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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 25.04.2024 - C-684/22, C-685/22, C-686/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,8380
EuGH, 25.04.2024 - C-684/22, C-685/22, C-686/22 (https://dejure.org/2024,8380)
EuGH, Entscheidung vom 25.04.2024 - C-684/22, C-685/22, C-686/22 (https://dejure.org/2024,8380)
EuGH, Entscheidung vom 25. April 2024 - C-684/22, C-685/22, C-686/22 (https://dejure.org/2024,8380)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stadt Duisburg (Perte de la nationalité allemande)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und eines Drittstaats - Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats - Verlust der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats und der Unionsbürgerschaft kraft ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Stadt Duisburg (Perte de la nationalité allemande)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und eines Drittstaats - Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats - Verlust der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats und der Unionsbürgerschaft kraft ...

  • doev.de PDF

    Stadt Duisburg u. a. - Verlust der Unionsbürgerschaft kraft Gesetzes bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und eines Drittstaats - Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats - Verlust der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats und der Unionsbürgerschaft kraft ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Das Unionsrecht steht grundsätzlich dem automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Fall der Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit nicht entgegen

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    Wer andere Staatsbürgerschaft annimmt, kann deutsche verlieren - Wer andere Staatsbürgerschaft annimmt, kann deutsche verlieren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit - Deutsche Regelung verstößt nicht gegen EU-Recht

Sonstiges (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2024, 1077
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 05.09.2023 - C-689/21

    Dänemark darf die Beibehaltung der dänischen Staatsangehörigkeit davon abhängig …

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-684/22
    Rn. 34 Nach ständiger Rechtsprechung schließt, auch wenn die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt, die Tatsache, dass für ein Rechtsgebiet die Mitgliedstaaten zuständig sind, nicht aus, dass die betreffenden nationalen Vorschriften in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, dieses Recht beachten müssen (…Urteile vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 39 und 41, sowie vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 28).

    Rn. 35 Art. 20 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (…Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, und vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 29).

    Infolgedessen haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Bereich der Staatsangehörigkeit das Unionsrecht und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (…Urteile vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 42 und 45, sowie vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 30).

    Rn. 37 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es legitim ist, dass ein Mitgliedstaat das zwischen ihm und seinen Staatsbürgern bestehende Verhältnis besonderer Verbundenheit und Loyalität sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen, schützen will (…Urteile vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 51, sowie vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 31).

    Rn. 42 Gleichwohl ist es in Anbetracht der Bedeutung, die das Primärrecht der Union dem Unionsbürgerstatus beimisst, der, wie in Rn. 34 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten ist, Sache der zuständigen nationalen Behörden und der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, wenn er zum Verlust des Unionsbürgerstatus und der damit verbundenen Rechte führt, hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung der betroffenen Person und gegebenenfalls der ihrer Familienangehörigen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird (…Urteile vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 55 und 56, sowie vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 38).

    Rn. 43 Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstieße, wenn die relevanten innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu keinem Zeitpunkt eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts für die Situation der Betroffenen aus unionsrechtlicher Sicht erlaubten (…Urteile vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 41, und vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 39).

    Rn. 44 Daraus folgt, dass die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte in Situationen, in denen der Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats im Fall des freiwilligen Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats kraft Gesetzes eintritt und den Verlust des Unionsbürgerstatus nach sich zieht, in der Lage sein müssen, die Folgen dieses Verlusts der Staatsangehörigkeit zu prüfen und diesen Personen gegebenenfalls die Beibehaltung oder die rückwirkende Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit zu ermöglichen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 42, und vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 40).

    Rn. 49 Wenn aber die zuständigen Behörden diese Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht durchführen oder aus der Begründung in der auf § 25 Abs. 2 StAG gestützten Entscheidung dieser Behörden nicht klar hervorgeht, dass diese Prüfung stattgefunden hat, ist es Sache des gegebenenfalls angerufenen Gerichts, eine solche Prüfung vorzunehmen oder dafür zu sorgen, dass sie von diesen Behörden durchgeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 53).

