Rechtsprechung
| EuGH, 18.03.2021 - C-895/19 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
A. (Exercice du droit à déduction)
Vorabentscheidungsersuchen - Indirekte Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen - Vorsteuerabzug für einen derartigen Erwerb - Formelle Anforderungen - Materielle Anforderungen - Frist zur Abgabe der ...
- Wolters Kluwer
Vorabentscheidungsersuchen - Indirekte Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen - Vorsteuerabzug für einen derartigen Erwerb - Formelle Anforderungen - Materielle Anforderungen - Frist zur Abgabe der ...
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
MwStSystRL Art. 167-182
Vorsteuerabzug beim innergemeinschaftlichen Erwerb - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorabentscheidungsersuchen - Indirekte Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen - Vorsteuerabzug für einen derartigen Erwerb - Formelle Anforderungen - Materielle Anforderungen - Frist zur Abgabe der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (4)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
A. (Exercice du droit à déduction)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 167
Vorsteuerabzug, Steuerzeitraum, Steuererklärung, Ausschlussfrist - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 167
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
A.
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 11.12.2014 - C-590/13
Idexx Laboratories Italia - Vorabentscheidungsersuchen - Indirekte Steuern - …
Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-895/19
Rn. 31 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Fall der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens zwischen dem Erwerber und dem Lieferer eines Gegenstands keine Mehrwertsteuerzahlung erfolgt; der Erwerber hat für die getätigten innergemeinschaftlichen Umsätze Vorsteuer zu entrichten, kann diese aber grundsätzlich in Abzug bringen, so dass der Steuerverwaltung kein Betrag geschuldet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, 1dexx Laboratories Italia, C-590/13, EU:C:2014:2429, Rn. 33).Rn. 32 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (vgl. Urteile vom 11. Dezember 2014, 1dexx Laboratories Italia, C-590/13, EU:C:2014:2429, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 37 Die formellen Voraussetzungen dieses Rechts regeln im Gegenzug die Modalitäten und die Kontrolle seiner Ausübung sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, so wie die Verpflichtungen zu Aufzeichnungen, Rechnungstellung und Steuererklärung (Urteil vom 11. Dezember 2014, 1dexx Laboratories Italia, C-590/13, EU:C:2014:2429, Rn. 42).
Verfügt die Steuerverwaltung über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, so darf sie daher hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (…Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Dezember 2014, 1dexx Laboratories Italia, C-590/13, EU:C:2014:2429, Rn. 38 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Anders verhält es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (…Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Dezember 2014, 1dexx Laboratories Italia, C-590/13, EU:C:2014:2429, Rn. 39).
- EuGH, 12.07.2012 - C-284/11
EMS-Bulgaria Transport - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf …
Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-895/19
Rn. 42 Gleichwohl kann einem Steuerpflichtigen nach den Art. 180 und 182 der Mehrwertsteuerrichtlinie der Abzug auch gestattet werden, wenn er nicht in dem Zeitraum, in dem das Abzugsrecht entstanden ist, vorgenommen wurde, vorausgesetzt, bestimmte in den nationalen Regelungen festgelegte Bedingungen und Einzelheiten werden befolgt (Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 37).Diese Maßnahmen dürfen aber nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen und die Neutralität der Mehrwertsteuer nicht in Frage stellen (Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos, C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Verfügt die Steuerverwaltung über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, so darf sie daher hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 11. Dezember 2014, 1dexx Laboratories Italia, C-590/13, EU:C:2014:2429, Rn. 38 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Anders verhält es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 11. Dezember 2014, 1dexx Laboratories Italia, C-590/13, EU:C:2014:2429, Rn. 39).
- EuGH, 26.04.2018 - C-81/17
Zabrus Siret - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-895/19
Rn. 35 Außerdem ist das Vorsteuerabzugsrecht an die materiellen und formellen Anforderungen der Mehrwertsteuerrichtlinie geknüpft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 35).Rn. 41 Somit wird das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich in dem Zeitraum ausgeübt, in dem es entstanden ist, d. h., unter Berücksichtigung von Art. 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie, wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 36).
