Rechtsprechung
| EuGH, 25.04.2024 - C-657/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Bitulpetrolium Serv
Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung gemäß dem Grundsatz der tatsächlichen Verwendung dieser Erzeugnisse - Anhang I - In dieser Richtlinie vorgesehene Mindeststeuerbeträge für ...
- Europäischer Gerichtshof
Bitulpetrolium Serv
Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung gemäß dem Grundsatz der tatsächlichen Verwendung dieser Erzeugnisse - Anhang I - In dieser Richtlinie vorgesehene Mindeststeuerbeträge für ...
Sonstiges (3)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EGRL 96/2003 Art 2 Abs 3 ; EGRL 96/2003 Art 5 ; EGRL 96/2003 Art 21 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 2 ; EGRL 112/2006 Art 250 ; EGRL 112/2006 Art 273
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Bitulpetrolium Serv
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Bitulpetrolium
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 07.11.2019 - C-68/18
Petrotel-Lukoil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-657/22
Außerdem trägt die Festlegung des "Steuerbetrags" für Energieerzeugnisse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96 nach ihrer Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes, einem u. a. im dritten Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannten Ziel, bei, indem sie es ermöglicht, etwaige Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen Energieerzeugnissen mit demselben Verwendungszweck zu vermeiden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juni 2016, ROZ-ŚWIT, C-418/14, EU:C:2016:400, Rn. 31 bis 33, und vom 7. November 2019, PetrotelLukoil, C-68/18, EU:C:2019:933, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Gleichwohl kann das den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessen nicht den Grundsatz in Frage stellen, dass Energieerzeugnisse nach ihrer tatsächlichen Verwendung besteuert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Petrotel-Lukoil, C-68/18, EU:C:2019:933, Rn. 52 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Die betreffenden Vorschriften dürfen ein Energieerzeugnis nämlich nicht einer Besteuerung unterwerfen, die nicht seiner tatsächlichen Verwendung entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Petrotel-Lukoil, C-68/18, EU:C:2019:933, Rn. 53).
Nach diesem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts müssen die Mitgliedstaaten Mittel einsetzen, mit denen sich das Ziel der nationalen Regelung wirksam, aber unter möglichst geringer Beeinträchtigung der in Rede stehenden unionsrechtlichen Prinzipien erreichen lässt (…Urteil vom 22. Dezember 2022, Shell Deutschland Oil, C-553/21, EU:C:2022:1030, Rn. 32), und er steht Vorschriften und Praktiken des nationalen Rechts entgegen, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, um Steuerhinterziehung und -vermeidung im Bereich der Verbrauchsteuer zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Petrotel-Lukoil, C-68/18, EU:C:2019:933, Rn. 58).
- EuGH, 02.06.2016 - C-418/14
ROZ-ŚWIT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-657/22
Außerdem trägt die Festlegung des "Steuerbetrags" für Energieerzeugnisse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96 nach ihrer Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes, einem u. a. im dritten Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannten Ziel, bei, indem sie es ermöglicht, etwaige Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen Energieerzeugnissen mit demselben Verwendungszweck zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juni 2016, ROZ-ŚWIT, C-418/14, EU:C:2016:400, Rn. 31 bis 33, …und vom 7. November 2019, PetrotelLukoil, C-68/18, EU:C:2019:933, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 29 Es ist Sache der nationalen Gerichte, u. a. die Art und die Schwere des Verstoßes, der mit dieser Sanktion bestraft werden soll, sowie die Methoden für die Bestimmung der Höhe dieser Sanktion zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2016, ROZŚWIT, C-418/14, EU:C:2016:400, Rn. 40).
- EuGH, 28.10.2021 - C-324/20
X-Beteiligungsgesellschaft (TVA - Paiements successifs) - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-657/22
Rn. 34 Nach Art. 63 dieser Richtlinie entsteht der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird, also zum Zeitpunkt der Ausführung des betreffenden Umsatzes, unabhängig davon, ob die für diesen Umsatz geschuldete Gegenleistung bereits entrichtet worden ist (Urteil vom 28. Oktober 2021, X-Beteiligungsgesellschaft [Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Zahlungen], C-324/20, EU:C:2021:880, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 22.12.2022 - C-553/21
Shell Deutschland Oil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-657/22
Nach diesem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts müssen die Mitgliedstaaten Mittel einsetzen, mit denen sich das Ziel der nationalen Regelung wirksam, aber unter möglichst geringer Beeinträchtigung der in Rede stehenden unionsrechtlichen Prinzipien erreichen lässt (Urteil vom 22. Dezember 2022, Shell Deutschland Oil, C-553/21, EU:C:2022:1030, Rn. 32), und er steht Vorschriften und Praktiken des nationalen Rechts entgegen, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, um Steuerhinterziehung und -vermeidung im Bereich der Verbrauchsteuer zu verhindern (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Petrotel-Lukoil, C-68/18, EU:C:2019:933, Rn. 58). - EuGH, 11.06.2015 - C-256/14
