Rechtsprechung
| EuGH, 01.08.2025 - C-636/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Al Hoceima
Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Einwanderungspolitik - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Art. 3 Nrn. 4 und 6, Art. 7 Abs. 1 ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Einwanderungspolitik - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Art. 3 Nrn. 4 und 6, Art. 7 Abs. 1 ...
- Informationsverbund Asyl und Migration
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Al Hoceima
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Al Hoceima
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2025 - C-636/23
- EuGH, 01.08.2025 - C-636/23
Wird zitiert von ... (27) Zitiert selbst (9)
- Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2025 - C-636/23
Al Hoceima - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und …
Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-636/23
In den verbundenen Rechtssachen C-636/23 [Al Hoceima]i und C-637/23 [Boghni](i).État belge, vertreten durch die Secrétaire d'État à l'Asile et la Migration (C-637/23),.
Rn. 2 Sie ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten, in denen sich W bzw. X, die beide Drittstaatsangehörige sind, und der Belgische Staat (C-636/23) bzw. der État belge (C-637/23) einander gegenüberstehen und die jeweils eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zum Gegenstand haben.
Rn. 37 Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C-636/23 und dem ersten Teil seiner ersten Frage in der Rechtssache C-637/23, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 4, Art. 8 Abs. 1 und 2 und Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, die Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise als bloße Durchführungsmodalität anzusehen, die an der Rechtsstellung des betreffenden Drittstaatsangehörigen nichts ändert, da es keinen Einfluss auf die Feststellung des illegalen Aufenthalts dieses Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats hat, ob eine solche Frist eingeräumt wird oder nicht.
Rn. 51 Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-636/23 sowie auf den ersten Teil der ersten Frage in der Rechtssache C-637/23 zu antworten, dass Art. 7 Abs. 4, Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, die Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise als bloße Durchführungsmodalität anzusehen, die an der Rechtsstellung des betreffenden Drittstaatsangehörigen nichts ändert.
Rn. 52 Mit dem dritten Teil seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-636/23 und dem zweiten Teil seiner ersten Frage in der Rechtssache C-637/23 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 13 der Richtlinie 2008/115 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass die Entscheidung, keine Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen, im Rahmen einer Klage angefochten werden können muss.
Rn. 57 Auf den dritten Teil der zweiten Frage in der Rechtssache C-636/23 und den zweiten Teil der ersten Frage in der Rechtssache C-637/23 ist zu antworten, dass Art. 13 der Richtlinie 2008/115 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass die Entscheidung, keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen, im Rahmen einer Klage angefochten werden können muss.
Rn. 68 Mit seiner dritten Frage in der Rechtssache C-636/23 und seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-637/23 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Nr. 4 und Art. 7 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sind, dass die Rechtswidrigkeit der in einer Rückkehrentscheidung enthaltenen Bestimmung über die Frist für eine freiwillige Ausreise die Nichtigkeit dieser Rückkehrentscheidung insgesamt nach sich zieht.
Rn. 82 Nach alledem ist auf die dritte Frage in der Rechtssache C-636/23 und auf die zweite Frage in der Rechtssache C-637/23 zu antworten, dass Art. 3 Nr. 4 und Art. 7 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sind, dass die in einer Rückkehrentscheidung enthaltene Bestimmung über die Frist für die freiwillige Ausreise Bestandteil der mit dieser Rückkehrentscheidung auferlegten oder festgestellten Rückkehrverpflichtung ist, so dass eine Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung zur Folge hätte, dass diese Entscheidung insgesamt nichtig würde.
- EuGH, 28.04.2011 - C-61/11
El Dridi - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-636/23
Rn. 38 In Bezug auf die Rechtsnatur einer Entscheidung über die Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise schreibt die Richtlinie 2008/115 genau vor, welches Verfahren von einem Mitgliedstaat bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anzuwenden ist, und legt die Reihenfolge der verschiedenen Schritte fest, die in diesem Verfahren nacheinander durchlaufen werden (Urteil vom 28. April 2011, El Dridi, C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 34).Dazu heißt es in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115, dass die Entscheidung eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2011, El Dridi, C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 35 und 36).
Rn. 40 Die Mitgliedstaaten können jedoch unter den in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 ausdrücklich aufgeführten besonderen Umständen, d. h. wenn Fluchtgefahr besteht, wenn ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt wurde oder wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt, davon absehen, eine solche Frist einzuräumen, oder eine Frist von weniger als sieben Tagen vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2011, El Dridi, C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 37).
Rn. 41 Wenn ein Mitgliedstaat davon abgesehen hat, eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen, sowie für den Fall, dass die Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der für die freiwillige Ausreise eingeräumten Frist erfüllt wurde, verpflichtet Art. 8 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2008/115 den Mitgliedstaat, die Abschiebung vorzunehmen und dabei unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und der Grundrechte alle erforderlichen Maßnahmen, gegebenenfalls auch Zwangsmaßnahmen, zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2011, El Dridi, C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 38).
Rn. 43 Somit entspricht die Reihenfolge der Schritte in dem durch die Richtlinie 2008/115 geschaffenen Rückführungsverfahren einer Abstufung der zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu treffenden Maßnahmen, die von der die Freiheit des Betroffenen am wenigsten beschränkenden Maßnahme - der Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise - bis zu den diese Freiheit am stärksten beschränkenden Maßnahmen - etwa der Inhaftnahme in einer speziellen Einrichtung - reichen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei all diesen Schritten gewahrt werden muss (Urteil vom 28. April 2011, El Dridi, C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 41).