    Dabei darf es sich nicht um nur hypothetische oder potenzielle Folgen handeln (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 44, und vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 54).

    Dieser Artikel ist gegebenenfalls in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen (…Urteile vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 45, und vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 55).

    Rn. 53 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten gestützt auf den Grundsatz der Rechtssicherheit verlangen können, dass ein Antrag auf Beibehaltung der Staatsangehörigkeit bei den zuständigen Behörden innerhalb einer angemessenen Frist gestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 43).

    Rn. 56 Der Gerichtshof hat allerdings entschieden, dass in Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die sich aus dem Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, mit dem der Verlust des Unionsbürgerstatus verbunden ist, für die wirksame Ausübung der dem Unionsbürger nach Art. 20 AEUV zustehenden Rechte ergeben, nicht davon ausgegangen werden kann, dass nationale Vorschriften oder Praktiken, die bewirken können, dass die dem Verlust der Staatsangehörigkeit ausgesetzte Person daran gehindert wird, zu beantragen, dass die Verhältnismäßigkeit der Folgen dieses Verlusts aus unionsrechtlicher Sicht geprüft wird, und zwar deshalb, weil die Frist für die Beantragung dieser Prüfung abgelaufen ist, mit dem Grundsatz der Effektivität im Einklang stehen, wenn diese Person nicht ordnungsgemäß über das Recht, eine solche Prüfung zu beantragen, und die für die Stellung des Antrags geltende Frist unterrichtet wurde (Urteil vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 48).

    Rn. 64 Insoweit ist klarzustellen, dass der für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Folgen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht zu berücksichtigende Zeitpunkt jener Zeitpunkt ist, zu dem die betreffende Person die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats erworben oder wiedererlangt hat, da nach § 25 Abs. 1 StAG der Zeitpunkt, zu dem diese Staatsangehörigkeit erworben oder wiedererlangt wird, zu den von der Bundesrepublik Deutschland festgelegten legitimen Kriterien gehört, von denen der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 56).

  • EuGH, 12.03.2019 - C-221/17

    Bei einem dauerhaften Wegfall einer echten Bindung zwischen einer Person und …

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-684/22
    Rn. 43 Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstieße, wenn die relevanten innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu keinem Zeitpunkt eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts für die Situation der Betroffenen aus unionsrechtlicher Sicht erlaubten (Urteile vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 41, …und vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 39).

    Rn. 44 Daraus folgt, dass die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte in Situationen, in denen der Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats im Fall des freiwilligen Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats kraft Gesetzes eintritt und den Verlust des Unionsbürgerstatus nach sich zieht, in der Lage sein müssen, die Folgen dieses Verlusts der Staatsangehörigkeit zu prüfen und diesen Personen gegebenenfalls die Beibehaltung oder die rückwirkende Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 42, …und vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 40).

    Dabei darf es sich nicht um nur hypothetische oder potenzielle Folgen handeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 44, …und vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 54).

    Dieser Artikel ist gegebenenfalls in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen (Urteile vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 45, …und vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 55).

    Rn. 62 Es sei hinzugefügt, dass, falls das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Kläger der Ausgangsverfahren nicht in die Lage versetzt worden sind, das in § 25 Abs. 2 StAG vorgesehene Verfahren der Vorabgenehmigung für die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit in effektiver Weise einzuleiten und eine Einzelfallprüfung der Folgen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht in Anspruch zu nehmen, eine solche Prüfung inzident bei der Beantragung eines Reisedokuments oder jeglichen anderen Dokuments zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit durch die betroffene Person und allgemeiner im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Staatsangehörigkeit erfolgen können muss, wobei die zuständigen Behörden gegebenenfalls in der Lage sein müssen, die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats rückwirkend wiederherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 42).

