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Weitere Entscheidung unten: BAG, 17.11.2005

Rechtsprechung
   BAG, 11.01.2006 - 5 AZR 97/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,834
BAG, 11.01.2006 - 5 AZR 97/05 (https://dejure.org/2006,834)
BAG, Entscheidung vom 11.01.2006 - 5 AZR 97/05 (https://dejure.org/2006,834)
BAG, Entscheidung vom 11. Januar 2006 - 5 AZR 97/05 (https://dejure.org/2006,834)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    Zuschläge bei Sonn- und Feiertagsarbeit

  • Judicialis

    ArbZG § 6 Abs. 5; ; ArbZG § 11

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen; Anwendbarkeit des Tarifvertrags für das Tankstellen- und Garagengewerbe; Voraussetzungen für die Anrufung des großen Senats

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Sonn- und Feiertagsarbeit: Anspruch auf Arbeitsentgeltzuschläge

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbZG § 11 Abs. 2
    Zuschläge bei Sonn- und Feiertagsarbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit

  • prot-in.de (Kurzinformation)

    Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit - Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Keine gesetzlichen Zuschläge bei Sonn- und Feiertagsarbeit

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit

  • prot-in.de (Kurzinformation)

    Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit

  • wkblog.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Steuerfreie Lohnzuschläge nach § 3 b Einkommenssteuergesetz

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Kein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge bei Sonn- und Feiertagsarbeit

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit

  • 123recht.net (Pressemeldung, 11.1.2006)

    Kein gesetzlicher Lohnzuschlag für Sonntagsarbeit // Ansprüche nur aus Tarif- oder Arbeitsvertrag

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1229
  • NZA 2006, 372
  • BB 2006, 783
  • DB 2006, 844
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (1)

  • BAG, 27.01.2000 - 6 AZR 471/98

    Zeitzuschläge - Besitzstandswahrung

    Auszug aus BAG, 11.01.2006 - 5 AZR 97/05
    Der Senat weicht nicht entscheidungserheblich von dem vom Kläger angezogenen Urteil des Sechsten Senats vom 27. Januar 2000 (- 6 AZR 471/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 33 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 22) ab.

    Der Kläger jenes Verfahrens hatte seine im Ergebnis abgewiesene Klage nicht auf gesetzliche Sonn- und Feiertagszuschläge gestützt (27. Januar 2000 - 6 AZR 471/98 - aaO, zu II 1 d der Gründe).

  • BSG, 07.05.2014 - B 12 R 18/11 R

    Sozialversicherung - beitragsrechtliche Behandlung von steuerfreien Zuschlägen …

    Rn. 41 Zwar hat ein Arbeitgeber für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen von Gesetzes wegen keine zusätzlichen finanziellen Leistungen zu gewähren (so BAG Urteil vom 11.1.2006 - 5 AZR 97/05 - AP Nr. 2 zu § 11 ArbZG;… Poeche in Küttner, Personalhandbuch, 21. Aufl 2014, Stichwort "Sonn- und Feiertagsarbeit" RdNr 15), jedoch wurde vorliegend arbeitsvertraglich von der Möglichkeit einer zusätzlichen Leistungsgewährung Gebrauch gemacht.
  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 31/05

    Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Mehrarbeit und Nachtarbeit an …

    Überdies wird auch durch diese Regelung kein Anspruch auf eine "gesonderte" Zulage begründet (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 11. Januar 2006 5 AZR 97/05, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 1229).
  • LAG Schleswig-Holstein, 07.11.2013 - 4 Sa 254/13

    Berufsausbildung, Bewachungsgewerbe, Auszubildender, Sonntagszuschlag, …

    Dies folgt aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.01.2006 (5 AZR 97/05 - zitiert nach juris Rn. 9 ff.).
  • FG München, 14.05.2018 - 7 K 1099/17

