis causa) - Vorlage zur Vorabentscheidung …
Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-617/20
Rn. 35 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (…Urteile vom 1. März 2018, Mahnkopf, C-558/16, EU:C:2018:138, Rn. 32, und vom 9. September 2021, UM [Vertrag zur Eigentumsübertragung von Todes wegen], C-277/20, EU:C:2021:708, Rn. 29).
- EuGH, 27.03.2025 - C-57/24
Ławida - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Rn. 28 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 35).Rn. 30 Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 sieht somit einen alternativen Gerichtsstand vor, der es einem Erben, dessen gewöhnlicher Aufenthalt sich nicht in dem Mitgliedstaat befindet, dessen Gerichte gemäß den allgemeinen Regeln ihrer Art. 4 bis 11 für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständig sind, ermöglichen soll, seine Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft vor einem Gericht des Mitgliedstaats abzugeben, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 37).
Rn. 33 Zweitens ist hinsichtlich des Kontexts von Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 darauf hinzuweisen, dass er zu ihrem Kapitel II gehört, das sämtliche Gerichtsstände in Erbsachen regelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 36).
Diese Erklärungen sind hinsichtlich ihrer Form wirksam, wenn sie den Formerfordernissen des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts (lex successionis) entsprechen (Art. 28 Buchst. a) oder den Formerfordernissen des Rechts des Staates, in dem der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 28 Buchst. b) (Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 38).
Rn. 35 Aus Art. 13 in Verbindung mit Art. 28 der Verordnung Nr. 650/2012 ergibt sich, dass zwischen diesen beiden Artikeln ein enger Zusammenhang besteht, so dass die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Erbe seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für die Entgegennahme von Erklärungen über die Ausschlagung der Erbschaft davon abhängt, dass das in diesem Staat geltende Erbrecht die Möglichkeit der Abgabe einer solchen Erklärung vor einem Gericht vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 40).
Rn. 36 Speziell hinsichtlich einer gerichtlichen Entscheidung wie der von der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens beantragten, mit der bestätigt werden soll, dass das Versäumnis des Erben, fristgerecht die im Erbrecht des Mitgliedstaats, in dem der Erbe seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorgesehene Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft abzugeben, für ihn keine Rechtswirkungen entfaltet, ist zum einen festzustellen, dass Art. 28 der Verordnung Nr. 650/2012 so konzipiert ist, dass die von diesem Artikel erfassten Erklärungen u. a. dann als wirksam anzuerkennen sind, wenn die im Recht des Staates, in dem der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, sofern dieses Recht anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 39).
Insbesondere heißt es in diesem Erwägungsgrund, dass im europäischen Rechtsraum die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie anderer Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgläubiger effektiv gewahrt werden müssen (Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 42).
Rn. 38 Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 im Licht ihres 32. Erwägungsgrundes - wonach diese Bestimmung dem Interesse der Erben und Vermächtnisnehmer Rechnung tragen soll, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem haben, in dem der Nachlass abgewickelt wird oder werden soll - darauf abzielt, die Amtswege der Erben und Vermächtnisnehmer dadurch zu vereinfachen, dass von den Zuständigkeitsregeln der Art. 4 bis 11 dieser Verordnung abgewichen wird (Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 40 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass die in Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 vorgesehene gerichtliche Zuständigkeit von begrenzter Tragweite ist und sich infolgedessen nicht auf einen Fall erstrecken kann, in dem das Gericht zur Herbeiführung bestimmter durch das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht vorgesehener Rechtswirkungen der von diesem Artikel erfassten Erklärungen Maßnahmen ergreifen muss, die wie der Erlass einer Entscheidung oder die Einleitung eines anderen Verfahrens als des Nachlassverfahrens über die bloße Entgegennahme einer Erklärung hinausgehen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 44).
- EuGH, 30.03.2023 - C-651/21
М. Ya. M. (Renonciation à la succession d'un cohéritier) - Vorlage zur …
Rn. 41 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 sieht somit einen alternativen Gerichtsstand vor, der es Erben, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Mitgliedstaat haben, dessen Gerichte gemäß den allgemeinen Regeln der Art. 4 bis 11 dieser Verordnung für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständig sind, ermöglichen soll, ihre Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft vor einem Gericht des Mitgliedstaats abzugeben, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 37).