- EuGH, 14.05.2020 - C-924/19
Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand …
Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-636/23
"Rückkehrverpflichtung" bedeutet nach Art. 3 Nr. 3 dieser Richtlinie, dass die betreffende Person in ihr Herkunftsland, in ein Transitland oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren will und in dem sie aufgenommen wird, zurückkehren muss (Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 114).Rn. 70 Somit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115, dass die Auferlegung oder Feststellung einer Rückkehrverpflichtung eines der beiden Tatbestandsmerkmale einer Rückkehrentscheidung darstellt, da eine solche Rückkehrverpflichtung nach Nr. 3 dieses Artikels ohne die Bestimmung eines Zielorts, der eines der in Nr. 3 genannten Länder sein muss, nicht vorstellbar ist (Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 115).
Rn. 71 Folglich ändert die zuständige nationale Behörde, wenn sie das in einer vorausgegangenen Rückkehrentscheidung genannte Zielland ändert, diese so wesentlich, dass sie als eine neue Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115 anzusehen ist (Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 116).
- EuGH, 11.12.2014 - C-249/13
Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von …
Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-636/23
Rn. 54 Diese Verfahrensgarantien in Verbindung mit den in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Garantien, wonach die Mitgliedstaaten ihre Rückkehrentscheidungen schriftlich erlassen und darin eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung geben müssen, gewährleisten den Schutz und die Verteidigung des Betroffenen gegen eine für ihn nachteilige Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 58).Auf diese Weise erhält der betreffende illegal aufhältige Drittstaatsangehörige die Gelegenheit, die Beurteilung seiner Situation durch die Verwaltung im Rahmen einer Klage anzufechten, sofern er dies wünscht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 49, 51 und 57).
- EuGH, 11.06.2015 - C-554/13
Zh. und O. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …
Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-636/23
Es ist nämlich im Einklang mit Art. 79 Abs. 2 AEUV das Ziel der Richtlinie, wie sich aus deren Erwägungsgründen 2 und 11 ergibt, eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik festzulegen, die auf gemeinsamen Normen und rechtlichen Garantien beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 47).Insbesondere ist, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei allen Schritten des durch die Richtlinie geschaffenen Rückführungsverfahrens, darunter der Schritt zur Rückführungsentscheidung, in deren Rahmen sich der betreffende Mitgliedstaat zur Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise im Sinne von Art. 7 der Richtlinie äußern muss, zu wahren (Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 49).
- EuGH, 03.06.2021 - C-546/19
Westerwaldkreis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …
Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-636/23
Ein Einreiseverbot entfaltet folglich seine Wirkungen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betreffende dieses Gebiet tatsächlich verlässt (Urteil vom 3. Juni 2021, Westerwaldkreis, C-546/19, EU:C:2021:432, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 15.02.2016 - C-601/15
Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus …
Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-636/23
Rn. 81 Schließlich ist hervorzuheben, dass die Nichtigkeit der Rückkehrentscheidung als ganzer das mit der Richtlinie 2008/115 verfolgte Ziel der Wirksamkeit der Abschiebungspolitik nicht beeinträchtigt, da diese Nichtigkeit nicht zwangsläufig bedeutet, dass das nach dieser Richtlinie eingeleitete Verfahren erneut von Anfang an aufgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 75), und die zuständige Behörde gegebenenfalls nicht daran gehindert ist, eine erneute Rückkehrentscheidung zu erlassen, die die zur Behebung der festgestellten Unregelmäßigkeit erforderlichen Maßnahmen umfasst (…vgl. entsprechend Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 28.01.2016 - C-283/14
CM Eurologistik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 158/2013 - …
Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-636/23
Rn. 81 Schließlich ist hervorzuheben, dass die Nichtigkeit der Rückkehrentscheidung als ganzer das mit der Richtlinie 2008/115 verfolgte Ziel der Wirksamkeit der Abschiebungspolitik nicht beeinträchtigt, da diese Nichtigkeit nicht zwangsläufig bedeutet, dass das nach dieser Richtlinie eingeleitete Verfahren erneut von Anfang an aufgenommen wird (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 75), und die zuständige Behörde gegebenenfalls nicht daran gehindert ist, eine erneute Rückkehrentscheidung zu erlassen, die die zur Behebung der festgestellten Unregelmäßigkeit erforderlichen Maßnahmen umfasst (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH - C-284/14 (anhängig)
GLS
Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-636/23
Rn. 81 Schließlich ist hervorzuheben, dass die Nichtigkeit der Rückkehrentscheidung als ganzer das mit der Richtlinie 2008/115 verfolgte Ziel der Wirksamkeit der Abschiebungspolitik nicht beeinträchtigt, da diese Nichtigkeit nicht zwangsläufig bedeutet, dass das nach dieser Richtlinie eingeleitete Verfahren erneut von Anfang an aufgenommen wird (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 75), und die zuständige Behörde gegebenenfalls nicht daran gehindert ist, eine erneute Rückkehrentscheidung zu erlassen, die die zur Behebung der festgestellten Unregelmäßigkeit erforderlichen Maßnahmen umfasst (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- OVG Bremen, 17.06.2026 - 2 LC 31/25
Neue Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde trotz bestandskräftiger …
Nach einem Hinweis des damaligen Berichterstatters des erkennenden Senats auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 01.08.2025 - C-636/23 und C-637/23 - hat die Beklagte mit Schreiben vom 21.01.2026 mitgeteilt, dass Ziff. 4 des angefochtenen Bescheids wie folgt "abgeändert" werde:.Denn nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 01.08.2025 - C-636/23 und C- 637/23 - sei eine Rückkehrentscheidung, bei deren Erlass rechtswidrig eine zu kurze oder gar keine Ausreisefrist gewährt wurde, nichtig.