    Zuschläge für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit des …

    Im Übrigen besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge (Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 11. Januar 2006 5 AZR 97/05, BB 2006, 783).
  • SG Potsdam, 10.02.2016 - S 35 KR 30/11
    Zwar hat ein Arbeitgeber für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen von Gesetzes wegen keine zusätzlichen finanziellen Leistungen zu gewähren (so BAG Urteil vom 11.1.2006 - 5 AZR 97/05 - AP Nr. 2 zu § 11 ArbZG), jedoch wurde vorliegend arbeitsvertraglich von der Möglichkeit einer zusätzlichen Leistungsgewährung Gebrauch gemacht.
  • LG Potsdam, 10.02.2016 - S 35 KR 30/11
    Zwar hat ein Arbeitgeber für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen von Gesetzes wegen keine zusätzlichen finanziellen Leistungen zu gewähren (so BAG Urteil vom 11.1.2006 - 5 AZR 97/05 - AP Nr. 2 zu § 11 ArbZG), jedoch wurde vorliegend arbeitsvertraglich von der Möglichkeit einer zusätzlichen Leistungsgewährung Gebrauch gemacht.
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Rechtsprechung
   BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,239
BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05 (https://dejure.org/2005,239)
BAG, Entscheidung vom 17.11.2005 - 6 AZR 107/05 (https://dejure.org/2005,239)
BAG, Entscheidung vom 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 (https://dejure.org/2005,239)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine

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  • lexetius.com

    Insolvenzkündigung und Standortsicherungsvereinbarung - Sozialauswahl

  • Judicialis

    InsO § 113 Abs. 1 aF; ; InsO § 125; ; ZPO § 557

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wegen Stilllegung eines Geschäftsbereichs ausgesprochene Kündigung; Sozial ungerechtfertigte Kündigung bei grob fehlerhafter Sozialauswahl; Ausschluss einer Kündigung auf Grund einer Standortsicherungsvereinbarung oder einer behaupteten Zusage des Geschäftsführers

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
  • rechtsportal.de

    InsO § 113 Abs. 1 (a.F.) § 125; ZPO § 557
    Kündigung; Insolvenzrecht - Sonderkündigungsrecht gem. § 113 InsO trotz Kündigungsausschlusses in Standortsicherungsvereinbarung mit Lohnverzicht; Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz; grob fehlerhafte Sozialauswahl, § 125 InsO , bei Beschränkung der Auswahl ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz - grob fehlerhafte Sozialauswahl bei Beschränkung der Auswahl auf einen von mehreren Geschäftsbereichen?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Insolvenz: Grob fehlerhafte Sozialauswahl bei Beschränkung der Auswahl auf einen von mehreren Geschäftsbereichen?

  • 123recht.net (Pressemeldung, 17.11.2005)

    Tarifvertrag zur Standortsicherung schützt nicht vor Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 116, 213
  • NJW 2006, 1837 (Ls.)
  • ZIP 2006, 774
  • NZA 2006, 661
  • NZI 2007, 49
  • BB 2006, 1636
  • DB 2006, 844
 
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Wird zitiert von ... (106)Zitiert selbst (11)

  • BAG, 28.10.2004 - 8 AZR 391/03

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Teilbetriebsübergang

    Auszug aus BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05
    Es bleibt offen, ob an diesem Grundsatz für einen Interessenausgleich mit Namensliste festzuhalten ist, der erst nach der Veröffentlichung des Urteils des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 2004 - 8 AZR 391/03 - (AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 69 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 56, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) vereinbart wurde; nach dieser Entscheidung hat auch in der Insolvenz grundsätzlich eine auf den gesamten Betrieb bezogene Sozialauswahl zu erfolgen.

    (2) Ob an der Beschränkbarkeit des auswahlrelevanten Personenkreises auf unmittelbare Substituierbarkeit der Arbeitnehmer in verschiedenen Geschäftsbereichen für einen Interessenausgleich mit Namensliste festzuhalten ist, der erst nach der Veröffentlichung des Urteils des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 2004 (- 8 AZR 391/03 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 69 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 56) vereinbart wurde, lässt der Senat offen.

    Zwar gab es in dem Fall, der dem Urteil vom 28. Oktober 2004 (- 8 AZR 391/03 - aaO) zugrunde lag, keinen Interessenausgleich mit Namensliste, das Urteil könnte aber auf diesen Fall übertragbar sein.

