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Weitere Entscheidungen unten: BFH, 05.10.1995 | BFH, 25.10.1995

Rechtsprechung
   BFH, 20.09.1995 - X R 86/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,171
BFH, 20.09.1995 - X R 86/94 (https://dejure.org/1995,171)
BFH, Entscheidung vom 20.09.1995 - X R 86/94 (https://dejure.org/1995,171)
BFH, Entscheidung vom 20. September 1995 - X R 86/94 (https://dejure.org/1995,171)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Für die Steuernachzahlung sind Zinsen fällig - Das gilt auch, wenn das Finanzamt 14 Monate für die Bearbeitung braucht

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 237 AO
    Abgabenordnung; Festsetzung von Aussetzungszinsen

Papierfundstellen

  • BFHE 178, 555
  • NJW 1996, 1368 (Ls.)
  • BB 1996, 258
  • BB 1996, 364
  • DB 1996, 311
  • BStBl II 1996, 53
 
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Wird zitiert von ... (91)Zitiert selbst (8)

  • BFH, 08.09.1993 - I R 30/93

    Erhebung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO auch dann, wenn das FA die …

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - X R 86/94
    Im Streitfall hindere der Grundsatz von Treu und Glauben die Geltendmachung des Zinsanspruchs (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. September 1993 I R 30/93, BFHE 172, 304, BStBl II 1994, 81).

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 172, 304, BStBl II 1994, 81 steht der Grundsatz von Treu und Glauben einer Festsetzung von Nachforderungszinsen grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn der Veranlagungsbeamte die Bearbeitung der Steuererklärung schuldhaft verzögert.

    Die von der Entscheidung in BFHE 172, 304, BStBl II 1994, 81 angesprochene Kumulation von unverzinslicher Anlage und Verschulden der Finanzbehörde ist im Streitfall nicht gegeben.

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - X R 86/94
    Der Gesetzgeber darf im Interesse der möglichst einfachen Handhabung der sog. Vollverzinsung dem Erfordernis der Praktikabilität Rechnung tragen (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26, 84 und 4/86, BVerfGE 82, 60;… Senatsbeschluß vom 5. November 1992 X B 85/92, BFH/NV 1993, 373).
  • BFH, 27.09.1994 - VIII B 21/94

    Rückwirkende Steuerschuld

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - X R 86/94
    bb) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233 a AO 1977 ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn der Schuldner der Steuernachforderung Liquiditätsvorteile gehabt hat oder zumindest erlangen bzw. anderweitige Zinsbelastungen vermeiden konnte (vgl. BFH-Beschluß vom 27. September 1994 VIII B 21/94, BFHE 175, 516).
  • BFH, 13.09.1991 - IV B 105/90

    Grundsätzlich keine Verfassungs- und Rechtswidrigkeit des angefochtenen …

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - X R 86/94
    Dies gilt auch dann, wenn das Gerichtsverfahren über die streitige Steuerfestsetzung nicht innerhalb angemessener Zeit abgeschlossen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 1991 V R 105/84, BFHE 163, 313, BStBl II 1991, 498; BFH-Beschluß vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, 475, BStBl II 1992, 148).
  • BFH, 21.02.1991 - V R 105/84

    Rechtsschutzgarantie - Billigkeitserlaß - Aussetzungszinsen

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - X R 86/94
    Dies gilt auch dann, wenn das Gerichtsverfahren über die streitige Steuerfestsetzung nicht innerhalb angemessener Zeit abgeschlossen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 1991 V R 105/84, BFHE 163, 313, BStBl II 1991, 498; BFH-Beschluß vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, 475, BStBl II 1992, 148).
  • BFH, 05.11.1992 - X B 85/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Gesetzgeber bei der Schaffung von …