Dieser Fehler wirkte sich - anders als vom Verwaltungsgericht und bislang auch vom erkennenden Senat (…vgl. OVG Bremen, Urt. v. 08.02.2023 - 2 LB 268/22, juris Rn. 70) angenommen - auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung insgesamt aus (vgl. EuGH, Urt. v. 01.08.2025 - C-636/23 und C- 637/23, juris Rn. 82).
Das gilt auch dann, wenn die nach der Änderung oder Ersetzung verbleibenden Bestandteile des ursprünglichen Bescheides und die Regelungsbestandteile des Änderungs- oder Ersetzungsbescheids nach materiellem Recht unteilbar sind (…OVG Bremen, Beschl. v. 30.10.2025 - 2 B 228/25, 2 B 245/25, juris Rn. 59;… vgl. implizit BVerwG, Urt. v. 11.11.2020 - 8 C 22.19, juris Rn. 16 ff., 25), wie es bei der Auferlegung bzw. Feststellung der Rückkehrverpflichtung und der Bestimmung über die Ausreisefrist in einer Rückkehrentscheidung wohl der Fall ist (vgl. EuGH, Urt. v. 01.08.2025, C-636/23, juris Rn. 73 ff.).
Namentlich steht der Änderung einer Rückkehrentscheidung dahingehend, dass die Ausreisefrist verlängert oder erstmals eine solche gewährt wird, nicht entgegen, dass im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie die Rechtswidrigkeit der Fristbestimmung bzw. der Nichtgewährung einer Frist zur Folge hat, dass die Rückkehrentscheidung insgesamt "nichtig" bzw. für "nichtig zu erklären" (vgl. EuGH, Urt. v. 01.08.2025, C-636/23, juris Rn. 73 ff.) ist.
Der Gerichtshof der Europäischen Union weist selbst darauf hin, dass die Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung infolge der Rechtswidrigkeit bzw. des Fehlens der Fristbestimmung nicht bedeutet, dass das nach der Richtlinie 2008/115/EG eingeleitete Verfahren erneut von Anfang an aufgenommen werden muss, und dass die zuständige Behörde nicht daran gehindert ist, eine erneute Rückkehrentscheidung zu erlassen, die die zur Behebung der festgestellten Unregelmäßigkeit erforderlichen Maßnahmen umfasst (EuGH, Urt. v. 01.08.2025, C-636/23 und C-637/23, Rn. 81).
Rückkehrentscheidung zulässig sein sollte und nicht bereits während des gerichtlichen Verfahrens durch Ergänzung der angefochtenen Rückkehrentscheidung um eine angemessene Ausreisefrist erfolgen darf, ist weder ersichtlich noch dem Urteil des EuGH vom 01.08.2025 in den Rechtssachen C-636/23 und C-637/23 zu entnehmen (…OVG Bremen, Beschl. v. 30.10.2025 - 2 B 228/25, 2 B 245/25, juris Rn. 59).
Soweit der EuGH davon spricht, die Rückkehrentscheidung sei bei rechtsfehlerhafter Bestimmung bzw. Nichtgewährung einer Ausreisefrist "nichtig" bzw. "für nichtig zu erklären" (EuGH, Urt. v. 01.08.2025, C-636/23 und C-637/23, juris Rn. 75, 82), ist dies nicht im Sinne einer ipso facto und ab initio eintretenden Unwirksamkeit - wie in § 43 Abs. 3, § 44 VwVfG - zu verstehen.
Von einer "rechtlichen Inexistenz" der Rückkehrentscheidung bei Rechtsfehlern im Hinblick auf die Ausreisefrist spricht der EuGH in seinem Urteil vom 01.08.2025 - C-636/23 und C-637/23 - indes nicht.
Ein ähnliches Verständnis der Begriffe "nichtig" und "für nichtig erklären" liegt den Vorabentscheidungsersuchen, die zum Urteil des EuGH vom 01.08.2025 - C-636/23 und C-637/23 - geführt haben, zugrunde (…vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 30.10.2025 - 2 B 228/25, 2 B 245/25, juris Rn. 62).
Die Ersuchen betrafen zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen Drittstaatsangehörigen und dem belgischen Staat über eine Klage auf Nichtigkeitserklärung von Rückkehrentscheidungen nach belgischem Recht ("nietigverklaring", vgl. das Vorabentscheidungsersuchen des Raad voor Vreemdelingenbetwistingen in der Rechtssache C-636/23, abrufbar unter https://curia.europa.eu/juris).
Den Ausspruch des Gerichts im Falle des Erfolgs einer solchen Klage beschreibt das vorlegende Gericht dahingehend, dass das Gericht die Rückkehrentscheidung "vernietigde" (vgl. S. 3, vierter Textabsatz von oben des Vorlagebeschlusses in C-636/23).
