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Weitere Entscheidung unten: BAG, 19.10.1962

Rechtsprechung
   BAG, 06.10.1962 - 2 AZR 360/61   

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https://dejure.org/1962,516
BAG, 06.10.1962 - 2 AZR 360/61 (https://dejure.org/1962,516)
BAG, Entscheidung vom 06.10.1962 - 2 AZR 360/61 (https://dejure.org/1962,516)
BAG, Entscheidung vom 06. Oktober 1962 - 2 AZR 360/61 (https://dejure.org/1962,516)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 222
  • DB 1962, 1700
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (3)

  • BAG, 05.12.1957 - 1 AZR 594/56

    Unzulässige Frage nach Vorstrafen bei Einstellung

    Auszug aus BAG, 06.10.1962 - 2 AZR 360/61
    Damit befindet es sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl- BAG 5, 159 /T6l bis 1657 = Nr. 2 zu § 123 BGB; AP Nr. 15 zu § 123 BGB), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht.

    Dann aber muß diese freie V.'illensentschließung auch beim Arbeitsverhältnis mit einer Schwan geren geschützt und ein durch Irrtum im Sinne des § 119 BGB hervorgerufener Willensmangel beachtet werden (BAG 5, 159 £1637 = AP Hr. 2 zu § 123 BGB; BAG AP Nr. 15 zu § 123 BGB).

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer …

    Auszug aus BAG, 06.10.1962 - 2 AZR 360/61
    ganz oder teilweise befristet eingestellt und ob sie etwa andere Saisonarbeiter nach Ablauf der Saison weiterbeschäftigt habe" Abgesehen davon, daß die Revision es unterläßt, die zur ordnungsmäßigen Erhebung einer Aufklärungsrüge aus § 139 ZPO erforderlichen Angaben darüber zu machen, welches Ergebnis eine derartige Befragung gebracht haben würde, bestand für das Landesarbeitsgericht auch keine Veranlassung, die von der Revision vermißte weitere Aufklärung vorzunehmen" Es ist eine Erfahrungstatsache, daß es in der Schokoladenin dustrie zur Bewältigung des Stoßgeschäftes zu Weihnachten und Ostern eine Saison gibt, für die neben dem Stammpersonal zusätzliche Kräfte eingestellt werden" Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils war zwischen den Parteien unstreitig, daß die Saison im Betriebe der Beklagten bis zum 17" Februar 1961 lief und daß die Klägerin gerade zur Bewältigung der in dieser Zeit anfallenden saisonbedingten Mehrarbeit eingestellt worden ist" Es sprachen somit sachliche Gründe dafür, die nur für die Saison benötigten Arbeitskräfte auf die Saison befristet einzustellen" Das rechtfertigte die Befristung des Arbeitsvertrages (BAG 10, 65)- 3" Den hiernach gültig zwischen den Parteien zustande gekommenen und bis zum 17" Februar 1961 befristeten Vertrag hat nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts die Beklagte durch ihre Erklärung vom 2" Dezember I960 angefochten" Bei dieser Erklärung handelt es sich ihrem Wortlaut nach allerdings um eine außerordentliche Kündigung, die nach § 9 Abs" 1 MuSchG imzulässig wäre, weil' sie ausgesprochen worden ist, nachdem die Beklagte von der Schwangerschaft der Klägerin Kenntnis erlangt hatte.« Das Landesarbeitsgericht hat jedoch die Erklärung der Beklagten nicht als Kündigungserklärung, sondern als Anfechtungserklärung behandelt" Hierzu hat es ausgeführt, das Arbeitsgericht habe mit Recht die Kündigung in eine An- 6 fechtungserklärung umgedeutet, was zumindest dann möglich sei, wenn es sich um die Umdeutung einer fristlosen Kündigung in ei.ne Anfechtung handele; bei Beobachtung der Grundsätze des § 133 BGB habe zweifelsfrei die Beklagte eine Anf echt ung erklärt" Diese Ausführungen kranken daran, daß das Landesarbeitsgericht nicht genügend zwischen der Auslegung einer Willenserklärung nach § 133 BGB und ihrer Umdeutung nach § 140 3GB unterschieden hat.
  • BAG, 08.06.1955 - 2 AZR 14/54

