Rechtsprechung
| EuGH, 13.06.2024 - C-737/22 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
BibMedia
Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 18 - Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz - Art. 46 - Unterteilung eines Auftrags in Lose - Dem Bieter mit dem ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 18 - Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz - Art. 46 - Unterteilung eines Auftrags in Lose - Dem Bieter mit dem ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 18 - Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz - Art. 46 - Unterteilung eines Auftrags in Lose - Dem Bieter mit dem ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vergabe in Losen: Zweitplazierter darf Preis "nachbessern"!
Besprechungen u.ä. (3)
- vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)
Losvergaben: Rangfolgenmodell
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Losvergabe und Zuschlagslimitierung: Zweitplatzierter darf Preis "nachbessern"! (VPR 2024, 39)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Losvergabe und Zuschlagslimitierung: Zweitplatzierter darf Preis "nachbessern"! (IBR 2024, 474)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
BibMedia
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Staten og Kommunernes Indkøbsservice
Papierfundstellen
- EuZW 2024, 1128
- NZBau 2024, 486
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 14.09.2017 - C-223/16
Casertana Costruzioni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/18/EG - …
Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-737/22
Dieser Grundsatz verlangt, dass die Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens in der Bekanntmachung oder in den Vergabebedingungen klar, genau und eindeutig formuliert sind, damit, erstens, alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt ihre genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und, zweitens, der Auftraggeber imstande ist, tatsächlich zu überprüfen, ob die Angebote der Bieter die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, Casertana Costruzioni, C-223/16, EU:C:2017:685, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 32 Im Rahmen eines Vergabeverfahrens stehen diese Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz jeglicher Verhandlung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und einem Bieter entgegen, was bedeutet, dass ein eingereichtes Angebot grundsätzlich nicht mehr geändert werden kann, und zwar weder auf Betreiben des öffentlichen Auftraggebers noch auf Betreiben des Bieters (Urteile vom 14. September 2017, Casertana Costruzioni, C-223/16, EU:C:2017:685, Rn. 35, …sowie vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a., C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 43).
- EuGH, 03.06.2021 - C-210/20
Rad Service u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe öffentlicher …
Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-737/22
Nach diesem Grundsatz müssen die Bieter sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote vorbereiten, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber beurteilt werden, gleichbehandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a., C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 32 Im Rahmen eines Vergabeverfahrens stehen diese Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz jeglicher Verhandlung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und einem Bieter entgegen, was bedeutet, dass ein eingereichtes Angebot grundsätzlich nicht mehr geändert werden kann, und zwar weder auf Betreiben des öffentlichen Auftraggebers noch auf Betreiben des Bieters (…Urteile vom 14. September 2017, Casertana Costruzioni, C-223/16, EU:C:2017:685, Rn. 35, sowie vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a., C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 43).
- EuGH, 26.03.2020 - C-558/18
Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen …
Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-737/22
Der Gerichtshof hat außerdem darauf hingewiesen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren insbesondere voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren berücksichtigt werden kann (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH - C-563/18 (anhängig)
Prokuratura Okregowa w Plocku
Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-737/22
Der Gerichtshof hat außerdem darauf hingewiesen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren insbesondere voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren berücksichtigt werden kann (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 09.01.2024 - C-181/21
G. (Nomination des juges de droit commun en Pologne) - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-737/22
Rn. 25 Der Gerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen, und dass die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass es für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH - C-269/21 (anhängig)
BC und DC
Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-737/22
Rn. 25 Der Gerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen, und dass die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass es für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 22.10.2024 - C-652/22
Wirtschaftsteilnehmer aus einem Drittland, das keine internationale Übereinkunft …
Rn. 46 Die Einbeziehung von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern im Sinne von Rn. 44 des vorliegenden Urteils in den Anwendungsbereich der Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen, die der Unionsgesetzgeber, wie sich aus dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/25 ergibt, eingeführt hat, um einen unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten, und zu deren Wesen schlechthin der Grundsatz der Gleichbehandlung gehört (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2002, Concordia Bus Finland, C-513/99, EU:C:2002:495, Rn. 81…, vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a., C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 43, sowie vom 13. Juni 2024, BibMedia, C-737/22, EU:C:2024:495, Rn. 30), würde bewirken, dass ihnen unter Verstoß gegen Art. 43 dieser Richtlinie, der die Inanspruchnahme dieses Rechts auf Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern, die mit der Union eine internationale Übereinkunft wie jene im Sinne dieses Artikels geschlossen haben, beschränkt, ein Recht auf eine nicht ungünstigere Behandlung verliehen würde. - EuGH, 05.02.2026 - C-810/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/23/EU - …
Daher kann ein eingereichtes Angebot grundsätzlich nicht mehr geändert werden, und zwar weder auf Betreiben des öffentlichen Auftraggebers noch auf Betreiben des Bieters (…vgl. entsprechend Urteile vom 22. Juni 1993, Kommission/Dänemark, C-243/89, EU:C:1993:257, Rn. 33, vom 25. April 1996, Kommission/Belgien, C-87/94, EU:C:1996:161, Rn. 51 und 52, sowie 13. Juni 2024, BibMedia, C-737/22, EU:C:2024:495, Rn. 30 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 44 Zwar hat der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juni 2024, BibMedia (C-737/22, EU:C:2024:495, Rn. 33), festgestellt, dass eine in einem Auftragsdokument enthaltene Klausel, die zum Zweck der Aufrechterhaltung eines Wettbewerbs im betreffenden Wirtschaftszweig vorsah, dass das größte Los an den Bieter, der das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat, und das kleinere Los vorzugsweise an den Bieter, der das wirtschaftlich zweitgünstigste Angebot übermittelt hat, unter der Bedingung vergeben wird, dass er akzeptiert, dieses Los zum Preis des Bieters mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot auszuführen, kein Verhandlungselement enthält.