Rn. 42 Gleichwohl kann einem Steuerpflichtigen nach den Art. 180 und 182 der Mehrwertsteuerrichtlinie der Abzug auch gestattet werden, wenn er nicht in dem Zeitraum, in dem das Abzugsrecht entstanden ist, vorgenommen wurde, vorausgesetzt, bestimmte in den nationalen Regelungen festgelegte Bedingungen und Einzelheiten werden befolgt (…Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 37).
Rn. 51 Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten aus Gründen der Rechtssicherheit eine Ausschlussfrist vorsehen können, deren Ablauf den nicht hinreichend sorgfältigen Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat, mit dem Verlust des Abzugsrechts bestraft, sofern diese Frist zum einen für die entsprechenden auf innerstaatlichem Recht beruhenden steuerlichen Rechte wie für die auf Unionsrecht beruhenden Rechte gleichermaßen gilt (Äquivalenzgrundsatz) und sie zum anderen die Ausübung des Abzugsrechts nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-895/19
Rn. 32 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (…vgl. Urteile vom 11. Dezember 2014, 1dexx Laboratories Italia, C-590/13, EU:C:2014:2429, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Gerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, dass dieses Recht integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 40 Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich für den Zeitraum auszuüben ist, in dem zum einen dieses Recht entstanden ist und zum anderen der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel, C-152/02, EU:C:2004:268, Rn. 34, und vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 35).
- EuGH, 15.09.2016 - C-516/14
Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-895/19
Diese Maßnahmen dürfen aber nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen und die Neutralität der Mehrwertsteuer nicht in Frage stellen (…Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos, C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).Insbesondere hindert das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht daran, gegebenenfalls eine in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehende Geldbuße oder finanzielle Sanktion zu verhängen, um die Missachtung der Formerfordernisse zu ahnden (Urteil vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos, C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 29.04.2004 - C-152/02
Terra Baubedarf-Handel
Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-895/19
Rn. 40 Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich für den Zeitraum auszuüben ist, in dem zum einen dieses Recht entstanden ist und zum anderen der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel, C-152/02, EU:C:2004:268, Rn. 34, …und vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 35).Sie gewährleistet nämlich, dass die Abführung der Mehrwertsteuer und ihr Abzug im gleichen Zeitraum erfolgen, so dass der Steuerpflichtige vollständig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel, C-152/02, EU:C:2004:268, Rn. 35 bis 37).
- EuGH, 14.10.2021 - C-45/20
Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Rn. 31 Was erstens die Voraussetzungen betrifft, unter denen ein Steuerpflichtiger berechtigt ist, zu entscheiden, einen Gegenstand dem Vermögen seines Unternehmens zuzuordnen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 33 Das Recht auf Vorsteuerabzug ist an die Einhaltung materieller und formeller Bedingungen geknüpft, die in der Mehrwertsteuerrichtlinie festgelegt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 40, und vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 35 Die formellen Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug regeln die Modalitäten und die Kontrolle seiner Ausübung sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Mehrwertsteuersystems, wie etwa die Verpflichtungen zu Aufzeichnungen, Rechnungsstellung und Steuererklärung (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 47, und vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 50 Was zweitens die Verpflichtung eines Steuerpflichtigen angeht, der Steuerverwaltung seine Zuordnungsentscheidung spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung mitzuteilen, d. h. vorliegend bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Zuordnungsentscheidung ergangen ist, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 179 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich in dem Zeitraum ausgeübt wird, in dem es entstanden ist, d. h., unter Berücksichtigung von Art. 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie, wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.03.2026 - C-521/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Rn. 30 Nach den Urteilen vom 26. April 2018, Zabrus Siret (C-81/17, EU:C:2018:283), und vom 18. März 2021, A. (Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug) (C-895/19, EU:C:2021:216), müsse der Vorsteuerabzug, wenn die materiellen Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt seien, nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität auch dann möglich sein, wenn der Steuerpflichtige bestimmte Formalitäten nicht beachtet habe.Rn. 46 Im Rahmen des innergemeinschaftlichen Erwerbs erfolgt im Fall der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens zwischen dem Erwerber und dem Lieferer eines Gegenstands keine Mehrwertsteuerzahlung; der Erwerber hat für die getätigten innergemeinschaftlichen Umsätze Vorsteuer zu entrichten, kann diese aber grundsätzlich in Abzug bringen, so dass der Steuerverwaltung kein Betrag geschuldet wird (Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, dass dieses Recht integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Gemäß Art. 69 dieser Richtlinie entsteht der Steueranspruch beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen bei der Ausstellung der Rechnung oder bei Ablauf der Frist nach Art. 222 Abs. 1 dieser Richtlinie, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechnung ausgestellt worden ist (Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 34).