  • EuGH, 02.03.2010 - C-135/08

    Die Rücknahme einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung kann zur …

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-684/22
    Rn. 34 Nach ständiger Rechtsprechung schließt, auch wenn die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt, die Tatsache, dass für ein Rechtsgebiet die Mitgliedstaaten zuständig sind, nicht aus, dass die betreffenden nationalen Vorschriften in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, dieses Recht beachten müssen (Urteile vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 39 und 41, …sowie vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 28).

    Infolgedessen haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Bereich der Staatsangehörigkeit das Unionsrecht und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (Urteile vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 42 und 45, …sowie vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 30).

    Rn. 37 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es legitim ist, dass ein Mitgliedstaat das zwischen ihm und seinen Staatsbürgern bestehende Verhältnis besonderer Verbundenheit und Loyalität sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen, schützen will (Urteile vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 51, …sowie vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 31).

    Rn. 42 Gleichwohl ist es in Anbetracht der Bedeutung, die das Primärrecht der Union dem Unionsbürgerstatus beimisst, der, wie in Rn. 34 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten ist, Sache der zuständigen nationalen Behörden und der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, wenn er zum Verlust des Unionsbürgerstatus und der damit verbundenen Rechte führt, hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung der betroffenen Person und gegebenenfalls der ihrer Familienangehörigen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird (Urteile vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 55 und 56, …sowie vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 38).

  • EuGH, 18.01.2022 - C-118/20

    Beim Widerruf einer Einbürgerungszusicherung muss, wenn er die Wiedererlangung …

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-684/22
    Rn. 38 Es ist auch legitim, dass ein Mitgliedstaat in Ausübung seiner Zuständigkeit für die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust seiner Staatsangehörigkeit davon ausgeht, dass Mehrstaatigkeit zu vermeiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2022, Wiener Landesregierung [Widerruf einer Einbürgerungszusicherung], C-118/20, EU:C:2022:34, Rn. 54).

    Rn. 40 Die grundsätzliche Legitimität dieses Ziels wird bestätigt in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit, wonach ein Vertragsstaat in seinem innerstaatlichen Recht nicht den Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes oder auf seine Veranlassung vorsehen darf, außer u. a. im Fall des freiwilligen Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit, sowie in Art. 15 Buchst. b dieses Übereinkommens, wonach die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht das Recht eines Vertragsstaats beschränken, in seinem innerstaatlichen Recht zu bestimmen, ob der Erwerb oder die Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit von der Aufgabe oder dem Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2022, Wiener Landesregierung [Widerruf einer Einbürgerungszusicherung], C-118/20, EU:C:2022:34, Rn. 55).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER …

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-684/22
    Rn. 35 Art. 20 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, …und vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 29).
  • VG Düsseldorf, 21.11.2024 - 8 K 2100/21

    Unionsbürgerschaft, Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, Erwerb einer …

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 25. April 2024 - Rechtssachen C-684/22 bis C-686/22 - die Vorlagefragen beantwortet.

    Rn. 49 EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, Rn. 36, m.w.N. auf EuGH, Urteile vom 2. März 2010 - C-135/08 (Janko Rottmann) -, Rn. 42 und 45, und vom 5. September 2023 - C-689/21 (Udlændingeog Integrationsministeriet) -, Rn. 30, jeweils unter: curia.eu.

    Rn. 51 EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, unter: curia.eu (…Rn. 41).

    Rn. 53 EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, Rn. 42, m.w.N. auf EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 (Janko Rottmann) -, Rn. 55 und 56, und vom 5. September 2023, - C-689/21 (Udlændingeog Integrationsministeriet) -, Rn. 38, jeweils unter: curia.eu.

    Rn. 55 EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, Rn. 43, m.w.N. auf EuGH, Urteile vom 12. März 2019 - C-221/17 (M. G. Tjebbes u.a.) -, Rn. 41, und vom 5. September 2023, - C-689/21 (Udlændingeog Integrationsministeriet) -, Rn. 39, jeweils unter: curia.eu.

    Rn. 57 EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, unter: curia.eu (…Rn. 46).