Lisboagás GDL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-657/22
Die Frage, ob der Entstehungstatbestand dieser Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben mit dem der Mehrwertsteuer zusammenfällt, ist ein maßgeblicher Aspekt für die Annahme eines solchen Zusammenhangs (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2010, Kommission/Österreich, C-433/09, EU:C:2010:817, Rn. 34, sowie vom 11. Juni 2015, Lisboagás GDL, C-256/14, EU:C:2015:387, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 12.05.2021 - C-844/19
INSS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-657/22
Rn. 27 Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, das das nationale Recht so weit wie möglich im Einklang mit dem Unionsrecht auszulegen hat, festzustellen, ob die im vorliegenden Fall anwendbaren Vorschriften, ohne dass dies zu einer Auslegung contra legem dieser Vorschriften führen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2021, technoRent International u. a., C-844/19, EU:C:2021:378, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), gemäß der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Richtlinie 2003/96 dahin auszulegen sind, dass das Fehlen einer Mitteilung über die Rückverbringung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Energieerzeugnisses in das Steuerlager zwecks seiner späteren Vermarktung und das Fehlen von Angaben zur Kennzeichnung und Färbung dieses Erzeugnisses in den Empfangserklärungen und Stornorechnungen dazu führen, dass auf dieses Erzeugnis der Verbrauchsteuersatz, der für zur Verwendung als Kraftstoff bestimmtes Gasöl vorgesehen ist, nur dann angewandt wird, wenn das in Rede stehende Energieerzeugnis tatsächlich zur Verwendung als Kraftstoff bestimmt ist. - EuGH, 07.03.2024 - C-234/22
Roheline Kogukond u. a. (Localisation de placettes-échantillons) - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-657/22
Rn. 20 Unter Berücksichtigung der Vermutung der Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht wirkt sich außerdem der Umstand, dass nicht alle in der Vorlageentscheidung zur zweiten Frage angeführten Vorschriften des Unionsrechts gegebenenfalls auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar sind oder dass in dieser Entscheidung bestimmte Vorschriften des Unionsrechts, die sich als erforderlich erweisen, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, nicht genannt werden, nicht auf die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens aus, sondern betrifft den Inhalt der Vorlagefragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2024, Roheline Kogukond u. a., C-234/22, EU:C:2024:211, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 22.12.2010 - C-433/09
Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-657/22
Die Frage, ob der Entstehungstatbestand dieser Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben mit dem der Mehrwertsteuer zusammenfällt, ist ein maßgeblicher Aspekt für die Annahme eines solchen Zusammenhangs (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2010, Kommission/Österreich, C-433/09, EU:C:2010:817, Rn. 34, …sowie vom 11. Juni 2015, Lisboagás GDL, C-256/14, EU:C:2015:387, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- FG München, 06.03.2026 - 14 K 1142/24
Alkoholsteuer, Steuerfreiheit, Abgabe an Dritte, Verhältnismäßigkeit.
Nach diesem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts müssen die Mitgliedstaaten Mittel einsetzen, mit denen sich das Ziel der nationalen Regelung wirksam, aber unter möglichst geringer Beeinträchtigung der in Rede stehenden unionsrechtlichen Prinzipien erreichen lässt, und er steht Vorschriften und Praktiken des nationalen Rechts entgegen, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, um Steuerhinterziehung und -vermeidung im Bereich der Verbrauchsteuer zu verhindern (EuGH-Urteil Bitulpetrolium Serv vom 25. April 2024 - C-657/22, ECLI:EU:C:2024:353, Rn. 28, m.w.N.).Der Betroffene muss die Möglichkeit haben, den (Gegen-)beweis einer ordnungsgemäßen Verwendung zu erbringen (vgl. EuGH-Urteil Bitulpetrolium Serv vom 25. April 2024 - C-657/22, ECLI:EU:C:2024:353, Rn. 30, sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 5. September 2024, C-137/23, ECLI:EU:C:2024:697, Rn. 62 ff.;… vgl. auch FG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 22. April 2025 - 4 K 1673/24 VBr, ECLI:DE:FGD:2025:0422.4K1673.24VBR.00, Rn. 35, anhängig beim EuG unter T-361/25).
Denn nach diesem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts müssen die Mitgliedstaaten Mittel einsetzen, mit denen sich das Ziel der nationalen Regelung wirksam, aber unter möglichst geringer Beeinträchtigung der in Rede stehenden unionsrechtlichen Prinzipien erreichen lässt, und er steht Vorschriften und Praktiken des nationalen Rechts entgegen, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, um Steuerhinterziehung und -vermeidung im Bereich der Verbrauchsteuer zu verhindern (EuGH-Urteil vom 25. April 2024 - C-657/22 -, Rn. 28, m.w.N.).
