Rechtsprechung
| EuGH, 12.09.2017 - C-648/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Europäischer Gerichtshof
Österreich/ Deutschland
Art. 273 AEUV - Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten, die aufgrund eines Schiedsvertrags beim Gerichtshof anhängig gemacht wird - Steuerrecht - Bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen - Besteuerung von Zinserträgen aus Genussscheinen - Begriff "Forderungen mit ...
- IWW
- Betriebs-Berater
Begriff "Forderungen mit Gewinnbeteiligung"
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Art. 273 AEUV - Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten, die aufgrund eines Schiedsvertrags beim Gerichtshof anhängig gemacht wird - Steuerrecht - Bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen - Besteuerung von Zinserträgen aus Genussscheinen - Begriff "Forderungen mit ...
- datenbank.nwb.de
Begriff "Forderungen mit Gewinnbeteiligung"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Österreich/ Deutschland
Art. 273 AEUV - Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten, die aufgrund eines Schiedsvertrags beim Gerichtshof anhängig gemacht wird - Steuerrecht - Bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen - Besteuerung von Zinserträgen aus Genussscheinen - Begriff "Forderungen mit ...
- pwc.at (Kurzinformation)
EuGH entscheidet als DBA-Schiedsgericht zu Gunsten Österreichs
- pwc.de (Kurzinformation)
Genussscheine mit festem Prozentsatz und Ergebnisvorbehalt sind Zinsen nach DBA
Besprechungen u.ä. (3)
- tax-legal-excellence.com (Entscheidungsbesprechung)
Der EuGH - ein weiterer Akteur bei der Auslegung von DBA
- deloitte-tax-news.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Genussrechte: Behandlung der Bezugsrechte / Erträge in Österreich gegenüber Deutschland
- ac.at
(Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Österreich erhebt aufgrund einer DBA-Streitigkeit erstmals Klage beim EuGH (Ina Kerschner / Franz Koppensteiner / Christoph Seydl; SWI 2016, 134-143)
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
DBA AUT Art 25 Abs 5, DBA AUT Art 11 Abs 1, DBA AUT Art 11 Abs 2
Österreich, Doppelbesteuerung, Genussscheinerträge - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Österreich / Deutschland
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-648/15
- EuGH, 12.09.2017 - C-648/15
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 27.11.2012 - C-370/12
Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro …
Auszug aus EuGH, 12.09.2017 - C-648/15
Angesichts des mit Art. 273 AEUV verfolgten Ziels, den Mitgliedstaaten ein Mittel für die Beilegung ihrer Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Verträge innerhalb des Gerichtssystems der Union zur Verfügung zu stellen, spricht jedoch nichts dagegen, dass die Parteien schon vor Entstehung einer etwaigen Streitigkeit eine Vereinbarung darüber treffen, dass Fälle, die in einer Bestimmung wie Art. 25 Abs. 5 des österreichisch-deutschen Abkommens festgelegt werden, vor den Gerichtshof gebracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 172). - BFH, 26.08.2010 - I R 53/09
Gewinnbeteiligung i. S. des Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich 2000 - Auslegung …
Auszug aus EuGH, 12.09.2017 - C-648/15
Die Bundesrepublik Deutschland stützt sich insoweit auf die in ihrem nationalen Recht, insbesondere in einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Deutschland) vom 26. August 2010, vertretene Auslegung, nach der die Vergütung der Genussscheine eine Gewinnbeteiligung darstellt. - EuGH, 25.02.2010 - C-386/08
Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland fallen nicht unter die …
Auszug aus EuGH, 12.09.2017 - C-648/15
Aus den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens, zu dessen Vertragsparteien sowohl die Republik Österreich als auch die Bundesrepublik Deutschland gehören, ergibt sich insoweit, dass ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks sowie unter Berücksichtigung jedes in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbaren einschlägigen Völkerrechtssatzes auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 43).
- FG Köln, 06.05.2024 - 2 K 2344/21
Kapitalertragssteuer in Verbindung mit Doppelbesteuerungsabkommen ; …
In seinem Urteil vom 12. September 2017 (C-648/15, Deutschland/Österreich, DStR 2017, 1967) habe der Gerichtshof entschieden, dass eine enge Auslegung des Begriffs der "Gewinnbeteiligung" erforderlich sei, da eine weite Auslegung zur Ausdehnung des Besteuerungsrechts des Quellenstaats und damit zu einer Verstärkung von Doppelbesteuerungseffekten führe, deren "schädliche Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts" dann wiederum nur durch Entlastungsmaßnahmen im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen abgemildert werden könnten.Dies ergebe sich bei Anwendung der Grundsätze des BFH in seinem Urteil vom 26. August 2010 (I R 53/09) und des EuGH in seinem Urteil vom 12. September 2017 (RS C-648/15, Deutschland/Österreich).
