Rechtsprechung
| EuGH, 03.06.2021 - C-942/19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Servicio Aragonés de Salud
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einer für das unbefristet beschäftigte statutarische Personal ...
- Europäischer Gerichtshof
Servicio Aragonés de Salud
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einer für das unbefristet beschäftigte statutarische Personal ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einer für das unbefristet beschäftigte statutarische Personal ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Servicio Aragonés de Salud
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Servicio Aragones de la Salud
Papierfundstellen
- NZA 2021, 1009
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 07.09.2017 - C-247/16
Schottelius - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-942/19
Rn. 28 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen hat, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (Urteil vom 7. September 2017, Schottelius, C-247/16, EU:C:2017:638, Rn. 24).Rn. 29 Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Gerichtshof ferner grundsätzlich nur zur Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts zuständig, die im Ausgangsverfahren tatsächlich anwendbar sind (Urteil vom 7. September 2017, Schottelius, C-247/16, EU:C:2017:638, Rn. 25).
- EuGH, 16.07.2020 - C-658/18
Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) - …
Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-942/19
Zudem fallen nach der Definition des Begriffs "befristet beschäftigter Arbeitnehmer" gemäß Paragraf 3 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung darunter alle Arbeitnehmer, ohne Unterscheidung danach, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind, und unabhängig davon, wie ihr Vertrag nach dem innerstaatlichen Recht zu qualifizieren ist (Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 32 Die Rahmenvereinbarung ist mithin auf alle Arbeitnehmer anwendbar, die entgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen eines mit ihrem Arbeitgeber bestehenden befristeten Beschäftigungsverhältnisses erbringen, vorausgesetzt, zwischen ihnen besteht ein Arbeitsvertrag oder -verhältnis nach nationalem Recht, und vorbehaltlich allein des den Mitgliedstaaten in Paragraf 2 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung eingeräumten Ermessens hinsichtlich deren Anwendung auf bestimmte Kategorien von Arbeitsverträgen oder -verhältnissen sowie des Ausschlusses von Leiharbeitnehmern nach dem vierten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung (Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 17.03.2021 - C-652/19
Consulmarketing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-942/19
Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 wird dazu festgestellt, dass die Rahmenvereinbarung insbesondere die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch Festlegung von Mindestvorschriften verbessern soll, die geeignet sind, die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu gewährleisten (Urteil vom 17. März 2021, Consulmarketing, C-652/19, EU:C:2021:208, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 34 Die Rahmenvereinbarung, insbesondere ihr Paragraf 4, bezweckt, diesen Grundsatz auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteil vom 17. März 2021, Consulmarketing, C-652/19, EU:C:2021:208, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 20.02.2024 - C-715/20
Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer ist über die Gründe der ordentlichen …
Rn. 42 Die Rahmenvereinbarung, insbesondere ihr Paragraf 4, bezweckt, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteil vom 3. Juni 2021, Servicio Aragonés de Salud, C-942/19, EU:C:2021:440, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 22.02.2024 - C-59/22
Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid - …
Zudem fallen nach der Definition des Begriffs "befristet beschäftigter Arbeitnehmer" gemäß Paragraf 3 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung darunter alle Arbeitnehmer, ohne Unterscheidung danach, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind, und unabhängig davon, wie ihr Vertrag nach dem innerstaatlichen Recht zu qualifizieren ist (Urteil vom 3. Juni 2021, Servicio Aragonés de Salud, C-942/19, EU:C:2021:440, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 61 Die Rahmenvereinbarung ist mithin auf alle Arbeitnehmer anwendbar, die entgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen eines mit ihrem Arbeitgeber bestehenden befristeten Beschäftigungsverhältnisses erbringen, vorausgesetzt, zwischen ihnen besteht ein Arbeitsvertrag oder -verhältnis nach nationalem Recht, und vorbehaltlich allein des den Mitgliedstaaten in Paragraf 2 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung eingeräumten Ermessens hinsichtlich deren Anwendung auf bestimmte Kategorien von Arbeitsverträgen oder -verhältnissen sowie des Ausschlusses von Leiharbeitnehmern nach dem vierten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung (Urteil vom 3. Juni 2021, Servicio Aragonés de Salud, C-942/19, EU:C:2021:440, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGöD, 12.07.2012 - F-100/11
Marcuccio / Kommission
In addition, the definition of 'fixed-term workers' within the meaning of Clause 3(1) of the Framework Agreement, encompasses all workers without drawing a distinction according to whether their employer is in the public, or private, sector and regardless of the classification of their contract under domestic law (judgment of 3 June 2021, Servicio Aragonés de Salud, C-942/19, EU:C:2021:440, paragraph 31 and the case-law cited).Rn. 61 The Framework Agreement therefore applies to all workers providing remunerated services in the context of a fixed-term employment relationship linking them with their employer, provided that they are linked by an employment contract or relationship within the meaning of national law, subject to the sole provisos of the discretion conferred on Member States by Clause 2(2) of the Framework Agreement as to the application of that agreement to certain categories of employment contracts or relationships and of the exclusion, in accordance with the fourth paragraph of the preamble to the Framework Agreement, of temporary agency workers (judgment of 3 June 2021, Servicio Aragonés de Salud, C-942/19, EU:C:2021:440, paragraph 32 and the case-law cited).
- EuGH, 19.06.2025 - C-419/24
Hôtel Plaza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG …
Rn. 29 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen hat, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (Urteil vom 3. Juni 2021, Servicio Aragonés de Salud, C-942/19, EU:C:2021:440, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 30 Nach seiner Rechtsprechung ist der Gerichtshof ferner grundsätzlich nur zur Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts zuständig, die im Ausgangsverfahren tatsächlich anwendbar sind (Urteil vom 3. Juni 2021, Servicio Aragonés de Salud, C-942/19, EU:C:2021:440, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-683/24
Glücksspiel: Nach Ansicht von Generalanwalt Emiliou ist das …
{FN:12} Vgl. Urteile vom 27. März 2014, Torralbo Marcos (…C-265/13, EU:C:2014:187, Rn. 30), vom 27. Juni 2018, Varna Holideis (…C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 17 und 18), vom 3. Juni 2021, Servicio Aragonés de Salud (C-942/19, EU:C:2021:440, Rn. 36 und 37), bzw. vom 19. Oktober 2017, Solar Electric Martinique (…C-303/16, EU:C:2017:773, Rn. 23 und 24).
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