Dasselbe Begriffsverständnis findet sich zudem in den Schlussanträgen des Generalanwalts in den Verfahren C-636/23 und C-637/23.
Beim Erlass und der Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten dürfen auch Umstände eine Rolle spielen, die nach dem Erlass einer Rückkehrentscheidung eingetreten sind (vgl. EuGH, Urt. v. 01.08.2025 - C-636/23 und 637/23, juris Rn. 65).
- EuGH, 16.07.2026 - C-26/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - …
Die nationalen Behörden müssen zudem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in jeder Phase des Rückführungsverfahrens wahren (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 49, sowie vom 1. August 2025, Al Hoceima und Boghni, C-636/23 und C-637/23, EU:C:2025:603, Rn. 77). - VGH Hessen, 28.08.2025 - 3 B 1329/25
Fortbestand der Fiktionswirkung bei unvollständiger Bescheidung eines Antrags auf …
Diese Auslegung hat der Europäische Gerichtshof jüngst bekräftigt (EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-636/23 und C-637/23 -, juris Rn. 72 ff.).Rn. 56 Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 1. August 2025 (Az.: C-636/23 und C-637/23) unzweifelhaft festgestellt, dass die in einer Rückkehrentscheidung enthaltene Bestimmung über die Frist für die freiwillige Ausreise Bestandteil der mit der Rückkehrentscheidung auferlegten oder festgestellte Rückkehrverpflichtung ist.
Im Einklang mit Art. 79 Abs. 2 AEUV und den Erwägungsgründen 2 und 11 sei es das Ziel der Richtlinie, eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik festzulegen, die auf gemeinsamen Normen und rechtlichen Garantien beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden (EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-636/23 und C-637/23 -, juris Rn. 76 i. V. m. Rn. 47).
- OVG Bremen, 18.08.2025 - 2 LA 19/25
Abänderungsbescheid; Abschiebungsandrohung; Ausreisefrist; Ausweisung; …
Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 01.08.2025 - C-636/23 und C-637/23 - ist nunmehr geklärt, dass im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie die in einer Rückkehrentscheidung nach Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG enthaltene Bestimmung über die angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise gemäß Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG Bestandteil der mit dieser Rückkehrentscheidung auferlegten oder festgestellten Rückkehrverpflichtung ist, so dass eine Rechtswidrigkeit bzw. ein Fehlen der Fristbestimmung zur Folge hat, dass diese Entscheidung insgesamt nichtig ist (EuGH, Urt. v. 01.08.2025, C-636/23, Rn. 73 ff.).Vielmehr weist der Gerichtshof selbst darauf hin, dass die Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung infolge der Rechtswidrigkeit bzw. des Fehlens der Fristbestimmung nicht bedeutet, dass das nach der Richtlinie 2008/115/EG eingeleitete Verfahren erneut von Anfang an aufgenommen werden muss, und die zuständige Behörde nicht daran gehindert ist, eine erneute Rückkehrentscheidung zu erlassen, die die zur Behebung der festgestellten Unregelmäßigkeit erforderlichen Maßnahmen umfasst (EuGH, Urt. v. 01.08.2025, C-636/23, Rn. 81).
Die weitergehende Frage, ob eine zu kurz bemessene Ausreisefrist zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führt, wurde mittlerweile durch den Gerichtshof der Europäischen Union beantwortet (Urt. v. 01.08.2025 - C-636/23 und C-637/23, vgl. dazu bereits oben 1. c) aa)).
Die vom Kläger formulierte Rechtsfrage, ob "die ursprünglich nicht mit einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise verbundene Abschiebungsandrohung insgesamt rechtswidrig und daher gänzlich aufzuheben [ist], so dass eine neue Abschiebungsandrohung mit einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise zu erlassen ist" ist nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 01.08.2025 - C-636/23 und C-637/23 - nicht mehr klärungsbedürftig.
- OVG Thüringen, 17.10.2025 - 4 EO 334/25
Zur Teilbarkeit von Rückkehrentscheidung und Ausreisefrist
Dieser Auslegung der nationalen verfahrensrechtlichen Bestimmungen steht nicht entgegen, dass in dem Urteil des EuGHs vom 1. August 2025 (Az.: C-636/36 und C-637/23) ausdrücklich von einer "Nichtigkeit" der Rückkehrentscheidung die Rede ist.Rn. 14 Durch Beschluss vom 10. Juni 2025 setzte der Senat das Verfahren 4 ZKO 111/25 (betreffend das Urteil Verwaltungsgericht vom 27. Januar 2025 in dem Verfahren 4 K 739/24 Ge, soweit die Ziffern 3 und 5 des Bescheides vom 21. Juni 2024 Streitgegenstand sind) bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen des Rats für Ausländerstreitsachen (Belgien) in den Verfahren C-636/23 [Al Hoceima] und C-637/23 [Boghni] (Vorlagebeschlüsse vom 16. Oktober 2023) aus.
Zur Begründung nahm sie Bezug auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 21. Juni 2024 und verwies im Hinblick auf die "Neuregelungen der Ziffern 2. und 3." auf das Urteil des EuGHs vom 1. August 2025 (Az.: C-636/23 und 637/23).
Dies liegt auch dem Urteil des EuGHs vom 1. August 2025 (Az.: C-636/23 und C-637/23) zugrunde.