    Indes wäre die sofortige uneingeschränkte Anwendung/Umsetzung des Urteils des Achten Senats vom 28. Oktober 2004 (- 8 AZR 391/03 - aaO) auch auf "Altfälle" mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht vereinbar.

  • BAG, 28.08.2003 - 2 AZR 368/02

    Betriebsbedingte Kündigung - Insolvenzverwalter - Interessenausgleich mit …

    Auszug aus BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05
    Der beklagte Arbeitgeber oder der Insolvenzverwalter braucht zur Rechtfertigung der Kündigung keine weiteren Tatsachen vorzutragen (BAG 28. August 2003 - 2 AZR 368/02 - AP InsO § 125 Nr. 1 = EzA § 125 InsO Nr. 1 mwN).

    Dies gilt in gleicher Weise im Anwendungsbereich des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO, der den § 1 Abs. 3 KSchG modifizierend ergänzt und bei der Nachprüfung der sozialen Auswahl den weiteren unbestimmten Rechtsbegriff der "groben Fehlerhaftigkeit" verwendet (BAG 28. August 2003 - 2 AZR 368/02 - AP InsO § 125 Nr. 1 = EzA InsO § 125 Nr. 1 mwN).

    Die zu § 1 Abs. 5 KSchG aF vom Bundesarbeitsgericht noch ausdrücklich offen gelassene Frage (BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 536/97 - BAGE 88, 363) ist nach zutreffender Ansicht bei § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO dahingehend zu beantworten, dass hiermit die gesamte Sozialauswahl in jeder Hinsicht, also insbesondere auch die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen erfasst wird (BAG 28. August 2003 - 2 AZR 368/02 - AP InsO § 125 Nr. 1 = EzA InsO § 125 Nr. 1 mwN; LAG Köln 2. Mai 2005 - 2 Sa 1511/04 - LAGE InsO § 125 Nr. 7).

    bbb) Grob fehlerhaft iSd. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist eine soziale Auswahl nur, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt (BAG 28. August 2003 - 2 AZR 368/02 - AP InsO § 125 Nr. 1 = EzA InsO § 125 Nr. 1 mwN) bzw. tragende Gesichtspunkte nicht in die Bewertung einbezogen worden sind (…ErfK/Ascheid 5. Aufl. § 1 KSchG Rn. 514).

  • BAG, 21.02.2002 - 2 AZR 581/00

    Interessenausgleich mit Namensliste und betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05
    Insoweit besteht eine abgestufte Darlegungslast (BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10, zu § 1 Abs. 5 KSchG aF).

    Der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit ändert an der Verteilung der Darlegungslast nichts (BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - aaO).

  • BAG, 21.06.1995 - 2 AZR 693/94

    Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernter …

    Auszug aus BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05
    Zu dem auswahlrelevanten Personenkreis gehören daher grundsätzlich alle vergleichbaren Arbeitnehmer des Beschäftigungsbetriebes (BAG 21. Juni 1995 - 2 AZR 693/94 - AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 16 = EzA KSchG § 23 Nr. 14).
  • BAG, 12.04.2002 - 2 AZR 706/00

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Herausnahme von "Leistungsträgern" …

    Auszug aus BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05
    § 125 InsO knüpft ebenso wie § 1 Abs. 5 KSchG aF an eine konkrete Namensliste an, auch erstreckt sich die - korrespondierende - Auskunftspflicht des Arbeitgebers auf § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG (BAG 12. April 2002 - 2 AZR 706/00 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 56 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 48).
  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97

    Kündigung im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich, der auf eine Namensliste …

    Auszug aus BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05
    Die zu § 1 Abs. 5 KSchG aF vom Bundesarbeitsgericht noch ausdrücklich offen gelassene Frage (BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 536/97 - BAGE 88, 363) ist nach zutreffender Ansicht bei § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO dahingehend zu beantworten, dass hiermit die gesamte Sozialauswahl in jeder Hinsicht, also insbesondere auch die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen erfasst wird (BAG 28. August 2003 - 2 AZR 368/02 - AP InsO § 125 Nr. 1 = EzA InsO § 125 Nr. 1 mwN; LAG Köln 2. Mai 2005 - 2 Sa 1511/04 - LAGE InsO § 125 Nr. 7).
  • BAG, 16.06.2005 - 6 AZR 476/04