    Rn. 60 EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, unter: curia.eu (…Rn. 47, 53 f.).

    Rn. 62 EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, unter: curia.eu (…Rn. 57).

    Rn. 65 EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, unter: curia.eu (…Rn. 61 f., 47).

    Rn. 67 EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, Rn. 62, m.w.N. auf EuGH, Urteil vom 12. März 2019 - C-221/17 (M. G. Tjebbes u.a.) -, Rn. 42, jeweils unter: curia.eu.

    Rn. 72 EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, unter: curia.eu (…Rn. 60 f., 65).

    Rn. 79 EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, unter: curia.eu (…Rn. 56).

    Rn. 109 EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, unter: curia.eu (…Rn. 56),.

    Rn. 118 EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, unter: curia.eu (…Rn. 47, 62).

    Rn. 120 EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, unter: curia.eu (…Rn. 62).

    Rn. 139 EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, unter: curia.eu (…Rn. 49).

    Rn. 143 EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, Rn. 62, m.w.N. auf EuGH, Urteil vom 12. März 2019 - C-221/17 (M. G. Tjebbes u.a.) -, Rn. 42, jeweils unter: curia.eu.

    Rn. 149 EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, Rn. 44, m.w.N. auf EuGH, Urteile vom 12. März 2019 - C-221/17 (M. G. Tjebbes u.a.) -, Rn. 42, und vom 5. September 2023, - C-689/21 (Udlændingeog Integrationsministeriet) -, Rn. 40, jeweils unter: curia.eu.

    Rn. 151 EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, unter: curia.eu (…Rn. 49).

    Rn. 155 EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, unter: curia.eu (…Rn. 62).

    Rn. 157 EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, unter: curia.eu (…Rn. 62).

    Rn. 164 Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 14. Dezember 2023 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, unter: curia.eu (…Rn. 75):.

    Rn. 188 Huber, Anmerkungen zu EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, in: NVwZ 2024, 1077 (1081): objektiv eingetretener Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

  • BVerwG, 18.12.2025 - 1 C 27.24

    Fortentwicklung des Stufenmodells zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren

    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist insoweit geklärt, dass die Festlegung der Voraussetzungen für die Verleihung und den Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt, die bei der Wahl der anzuwendenden Kriterien über ein weites Ermessen verfügen (EuGH, Urteile vom 25. April 2024 - C-684/22 bis C-686/22 [ECLI:EU:C:2024:345] - Rn. 34 ff. …und vom 29. April 2025 - C-181/23 [ECLI:EU:C:2025:283], Kommission/Malta - Rn. 81 ff., 98, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 04.03.2026 - 1 C 4.25

    Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nach Einbürgerung in den …

    Rn. 6 Mit Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22, C-685/22 und C-686/22 - hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts die ihm vorgelegten Fragen zur Vereinbarkeit von § 25 StAG 2000 mit Art. 20 AEUV geklärt.

    Die Inlandsklausel ermöglichte es, die vor der Einbürgerung aufgegebene ausländische Staatsangehörigkeit nach der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband sanktionslos wiederzuerwerben und dadurch den Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit (…vgl. zur Legitimität dieses Ziels EuGH, Urteile vom 18. Januar 2022 - C-118/20 [ECLI:EU:C:2022:34] - Rn. 55 und vom 25. April 2024 - C-684/22 bis C-686/22 [ECLI:EU:C:2024:345] - Rn. 40) zu unterlaufen.

    Ist diesen Anforderungen nicht Rechnung getragen, so muss die zuständige Behörde oder gegebenenfalls das angerufene Gericht in der Lage sein, eine solche Prüfung inzident im Rahmen eines Antrags der betroffenen Personen auf Ausstellung eines Reisedokuments oder jeglichen anderen Dokuments zur Bescheinigung ihrer Staatsangehörigkeit oder gegebenenfalls im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung des Verlusts der Staatsangehörigkeit durchzuführen, wobei die genannten Behörden und Gerichte gegebenenfalls in der Lage sein müssen, die Folgen dieses Verlusts der Staatsangehörigkeit zu prüfen und diesen Personen gegebenenfalls die Beibehaltung oder die rückwirkende Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit zu ermöglichen (EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 bis C-686/22 - Rn. 44 und 65).