- EuGH, 23.04.2026 - C-446/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
Rn. 26 Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, muss ein Einreiseverbot jedoch nicht notwendigerweise gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung oder auch nur kurz nach dem Erlass einer solchen Entscheidung ergehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Al Hoceima und Boghni, C-636/23 und C-637/23, EU:C:2025:603, Rn. 66). - OVG Bremen, 05.05.2026 - 2 LC 44/25
Pflicht der Ausländerbehörde zur Prüfung von zielstaatsbezogenen …
Wie bereits oben in Rn. 30 dieses Vorlagebeschlusses ausgeführt, spricht aus Sicht des vorlegenden Gerichts gegen eine Pflicht zu einer von Grund auf neuen Prüfung, dass dadurch die erste Entscheidung über die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung entwertet, die Rechtssicherheit beeinträchtigt und das mit der Richtlinie 2008/115 verfolgte Ziel der Wirksamkeit der Rückkehrpolitik (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 01.08.2025 - C-636/23 und C-637/23, Rn. 81) infrage gestellt würde. - VGH Baden-Württemberg, 02.03.2026 - 12 S 424/26
Beschwerdeausschluss; Durchsuchungsanordnung; Prüfungsumfang; Richtervorbehalt; …
Auf diese Rückkehr ist das Rückführungsverfahren, das durch die Rückkehrentscheidung eingeleitet wird (EuGH, Urteil vom 01.08.2025 - C-636/23, C-637/23 -, juris Rn. 39 ), gerichtet (vgl. Erwägungsgrund Nr. 10 RL 2008/115/EG).Rn. 13 (b) Wollte man dies anders sehen und die Abschiebung der Antragsgegner auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung aus dem Jahr 2012 in Anwendung von § 71 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 AsylG für zulässig erachten, fehlte es nach der Wiedereinreise an der Auferlegung oder Feststellung der Rückkehrverpflichtung, die aber als Inhalt der Rückkehrentscheidung unionsrechtlich gefordert ist (vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2025 - C-636/23, C-637/23 -, juris Rn. 70 ).
- VG Karlsruhe, 27.08.2025 - A 18 K 2528/25
Indien; Anspruch auf Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs; kurze …
In der Folge sind die gesamte Abschiebungsandrohung und infolgedessen auch ein hieran anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben (vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2025 - - C-636/23 - und - C-637/23 - Rn. 82).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die genannten Regelungen dahin auszulegen, dass die in einer Rückkehrentscheidung - hier: der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung - enthaltene Bestimmung über die Frist für die freiwillige Ausreise Bestandteil der mit dieser Rückkehrentscheidung auferlegten oder festgestellten Rückkehrverpflichtung ist, so dass eine Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung zur Folge hat, dass diese Entscheidung insgesamt nichtig wird (vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2025 - - C-636/23 - und - C-637/23 - Rn. 82).
- OVG Bremen, 31.01.2025 - 2 B 278/24
Abänderungsverfahren; Abschiebungsandrohung; Änderungsbescheid; Ausreisefrist; …
Diese Frage sei u.a. Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens des belgischen Rats für Ausländerstreitsachen vor dem EuGH (EuGH, C-636/23 und C-637/23).Der Umstand, dass diese Frage zudem Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchen vor dem EuGH ist (EuGH, C-636/23 und C-637/23), hat das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren des § 80 Abs. 5 VwGO bewogen, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung insgesamt wiederherzustellen.
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-414/25
und Asylverfahren vereinbar, sofern die Rechte der Migranten vollständig gewahrt …
- OVG Schleswig-Holstein, 23.09.2025 - 6 MB 30/25
Fehlerhafte Bemessung der Ausreisefrist führt zur Rechtswidrigkeit der …
- VG Karlsruhe, 14.11.2025 - A 18 K 4125/25
Georgien; Herkunftsstaat; Anwendungsvorrang; Unionsrecht; Verfolgungsfreiheit; …
- VG Schleswig, 27.02.2026 - 11 B 240/25
Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis nach Täuschung über das Fortbestehen der …
- VG Osnabrück, 20.01.2026 - 7 B 39/25
Vander Elst; Auswirkungen unionsrechtswidriger Ausgestaltung des Vander …
- OVG Bremen, 02.10.2024 - 2 B 196/24
Ausweisung eines Elternteils eines sich regelmäßig in Deutschland aufhaltenden …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2026 - 17 B 233/26
Abschiebungsandrohung; Antragsänderung; Ausreisefrist; Beschwerdeausschluss; …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2025 - C-446/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik - Richtlinie 2008/115/EG - …
- OVG Bremen, 12.02.2026 - 2 B 290/25
Abschiebungsandrohung; Anhörung; Ausreisefrist; Ausweisung; Duldung; Einstweilige …
- VG Hamburg, 20.01.2026 - 12 AE 9518/25
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bestimmung des Ausschlusses nach § 30 Abs. 2 AsylG …
- VG Schleswig, 15.10.2025 - 11 B 153/25
Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts; Scheinehe
- VG Hamburg, 20.01.2026 - 12 AE 9518/26
- OVG Thüringen, 23.03.2026 - 4 EO 401/25
Zur Abgrenzung der Zuständigkeit von Bundesamt und Ausländerbehörde für den …
- OVG Bremen, 05.01.2026 - 2 B 1/26
Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen der Vollziehung der …
- VG Kassel, 22.07.2026 - 4 K 2233/25
Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung …
- VG Köln, 28.11.2025 - 12 K 1088/25
- VG Köln, 19.03.2026 - 12 L 320/26
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Rechtsprechung
| EuGH, 01.08.2025 - C-637/23 |
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Boghni
Papierfundstellen
- NVwZ 2025, 2003
Wird zitiert von ... (20)
- EuGH, 16.07.2026 - C-26/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - …
Die nationalen Behörden müssen zudem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in jeder Phase des Rückführungsverfahrens wahren (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 49, sowie vom 1. August 2025, Al Hoceima und Boghni, C-636/23 und C-637/23, EU:C:2025:603, Rn. 77). - Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2025 - C-636/23
Al Hoceima - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und …
Rn. 31 X, der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-637/23, die deutsche, die belgische und die tschechische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.Rn. 33 Die erste Frage und der dritte Teil der zweiten Frage in der Rechtssache C-636/23 sowie die erste Frage in der Rechtssache C-637/23 betreffen die Frage, ob gegen die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise ein Rechtsbehelf eingelegt werden können muss.