    Arbeitsverhältnis: Lohnfortzahlung bei Kündigung einer Schwangeren durch …

    Auszug aus BAG, 06.10.1962 - 2 AZR 360/61
    Der erkennene Senat hat in seinem Urteil von 8, Juni 1955 (AP Nr. 2 zu § 9 MuSchG unter XXI der Gründe) ausgeführt, es könne nicht anerkannt werden, daß die ihrer Natur nach vorübergehende Schwangerschaft im Hinblick auf den Arbeitsvertrag allgemein als eine wesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB anzusehen sei.
  • BAG, 08.09.1988 - 2 AZR 102/88

    Auswirkung des § 8 MuSchG auf Wirksamkeit und Anfechtung des Vertrages

    Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (Urteil vom 6. Oktober 1962 - 2 AZR 360/61- AP Nr. 24 zu § 9 MuSchG).

    Eine Mindermeinung hält die Nichtigkeit eines Vertrages auf Grund eines Beschäftigungsverbotes für ausgeschlossen (LAG Berlin vom 27. November 1956, DB 19.07.1131; Ramm, AuR 1963, 161, 173; Heilmann, Komm. z. MuSchG, 1984, vor §§ 3 - 8 Anm. 15; KR-Becker, aa0, § 9 MuSchG Rz 135).

    In Rechtsprechung (BAG Urteile vom 8. Juni 1955 - 2 AZR 14/54 - AP Nr. 2 zu § 9 MuSchG, zu III der Gründe; BAGE 11, 270, 272 = AP Nr. 15 zu § 123 BGB) und Literatur (Bulla, AR-Blattei "Mutterschutz" Anm. zu Entsch. Nr. 17, zu 3 b der Gründe; Beitzke, Anm. zu AP Nr. 24 zu § 9 MuSchG; Zmarzlik/Zipperer/Viethen, aa0, § 9 Rz 35; Bulla/Buchner, aa0, § 5 Rz 95; Gröninger/Thomas, aa0, § 9 Rz 7 b aa; KR-Becker, aa0, § 9 MuSchG Rz 137; Herschel, SAE 1963, 35;… Soergel/Hefermehl, BGB, 11. Aufl., § 119 Rz 46; RGRK-Krüger/Nieland, § 119 BGB Rz 51; Hofmann, ZfA 1975, 56; M. Wolf/Gangel, AuR 1982, 271, 278) besteht aber Einigkeit darüber, daß sie bei Abschluß eines Arbeitsvertrages regelmäßig nicht verkehrswesentlich ist, da es sich lediglich um einen vorübergehenden Zustand handelt.

    Wird ein Arbeitsverhältnis befristet begründet und steht die Schwangerschaft der in Aussicht genommenen Tätigkeit für einen im Verhältnis zur Vertragsdauer erheblichen Zeitraum entgegen, so ist die Schwangerschaft nach dem Senatsurteil vom 6. Oktober 1962 (- 2 AZR 360/61 - AP Nr. 24 zu § 9 MuSchG) als verkehrswesentlich anzusehen (vgl. auch Heilmann, aa0, Anm. 15 vor § 3 - 8 MuSchG; KR-Becker, aa0, § 9 MuSchG Rz 137; Herschel, SAE 1963, 35; Beitzke, Anm. zu AP Nr. 24 zu § 9 MuSchG; RGRK-Krüger/Nieland, aa0, § 119 Rz 51; Soergel/Hefermehl, aa0, § 119 Rz 46; Zmarzlik/Zipperer/Viethen, aa0, § 9 Rz 35; Gröninger/Thomas, aa0, § 9 Anm. 7 b aa; Bulla/Buchner, aa0, § 5 Rz 98; Meisel/Sowka, aa0, § 9 Rz 42).