    Art. 20 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (…EuGH, Urteile vom 20. September 2001 - C-184/99 [ECLI:EU:C:2001:458] - Rn. 31…, vom 5. September 2023 - C-689/21 [ECLI:EU:C:2023:626] - Rn. 29 und vom 25. April 2024 - C-684/22 bis C-686/22 - Rn. 35).

    Infolgedessen haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Bereich der Staatsangehörigkeit das Unionsrecht und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (…EuGH, Urteile vom 2. März 2010 - C-135/08 [ECLI:EU:C:2010:104] - Rn. 42 und 45…, vom 5. September 2023 - C-689/21 - Rn. 30 und vom 25. April 2024 - C-684/22 bis C-686/22 - Rn. 36 und 42).

    Rn. 23 Im Einklang mit diesen Vorgaben hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass es den Klägern nicht praktisch unmöglich war, gemäß § 25 Abs. 2 StAG 2000 die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zu beantragen und zu erhalten und dadurch den Verlust ihrer deutschen Staatsangehörigkeit und in der Folge auch des Unionsbürgerstatus abzuwenden, sondern ihnen - selbst für den Fall, dass der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zu einem Zeitpunkt erfolgte, der nahe an dem Datum des Inkrafttretens der Änderung des § 25 Abs. 1 StAG 2000 lag - ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung stand, das Beibehaltungsgenehmigungsverfahren einzuleiten und effektiv zu betreiben (…vgl. zu diesem Erfordernis EuGH, Urteile vom 5. September 2023 - C-689/21 - Rn. 43 und vom 25. April 2024 - C-684/22 bis C-686/22 - Rn. 60 ff.).

    In einer solchen Situation ersetzt die Inkrafttretensregelung des Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) im Einklang mit Art. 20 AEUV eine ausdrückliche gesetzliche Übergangsregelung (EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 bis C-686/22 - Rn. 60; BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06 - FamRZ 2007, 267 ).

    Rn. 27 Die Bundesrepublik Deutschland ist ihrer Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Unterrichtung (…EuGH, Urteile vom 5. September 2023 - C-689/21 - Rn. 48 und vom 25. April 2024 - C-684/22 bis C-686/22 - Rn. 56 ff.) in der damaligen Situation durch die Publikation des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 14/533) und des Gesetzesbeschlusses (Plenarprotokoll 14/40 S. 3415 ) sowie durch die Verkündung des beschlossenen Gesetzes im Bundesgesetzblatt (BGBl. 1999 I S. 1618) nachgekommen.

    Die mit der Einbürgerung einhergehende Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit begründet die - im vorliegenden Einzelfall zu keinem Zeitpunkt entkräftete - tatsächliche Vermutung, dass Betroffene wie die Kläger über die maßgebliche nationale Regelung informiert waren und dass das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht grundsätzlich keine Kumulierung der deutschen Staatsangehörigkeit mit der eines Drittstaats erlaubte (EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 bis C-686/22 - Rn. 57 f.).

    Rn. 30 ee) Gegenstand einer solchen Abwägung war indes in der Praxis nicht die unionsrechtlich geforderte individuelle, den Grundrechten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechnung tragende Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Folgen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht und konkret für den Unionsbürgerstatus (…vgl. zu diesem Erfordernis EuGH, Urteile vom 12. März 2019 - C-221/17 [ECLI:EU:C:2019:189] - Rn. 41…, vom 5. September 2023 - C-689/21 - Rn. 39 und vom 25. April 2024 - C-684/22 bis C-686/22 - Rn. 43 f., 46 f., 49 ff. und 64).