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - X R 86/94
    Der Gesetzgeber darf im Interesse der möglichst einfachen Handhabung der sog. Vollverzinsung dem Erfordernis der Praktikabilität Rechnung tragen (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26, 84 und 4/86, BVerfGE 82, 60; Senatsbeschluß vom 5. November 1992 X B 85/92, BFH/NV 1993, 373).
  • FG Hamburg, 09.07.1993 - II 56/93
    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - X R 86/94
    Der Gesetzgeber konnte, ohne gegen das Willkürverbot zu verstoßen, im Interesse einer einfachen Erhebung der Nachforderungszinsen den aus der Verfügung über Bargeld herrührenden Liquiditätsvorteil typisierend bewerten und damit die Berufung auf besondere Umstände des Einzelfalles - wie etwa den marktüblichen Zinssatz und eine fehlende Möglichkeit zinsgünstiger Anlageformen - ausschließen (im Ergebnis ebenso FG Hamburg, Beschluß vom 9. Juli 1993 II 56/93, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1994, 183; FG Bremen, Urteil vom 16. Februar 1993 2 92 150 K 2, EFG 1993, 361; FG Münster, Urteil vom 30. November 1993 1 K 5113/93 E, EFG 1994, 333).
  • FG Münster, 30.11.1993 - 1 K 5113/93
    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - X R 86/94
    Der Gesetzgeber konnte, ohne gegen das Willkürverbot zu verstoßen, im Interesse einer einfachen Erhebung der Nachforderungszinsen den aus der Verfügung über Bargeld herrührenden Liquiditätsvorteil typisierend bewerten und damit die Berufung auf besondere Umstände des Einzelfalles - wie etwa den marktüblichen Zinssatz und eine fehlende Möglichkeit zinsgünstiger Anlageformen - ausschließen (im Ergebnis ebenso FG Hamburg, Beschluß vom 9. Juli 1993 II 56/93, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1994, 183; FG Bremen, Urteil vom 16. Februar 1993 2 92 150 K 2, EFG 1993, 361; FG Münster, Urteil vom 30. November 1993 1 K 5113/93 E, EFG 1994, 333).
  • BFH, 03.12.2019 - VIII R 25/17

    Erlass von Nachzahlungszinsen

    Diese typisierenden Grundannahmen des Gesetzgebers sind bereits bei der Auslegung des § 233a AO zu beachten (BFH-Urteil vom 20.09.1995 - X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53); sie sind in gleicher Weise Maßstab für die Entscheidung der Frage, ob besondere Umstände vorliegen, die im Einzelfall die Erhebung der Nachzahlungszinsen als sachlich unbillig erscheinen lassen.

    Wie das FG zu Recht ausgeführt hat, zeigt diese gesetzliche Frist auch den Rahmen, innerhalb dessen eine Bearbeitungszeit nicht unangemessen ist (BFH-Urteil in BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53, unter 2.b dd).

    Auch eine lange Bearbeitungszeit von wie im Streitfall 13 Monaten für die Umsetzung einer Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen lässt die Erhebung von Nachzahlungszinsen daher noch nicht als sachlich unbillig erscheinen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53, zur Erhebung von Nachzahlungszinsen bei Bekanntgabe des Steuerbescheids nach Ablauf von 14 Monaten nach Eingang der Steuererklärung).

  • BFH, 01.07.2014 - IX R 31/13

    Verzinsung bei beantragter Aussetzung der Vollziehung

    Rn. 10 a) Sinn und Zweck der in § 237 AO enthaltenen gesetzlichen Regelung der Verzinsungspflicht ist es, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhält, dass er während der Dauer der Aussetzung über eine Geldsumme verfügen kann, die nach dem im angefochtenen Steuerbescheid konkretisierten materiellen Recht "an sich" dem Steuergläubiger zusteht (vgl. BFH-Urteile vom 24. Juli 1979 VII R 67/76, BFHE 128, 331, BStBl II 1979, 712; vom 20. September 1995 X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53).
  • BFH, 08.05.2024 - VIII R 9/23

    Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für die Erhebung von Zinsen bei AdV