Rn. 69 Der EuGH stelle in diesem Urteil als maßgebende Beurteilungskriterien für die Annahme einer Gewinnbeteiligung darauf ab, dass der erworbene Auszahlungsanspruch zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres unbekannt sei, sich von einem zum anderen Geschäftsjahr ändere und auch gleich Null sein könne (vgl. EuGH, RS C-648/15, Tz. 41).
Rn. 70 Forderungen mit Gewinnbeteiligung lägen nach den weiteren Ausführungen des EuGH vor bei "Finanzprodukten, deren Vergütung sich zumindest teilweise in Abhängigkeit von der Höhe des Jahresgewinns des Schuldners ändere" vor (vgl. EuGH, RS C-648/15, Tz. 42, 44).
Diese Begriffsbestimmung leite der EuGH aus dem allgemeinen Sprachgebrauch und allgemein anerkannten Rechnungslegungsstandards ab (vgl. EuGH, RS C-648/15, Tz. 40, 41).
Rn. 122 Der EuGH, der über denselben Sachverhalt wie der BFH im Urteil vom 26. August 2010 im Rahmen des Verständigungsverfahrens als Schiedsgericht entschieden hat, legt zwar den Begriff der Gewinnbeteiligung im DBA Österreich enger aus und stellt auf dieser Grundlage das Fehlen der erforderlichen Gewinnbeteiligung fest (vgl. EuGH-Urteil vom 12. September 2017, C-648/15, Deutschland/Österreich, DStR 2017, 1967).
Die Beteiligung am Gewinn eines Geschäftsjahrs bedeutet daher in der Regel einen Anspruch auf Auszahlung eines zu Beginn des Geschäftsjahrs unbekannten Betrags, der sich von einem zum anderen Geschäftsjahr ändern und im Übrigen auch gleich null sein kann (vgl. EuGH-Urteil vom 12. September 2017, C-648/15, Deutschland/Österreich, DStR 2017, 1967).
Eine weite Auslegung des in Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich verwendeten Ausdrucks "Gewinnbeteiligung" könnte nämlich die Tragweite von Art. 11 Abs. 1 DBA-Österreich einschränken, der durch eine strikte Aufteilung der Befugnis zur Zinsbesteuerung jede Doppelbesteuerung verhindern soll, während eine Anwendung von Art. 11 Abs. 2 des Abkommens zu einer Doppelbesteuerung führt, deren schädliche Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nur durch die Anrechnungsregel in Art. 23 Abs. 1 b) und Abs. 2 b) DBA-Österreich abgemildert werden (vgl. EuGH-Urteil vom 12. September 2017, C-648/15, Deutschland/Österreich, DStR 2017, 1967).
- FG Köln, 26.03.2026 - 6 K 2820/20 Rn. 9 Mit Urteil vom 12.09.2017 (C-648/15, Österreich / Deutschland, ECLI:EU:C:2017:664) entschied der EuGH, dass Einkünfte aus derartigen Genussscheinen nicht unter Art. 11 Abs. 2 DBA Österreich fielen.
Der Abschluss eines DBA zwischen zwei Mitgliedstaaten bezwecke und bewirke, einige Folgen der nicht abgestimmten Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse zu beseitigen oder abzumildern, die naturgemäß die Inanspruchnahme der im AEU-Vertrag vorgesehenen Verkehrsfreiheiten einschränken, von ihr abschrecken oder sie weniger attraktiv machen könne (EuGH, Urteil vom 12.09.2017, C-648/15, Österreich / Deutschland, ECLI:EU:C:2017:664, Rn. 22-26).
Dass die Weigerung rechtswidrig gewesen sei, habe der EuGH als angerufenes Schiedsgericht in seinem Urteil vom 12.09.2017 (C-648/15, Deutschland/Österreich, IStR 2017, 866) festgestellt.
Für diese - nach der Entscheidung des EuGH v. 12.09.2017 in der Rs. C-648/15 Österreich/Deutschland (IStR 2017, 866) - einfache Frage und damit einem sehr kurzen Prüfungsprogramm, sei, wie vom BFH im Urteil vom 25.02.2025 (…VIII R 32/21, IStR 2025, 476, Rz. 57) angenommen, die Dreimonatsfrist des § 50d Abs. 2 Satz 6 EStG anzuwenden.
Der EuGH habe den dortigen Beteiligten lediglich aufgegeben, "in loyaler Zusammenarbeit die Konsequenzen aus dem vorliegenden Urteil zu ziehen" (vgl. EuGH, Urteil vom 12.09.2017, C-648/15, ECLI:EU:C:2017:664, Rn. 56-58).
