Rechtsprechung
| EuGH, 04.05.2023 - C-78/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
ALD Automotive
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/7/EU - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Art. 6 - Pauschaler Mindestbetrag von 40 Euro als Entschädigung für die dem Gläubiger entstandenen Beitreibungskosten - Zahlungsverzug bei Dauerschuldverhältnissen ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/7/EU - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Art. 6 - Pauschaler Mindestbetrag von 40 Euro als Entschädigung für die dem Gläubiger entstandenen Beitreibungskosten - Zahlungsverzug bei Dauerschuldverhältnissen ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
ALD Automotive
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
ALD Automotive
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 01.12.2022 - C-370/21
DOMUS-SOFTWARE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/7/EU - …
Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-78/22
Da die Richtlinie nach ihrem Art. 1 Abs. 2 "alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind", erfasst, ist der Begriff "Zahlungsverzug" auf jeden Geschäftsvorgang einzeln betrachtet anwendbar (Urteil vom 1. Dezember 2022, DOMUS-Software, C-370/21, EU:C:2022:947, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in diesem Geschäftsverkehr ein Gläubiger, der seine Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, einen Anspruch auf Verzugszinsen hat, ohne dass es einer Mahnung bedarf, es sei denn, dass der Schuldner für diesen Verzug nicht verantwortlich ist (Urteil vom 1. Dezember 2022, DOMUS-Software, C-370/21, EU:C:2022:947, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Zinsen werden wie auch dieser Pauschalbetrag nach Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie automatisch fällig, sofern die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2022, DOMUS-Software, C-370/21, EU:C:2022:947, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 26 Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/7 ist daher dahin auszulegen, dass der pauschale Mindestbetrag von 40 Euro als Entschädigung für die Beitreibungskosten dem Gläubiger, der seine Pflichten erfüllt hat, für jede Zahlung geschuldet wird, die bei Fälligkeit nicht rechtzeitig geleistet wurde und als Entgelt eines Geschäftsvorgangs anfällt, der in einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ausgewiesen wurde, und zwar auch dann, wenn mehrere periodisch wiederkehrende Zahlungen auf der Grundlage ein und desselben Vertrags verspätet sind, es sei denn, der Schuldner ist für diesen Verzug nicht verantwortlich (Urteil vom 1. Dezember 2022, DOMUS-Software, C-370/21, EU:C:2022:947, Rn. 24 bis 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit stellt der 19. Erwägungsgrund der Richtlinie klar, dass zum einen in den Beitreibungskosten auch die aufgrund des Zahlungsverzugs entstandenen Verwaltungskosten und die internen Kosten enthalten sein sollten und dass zum anderen die Entschädigung in Form eines Pauschalbetrags dazu dienen sollte, die mit der Beitreibung verbundenen Verwaltungskosten und internen Kosten zu beschränken (Urteil vom 1. Dezember 2022, DOMUS-Software, C-370/21, EU:C:2022:947, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Verringerung würde zudem bedeuten, dem Schuldner eine Ausnahme von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zu gewähren, die darauf hinausliefe, ihn von einem Teil der finanziellen Belastung zu befreien, die sich aus seiner Verpflichtung ergibt, für jede bei Fälligkeit nicht rechtzeitig geleistete Zahlung den Pauschalbetrag von 40 Euro zu zahlen, ohne dass diese Ausnahme durch einen "objektiven Grund" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c der Richtlinie gerechtfertigt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2022, DOMUS-Software, C-370/21, EU:C:2022:947, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 42 Einem nationalen Gericht zu gestatten, den in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 genannten Pauschalbetrag zu versagen oder herabzusetzen, liefe unter diesen Umständen darauf hinaus, ihm zu gestatten, von seiner Pflicht, dieser Bestimmung in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof in den Urteilen vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia (C-585/20, EU:C:2022:806), und vom 1. Dezember 2022, DOMUS-Software (C-370/21, EU:C:2022:947), volle Wirksamkeit zu verschaffen, abzuweichen.
- EuGH, 20.10.2022 - C-585/20
BFF Finance Iberia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/7/EU - …
Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-78/22
Dieser Ersatz kann somit weder den Teil dieser Kosten erfassen, der bereits durch den pauschalen Mindestbetrag von 40 Euro abgedeckt ist, noch die Kosten, die in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalles als überhöht erscheinen (Urteil vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia, C-585/20, EU:C:2022:806, Rn. 39).Innerhalb der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils beschriebenen Grenzen kann für die Zwecke der Beurteilung, ob die Entschädigung für die anderen infolge des Zahlungsverzugs des Schuldners entstandenen Beitreibungskosten angemessen ist, jedoch insbesondere der Umstand berücksichtigt werden, dass wegen der Entgelte für Geschäftsvorgänge, die der Schuldner bei Fälligkeit nicht rechtzeitig gezahlt hat, nur eine einzige Zahlungsaufforderung ergangen ist (Urteil vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia, C-585/20, EU:C:2022:806, Rn. 40).
Rn. 42 Einem nationalen Gericht zu gestatten, den in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 genannten Pauschalbetrag zu versagen oder herabzusetzen, liefe unter diesen Umständen darauf hinaus, ihm zu gestatten, von seiner Pflicht, dieser Bestimmung in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof in den Urteilen vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia (C-585/20, EU:C:2022:806), und vom 1. Dezember 2022, DOMUS-Software (C-370/21, EU:C:2022:947), volle Wirksamkeit zu verschaffen, abzuweichen.