    Rn. 31 ff) Fehlte es in einer solchen Situation - wie auch im Fall der Kläger - an einer auch unionsrechtlich geforderten individuellen, den Grundrechten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechnung tragenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Folgen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht und konkret den Unionsbürgerstatus, so wäre es an der zuständigen Behörde im Rahmen eines behördlichen Verfahrens zur Feststellung des Verlusts der Staatsangehörigkeit (vgl. insoweit den Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juni 2024 ) und in einem gegebenenfalls nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren an dem Verwaltungsgericht gewesen, eine solche Prüfung inzident nachzuholen (EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 bis C-686/22 - Rn. 44, 62 f.).

    Erweisen sich die Folgen eines solchen Verlusts als nicht verhältnismäßig, so ist dem Betroffenen die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit und damit des Unionsbürgerstatus oder deren rückwirkende Wiedererlangung zu ermöglichen (…EuGH, Urteile vom 5. September 2023 - C-689/21 - Rn. 40 und vom 25. April 2024 - C-684/22 bis C-686/22 - Rn. 44).

    Rn. 36 gg) Angesichts der Klärung, die die sich im Kontext des Art. 20 AEUV stellenden Rechtsfragen gerade auch im vorliegenden Verfahren durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. April 2024 - C-684/22 bis C-686/22 - erfahren haben ( acte éclairé ), besteht für den Senat keine Veranlassung, der Anregung der Kläger zu folgen, das Verfahren erneut auszusetzen und die in der Revisionsverhandlung aufgeworfenen Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen.

  • EuGH, 29.04.2025 - C-181/23

    Unionsbürgerschaft: Das maltesische Staatsbürgerschaftsprogramm für Investoren …

    Rn. 96 Insoweit ergibt sich aus einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dem Staatsangehörigkeitsband eines Mitgliedstaats das zwischen ihm und seinen Staatsbürgern bestehende besondere Verbundenheits- und Loyalitätsverhältnis sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten zugrunde liegen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1980, Kommission/Belgien, 149/79, EU:C:1980:297, Rn. 10…, vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, EU:C:1986:284, Rn. 27…, vom 26. April 2007, Alevizos, C-392/05, EU:C:2007:251, Rn. 70…, vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 51, und vom 25. April 2024, Stadt Duisburg [Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit], C-684/22 bis C-686/22, EU:C:2024:345, Rn. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-684/22

    Stadt Duisburg (Perte de la nationalité allemande) - Vorlage zur …

    Rn. 13 Die Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-686/22, die Eheleute M.S. und S.S., die in den Jahren 1965 bzw. 1971 geboren wurden, reisten in den Jahren 1981 bzw. 1989 in das deutsche Hoheitsgebiet ein.

    Rn. 23 Mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 sind die Rechtssachen C-684/22 bis C-686/22 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Rn. 24 In der Rechtssache C-686/22 haben die Kläger des Ausgangsverfahrens, die Stadt Krefeld, die deutsche und die estnische Regierung sowie die Europäische Kommission und in den Rechtssachen C-684/22 und C-685/22 dieselben Regierungen sowie die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.

    Rn. 64 Dies vorausgeschickt, muss ich feststellen, dass die Lektüre der Vorlagebeschlüsse, der Erklärungen der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-686/22 sowie der Erklärungen der Kommission eine Unsicherheit darüber erkennen lässt, ob die Kläger des Ausgangsverfahrens ordnungsgemäß über die Auswirkungen des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit auf ihre Situation und die ihrer Familien im spezifischen gesetzlichen Kontext der Reform des RuStAG informiert worden sind.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2024 - C-181/23

    Generalanwalt COLLINS: Die Kommission hat nicht bewiesen, dass die Vorschriften …

    {FN:61} Urteil vom 25. April 2024, Stadt Duisburg (Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit) (C-684/22 bis C-686/22, EU:C:2024:345, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:63} Vgl. Urteil vom 25. April 2024, Stadt Duisburg (Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit) (C-684/22 bis C-686/22, EU:C:2024:345, Rn. 56 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VG Berlin, 27.03.2025 - 23 K 96.22
    Rn. 18 Etwas anderes ergibt sich im Hinblick auf diesen Prüfungsmaßstab auch nicht aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 25. April 2024 in den Rechtssachen C-684 bis C-686/22 (juris).