Denn der EuGH hat in seinem Urteil vom 12.09.2017 (C-648/15, Österreich / Deutschland, ECLI:EU:C:2017:664) - abweichend von der Auffassung des 2. Senats des FG Köln (Urteil vom 30.04.2009, 2 K 2375/06) sowie des BFH (Urteil vom 26.08.2010, I R 53/09, BFHE 231, 63, BStBl II 2019, 147) - entschieden dass Einnahmen aus derartigen Genussscheinen, über die auch die Klägerin verfügte, nicht unter Art. 11 Abs. 2 DBA Österreich fielen.
Der Abschluss eines DBA zwischen zwei Mitgliedstaaten bezweckt und bewirkt, einige Folgen der nicht abgestimmten Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse zu beseitigen oder abzumildern, die naturgemäß die Inanspruchnahme der im AEU-Vertrag vorgesehenen Verkehrsfreiheiten einschränken, von ihr abschrecken oder sie weniger attraktiv machen können (vgl. EuGH vom 12.09.2017, C-648/15, Österreich / Deutschland, ECLI:EU:C:2017:664, Rn. 22-26).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2018 - C-621/18
Brexit: Einseitige Rücknahme möglich
{FN:62} Urteil vom 12. September 2017, Österreich/Deutschland (C-648/15, EU:C:2017:664, Rn. 39). - FG Köln, 27.05.2026 - 6 K 486/24 Denn der Abschluss eines DBA zwischen zwei Mitgliedstaaten bezwecke und bewirke, einige Folgen der nicht abgestimmten Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse zu beseitigen oder abzumildern, die naturgemäß die Inanspruchnahme der im AEU-Vertrag vorgesehenen Verkehrsfreiheiten einschränken würden, von ihr abschrecken oder sie weniger attraktiv machen könnten (vgl. EuGH vom 12.09.2017, C-648/15, Österreich / Deutschland, ECLI:EU:C:2017:664, Rn. 22-26).
- BFH - VIII R 10/26 (anhängig)
Verzinsung, Kapitalertragsteuer, Zinsen, Erstattung, Unionsrecht
Kann eine schiedsgerichtlich vom EuGH entschiedene DBA-Auslegungsfrage (EuGH-Urteil Österreich/Deutschland vom 12.09.2017 - C-648/15) im Nachhinein als unionsrechtswidrige Erhebung von Kapitalertragsteuer beurteilt werden und damit einen Zinsanspruch begründen?.
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-648/15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Österreich/ Deutschland
Art. 273 AEUV - Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten, die aufgrund eines Schiedsvertrags beim Gerichtshof anhängig gemacht wird - Zuständigkeit - Steuerrecht - Auslegung eines Doppelbesteuerungsabkommens - Besteuerung bestimmter Wertpapiere oder Finanzinstrumente ...
- Betriebs-Berater
Auslegung eines DBA - Besteuerung bestimmter Wertpapiere oder Finanzinstrumente (Genussscheine)
- rechtsportal.de
Art. 273 AEUV - Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten, die aufgrund eines Schiedsvertrags beim Gerichtshof anhängig gemacht wird - Zuständigkeit - Steuerrecht - Auslegung eines Doppelbesteuerungsabkommens - Besteuerung bestimmter Wertpapiere oder Finanzinstrumente ...
- rechtsportal.de
Kurzfassungen/Presse
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Auslegung eines DBA - Besteuerung bestimmter Wertpapiere oder Finanzinstrumente (Genussscheine)
Besprechungen u.ä. (2)
- nwb-experten-blog.de (Entscheidungsbesprechung)
Historisches Verfahren - Österreich verklagt Deutschland wegen Vertragsauslegung (Teil 1)
- nwb-experten-blog.de (Entscheidungsbesprechung)
Historisches Verfahren - Österreich verklagt Deutschland wegen Vertragsauslegung (Teil 2)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-648/15
- EuGH, 12.09.2017 - C-648/15
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (19)
- EuGH, 16.07.2009 - C-128/08
Damseaux - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Kapitalerträgen - Abkommen zur …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-648/15
12 Vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juli 2009, Damseaux (C-128/08, EU:C:2009:471, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 8. Dezember 2011, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (…C-157/10, EU:C:2011:813, Rn. 31), sowie Beschluss vom 19. September 2012, Levy und Sebbag (…C-540/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:581, Rn. 19).13 Vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2009, Damseaux (C-128/08, EU:C:2009:471, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
14 Urteil vom 16. Juli 2009, Damseaux (C-128/08, EU:C:2009:471, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
15 Urteil vom 16. Juli 2009, Damseaux (C-128/08, EU:C:2009:471, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 24.04.2008 - C-76/08
Kommission / Malta
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-648/15
18 Vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. August 1983, CMC u. a./Kommission (…118/83 R, EU:C:1983:225, Rn. 53), und vom 24. April 2008, Kommission/Malta (C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 19).19 Vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta (C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 17 und 19).