    Kündigung in der Arbeitsphase der Block-Altersteilzeit

    Auszug aus BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05
    Das Entstehen von Masseschulden soll begrenzt werden, da der Insolvenzverwalter in der Regel keinen Beschäftigungsbedarf mehr hat und zu Lasten der anderen Gläubiger Ansprüche ohne eine Gegenleistung entstünden, wodurch diese wiederum in ihrem Grundrecht nach Art. 14 GG beeinträchtigt würden (ausführlich, auch zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm: BAG 16. Juni 1999 - 4 AZR 191/98 - BAGE 92, 41; vgl. auch Senat 16. Juni 2005 - 6 AZR 476/04 - AP ATG § 3 Nr. 13 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 137, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 22. September 2005 - 6 AZR 526/04 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 526/04

    Kündigung in Insolvenz eines abgespaltenen Unternehmens

    Auszug aus BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05
    Das Entstehen von Masseschulden soll begrenzt werden, da der Insolvenzverwalter in der Regel keinen Beschäftigungsbedarf mehr hat und zu Lasten der anderen Gläubiger Ansprüche ohne eine Gegenleistung entstünden, wodurch diese wiederum in ihrem Grundrecht nach Art. 14 GG beeinträchtigt würden (ausführlich, auch zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm: BAG 16. Juni 1999 - 4 AZR 191/98 - BAGE 92, 41; vgl. auch Senat 16. Juni 2005 - 6 AZR 476/04 - AP ATG § 3 Nr. 13 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 137, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 22. September 2005 - 6 AZR 526/04 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 16.06.1999 - 4 AZR 191/98

    Tarifliche Kündigungsfrist in Konkurs oder Insolvenz

    Auszug aus BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05
    Das Entstehen von Masseschulden soll begrenzt werden, da der Insolvenzverwalter in der Regel keinen Beschäftigungsbedarf mehr hat und zu Lasten der anderen Gläubiger Ansprüche ohne eine Gegenleistung entstünden, wodurch diese wiederum in ihrem Grundrecht nach Art. 14 GG beeinträchtigt würden (ausführlich, auch zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm: BAG 16. Juni 1999 - 4 AZR 191/98 - BAGE 92, 41; vgl. auch Senat 16. Juni 2005 - 6 AZR 476/04 - AP ATG § 3 Nr. 13 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 137, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 22. September 2005 - 6 AZR 526/04 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • LAG Hamm, 27.10.2004 - 2 Sa 2186/03

    Wirksame Kündigung durch Insolvenzverwalter bei Betriebsstilllegung trotz …

    Auszug aus BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. Oktober 2004 - 2 Sa 2186/03 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Köln, 02.05.2005 - 2 Sa 1511/04

    Sozialauswahl, Insolvenz, Namensliste

  • BAG, 16.05.2019 - 6 AZR 329/18

    Verhältnis des Beschäftigungsanspruchs schwerbehinderter Menschen zur …

    Das Kündigungsrecht kann nicht durch einzelvertragliche, tarifvertragliche oder sonstige kollektivrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen werden (BAG 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - Rn. 17, BAGE 116, 213).
  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 249/05

    Massenentlassung in der Insolvenz - Betriebsübergang

    Dieses Kündigungsrecht kann nicht durch einzelvertragliche, tarifvertragliche oder sonstige kollektivrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen werden (Senat 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - AP InsO § 113 Nr. 19 = EzA InsO § 125 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Das Entstehen von Masseschulden soll begrenzt werden, da der Insolvenzverwalter in der Regel keinen Beschäftigungsbedarf mehr hat und zu Lasten der anderen Gläubiger Ansprüche ohne eine Gegenleistung entstünden, wodurch diese wiederum in ihrem Grundrecht nach Art. 14 GG beeinträchtigt würden (Senat 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - AP InsO § 113 Nr. 19 = EzA InsO § 125 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen mwN).