Insbesondere müssen im europäischen Rechtsraum die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgläubiger effektiv gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 45 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 im Licht ihres 32. Erwägungsgrundes, wonach diese Bestimmung dem Interesse der Erben und Vermächtnisnehmer dient, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem haben, in dem der Nachlass abgewickelt wird oder werden soll, die Amtswege der Erben und Vermächtnisnehmer dadurch vereinfachen soll, dass von den Zuständigkeitsregeln der Art. 4 bis 11 dieser Verordnung abgewichen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieser 32. Erwägungsgrund geht gleichwohl davon aus, dass denjenigen Personen, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, solche Erklärungen in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts abzugeben, die Aufgabe zufällt, die Behörden, die mit der Erbsache befasst sind, davon in Kenntnis zu setzen, dass derartige Erklärungen abgegeben wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 47).
- Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-651/21
М. Ya. M. (Renonciation à la succession d'un cohéritier) - Vorlage zur …
{FN:7} Vgl. Urteile vom 1. März 2018, Mahnkopf (…C-558/16, EU:C:2018:138, Rn. 32), vom 9. September 2021, UM (Vertrag zur Eigentumsübertragung von Todes wegen) (…C-277/20, EU:C:2021:708, Rn. 29), und vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. (Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft) (C-617/20, EU:C:2022:426).{FN:9} Vgl. Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. (Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft) (C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 44).
Vgl. auch Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. (Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft) (C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 41).
{FN:13} Vgl. Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. (Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft) (C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 47).
- EuGH, 21.09.2023 - C-151/22
Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Opinions politiques dans l'État …
Diese muss unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden (…Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 20.04.2023 - C-580/21
EEW Energy from Waste - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie …
Rn. 23 Unter diesen Umständen folgt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Vorschrift, sondern auch ihres Kontexts und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 2. Juni 2022, T.N. und N.N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-580/21
EEW Energy from Waste - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie …
{FN:14} Urteil vom 2. Juni 2022, T.N. und N.N. (Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft) (C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-628/21
Castorama Polska und Knor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der …
{FN:10} Vgl. Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. (Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft) (C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-617/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
T.N. und N.N. (Déclaration concernant la renonciation à la succession)
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtanteils - Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft, die vor einem Gericht ...
Verfahrensgang
- AG Bremen, 02.09.2020 - 34 VI 728/18
- OLG Bremen, 11.11.2020 - 5 W 13/20
- Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-617/20
- EuGH, 02.06.2022 - C-617/20
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 23.05.2019 - C-658/17
Die Notare in Polen, die auf gemeinsamen Antrag aller Beteiligten des notariellen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-617/20
{FN:18} Vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, WB (C-658/17, EU:C:2019:444, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 03.09.2015 - C-398/13
Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Verordnung über den Handel mit …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-617/20
{FN:30} Vgl. insbesondere Urteil vom 3. September 2015, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission (C-398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 64 und 67). - Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2017 - C-558/16
Mahnkopf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-617/20
{FN:28} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Mahnkopf (C-558/16, EU:C:2017:965, Nr. 114).
- EuGH, 27.03.2025 - C-57/24
Ławida - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Rn. 23 Dieser Standpunkt sei von Generalanwalt Szpunar vertreten worden, der in seinen Schlussanträgen vom 20. Januar 2022 in der Rechtssache C-617/20 ausgeführt habe, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen sei, dass er nicht zur Anwendung komme, wenn es zur Herbeiführung bestimmter in dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht vorgesehener Rechtswirkungen der Erklärungen im Sinne dieses Artikels erforderlich sei, dass das Gericht Maßnahmen ergreife, die wie der Erlass einer Entscheidung oder die Einleitung eines anderen Verfahrens als des Nachlassverfahrens über die bloße Entgegennahme solcher Erklärungen hinausgingen (Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:49, Nrn. 38 und 39).Rn. 28 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 35).