    Das gleiche soll nach einem Urteil des Ersten Senats vom 22. September 1961 gelten, wenn die geschuldete Arbeitsleistung und die Schwangerschaft schlechthin unvereinbar sind (BAGE 11, 270, 272 f. = AP Nr. 15 zu § 123 BGB; ebenso: LAG Bremen vom 24. Februar 1960, AuR 1960, 187 ff.; LAG Baden-Württemberg vom 18. November 1963, BB 1964, 176; ArbG Celle vom 12. Juli 1978, ARSt 1979, 94; Neumann-Duesberg, JZ 1962, 204, 206; Zmarzlik/Zipperer/Viethen, aa0, § 9 Rz 35; Meisel/Sowka, aa0, § 9 Rz 40; Soergel/Hefermehl, aa0, § 119 Rz 46;… Stahlhacke, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 4. Aufl., Rz 660; Schaub, aa0, § 35 II 4; Beitzke, Anm. zu AP Nr. 24 zu § 9 MuSchG; Bulla/Buchner, aa0, § 5 Rz 97; Hofmann, ZfA 1975, 1, 56; Krüger/Nieland, aa0, § 119 Rz 51; Staudinger/Dilcher, aa0, § 119 Rz 49; Gröninger/Thomas, aa0, § 9 Anm. 7 b, aa;… a. A. wohl Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd.I, § 69 III 8 b; Larenz, Anm. zu AP Nr. 1 zu § 119 BGB; Ramm, AuR 1963, 161, 173 f.; M. Wolf/ Gangel, AuR 1982, 271, 278; wohl auch KR-Becker, aa0, § 9 MuSchG Rz 137 und Heilmann, aa0, Anm. 15 vor §§ 3 -8 MuSchG).

  • LAG Düsseldorf, 10.02.2005 - 15 Ta 26/05

    Rechtsschutzbedürfnis für nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei …

    a) Ob die Klägerin sich mit Erfolg auf den besonderen Kündigungsschutz aus § 9 Abs. 1 MuSchG berufen kann, ist eine Frage, die im Hauptsacheverfahren zu klären ist, wobei dort auch zu entscheiden sein wird, ob sie im Zeitpunkt des Kündigungszugangs bereits schwanger war oder nicht (vgl. zur Frage der diesbezüglichen Aufklärungen BAG vom 07.05.1998 - 2 AZR 417/97 - AP Nr. 24 zu § 9 MuSchG 1968).
  • BAG, 14.10.1975 - 2 AZR 365/74

    Arbeitsverhältnis: Keine Umdeutung einer gegen das MuSchG verstoßenden Kündigung

    - Aus diesem eigenen Vorbringen des Beklagten kann - im Gegensatz zu der vom Landesarbeitsgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 6. Oktober 1962 - 2 AZR 360/61 - (AP Nr. 24 zu § 9 MuSchG) - nicht geschlossen werden, der Beklagte habe anfechten wollen und sich nur im Ausdruck geirrt.

    Wegen dieser unterschiedlichen Rechtsfolgen, die einerseits eine fristgemäße Kündigung und andererseits eine Anfechtung auslösen, ist eine Umdeutung der unwirksamen Kündigung in eine Anfechtung nicht zulässig (vgl. Beitzke, Anm. zu BAG AP Nr. 24 zu § 9 MuSchG;… Bulla-Hackbeil, MuSchG, 3. Aufl., § 9 Anm. 32 aE. ; Schmidt, AuR I960, 43 /49 - 507; LAG Frankfurt AP 1952 Nr. 156 und LAG Düsseldorf BB 1958, 880).

  • LAG Hamm, 01.03.1999 - 19 Sa 2596/98

    Arbeitsvertrag: Offenbarungspflicht bei bestehender Schwangerschaft

    Darüber besteht in Rechtsprechung und Literatur weitgehend Einigkeit (BAG 08.06.1955 AP Nr. 2 zu § 9 MuSchG ; BAG 22.09.1961 AP Nr. 15 zu § 123 BGB ; BAG 06.10.1962 AP Nr. 24 zu § 9 MuSchG ; BAG 08.09.1988 AP Nr. 1 zu § 8 MuSchG 1968;… KR-Pfeiffer, 5. Aufl. 1998, § 9 MuSchG Rdn. 137;… Stahlhacke-Preis, Kündigung und Kündigungsschutz 6. Aufl. 1995, Rdn. 806, 807;… ErfK-Preis, 1998, § 611 BGB Rdn. 483;… Schaub, Arbeitsrechtshandbuch 8. Aufl. 1996, § 35 II 4;… Palandt-Heinrichs, 58. Aufl. 1999, § 119 Rdn. 26;… Buchner-Becker, MuSchG und BErzGG 6. Aufl. 1998, § 5 MuSchG Rdn. 59;… Zmarzlik-Zipperer-Viethen, MuSchG , Mutterschaftsleistungen, Bundeserziehungsgeld, 7. Aufl. 1994, § 9 MuSchG Rdn. 89).
  • ArbG Celle, 20.08.2008 - 2 Ca 209/08