Rn. 35 Die dritte Frage in der Rechtssache C-636/23 und die zweite Frage in der Rechtssache C-637/23 betreffen die Folgen, die sich aus der Rechtswidrigkeit der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise für das rechtliche Schicksal der Rückkehrentscheidung ergeben, in der keine solche Frist gewährt wurde.
Rn. 57 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Frage und den dritten Teil der zweiten Frage in der Rechtssache C-636/23 sowie auf die erste Frage in der Rechtssache C-637/23 zu antworten, dass Art. 13 der Richtlinie 2008/115 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er vorschreibt, dass die Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise im Rahmen eines Rechtsstreits angefochten werden kann.
Rn. 87 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die dritte Frage in der Rechtssache C-636/23 und die zweite Frage in der Rechtssache C-637/23 zu antworten, dass Art. 7 und Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sind, dass eine Fristbestimmung für die freiwillige Ausreise integraler Bestandteil der Rückkehrverpflichtung ist, so dass bei Feststellung eines Rechtsverstoßes in Bezug auf diese Bestimmung die Rückkehrentscheidung insgesamt hinfällig wird.
- EuGH, 23.04.2026 - C-446/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
Rn. 26 Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, muss ein Einreiseverbot jedoch nicht notwendigerweise gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung oder auch nur kurz nach dem Erlass einer solchen Entscheidung ergehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Al Hoceima und Boghni, C-636/23 und C-637/23, EU:C:2025:603, Rn. 66).
- VGH Baden-Württemberg, 02.03.2026 - 12 S 424/26
Beschwerdeausschluss; Durchsuchungsanordnung; Prüfungsumfang; Richtervorbehalt; …
Auf diese Rückkehr ist das Rückführungsverfahren, das durch die Rückkehrentscheidung eingeleitet wird (EuGH, Urteil vom 01.08.2025 - C-636/23, C-637/23 -, juris Rn. 39 ), gerichtet (vgl. Erwägungsgrund Nr. 10 RL 2008/115/EG).Rn. 13 (b) Wollte man dies anders sehen und die Abschiebung der Antragsgegner auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung aus dem Jahr 2012 in Anwendung von § 71 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 AsylG für zulässig erachten, fehlte es nach der Wiedereinreise an der Auferlegung oder Feststellung der Rückkehrverpflichtung, die aber als Inhalt der Rückkehrentscheidung unionsrechtlich gefordert ist (vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2025 - C-636/23, C-637/23 -, juris Rn. 70 ).
- VG Karlsruhe, 27.08.2025 - A 18 K 2528/25
Indien; Anspruch auf Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs; kurze …
In der Folge sind die gesamte Abschiebungsandrohung und infolgedessen auch ein hieran anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben (vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2025 - - C-636/23 - und - C-637/23 - Rn. 82).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die genannten Regelungen dahin auszulegen, dass die in einer Rückkehrentscheidung - hier: der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung - enthaltene Bestimmung über die Frist für die freiwillige Ausreise Bestandteil der mit dieser Rückkehrentscheidung auferlegten oder festgestellten Rückkehrverpflichtung ist, so dass eine Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung zur Folge hat, dass diese Entscheidung insgesamt nichtig wird (vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2025 - - C-636/23 - und - C-637/23 - Rn. 82).
- OVG Bremen, 31.01.2025 - 2 B 278/24
Abänderungsverfahren; Abschiebungsandrohung; Änderungsbescheid; Ausreisefrist; …
Diese Frage sei u.a. Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens des belgischen Rats für Ausländerstreitsachen vor dem EuGH (EuGH, C-636/23 und C-637/23).Der Umstand, dass diese Frage zudem Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchen vor dem EuGH ist (EuGH, C-636/23 und C-637/23), hat das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren des § 80 Abs. 5 VwGO bewogen, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung insgesamt wiederherzustellen.