    Rn. 88 Auch der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die AdV-Zinsen in erster Linie der Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen dienen (vgl. BFH-Urteile vom 24.07.1979 - VII R 67/76, BFHE 128, 331, BStBl II 1979, 712, Rz 10; vom 21.02.1991 - V R 105/84, BFHE 163, 313, BStBl II 1991, 498, unter II.3.c bb [Rz 34]; vom 20.09.1995 - X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53, unter 2.a cc [Rz 13]; vom 05.06.1996 - X R 234/93, BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503, unter 3.c [Rz 19] und vom 10.10.2012 - VIII R 56/10, BFHE 238, 530, BStBl II 2013, 107, Rz 18).
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Rechtsprechung
   BFH, 05.10.1995 - V R 113/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,505
BFH, 05.10.1995 - V R 113/92 (https://dejure.org/1995,505)
BFH, Entscheidung vom 05.10.1995 - V R 113/92 (https://dejure.org/1995,505)
BFH, Entscheidung vom 05. Oktober 1995 - V R 113/92 (https://dejure.org/1995,505)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 15 Abs. 1 UStG 1980
    Umsatzsteuer; Bestimmung des Leistungsempfängers bei Baumaßnahme auf Ehegattengrundstück

Papierfundstellen

  • BFHE 178, 493
  • BB 1996, 258
  • BB 1996, 413
  • DB 1996, 311
  • BStBl II 1996, 111
 
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Wird zitiert von ... (42)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.11.1987 - V R 85/83

    Rechnungserteilung und Vorsteuerabzug bei Leistungsvergabe durch Ehegatten

    Auszug aus BFH, 05.10.1995 - V R 113/92
    Waren bei Vergabe von Bauleistungen auf dem Grundstück eines Ehegatten auch der andere Ehegatte, die Ehegatten-Gemeinschaft oder eine von den Ehegatten gebildete KG tätig, ist hinsichtlich der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Abrechnung anhand der zivilrechtlichen Vereinbarungen (ausdrücklicher oder schlüssiger Art) mit den Bauunternehmern zu prüfen, wer Auftraggeber und damit Leistungsempfänger war (Bestätigung des BFH-Urteils vom 26. November 1987 V R 85/83, BFHE 151, 479, BStBl II 1988, 158).

    Nach der Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 durch den BFH (Urteil vom 26. November 1987 V R 85/83, BFHE 151, 479, BStBl II 1988, 158) müsse - insbesondere bei Leistungsvergabe durch Ehegatten - klar vereinbart und durchgeführt werden, ob einer der Ehegatten oder die Ehegatten-Gemeinschaft Leistungsempfänger sei, um Nachteile bei der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs (wegen Auseinanderfallens von Leistungsempfänger und Rechnungsadressat) zu vermeiden.

    Das FA verweist mit seiner Revision auch zutreffend auf das Urteil des Senats in BFHE 151, 479, BStBl II 1988, 158, das bei Leistungsvergabe (insbesondere von Bauleistungen auf einem Grundstück eines Ehegatten) die klare Vereinbarung (und deren Durchführung) verlangt, ob einer der Ehegatten oder die Ehegatten-Gemeinschaft - bzw. im vorliegenden Fall eine aus den Ehegatten bestehende Personengesellschaft - als Auftraggeber und Leistungsempfänger handelt.

  • BFH, 10.03.1981 - VIII R 195/77

    Werbungskosten - Reisekosten - Hauskauf

    Auszug aus BFH, 05.10.1995 - V R 113/92
    Soweit das Finanzgericht (FG) die Revision nur hinsichtlich der Frage zugelassen habe, ob bei einem einheitlichen Bauvorhaben der Vorsteuerabzug auch aus (einzelnen wenigen) Rechnungen mit fehlerhafter Angabe des Leistungsempfängers gewährt werden könne, sei das eine unzulässige Beschränkung auf eine Rechtsfrage (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. März 1981 VIII R 195/77, BFHE 133, 189, BStBl II 1981, 470).

