Rechtsprechung
| EuGH, 30.03.2023 - C-651/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
М. Ya. M. (Renonciation à la succession d'un cohéritier)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Erbrechtliche Maßnahmen - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Art. 13 - Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Erben vor dem Gericht des Mitgliedstaats seines gewöhnlichen Aufenthalts ...
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AEUV Art. 267 ; VO (EU) 650/2012 Art. 13
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Erbrechtliche Maßnahmen - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Art. 13 - Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Erben vor dem Gericht des Mitgliedstaats seines gewöhnlichen Aufenthalts ...
Kurzfassungen/Presse
- famrz.de (Kurzinformation)
Entgegennahme von Erbausschlagungen nach EuErbVO
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
М. Ya. M.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
М. Ya. M.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-651/21
- EuGH, 30.03.2023 - C-651/21
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 02.06.2022 - C-617/20
T.N. und N.N. (Déclaration concernant la renonciation à la succession) - Vorlage …
Auszug aus EuGH, 30.03.2023 - C-651/21
Rn. 41 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 sieht somit einen alternativen Gerichtsstand vor, der es Erben, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Mitgliedstaat haben, dessen Gerichte gemäß den allgemeinen Regeln der Art. 4 bis 11 dieser Verordnung für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständig sind, ermöglichen soll, ihre Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft vor einem Gericht des Mitgliedstaats abzugeben, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 37).
Insbesondere müssen im europäischen Rechtsraum die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgläubiger effektiv gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 45 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 im Licht ihres 32. Erwägungsgrundes, wonach diese Bestimmung dem Interesse der Erben und Vermächtnisnehmer dient, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem haben, in dem der Nachlass abgewickelt wird oder werden soll, die Amtswege der Erben und Vermächtnisnehmer dadurch vereinfachen soll, dass von den Zuständigkeitsregeln der Art. 4 bis 11 dieser Verordnung abgewichen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieser 32. Erwägungsgrund geht gleichwohl davon aus, dass denjenigen Personen, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, solche Erklärungen in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts abzugeben, die Aufgabe zufällt, die Behörden, die mit der Erbsache befasst sind, davon in Kenntnis zu setzen, dass derartige Erklärungen abgegeben wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 47).
- EuGH, 26.02.2013 - C-617/10
Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des …
Auszug aus EuGH, 30.03.2023 - C-651/21
Denn das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es aus eigenem Entschluss erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung unangewandt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 26.10.2023 - C-207/22
Lineas - Concessões de Transportes - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- …
Rn. 53 Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Erfordernissen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts und des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2023, М. Ya. M. [Erbschaftsausschlagung eines Miterben], C-651/21, EU:C:2023:277, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2024 - C-395/23
Anikovi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Ya. M. (Ausschlagung der Erbschaft eines Miterben) (C-651/21, EU:C:2023:277, Rn. 15 und 16, in denen auf bulgarische Verfahrensregeln verwiesen wird, die den Ablauf des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit regeln).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-651/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
М. Ya. M. (Renonciation à la succession d'un cohéritier)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Erbrecht - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Art. 13 - Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Erben im Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts - Spätere Eintragung dieser ...
- Europäischer Gerichtshof
М. Ya. M. (Renonciation à la succession d'un cohéritier)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Erbrecht - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Art. 13 - Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Erben im Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts - Spätere Eintragung dieser ...
- rechtsportal.de
AEUV Art. 267 ; VO (EU) 650/2012 Art. 13
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Erbrecht - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Art. 13 - Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Erben im Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts - Spätere Eintragung dieser ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-651/21
- EuGH, 30.03.2023 - C-651/21
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 02.06.2022 - C-617/20
T.N. und N.N. (Déclaration concernant la renonciation à la succession) - Vorlage …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-651/21
{FN:7} Vgl. Urteile vom 1. März 2018, Mahnkopf (…C-558/16, EU:C:2018:138, Rn. 32), vom 9. September 2021, UM (Vertrag zur Eigentumsübertragung von Todes wegen) (…C-277/20, EU:C:2021:708, Rn. 29), und vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. (Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft) (C-617/20, EU:C:2022:426).{FN:9} Vgl. Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. (Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft) (C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 44).
Vgl. auch Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. (Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft) (C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 41).
{FN:13} Vgl. Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. (Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft) (C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 47).
- EuGH, 01.03.2018 - C-558/16
Mahnkopf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-651/21
{FN:7} Vgl. Urteile vom 1. März 2018, Mahnkopf (C-558/16, EU:C:2018:138, Rn. 32), vom 9. September 2021, UM (Vertrag zur Eigentumsübertragung von Todes wegen) (…C-277/20, EU:C:2021:708, Rn. 29), und vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. (Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft) (C-617/20, EU:C:2022:426). - EuGH, 21.06.2018 - C-20/17
Oberle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-651/21
{FN:10} Vgl. Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle (C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 42).
- EuGH, 09.09.2021 - C-277/20
UM (Contrat translatif de propriété mortis causa) - Vorlage zur Vorabentscheidung …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-651/21
{FN:7} Vgl. Urteile vom 1. März 2018, Mahnkopf (…C-558/16, EU:C:2018:138, Rn. 32), vom 9. September 2021, UM (Vertrag zur Eigentumsübertragung von Todes wegen) (C-277/20, EU:C:2021:708, Rn. 29), und vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. (Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft) (C-617/20, EU:C:2022:426). - Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15
X - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern - …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-617/20
T.N. und N.N. (Déclaration concernant la renonciation à la succession)
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-651/21
{FN:6} Zum Begriff der "Gültigkeit" vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache T. N. und N. N. (Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft) (C-617/20, EU:C:2022:49, Nrn. 40 bis 44).
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