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-414/25
und Asylverfahren vereinbar, sofern die Rechte der Migranten vollständig gewahrt …
{FN:10} Vgl. Urteil vom 1. August 2025, Al Hoceima und Boghni (C-636/23 und C-637/23, EU:C:2025:603, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). - VGH Hessen, 07.11.2024 - 3 B 1575/23
Isolierte Abschiebungsandrohung nach Wiedereinreise eines …
Soweit der Senat mit Beschluss vom 17. Oktober 2024 (Az.: 3 B 1034/24) entschieden hat, dass Fristsetzung und Abschiebungsandrohung einen einheitlichen Verwaltungsakt bilden, sodass Fehler der Fristsetzung zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung insgesamt führen, beruht dies auf den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie (Vorabentscheidungsverfahren zu dieser Frage beim EuGH, C-6 und C-637/23), die nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Nr. 1 Rückführungs-RL i. V. m Art. 2 Nr. 5 Grenzkodex auf Unionbürger und ihre Familienangehörigen keine Anwendung findet (so auch BVerwG…, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, juris Rn. 16…, Urteil vom 28. April 2015 - 1 C 20.14 -, juris Rn. 15). - VG Schleswig, 27.02.2026 - 11 B 240/25
Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis nach Täuschung über das Fortbestehen der …
Daraus folgt, dass die betreffende Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG, d.h. die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung im genannten Sinne auferlegt oder festgestellt wird, keinen Bestand haben kann, wenn hinsichtlich der Entscheidung, ob eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird oder in Bezug auf die Dauer dieser Frist eine Rechtswidrigkeit festgestellt wird (… OVG Schleswig, Beschl. v. 23.09.2025 - 6 MB 30/25 -, juris Rn. 25 ; EuGH, Urt. v. 01.08.2025 - C-636/23 und C-637/23 -, juris Rn. 73 ff.). - VG Osnabrück, 20.01.2026 - 7 B 39/25
Vander Elst; Auswirkungen unionsrechtswidriger Ausgestaltung des Vander …
Diese Auslegung hat der Europäische Gerichtshof jüngst bekräftigt und in der Folge entschieden, dass die betreffende Rückkehrentscheidung insgesamt keinen Bestand haben kann, wenn hinsichtlich der Entscheidung, ob eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird, oder in Bezug auf die Dauer dieser Frist eine Rechtswidrigkeit festgestellt wird (EuGH, Urteil vom 01.08.2025 - C-636/23 und C-637/23 -, juris Rn. 75). - OVG Bremen, 02.10.2024 - 2 B 196/24
Ausweisung eines Elternteils eines sich regelmäßig in Deutschland aufhaltenden …
- OVG Bremen, 12.02.2026 - 2 B 290/25
Abschiebungsandrohung; Anhörung; Ausreisefrist; Ausweisung; Duldung; Einstweilige …
- VG Hamburg, 20.01.2026 - 12 AE 9518/25
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bestimmung des Ausschlusses nach § 30 Abs. 2 AsylG …
- VG Schleswig, 15.10.2025 - 11 B 153/25
Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts; Scheinehe
- VG Hamburg, 20.01.2026 - 12 AE 9518/26
- OVG Thüringen, 23.03.2026 - 4 EO 401/25
Zur Abgrenzung der Zuständigkeit von Bundesamt und Ausländerbehörde für den …
- OVG Bremen, 05.01.2026 - 2 B 1/26
Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen der Vollziehung der …
- VG Kassel, 22.07.2026 - 4 K 2233/25
Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung …
- VG Köln, 28.11.2025 - 12 K 1088/25
- VG Köln, 19.03.2026 - 12 L 320/26
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2025 - C-636/23, C-637/23 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Al Hoceima
Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Einwanderungspolitik - Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Richtlinie 2008/115/EG - Rückkehrentscheidung - Art. 7 - Freiwillige Ausreise - Keine Gewährung einer Frist für die ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2025 - C-636/23, C-637/23
- EuGH, 01.08.2025 - C-636/23
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (14)
- EuGH, 01.08.2025 - C-637/23
Boghni
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2025 - C-636/23
Rn. 31 X, der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-637/23, die deutsche, die belgische und die tschechische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.Rn. 33 Die erste Frage und der dritte Teil der zweiten Frage in der Rechtssache C-636/23 sowie die erste Frage in der Rechtssache C-637/23 betreffen die Frage, ob gegen die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise ein Rechtsbehelf eingelegt werden können muss.
Rn. 35 Die dritte Frage in der Rechtssache C-636/23 und die zweite Frage in der Rechtssache C-637/23 betreffen die Folgen, die sich aus der Rechtswidrigkeit der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise für das rechtliche Schicksal der Rückkehrentscheidung ergeben, in der keine solche Frist gewährt wurde.
Rn. 57 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Frage und den dritten Teil der zweiten Frage in der Rechtssache C-636/23 sowie auf die erste Frage in der Rechtssache C-637/23 zu antworten, dass Art. 13 der Richtlinie 2008/115 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er vorschreibt, dass die Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise im Rahmen eines Rechtsstreits angefochten werden kann.
Rn. 87 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die dritte Frage in der Rechtssache C-636/23 und die zweite Frage in der Rechtssache C-637/23 zu antworten, dass Art. 7 und Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sind, dass eine Fristbestimmung für die freiwillige Ausreise integraler Bestandteil der Rückkehrverpflichtung ist, so dass bei Feststellung eines Rechtsverstoßes in Bezug auf diese Bestimmung die Rückkehrentscheidung insgesamt hinfällig wird.
- EuGH, 14.05.2020 - C-924/19
Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2025 - C-636/23
{FN:23} Urteil vom 14. Mai 2020 (C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367).{FN:24} Vgl. Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, (C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 114 bis 116).