Rn. 50 Außerdem ist das Vorsteuerabzugsrecht an die materiellen und formellen Anforderungen der Mehrwertsteuerrichtlinie geknüpft (Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach diesen Voraussetzungen ist es erforderlich, dass diese Erwerbe von einem Steuerpflichtigen getätigt wurden, dass dieser auch Schuldner der auf diese Erwerbe entfallenden Mehrwertsteuer ist und dass die fraglichen Gegenstände für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden (Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 36).
Rn. 52 Die formellen Voraussetzungen dieses Rechts regeln im Gegenzug die Modalitäten und die Kontrolle seiner Ausübung sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, so wie die Verpflichtungen zu Aufzeichnungen, Rechnungstellung und Steuererklärung (Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 53 Hinsichtlich der Mehrwertsteuer, die für innergemeinschaftliche Erwerbe geschuldet wird, ergibt sich aus Art. 178 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie, dass die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug davon abhängig gemacht wird, dass der Steuerpflichtige in der Mehrwertsteuererklärung nach Art. 250 dieser Richtlinie alle Angaben gemacht hat, die erforderlich sind, um die Höhe der Steuer festzustellen, die für die von ihm erworbenen Gegenstände geschuldet wird, und dass er eine gemäß Titel XI Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 5 dieser Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzt (Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 38).
Rn. 54 Nach Art. 179 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie wird der Vorsteuerabzug vom Steuerpflichtigen global vorgenommen, indem er von dem Steuerbetrag, den er für einen Steuerzeitraum schuldet, den Betrag der Mehrwertsteuer absetzt, "für die während des gleichen Steuerzeitraums das Abzugsrecht entstanden ist und gemäß Artikel 178 ausgeübt wird" (Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 39).
Rn. 56 Das Recht auf Vorsteuerabzug ist mithin grundsätzlich für den Erklärungszeitraum auszuüben, in dem die beiden kumulativen Voraussetzungen, die oben in den Rn. 54 und 55 genannt sind, erfüllt sind, also das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist und der Steuerpflichtige die betreffenden Rechnungen besitzt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel, C-152/02, EU:C:2004:268, Rn. 38, und vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 40).
Rn. 57 Nach den Art. 180 und 182 der Mehrwertsteuerrichtlinie kann die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug auch gestattet werden, wenn sie nicht in dem Zeitraum, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, erfolgt ist, vorausgesetzt, bestimmte in den nationalen Regelungen festgelegte Bedingungen und Einzelheiten werden befolgt (vgl. (Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 42).
Anders verhält es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 11.02.2026 - T-689/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Rn. 31 Aus der oben in den Rn. 28 bis 30 angeführten Rechtsprechung folgt, dass die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug ausschließlich von den in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen materiellen Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann (Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 45).Rn. 38 Kann demnach ein Steuerpflichtiger die Vorsteuer, die er auf Umsätze entrichtet hat, die er in dem Zeitraum bewirkt hat, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, nicht abziehen, obwohl die entsprechenden Rechnungen zum Zeitpunkt der Abgabe der Mehrwertsteuererklärung für diesen Zeitraum vorliegen, trägt er vorübergehend die Last der Mehrwertsteuer und ist damit unter Verletzung der Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit sowie des sofortigen Vorsteuerabzugs nicht vollständig von der Mehrwertsteuerlast befreit (vgl. entsprechend Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 46 bis 49).
Ein Mitgliedstaat darf das Ziel, eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu vermeiden, nicht durch eine allgemeine Maßnahme verfolgen, die eine Berücksichtigung aller relevanten Umstände nicht vorsieht und die insbesondere geeignet ist, das Recht auf Vorsteuerabzug für alle Steuerpflichtigen systematisch zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 54).