- EuGH, 13.03.2025 - C-137/23
Alsen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Verbrauchsteuern - …
Was als Zweites den Regelungszusammenhang von Art. 15 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2003/96 betrifft, so beruht die allgemeine Systematik dieser Richtlinie auf dem Grundsatz, dass Energieerzeugnisse nach ihrer tatsächlichen Verwendung besteuert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, Bitulpetrolium Serv, C-657/22, EU:C:2024:353, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).Daher kann der Gestaltungsspielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Ausübung der in Art. 15 Abs. 1 Buchst. f dieser Richtlinie vorgesehenen Befugnis verfügen, nicht so weit gehen, dass dieser Grundsatz in Frage gestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, Bitulpetrolium Serv, C-657/22, EU:C:2024:353, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- FG München, 06.03.2026 - 14 K 1143/24
Alkoholsteuer, Steuerfreiheit, keine vorher beantragte Abgabeerlaubnis, …
Nach diesem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts müssen die Mitgliedstaaten Mittel einsetzen, mit denen sich das Ziel der nationalen Regelung wirksam, aber unter möglichst geringer Beeinträchtigung der in Rede stehenden unionsrechtlichen Prinzipien erreichen lässt, und er steht Vorschriften und Praktiken des nationalen Rechts entgegen, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, um Steuerhinterziehung und -vermeidung im Bereich der Verbrauchsteuer zu verhindern (EuGH-Urteil Bitulpetrolium Serv vom 25. April 2024 - C-657/22, ECLI:EU:C:2024:353, Rn. 28, m.w.N.).Der Betroffene muss die Möglichkeit haben, den (Gegen-)beweis einer ordnungsgemäßen Verwendung zu erbringen (vgl. EuGH-Urteil Bitulpetrolium Serv vom 25. April 2024 - C-657/22, ECLI:EU:C:2024:353, Rn. 30, sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 5. September 2024, C-137/23, ECLI:EU:C:2024:697, Rn. 62 ff.;… vgl. auch FG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 22. April 2025 - 4 K 1673/24 VBr, ECLI:DE:FGD:2025:0422.4K1673.24VBR.00, Rn. 35, anhängig beim EuG unter T-361/25).
- FG München, 06.03.2026 - 14 K 1520/24
Alkoholsteuer, Steuerfreiheit, unerlaubte Verlagerung, Verhältnismäßigkeit
Nach diesem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts müssen die Mitgliedstaaten Mittel einsetzen, mit denen sich das Ziel der nationalen Regelung wirksam, aber unter möglichst geringer Beeinträchtigung der in Rede stehenden unionsrechtlichen Prinzipien erreichen lässt, und er steht Vorschriften und Praktiken des nationalen Rechts entgegen, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, um Steuerhinterziehung und -vermeidung im Bereich der Verbrauchsteuer zu verhindern (EuGH-Urteil Bitulpetrolium Serv vom 25. April 2024 - C-657/22, ECLI:EU:C:2024:353, Rn. 28, m.w.N.).Der Betroffene muss die Möglichkeit haben, den (Gegen-)beweis einer ordnungsgemäßen Verwendung zu erbringen (vgl. EuGH-Urteil Bitulpetrolium Serv vom 25. April 2024 - C-657/22, ECLI:EU:C:2024:353, Rn. 30, sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 5. September 2024, C-137/23, ECLI:EU:C:2024:697, Rn. 62 ff.;… vgl. auch FG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 22. April 2025 - 4 K 1673/24 VBr, ECLI:DE:FGD:2025:0422.4K1673.24VBR.00, Rn. 35, anhängig beim EuG unter T-361/25).
- FG Düsseldorf, 22.04.2025 - 4 K 1673/24
Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Steueraussetzungsverfahren: …
Denn die Versagung einer Verbrauchsteuerbefreiung durch eine einzelstaatliche Behörde allein auf Grund des Umstands, dass gewisse formelle Anforderungen nicht erfüllt wurden, ohne dass geprüft wurde, ob die materiellen Voraussetzungen für die steuerfreie Verwendung einer Ware erfüllt sind, geht über das hinaus, was erforderlich ist, um eine korrekte und einfache Anwendung der Steuerbefreiungen sicherzustellen sowie Steuerhinterziehung oder Missbrauch zu verhindern (vgl. EuGH, Urteile vom 2. Juni 2016, Polihim-SS, C- 355/14, ECLI:EU:C:2016:403 Randnr. 62; vom 13. Juli 2017, Vakarų Baltijos laivų statykla, C- 151/16, ECLI:EU:C:2017:537 Randnr. 46; vom 22. Dezember 2022, Shell Deutschland Oil, C- 553/21, ECLI:EU:C:2022:1030 Randnr. 34; vom 25. April 2024, Bitulpetrolium Serv, C-657/22, ECLI:EU:C:2024:353 Randnr. 27 ff.). - Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-137/23
Alsen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 2003/96/EG - …
{FN:29} Vgl. Urteil vom 25. April 2024, Bitulpetrolium Serv (C-657/22, EU:C:2024:353, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). - FG Hamburg, 08.07.2025 - 4 K 8/25
Energiesteuer: Lieferer-Eigenschaft bei Belieferung von ausländischen Truppen
Nach dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz muss zudem dem Unionsrecht Geltung verschafft werden und darf dessen Durchsetzung nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (BFH…, Urteil vom 29. August 2023, VII R 1/23 (VII R 44/19), BFH/NV 2024, 325, Rn. 50; jüngst bestätigt durch EuGH, Urteile vom 25. April 2024, C-657/22, Bitulpetrolium Serv, Rn. 28 ff. …und vom 14. September 2023, C-820/21, Vinal, Rn. 92).
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