    Zutreffend hat das FA ausgeführt, daß eine solche Beschränkung nicht zulässig ist (BFH in BFHE 133, 189, BStBl II 1981, 470); eine Beschränkung der Revisionszulassung hinsichtlich eines abtrennbaren - und durch das FG insoweit bestimmten - Sachverhalts liegt ebenfalls nicht vor (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. Juni 1989 II R 155/88, BFHE 157, 447, BStBl II 1989, 852).

  • BFH, 12.10.1994 - XI R 63/93

    Umsatzsteuer: Rechnung

    Auszug aus BFH, 05.10.1995 - V R 113/92
    Nach dieser Vorschrift berechtigt zum Vorsteuerabzug nur eine Rechnung i. S. des § 14 UStG 1980, nämlich eine Abrechnung "gegenüber dem Leistungsempfänger" i. S. von § 14 Abs. 4 UStG 1980 (vgl. zuletzt BFH-Beschluß vom 12. Oktober 1994 XI R 63/93, BFHE 176, 466, m. N.).
  • BFH, 20.10.1994 - V R 96/92

    Abzug von in Rechnungen gesondert ausgewiesenen Steuern für Lieferungen und …

    Auszug aus BFH, 05.10.1995 - V R 113/92
    Leistungsempfänger ist derjenige, der aus dem der Leistung zugrundeliegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 1994 V R 96/92, BFH/NV 1995, 459).
  • BFH, 28.06.1989 - II R 155/88

    Revision - Zulassung der Revision - Beschränkung der Revision - Festgesetzter …

    Auszug aus BFH, 05.10.1995 - V R 113/92
    Zutreffend hat das FA ausgeführt, daß eine solche Beschränkung nicht zulässig ist (BFH in BFHE 133, 189, BStBl II 1981, 470); eine Beschränkung der Revisionszulassung hinsichtlich eines abtrennbaren - und durch das FG insoweit bestimmten - Sachverhalts liegt ebenfalls nicht vor (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. Juni 1989 II R 155/88, BFHE 157, 447, BStBl II 1989, 852).
  • BFH, 17.12.1993 - V B 126/93

    Annahme einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtfrage bei ersichtlichem Abstellen …

    Auszug aus BFH, 05.10.1995 - V R 113/92
    Eine Personengesellschaft kann aus einer Rechnung, die auf nur einen Gesellschafter ausgestellt worden ist, keinen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die Rechnung keinen Hinweis auf die Gesellschaft als Leistungsempfänger enthält (vgl. BFH-Beschluß vom 17. Dezember 1993 V B 126/93, BFH/NV 1995, 450, m. N.).
  • BFH, 23.09.2009 - XI R 14/08

    Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft, wenn nur einer ihrer …

    Unbeachtlich ist daher, wer zivilrechtlicher Eigentümer des bezogenen Leistungsgegenstands wird (…vgl. BFH-Urteil vom 7. Mai 1987 V R 85/77, BFH/NV 1988, 53, unter 2. der Gründe, m.w.N.), wem die Leistung wirtschaftlich zuzuordnen ist (…vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 1994 V R 96/92, BFH/NV 1995, 459, unter II. 1. der Gründe) oder wer die empfangene Leistung bezahlt hat (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1995 V R 113/92, BFHE 178, 493, BStBl II 1996, 111, unter II. 3. der Gründe).

    Die Abrechnung "gegenüber dem Leistungsempfänger" erfordert, dass dieser auch in der Rechnung bezeichnet sein muss (vgl. BFH-Urteil in BFHE 178, 493, BStBl II 1996, 111, unter II. 2. der Gründe).

    Dementsprechend kann eine Personengesellschaft aus einer Rechnung, die nur auf einen Gesellschafter ausgestellt worden ist, keinen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die Rechnung keinen Hinweis auf die Gesellschaft als Leistungsempfängerin enthält (vgl. BFH-Urteil in BFHE 178, 493, BStBl II 1996, 111, m.w.N.).