Rn. 30 Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 sieht somit einen alternativen Gerichtsstand vor, der es einem Erben, dessen gewöhnlicher Aufenthalt sich nicht in dem Mitgliedstaat befindet, dessen Gerichte gemäß den allgemeinen Regeln ihrer Art. 4 bis 11 für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständig sind, ermöglichen soll, seine Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft vor einem Gericht des Mitgliedstaats abzugeben, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 37).
Rn. 33 Zweitens ist hinsichtlich des Kontexts von Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 darauf hinzuweisen, dass er zu ihrem Kapitel II gehört, das sämtliche Gerichtsstände in Erbsachen regelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 36).
Diese Erklärungen sind hinsichtlich ihrer Form wirksam, wenn sie den Formerfordernissen des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts (lex successionis) entsprechen (Art. 28 Buchst. a) oder den Formerfordernissen des Rechts des Staates, in dem der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 28 Buchst. b) (Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 38).
Rn. 35 Aus Art. 13 in Verbindung mit Art. 28 der Verordnung Nr. 650/2012 ergibt sich, dass zwischen diesen beiden Artikeln ein enger Zusammenhang besteht, so dass die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Erbe seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für die Entgegennahme von Erklärungen über die Ausschlagung der Erbschaft davon abhängt, dass das in diesem Staat geltende Erbrecht die Möglichkeit der Abgabe einer solchen Erklärung vor einem Gericht vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 40).
Rn. 36 Speziell hinsichtlich einer gerichtlichen Entscheidung wie der von der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens beantragten, mit der bestätigt werden soll, dass das Versäumnis des Erben, fristgerecht die im Erbrecht des Mitgliedstaats, in dem der Erbe seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorgesehene Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft abzugeben, für ihn keine Rechtswirkungen entfaltet, ist zum einen festzustellen, dass Art. 28 der Verordnung Nr. 650/2012 so konzipiert ist, dass die von diesem Artikel erfassten Erklärungen u. a. dann als wirksam anzuerkennen sind, wenn die im Recht des Staates, in dem der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, sofern dieses Recht anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 39).
Insbesondere heißt es in diesem Erwägungsgrund, dass im europäischen Rechtsraum die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie anderer Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgläubiger effektiv gewahrt werden müssen (Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 42).
Rn. 38 Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 im Licht ihres 32. Erwägungsgrundes - wonach diese Bestimmung dem Interesse der Erben und Vermächtnisnehmer Rechnung tragen soll, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem haben, in dem der Nachlass abgewickelt wird oder werden soll - darauf abzielt, die Amtswege der Erben und Vermächtnisnehmer dadurch zu vereinfachen, dass von den Zuständigkeitsregeln der Art. 4 bis 11 dieser Verordnung abgewichen wird (Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 40 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass die in Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 vorgesehene gerichtliche Zuständigkeit von begrenzter Tragweite ist und sich infolgedessen nicht auf einen Fall erstrecken kann, in dem das Gericht zur Herbeiführung bestimmter durch das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht vorgesehener Rechtswirkungen der von diesem Artikel erfassten Erklärungen Maßnahmen ergreifen muss, die wie der Erlass einer Entscheidung oder die Einleitung eines anderen Verfahrens als des Nachlassverfahrens über die bloße Entgegennahme einer Erklärung hinausgehen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 44).
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2026 - C-310/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …
{FN:3} Wie ich in meinen Schlussanträgen vom 20. Januar 2022 in der Rechtssache T. N. und N. N. (Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft) (C-617/20, EU:C:2022:49, Nr. 40) dargelegt habe, kann die Erfüllung der Voraussetzungen, die erforderlich sind, damit eine Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft ihre Wirkungen entfaltet, in einigen Rechtsordnungen als Gültigkeit einer solchen Erklärung, in anderen als ihre Wirksamkeit und in wieder anderen als ihre Abgabe eingestuft werden. - Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-651/21
М. Ya. M. (Renonciation à la succession d'un cohéritier) - Vorlage zur …
{FN:6} Zum Begriff der "Gültigkeit" vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache T. N. und N. N. (Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft) (C-617/20, EU:C:2022:49, Nrn. 40 bis 44).
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