    Andernfalls müssten diese Behörden sowie die gegebenenfalls angerufenen Gerichte in der Lage sein, eine solche Prüfung inzident im Rahmen eines Antrags der betroffenen Personen auf Ausstellung eines Reisedokuments oder jeglichen anderen Dokuments zur Bescheinigung ihrer Staatsangehörigkeit oder gegebenenfalls im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung des Verlusts der Staatsangehörigkeit durchzuführen, wobei die genannten Behörden und Gerichte gegebenenfalls in der Lage sein müssten, diese Staatsangehörigkeit rückwirkend wiederherzustellen (EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 bis C-686/22 -, juris Rn. 65).

    Rn. 32 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Hinblick auf die rechtlichen Auswirkungen des Urteils des EuGH vom 25. April 2024 in den Rechtssachen C-684 bis C-686/22 grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2024 - BVerwG 5 B 11/24 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2024 - 19 E 448/24

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags für ein …

    Rn. 24 EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 -, NVwZ 2024, 1077, juris, Rn. 46, mit Anm. Huber, a. a. O., 1080 ff.
  • VG Berlin, 12.06.2024 - 25 L 329.24
    Rn. 47 Schließlich hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport die im Rahmen ihres Ermessens gebotene Prüfung vorgenommen, ob ein mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit einhergehender Verlust der Unionsbürgerschaft dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 bis C-686/22 -, juris Rn. 36; EuGH…, Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 -, juris Rn. 56; VGH Mannheim…, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 11 S 1023/20 -, juris Rn. 30) und dies mit nachvollziehbaren und nicht zu beanstandenden Erwägungen bejaht.
  • EGMR, 05.12.2024 - 25491/18

    EL AROUD c. BELGIQUE et 1 autre affaire

    Rn. 38 Par ailleurs, la CJUE a réaffirmé à plusieurs reprises qu'il appartient aux autorités nationales compétentes et aux juridictions nationales de vérifier si la perte de la nationalité, lorsqu'elle entraîne la perte du statut de citoyen de l'Union européenne et des droits qui en découlent, respecte le principe de proportionnalité en ce qui concerne les conséquences qu'elle comporte sur la situation de la personne concernée et, le cas échéant, des membres de sa famille (voir, par exemple, arrêt du 5 septembre 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet (Perte de la nationalité danoise), C-689/21, EU:C:2023:626, points 38 et 55 ; arrêt du 25 avril 2024, Stadt Duisburg (Perte de la nationalité allemande), affaires jointes C-684/22 à C-686/22, EU:C:2024:345, points 42-43).
  • VG Berlin, 26.03.2025 - 25 K 16.24
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-684/22, C-685/22, C-686/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,35517
Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-684/22, C-685/22, C-686/22 (https://dejure.org/2023,35517)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.12.2023 - C-684/22, C-685/22, C-686/22 (https://dejure.org/2023,35517)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2023 - C-684/22, C-685/22, C-686/22 (https://dejure.org/2023,35517)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stadt Duisburg (Perte de la nationalité allemande)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und eines Drittstaats - Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats - Verlust der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats und der Unionsbürgerschaft kraft ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und eines Drittstaats - Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats - Verlust der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats und der Unionsbürgerschaft kraft ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und eines Drittstaats - Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats - Verlust der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats und der Unionsbürgerschaft kraft ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und eines Drittstaats - Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats - Verlust der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats und der Unionsbürgerschaft kraft ...

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 25.04.2024 - C-684/22

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich dem automatischen Verlust der deutschen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-684/22
    Rn. 13 Die Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-686/22, die Eheleute M.S. und S.S., die in den Jahren 1965 bzw. 1971 geboren wurden, reisten in den Jahren 1981 bzw. 1989 in das deutsche Hoheitsgebiet ein.