    Der beklagte Arbeitgeber oder der Insolvenzverwalter braucht zur Rechtfertigung der Kündigung keine weiteren Tatsachen vorzutragen (BAG 28. August 2003 - 2 AZR 368/02 - AP InsO § 125 Nr. 1 = EzA InsO § 125 Nr. 1; Senat 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - AP InsO § 113 Nr. 19 = EzA InsO § 125 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Dabei bezieht sich der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit nicht nur auf die sozialen Indikatoren und deren Gewichtung selbst, sondern auf die Sozialauswahl in jeder Hinsicht, also insbesondere auch auf die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen (BAG 28. August 2003 - 2 AZR 368/02 - AP InsO § 125 Nr. 1 = EzA InsO § 125 Nr. 1 mwN; Senat 21. Juli 2005 - 6 AZR 592/04 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 50 = EzA InsO § 125 Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - AP InsO § 113 Nr. 19 = EzA InsO § 125 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Grob fehlerhaft iSd. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist eine soziale Auswahl nur, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich, insbesondere bei der Gewichtung der Auswahlkriterien, jede Ausgewogenheit vermissen lässt (BAG 28. August 2003 - 2 AZR 368/02 - AP InsO § 125 Nr. 1 = EzA InsO § 125 Nr. 1; Senat 21. Juli 2005 - 6 AZR 592/04 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 50 = EzA InsO § 125 Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - AP InsO § 113 Nr. 19 = EzA InsO § 125 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Die Bewertung ist allerdings auch dann grob fehlerhaft, wenn bei der Bestimmung des Kreises vergleichbarer Arbeitnehmer die Austauschbarkeit offensichtlich verkannt worden ist oder bei der Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG die betrieblichen Interessen augenfällig überdehnt worden sind (vgl. Senat 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - aaO).

    Erst nach Erfüllung der Auskunftspflicht trägt der Arbeitnehmer die volle Darlegungslast für die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl (BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10 zu § 1 Abs. 5 KSchG aF; 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11; Senat 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - AP InsO § 113 Nr. 19 = EzA InsO § 125 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen mwN).

    Der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit ändert an der Verteilung der Darlegungslast nichts (Senat 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - aaO).

  • BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 790/12

    Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur

    Im Insolvenzverfahren kann bei Vorliegen eines Interessenausgleichs gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO die Sozialauswahl grob fehlerhaft sein, wenn bei der Bestimmung des Kreises vergleichbarer Arbeitnehmer die Austauschbarkeit offensichtlich verkannt worden ist und bei der Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG die betrieblichen Interessen augenfällig überdehnt worden sind (BAG 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - zu 2 c bb bbb der Gründe, BAGE 116, 213).

    Rn. 47 d) Ob eine Beschränkung des auswahlrelevanten Personenkreises auf sofort austauschbare Arbeitnehmer ("unmittelbare Substituierbarkeit") in verschiedenen Geschäftsbereichen in einem Interessenausgleich mit Namensliste grob fehlerhaft ist, hat das Bundesarbeitsgericht bislang offengelassen (vgl. BAG 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - zu 2 c bb ccc (2) der Gründe, BAGE 116, 213).

    Im Hinblick auf den Sanierungszweck einerseits und den zu beachtenden Schutz der Arbeitnehmer andererseits wird deshalb eine Regelung, welche die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer generell von der sofortigen Austauschbarkeit ohne jegliche Einarbeitungszeit abhängig macht, nur ausnahmsweise als nicht grob fehlerhaft anzusehen sein (…Linck in HK-InsO 6. Aufl. § 125 Rn. 37; vgl. auch Lindemann ZInsO 2006, 697).

    Rn. 52 a) Diese besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer in eine Namensliste aufgenommen worden ist (BAG 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - zu 2 c bb aaa der Gründe, BAGE 116, 213).

    Der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit ändert an der Verteilung der Darlegungslast nichts (BAG 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - aaO; Pakirnus DB 2006, 2742; Klocke DZWIR 2013, 358; Janzen AuR 2013, 203).

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