- EuGH, 30.05.2006 - C-459/03
INDEM ES IM RAHMEN DES SEERECHTSÜBEREINKOMMENS EIN VERFAHREN GEGEN DAS VEREINIGTE …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-648/15
8 Vgl. hierzu Urteil vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland (C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 123 und 127).Der Gerichtshof hat zudem anerkannt, dass er im Zusammenhang mit einer von einem Mitgliedstaat gegen einen anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 259 AEUV erhobenen Vertragsverletzungsklage einstweilige Anordnungen im Sinne von Art. 279 AEUV treffen kann; vgl. Urteil vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland (C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 138).
- BFH, 26.08.2010 - I R 53/09
Gewinnbeteiligung i. S. des Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich 2000 - Auslegung …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-648/15
Der von der Bundesrepublik Deutschland in ihren Schriftsätzen stark hervorgehobene Umstand, dass der Bundesfinanzhof (Deutschland) in einem Urteil vom 26. August 2010 zum gegenteiligen Ergebnis gelangt sei(34), vermag daran nichts zu ändern.34 GZ I R 53/09.
- EuGH, 19.09.2012 - C-540/11
Levy und Sebbag
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-648/15
12 Vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juli 2009, Damseaux (…C-128/08, EU:C:2009:471, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 8. Dezember 2011, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (…C-157/10, EU:C:2011:813, Rn. 31), sowie Beschluss vom 19. September 2012, Levy und Sebbag (C-540/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:581, Rn. 19).17 Vgl. Urteil vom 12. Mai 1998, Gilly (…C-336/96, EU:C:1998:221, Rn. 15), und Beschluss vom 19. September 2012, Levy und Sebbag (C-540/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:581, Rn. 27).
- EuGH, 27.11.2012 - C-370/12
Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-648/15
In seinem Urteil vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 172), hat der Gerichtshof anerkannt, dass trotz der Bezugnahme auf den Begriff "Schiedsvertrag" angesichts des mit Art. 273 AEUV verfolgten Ziels nichts dagegen spricht, eine solche Vereinbarung vorab aufgrund einer Schiedsklausel in Bezug auf eine ganze Kategorie im Voraus festgelegter Streitigkeiten zu treffen.7 Vgl. auch Urteil vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 173).
- EuGH, 06.10.1976 - 12/76
Industrie tessili italiana / Dunlop AG
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-648/15
16 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 1976, 1ndustrie Tessili Italiana Como (12/76, EU:C:1976:133, Rn. 9). - EuGH, 21.12.2016 - C-104/16
Die beiden zwischen der EU und Marokko über eine Assoziation bzw. die …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-648/15
24 Vgl. hierzu insbesondere Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C-104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 12.05.1998 - C-336/96
Gilly / Directeur des services fiscaux du Bas-Rhin - Artikel 6, 48 und 220 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-648/15
17 Vgl. Urteil vom 12. Mai 1998, Gilly (C-336/96, EU:C:1998:221, Rn. 15), und Beschluss vom 19. September 2012, Levy und Sebbag (…C-540/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:581, Rn. 27). - EuGH, 24.11.2016 - C-464/14
SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-648/15
23 Zur Einhaltung dieser Auslegungsregeln im Kontext der von der Union geschlossenen internationalen Abkommen vgl. insbesondere Urteil vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 05.08.1983 - 118/83
CMC / Kommission
- EuGH, 28.03.1980 - 24/80
Kommission / Frankreich
- EuGH, 24.11.2016 - C-137/16
Petraitis / Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des …
- EuG, 26.06.2012 - T-129/12
Szarvas / Ungarn
- EuG, 16.11.2009 - T-354/09
Goldman Management / Kommission und Bulgarien
- EuGH, 28.03.1980 - 97/80
- EuGH, 23.02.2006 - C-513/03
van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag …
- EuGH, 19.01.2006 - C-265/04
Bouanich - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Dividendensteuer - …
- EuGH, 08.12.2011 - C-157/10
Banco Bilbao Vizcaya Argentaria - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2026 - C-497/25 {FN:12} Wie in den Schlussanträgen des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Österreich/Deutschland (C-648/15, EU:C:2017:311, Nr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung) zusammengefasst.
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