- EuGH, 18.01.2022 - C-261/20
HOAI-Mindestsätze: Schlägt EU-Rechtswidrigkeit auf die Verträge durch?
Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-78/22
Rn. 39 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, um die Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts zu gewährleisten, u. a. den nationalen Gerichten auferlegt, ihr nationales Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen (…Urteile vom 13. November 1990, Marleasing, C-106/89, EU:C:1990:395, Rn. 8, und vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 26).Rn. 40 Insbesondere muss ein nationales Gericht, bei dem wie hier ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privatpersonen anhängig ist, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung einer Richtlinie erlassen worden sind, diese Bestimmungen anhand von Wortlaut und Zweck der Richtlinie auslegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem Ziel der Richtlinie vereinbar ist, unbeschadet bestimmter Grenzen wie u. a. dem Verbot einer Auslegung contra legem des nationalen Rechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 27 und 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 08.12.2022 - C-460/20
Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden"): Der Betreiber einer …
Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-78/22
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 8. Dezember 2022, Google [Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts], C-460/20, EU:C:2022:962, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 36 Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die Auslegung des Unionsrechts, um die er ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 8. Dezember 2022, Google [Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts], C-460/20, EU:C:2022:962, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 13.11.1990 - C-106/89
Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación
Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-78/22
Rn. 39 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, um die Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts zu gewährleisten, u. a. den nationalen Gerichten auferlegt, ihr nationales Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen (Urteile vom 13. November 1990, Marleasing, C-106/89, EU:C:1990:395, Rn. 8, …und vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 26).
- EuGH, 01.10.2026 - C-209/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/7/EU - Bekämpfung von …
Diese Befreiung oder Ermäßigung liefe darauf hinaus, Art. 6 der Richtlinie 2011/7, deren Zweck nicht nur darin besteht, mit dem genannten Betrag eine Entschädigung "für die Beitreibungskosten des Gläubigers" bereitzustellen, sondern auch darin, von der Überschreitung der Zahlungsfristen abzuschrecken, die praktische Wirksamkeit zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, ALD Automotive, C-78/22, EU:C:2023:379, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 11. Juli 2024, Skarb Państwa [Nicht erheblicher Zahlungsverzug oder Zahlungsverzug mit einem geringen Forderungsbetrag], C-279/23, EU:C:2024:605, Rn. 28).Rn. 30 Außerdem würde die Befreiung des Schuldners von der Zahlung des in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 vorgesehenen pauschalen Mindestbetrags von 40 Euro bedeuten, dass dem Schuldner eine Ausnahme von dieser Bestimmung gewährt wird, die darauf hinausläuft, ihn von der finanziellen Belastung zu befreien, die sich aus seiner Verpflichtung ergibt, für jede bei Fälligkeit nicht rechtzeitig geleistete Zahlung einen solchen Betrag zu entrichten, ohne dass diese Ausnahme durch irgendeinen "objektiven Grund" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie gerechtfertigt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, ALD Automotive, C-78/22, EU:C:2023:379, Rn. 28, …und vom 11. Juli 2024, Skarb Państwa [Nicht erheblicher Zahlungsverzug oder Zahlungsverzug mit einem geringen Forderungsbetrag], C-279/23, EU:C:2024:605, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.10.2023 - C-326/22
Z. (Droit d'obtenir un duplicata du contrat de crédit) - Vorlage zur …
Rn. 34 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, um die Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts zu gewährleisten, u. a. den nationalen Gerichten auferlegt, ihr nationales Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen (Urteil vom 4. Mai 2023, ALD Automotive, C-78/22, EU:C:2023:379, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 35 Daraus folgt insbesondere, dass ein nationales Gericht, bei dem wie hier ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privatpersonen anhängig ist, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung einer Richtlinie erlassen worden sind, diese Bestimmungen anhand von Wortlaut und Zweck der Richtlinie auslegen muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem Ziel der Richtlinie vereinbar ist, unbeschadet bestimmter Grenzen wie u. a. dem Verbot einer Auslegung contra legem des nationalen Rechts (Urteil vom 4. Mai 2023, ALD Automotive, C-78/22, EU:C:2023:379, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 11.07.2024 - C-279/23
Skarb Państwa (Retard de paiement non significatif ou de créance faible) - …
Rn. 29 Schließlich ist zu dem vom vorlegenden Gericht angeführten Art. 5 des polnischen Zivilgesetzbuchs, wonach die Ausübung eines eigenen Rechts unter Verstoß gegen seine sozio-ökonomische Zweckbestimmung oder die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens nicht geschützt ist, darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts verlangt, dass die nationalen Gerichte u. a. unter Beachtung des Verbots der Auslegung contra legem des nationalen Rechts unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (…Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 27, und vom 4. Mai 2023, ALD Automotive, C-78/22, EU:C:2023:379, Rn. 40). - EuGH, 18.12.2025 - C-481/24
E. (Compensation de créances)
Rn. 33 Die Verzugszinsen und die Mindestpauschale werden somit nach Ablauf der in Art. 3 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie vorgesehenen Zahlungsfrist automatisch fällig, sofern die in Art. 3 Abs. 1 genannten Bedingungen erfüllt sind (Urteil vom 4. Mai 2023, ALD Automotive, C-78/22, EU:C:2023:379, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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