{FN:29} Zusätzlich zum Urteil vom 3. Juni 2021, Westerwaldkreis (…C-546/19, EU:C:2021:432, Rn. 47), vgl. Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság (C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 114 bis 116).
- EuGH, 03.06.2021 - C-546/19
Westerwaldkreis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2025 - C-636/23
{FN:20} Urteil vom 3. Juni 2021 (C-546/19, EU:C:2021:432).{FN:28} Vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, Westerwaldkreis (C-546/19, EU:C:2021:432, Rn. 47).
{FN:29} Zusätzlich zum Urteil vom 3. Juni 2021, Westerwaldkreis (C-546/19, EU:C:2021:432, Rn. 47), vgl. Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság (…C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 114 bis 116).
- EuGH, 19.06.2018 - C-181/16
Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2025 - C-636/23
{FN:14} Vgl. Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi (C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 47). - EuGH, 15.10.1987 - 222/86
Unectef / Heylens
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2025 - C-636/23
Vgl. hierzu Urteil vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a. (222/86, EU:C:1987:442, Rn. 15). - EuGH, 18.12.2014 - C-562/13
Abdida - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2025 - C-636/23
Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 52 und 53), und vom 17. Dezember 2015, Tall (…C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 57 und 58). - EuGH, 11.12.2014 - C-249/13
Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von …
- EuGH, 11.06.2015 - C-554/13
Zh. und O. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2025 - C-636/23
{FN:25} Vgl. Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O. (C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 47 und 48). - EuGH, 27.04.2023 - C-528/21
M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2025 - C-636/23
{FN:21} Die Besonderheiten des Sachverhalts erklären, warum der Gerichtshof im Urteil vom 27. April 2023, M. D. (Verbot der Einreise nach Ungarn) (C-528/21, EU:C:2023:341), die Tatsache außer Acht ließ, dass der betreffende Drittstaatsangehörige, bevor er Adressat eines Einreiseverbots wurde, nicht Gegenstand einer Rückkehrentscheidung gewesen war. - Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2021 - C-546/19
Westerwaldkreis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2025 - C-636/23
{FN:22} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Westerwaldkreis (C-546/19, EU:C:2021:105, Nr. 74). - EuGH, 17.12.2015 - C-239/14
Tall - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …
- EuGH, 05.05.2021 - C-641/20
CPAS de Liège - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …
- EuGH, 28.04.2011 - C-61/11
El Dridi - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie …
- EuGH, 01.08.2022 - C-242/22
Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle …
- EuGH, 01.08.2025 - C-636/23
Al Hoceima - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und …
In den verbundenen Rechtssachen C-636/23 [Al Hoceima]i und C-637/23 [Boghni](i).État belge, vertreten durch die Secrétaire d'État à l'Asile et la Migration (C-637/23),.
Rn. 2 Sie ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten, in denen sich W bzw. X, die beide Drittstaatsangehörige sind, und der Belgische Staat (C-636/23) bzw. der État belge (C-637/23) einander gegenüberstehen und die jeweils eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zum Gegenstand haben.
Rn. 37 Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C-636/23 und dem ersten Teil seiner ersten Frage in der Rechtssache C-637/23, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 4, Art. 8 Abs. 1 und 2 und Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, die Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise als bloße Durchführungsmodalität anzusehen, die an der Rechtsstellung des betreffenden Drittstaatsangehörigen nichts ändert, da es keinen Einfluss auf die Feststellung des illegalen Aufenthalts dieses Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats hat, ob eine solche Frist eingeräumt wird oder nicht.
Rn. 51 Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-636/23 sowie auf den ersten Teil der ersten Frage in der Rechtssache C-637/23 zu antworten, dass Art. 7 Abs. 4, Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, die Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise als bloße Durchführungsmodalität anzusehen, die an der Rechtsstellung des betreffenden Drittstaatsangehörigen nichts ändert.
Rn. 52 Mit dem dritten Teil seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-636/23 und dem zweiten Teil seiner ersten Frage in der Rechtssache C-637/23 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 13 der Richtlinie 2008/115 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass die Entscheidung, keine Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen, im Rahmen einer Klage angefochten werden können muss.
Rn. 57 Auf den dritten Teil der zweiten Frage in der Rechtssache C-636/23 und den zweiten Teil der ersten Frage in der Rechtssache C-637/23 ist zu antworten, dass Art. 13 der Richtlinie 2008/115 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass die Entscheidung, keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen, im Rahmen einer Klage angefochten werden können muss.
Rn. 68 Mit seiner dritten Frage in der Rechtssache C-636/23 und seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-637/23 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Nr. 4 und Art. 7 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sind, dass die Rechtswidrigkeit der in einer Rückkehrentscheidung enthaltenen Bestimmung über die Frist für eine freiwillige Ausreise die Nichtigkeit dieser Rückkehrentscheidung insgesamt nach sich zieht.
Rn. 82 Nach alledem ist auf die dritte Frage in der Rechtssache C-636/23 und auf die zweite Frage in der Rechtssache C-637/23 zu antworten, dass Art. 3 Nr. 4 und Art. 7 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sind, dass die in einer Rückkehrentscheidung enthaltene Bestimmung über die Frist für die freiwillige Ausreise Bestandteil der mit dieser Rückkehrentscheidung auferlegten oder festgestellten Rückkehrverpflichtung ist, so dass eine Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung zur Folge hätte, dass diese Entscheidung insgesamt nichtig würde.
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