Dies gilt umso mehr, als das Vorrecht im Gegensatz zu der Klausel, die im Mittelpunkt der Rechtssache stand, in der das Urteil vom 13. Juni 2024, BibMedia (C-737/22, EU:C:2024:495), ergangen ist, Wirkungen entfalten kann, die nicht wettbewerbsfördernd, sondern im Gegenteil wettbewerbswidrig sind.
- EuGH, 09.07.2026 - C-888/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - …
Rn. 69 Aus diesen Grundsätzen ergibt sich jedoch, dass die Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens in der Auftragsbekanntmachung oder den Spezifikationen klar, genau und eindeutig formuliert sein müssen und dass zwischen dem betreffenden öffentlichen Auftraggeber und einem Bieter grundsätzlich keine Verhandlungen stattfinden dürfen, so dass ein eingereichtes Angebot grundsätzlich nicht mehr geändert werden kann und der öffentliche Auftraggeber von einem Bieter, dessen Angebot seiner Auffassung nach ungenau ist oder nicht den Spezifikationen entspricht, keine Erläuterungen verlangen darf (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2017, Casertana Costruzioni, C-223/16, EU:C:2017:685, Rn. 35…, vom 17. Juni 2021, Simonsen & Weel, C-23/20, EU:C:2021:490, Rn. 61, und vom 13. Juni 2024, BibMedia, C-737/22, EU:C:2024:495, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.06.2025 - C-415/23
Programm Galileo: Das Urteil des Gerichts, mit dem die Klage von OHB System gegen …
Rn. 68 Nach ständiger Rechtsprechung bedeuten der Gleichbehandlungsgrundsatz und die Transparenzpflicht u. a., dass die Bieter sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote vorbereiten, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber beurteilt werden, gleichbehandelt werden müssen, und dass sie die Grundlage der Unionsvorschriften über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge bilden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2019, Telecom Italia, C-697/17, EU:C:2019:599, Rn. 32, und vom 13. Juni 2024, BibMedia, C-737/22, EU:C:2024:495, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 05.03.2026 - C-210/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Richtlinie …
Nach diesen Grundsätzen müssen die Bieter sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote vorbereiten, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber beurteilt werden, gleichbehandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2024, BibMedia, C-737/22, EU:C:2024:495, Rn. 30). - Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2026 - C-888/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Richtlinie …
{FN:22} Vgl. Urteil vom 13. Juni 2024, BibMedia (C-737/22, EU:C:2024:495, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:27} Vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juni 2024, BibMedia (C-737/22, EU:C:2024:495, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- VK Südbayern, 06.05.2025 - 3194.Z3-3_01-25-15
Lose sind gesondert zu werten!
Rn. 94 Die Antragsgegnerin hat zwar anders als der Auftraggeber im einem ähnlich gelagerten, vom EuGH entschiedenen Fall einer losübergreifenden Wertung (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2025 - Rs. C-737/22) nicht sichergestellt, dass die Bieter für alle gleichartigen Mengenlose der Losgruppe A auch Angebote abgegeben haben. - Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2025 - C-210/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - …
{FN:52} Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 13. Juni 2024, BibMedia (C-737/22, EU:C:2024:495, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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