    Kündigungsandrohung durch Arbeitgeber - Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrages

    Zur Berechnung des Beginns der Schwangerschaft ist grundsätzlich von dem ärztlich festgestellten voraussichtlichen Entbindungstag an - ohne ihn selbst mitzuzählen - 280 Tage zurückzurechnen (vgl. BAG 07.05.1998, AP Nr. 24 zu § 9 MuSchG 1968, zitiert nach K/D/Z-Zwanziger, Kündigungsschutzrecht, 7. Aufl., § 9 Rdz. 62).
  • BAG, 16.12.1981 - 7 AZR 533/79
    Eine derartige Auslegung ist rechtlich möglich, da unzweifelhaft der Wille zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck gebracht und der Anfechtungsgrund genannt worden ist (vgl. BAG AP Nr. 24 zu § 9 MuSchG [zu 3 der Gründe] und AP Nr. 4 zu § 9 MuSchG 1968).
  • BAG, 05.12.1980 - 7 AZR 925/78
    Von den vergütungsrechtlichen Folgen des § 11 MuSchG 1968 kann sich der Arbeitgeber allerdings in den Fällen mittels einer Anfechtung gemäß § 119 Abs. 2 BGB befreien, in denen er keine Kenntnis von der Schwangerschaft einer wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote nicht oder nur in geringem Umfange einsetzbaren Arbeitnehmerin hat (vgl. BAG AP Nr. 24 zu § 9 MuSchG).
  • LAG Schleswig-Holstein, 10.12.1985 - 6 Sa 301/85

    Arglistige Täuschung über Schwangerschaft; Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen …

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  • BAG, 13.01.1982 - 7 AZR 529/79
    2. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 6. Oktober 1962 - 2 AZR 360/61 - (AP Nr. 24 zu § 9 MuSchG) ausgeführt, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Tatsachengericht unter Beachtung der Grundsätze des § 133 BGB eine als fristlose Kündigung bezeichnete Erklärung, bei der sich der Erklärende auf Anfechtungsgründe der §§ 119, 123 BGB berufe, als Anfechtungserklärung auslege.
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Rechtsprechung
   BAG, 19.10.1962 - 1 AZR 487/61   

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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitsvertrag - Unmöglichkeit - Doppeltbeschäftigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 13, 281
  • NJW 1963, 124
  • DB 1962, 1700
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BAG, 26.03.1965 - 3 AZR 248/63

    Anfängliche objektive Unmöglichkeit - Konkurrierende Arbeitgeber - Abschluß …

    Deshalb muß es für ihn auch bei dem allgemeinen Grundsatz verbleiben, wonach der Schuldner für seine Verpflichtung einzustehen hat, daß er mit Abschluß des Vertrages die Haftung für seine Leistungsfähigkeit über nimmt (vgl. auch BAG 13, 281 /~287J = AP Nr. 24 zu § 138 BGB = SAE 1963, 61 mit zustimmender Anmerkung von Eeitzke in SAE 1963, 63).
  • BAG, 22.04.1981 - 5 AZR 3/79
    Verleitung zum Vertragsbruch ist in jedem Falle sittenwidrig (RGZ 79, 279 [281], 81, 86 [91]; BAG 13, 281 [283] = AP Mr. 24 zu § 138 BGB [zu II der Gründe]).
  • BGH, 20.04.1966 - Ib ZR 31/64

    Rechtsmissbräuchlichkeit einer Klage - Beiderseitige unlautere …

    Die Klägerin hat gegen M. ein Urteil des Arbeitsgerichts erwirkt, das in den höheren Instanzen bestätigt worden ist (BAG NJW 1963, 124); auch gegen J. hat sie ein arbeitsgerichtliches Urteil erstritten.
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