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2026 - C-167/26
Überprüfung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …
{FN:21} Urteil vom 18. März 2021 (C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 40).{FN:28} Im zu überprüfenden Urteil verweist das Gericht u. a. auf die Urteile vom 26. April 2018, Zabrus Siret (C-81/17, EU:C:2018:283), vom 14. Oktober 2021, Finanzamt N und Finanzamt G (Mitteilung der Zuordnungsentscheidung) (C-45/20 und C-46/20, EU:C:2021:852), und vom 16. Februar 2023, DGRFP Cluj (C-519/21, EU:C:2023:106); darüber hinaus führt das Gericht zur allgemeineren Untermauerung seiner Argumentation die Urteile vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204), vom 18. März 2021, A. (Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug) (C-895/19, EU:C:2021:216), und vom 21. Oktober 2021, Wilo Salmson France (C-80/20, EU:C:2021:870), an.
{FN:34} Urteil vom 18. März 2021 (C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 40).
{FN:42} Vgl. hierzu Urteil vom 18. März 2021, A. (Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug) (C-895/19, EU:C:2021:216).
{FN:53} Urteil vom 18. März 2021 (Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug) (C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 40).
{FN:58} Urteile vom 21. September 1988, Kommission/Frankreich (…50/87, EU:C:1988:429, Rn. 15), vom 15. September 2016, Senatex (…C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 27), vom 18. März 2021, A. (Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug) (C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 33), und vom 12. März 2026, Aptiv Services Hungary (…C-521/24, EU:C:2026:191, Rn. 48).
- EuGH, 16.09.2021 - C-21/20
Balgarska natsionalna televizia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
Der Gerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, dass dieses Recht integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 26 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 32).Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (…Urteile vom 10. November 2016, Baštová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 33).
- EuGH, 06.10.2021 - C-35/20
Ein Mitgliedstaat kann seine Staatsangehörigen unter Androhung von Sanktionen …
Rn. 88 Zwar steht es den Mitgliedstaaten frei, eine Geldstrafe zu verhängen, um den Verstoß gegen ein Formerfordernis in Bezug auf die Ausübung eines durch das Unionsrecht verliehenen Rechts zu ahnden, doch kommt es gerade darauf an, dass diese Sanktion in angemessenem Verhältnis zur Schwere dieses Verstoßes steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). - BFH, 12.07.2023 - XI R 41/20
Widerspruch gegen eine Gutschrift und Widerruf des Verzichts auf die …
Das Recht auf Vorsteuerabzug ist grundsätzlich für den Zeitraum auszuüben, in dem zum einen dieses Recht entstanden ist und zum anderen der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Terra Baubedarf-Handel vom 29.04.2004 - C-152/02, EU:C:2004:268, Rz 34; Senatex vom 15.09.2016 - C-518/14, EU:C:2016:691, Rz 35; A. (Exercice du droit a deduction) vom 18.03.2021 - C-895/19, EU:C:2021:216, Rz 40). - EuGH, 03.06.2021 - C-182/20
Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Suceava u.a. - …
Rn. 28 Das in Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie geregelte Recht auf Vorsteuerabzug ist integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 32). - EuGH, 30.06.2022 - C-146/21
DGRFP Bucureşti - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
Rn. 39 Zweitens verstößt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung entgegen dem Vorbringen von VB und der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen nicht gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der tragende Grundsatz der steuerlichen Neutralität erfordert, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 44 Daher ist festzustellen, dass die auf das Urteil vom 18. März 2021, A. (Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug) (C-895/19, EU:C:2021:216), zurückgehende Rechtsprechung auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens keine Anwendung findet, da eine Versagung der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens weder das Recht des Empfängers der betreffenden Leistung auf Vorsteuerabzug noch aus diesem Grund den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verletzt.
- FG Münster, 11.03.2024 - 15 K 2255/21 Das Recht auf Vorsteuerabzug ist grundsätzlich für den Zeitraum auszuüben, in dem zum einen dieses Recht entstanden ist und zum anderen der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (…vgl. Europäischer Gerichtshof - EuGH -, Urteile Terra Baubedarf-Handel vom 29. April 2004, C-152/02, EU:C:2004:268, Rn. 34;… Senatex vom 15. September 2016, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 35; A. (Exercice du droit a deduction) vom 18. März 2021, C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 40).
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