  • BFH, 29.01.2014 - XI R 4/12

    Zum Vorsteuerabzug aus Leistungen zur Bewirtschaftung einer Betriebskantine

    Rn. 37 Nicht maßgeblich ist dagegen u.a., wem die empfangene Leistung wirtschaftlich zuzuordnen ist (…vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 1994 V R 96/92, BFH/NV 1995, 459, unter II.1.) oder wer sie bezahlt hat (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1995 V R 113/92, BFHE 178, 493, BStBl II 1996, 111, unter II.3.).
  • BFH, 02.04.1997 - V B 26/96

    Zur zutreffenden Bezeichnung des Leistungsempfängers in Rechnungen für Zwecke des …

    In der Rechnung muß also der tatsächliche Leistungsempfänger als Rechnungsempfänger bezeichnet sein (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1995 V R 113/92, BFHE 178, 493, BStBl II 1996, 111).
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Rechtsprechung
   BFH, 25.10.1995 - I R 138/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2059
BFH, 25.10.1995 - I R 138/94 (https://dejure.org/1995,2059)
BFH, Entscheidung vom 25.10.1995 - I R 138/94 (https://dejure.org/1995,2059)
BFH, Entscheidung vom 25. Oktober 1995 - I R 138/94 (https://dejure.org/1995,2059)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gewerbesteuer; Ermittlung des Gewerbeertrags i. S. des § 10 Abs. 4 GewStG-DDR

Papierfundstellen

  • BFHE 179, 140
  • BB 1996, 150
  • DB 1996, 311
  • BStBl II 1996, 74
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (1)

  • BFH, 02.02.1982 - VIII R 65/80

    Schätzungsmethode - Aufschlagschätzung - Aufbewahrungsfrist - Buchführung - …

    Auszug aus BFH, 25.10.1995 - I R 138/94
    Auch die Wahl der Schätzmethode gehört grundsätzlich zur Tatsachenfeststellung (vgl. BFH-Urteil vom 2. Februar 1982 VIII R 65/80, BFHE 135, 158, BStBl II 1982, 409 m. w. N.).
  • BFH, 04.06.1997 - X R 12/94

    Gewerbesteuer 1990 im Beitrittsgebiet

    Ein Gewerbeverlust des ersten Halbjahres 1990 darf bei der Schätzung des "mutmaßlichen Ergebnisses der ersten 12 Monate des Gewerbebetriebes" gemäß § 10 Abs. 4 GewStG DDR nicht berücksichtigt werden (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere des BFH-Urteils vom 25. Oktober 1995 I R 138/94, BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74).

    a) Wird im Laufe des Erhebungszeitraumes ein Betrieb neu gegründet oder - wie im Streitfall - ein bereits bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls einer Gewerbesteuerbefreiung erstmals gewerbesteuerpflichtig, ist nach § 10 Abs. 4 GewStG DDR das "mutmaßliche Ergebnis der ersten 12 Monate des Gewerbebetriebes als Gewerbeertrag" zugrundezulegen, d. h. der Gewerbeertrag dieses Zeitraums ist zu schätzen (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1995 I R 138/94, BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74).

    Dies schließt - systematisch folgerichtig - die Berücksichtigung des vor Eintritt in die Gewerbesteuerpflicht erzielten Gewinnes oder Verlustes für Zwecke der Gewerbesteuer aus; denn danach ist nicht das mutmaßliche Ergebnis des Veranlagungszeitraums (hier 1990), sondern das mutmaßliche Betriebsergebnis der ersten 12 Monate ab dem Beginn der Gewerbesteuerpflicht zu schätzen (BFH-Urteil in BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74).

    c) Die - dem FA bzw. dem FG obliegende - Schätzung des "mutmaßlichen Gewerbeertrages" ist Tatsachenfeststellung i. S. des § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden darf, ob anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze beachtet wurden (BFH-Urteil in BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74).

