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Rechtsprechung
   BayObLG, 19.06.1984 - BReg. 3 Z 143/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1668
BayObLG, 19.06.1984 - BReg. 3 Z 143/84 (https://dejure.org/1984,1668)
BayObLG, Entscheidung vom 19.06.1984 - BReg. 3 Z 143/84 (https://dejure.org/1984,1668)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Juni 1984 - BReg. 3 Z 143/84 (https://dejure.org/1984,1668)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Deutsches Notarinstitut

    HGB § 28
    Zur Frist für die Anmeldung und Eintragung eines Haftungsausschlusses in das Handelsregister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 28 Abs. 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haftungsausschluß; Ausschluß; Haftung; Eintragung; Wechsel; Unternehmensträger

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 850
  • BB 1984, 1385
  • BB 1984, 1386
  • DB 1984, 1672
  • Rpfleger 1984, 405
  • Rpfleger 1984, 469
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.12.1958 - II ZR 238/57

    Anforderungen an den Ausschluß der Haftung für Verbindlichkeiten des früheren …

    Auszug aus BayObLG, 19.06.1984 - BReg. 3 Z 143/84
    Die Handelsregistereintragung und die Bekanntmachung müssen deshalb alsbald nach diesem Wechsel bewirkt werden (vgl. zu dem vergleichbaren § 25 Abs. 2 HGB : RGZ 75, 139; RG HRR 1932 Nr. 256; RAG HRR 1932 Nr. 1461; BGHZ 29, 1/4 [= DNotZ 1959, 136 ]; OLG Frankfurt OLGZ 1978, 31 'f.).
  • BGH, 12.02.1981 - III ZR 123/79

    Amtspflichtwidrige Verletzung des Steuergeheimnisses - Vorliegen eines zwingenden …

    Auszug aus BayObLG, 19.06.1984 - BReg. 3 Z 143/84
    Um die Haftung des jeweiligen Unternehmensträgers für Verbindlichkeiten des Unternehmens sicherzustellen (Karsten Schmidt NJW 1982, 1648), bestimmt § 28 Abs. 1 HGB , daß die Gesellschaft - und damit gemäß §§ 128, 171 HGB die Gesellschafter, die bisher nicht Geschäftsinhaber waren -, für alle im Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers haften.
  • RG, 04.01.1911 - I 461/09

    Erwerb eines Geschäfts. Haftung für die Geschäftsschulden.

    Auszug aus BayObLG, 19.06.1984 - BReg. 3 Z 143/84
    Die Handelsregistereintragung und die Bekanntmachung müssen deshalb alsbald nach diesem Wechsel bewirkt werden (vgl. zu dem vergleichbaren § 25 Abs. 2 HGB : RGZ 75, 139; RG HRR 1932 Nr. 256; RAG HRR 1932 Nr. 1461; BGHZ 29, 1/4 [= DNotZ 1959, 136 ]; OLG Frankfurt OLGZ 1978, 31 'f.).
  • OLG München, 06.02.2007 - 31 Wx 103/06

    Haftung aufgrund tatsächlicher Geschäftsübernahme bei späterer Eintragung eines …

    Die Handelsregistereintragung und die Bekanntmachung müssen daher alsbald nach diesem Wechsel bewirkt werden (BGHZ 29, 1/4; BayObLG DB 1984, 1672 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1120/1121).

    Es kommt dabei weder auf dessen Verschulden noch auf ein solches des Registergerichts an (BayObLG DB 1984, 1672 ; OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119/1121; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1120/1121).

    Ist offensichtlich, dass wegen der langen Zeit zwischen dem Wechsel des Unternehmensträgers und der Eintragung und Bekanntmachung ein nach außen wirkender Haftungsausschluss nicht mehr herbeigeführt werden kann, so muss die Eintragung versagt werden (BayObLG DB 1984, 1672 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1120/1121).

    Die Eintragung muss deshalb versagt werden; sie ist rechtlich unzulässig geworden und darf nicht mehr vorgenommen werden (BayObLG DB 1984, 1672).

  • LG Frankfurt/Main, 28.11.2006 - 5 O 93/06

    Satzungsmäßige Beschränkung der Rede- und Fragezeit zulässig

    Die Handelsregistereintragung und die Bekanntmachung müssen daher alsbald nach diesem Wechsel bewirkt werden ( BGHZ 29, 1, 4; BayObLG, DB 1984, 1672 ; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 1120, 1121 = RNotZ 2003, 459 ).

    Es kommt dabei weder auf dessen Verschulden noch auf ein solches des Registergerichts an (BayObLG, DB 1984, 1672 ; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1119, 1121; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 1120, 1121 = RNotZ 2003, 459 ).

    Ist offensichtlich, dass wegen der langen Zeit zwischen dem Wechsel des Unternehmensträgers und der Eintragung und Bekanntmachung ein nach außen wirkender Haftungsausschluss nicht mehr herbeigeführt werden kann, so muss die Eintragung versagt werden (BayObLG, DB 1984, 1672 ; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 1120, 1121 = RNotZ 2003, 459 ).

    Die Eintragung muss deshalb versagt werden; sie ist rechtlich unzulässig geworden und darf nicht mehr vorgenommen werden (BayObLG, DB 1984, 1672 ).

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