    Rn. 23 Mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 sind die Rechtssachen C-684/22 bis C-686/22 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Rn. 24 In der Rechtssache C-686/22 haben die Kläger des Ausgangsverfahrens, die Stadt Krefeld, die deutsche und die estnische Regierung sowie die Europäische Kommission und in den Rechtssachen C-684/22 und C-685/22 dieselben Regierungen sowie die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.

    Rn. 64 Dies vorausgeschickt, muss ich feststellen, dass die Lektüre der Vorlagebeschlüsse, der Erklärungen der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-686/22 sowie der Erklärungen der Kommission eine Unsicherheit darüber erkennen lässt, ob die Kläger des Ausgangsverfahrens ordnungsgemäß über die Auswirkungen des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit auf ihre Situation und die ihrer Familien im spezifischen gesetzlichen Kontext der Reform des RuStAG informiert worden sind.

  • EuGH, 05.09.2023 - C-689/21

    Dänemark darf die Beibehaltung der dänischen Staatsangehörigkeit davon abhängig …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-684/22
    {FN:5} Urteil vom 5. September 2023 (C-689/21, EU:C:2023:626, im Folgenden: Urteil Udlændinge- og Integrationsministeriet).

    {FN:13} C-689/21, EU:C:2023:53.

    {FN:57} Urteil Udlændinge- og Integrationsministeriet, Rn. 57 und 58. Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Udlændinge- og Integrationsministeriet (C-689/21, EU:C:2023:53, Nrn. 93 und 94.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-689/21

    Udlændinge- og Integrationsministeriet (Perte de la nationalité danoise) - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-684/22
    {FN:13} C-689/21, EU:C:2023:53.

    {FN:57} Urteil Udlændinge- og Integrationsministeriet, Rn. 57 und 58. Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Udlændinge- og Integrationsministeriet (C-689/21, EU:C:2023:53, Nrn. 93 und 94.).

  • EuGH, 02.03.2010 - C-135/08

    Die Rücknahme einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung kann zur …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-684/22
    {FN:2} Urteil vom 2. März 2010 (C-135/08, EU:C:2010:104, im Folgenden: Urteil Rottmann).

    {FN:17} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Rottmann (C-135/08, EU:C:2009:588, Nrn. 23, 24 und 26).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-684/22
    {FN:29} Vgl. insbesondere Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk (C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31), sowie Udlændinge- og Integrationsministeriet, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung.
  • BVerfG, 08.12.2006 - 2 BvR 1339/06

    Verfassungsbeschwerde gegen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-684/22
    {FN:38} Die deutsche Regierung führt die Entscheidung vom 8. Dezember 2006, 2 BvR 1339/06, DE:BVerfG:2006:rk20061208.2bvr133906, Rn. 14, an.
  • BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 28.07

    Antragserwerb; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch beantragten Erwerb …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-684/22
    Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. April 2008, 5 C 28.07, DE:BVerwG:2008:100408U5C28.07.0, Rn. 21.
  • EuGH, 07.07.1992 - C-369/90

    Micheletti u.a. / Delegación del Gobierno en Cantabria

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-684/22
    {FN:15} Urteil vom 7. Juli 1992 (C-369/90, EU:C:1992:295, Rn. 10).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2009 - C-135/08

    Rottmann - Europabürgerschaft - Verlust - Verlust der Staatsangehörigkeit des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-684/22
    {FN:17} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Rottmann (C-135/08, EU:C:2009:588, Nrn. 23, 24 und 26).
  • EuGH, 12.03.2019 - C-221/17

    Bei einem dauerhaften Wegfall einer echten Bindung zwischen einer Person und …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-684/22
    {FN:3} Urteil vom 12. März 2019 (C-221/17, EU:C:2019:189, im Folgenden: Urteil Tjebbes u. a.).
  • EuGH, 18.01.2022 - C-118/20

    Beim Widerruf einer Einbürgerungszusicherung muss, wenn er die Wiedererlangung …

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