    Beide Schätzungsmethoden sind revisionsrechtlich anzuerkennen, wenn nicht Besonderheiten des Einzelfalls zu Verzerrungen führen würden (BFH-Urteil in BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74).

  • BFH, 18.05.1999 - I R 38/98

    Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages 1990 wird das "mutmaßliche …

    Wird im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags 1990 das "mutmaßliche Ergebnis der ersten 12 Monate des Gewerbebetriebs" nach § 10 Abs. 4 GewStG DDR durch Addition des Gewerbeertrags 1990 und des (anteiligen) Gewerbeertrags 1991 ermittelt (vgl. BFH-Urteil vom 25. Oktober 1995 I R 138/94, BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74) und ist der (anteilige) Gewerbeertrag 1991 negativ, so mindert er das mutmaßliche Ergebnis der ersten 12 Monate des Gewerbebetriebs.

    Hierzu hat der erkennende Senat im Urteil vom 25. Oktober 1995 I R 138/94 (BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74) entschieden, daß das "mutmaßliche Ergebnis der ersten zwölf Monate des Gewerbebetriebes" methodisch durch Addition des Gewerbeertrages 1990 und des anteiligen Gewerbeertrages 1991 oder durch Hochrechnung des Gewerbeertrages 1990 geschätzt werden kann und es grundsätzlich Sache der FG sei, die für den jeweiligen Streitfall sachgerechte Schätzmethode zu finden.

    Die Grundsätze der Entscheidung in BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74 gelten auch, wenn sich für das 1. Halbjahr 1991 ein Gewerbeverlust errechnet.

    Wenn der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74 besondere Schätzmethoden für den Fall anerkannt hat, daß Besonderheiten des Einzelfalles zu Verzerrungen führen, so hat er damit nicht solche Fälle im Auge gehabt, in denen --wie im Streitfall-- im 1. Halbjahr 1991 Verluste erzielt wurden.

  • BFH, 24.01.1996 - I R 29/95

    DDR - Gewinnausschüttungen

    Mit Urteil vom 25. Oktober 1995 I R 138/94 (BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74) hat der Senat entschieden, daß bei Beginn der Gewerbesteuerpflicht zum 1. Juli 1990 das mutmaßliche Ergebnis der ersten 12 Monate des Gewerbebetriebs i. S. des § 10 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes i. d. F. vom 18. September 1970 - GewStG DDR - (GBl DDR, Sonderdruck Nr. 672) im Prinzip unter Berücksichtigung der Ergebnisse des 1. Halbjahres 1991 zu schätzen ist.
  • BFH, 20.11.2002 - X B 48/01

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, wesentliche Betriebsgrundlagen bei verpachtetem …

    An der Darlegung der Klärungsfähigkeit fehlt es insbesondere, wenn das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt hat, von denen jeder für sich gesehen die Entscheidung trägt, die Beschwerdebegründung jedoch nur auf einen der das FG-Urteil tragenden Gründe eingeht (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1994 I B 76/94, BFH/NV 1996, 42).
  • BFH, 19.07.1996 - I B 44/95

    Anforderungen an Begründungsdarlegung einer Beschwerde als …

    In einem solchen Fall muß für jede Begründungsalternative ein Zulassungsgrund vorliegen, der jeweils in der Beschwerdebegründungsschrift darzutun ist (z. B. BFH-Beschluß vom 26. Oktober 1994 I B 76/94, BFH/NV 1996, 42, m. w. N.).
  • BFH, 22.11.1995 - I R 35/95
    94, BFHE 179, 140, [BFH 25.10.1995 - I R 138/94] BStBl II 1996, 74 [BFH 25.10.1995 - I R 138/94] die Streitfrage zu § 10 Abs. 4 GewStG DDR im Grundsatz im Sinne des FG-Urteils entschieden hat.
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