Rechtsprechung
| OLG Köln, 20.01.1987 - 15 U 109/86 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Köln, 16.02.1986 - 15 U 109/86
- OLG Köln, 16.12.1986 - 15 U 109/86
- OLG Köln, 20.01.1987 - 15 U 109/86
Papierfundstellen
- DNotZ 1987, 571
- DNotZ 1989, 262
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Frankfurt, 23.04.1998 - 20 W 139/95
Zurückbehaltungsrecht wegen Gebührenansprüchen
In der Kostenordnung als dem für die Gebühren des Notars maßgeblichen Spezialgesetz (§ 140 KostO) gibt es keine allgemeinen Bestimmungen darüber, ob der Notar mit eigenen Gebührenansprüchen gegen Auszahlungsansprüche aus der Hinterlegung von Treuhandgeldern aufrechnen oder ihretwegen Zurückbehaltungsansprüche geltend machen kann, Sie enthält aber in §§ 10, 141 KostO (Zurückbehaltung von Urkunden bis zur Bezahlung der Kosten) und in § 149 Abs. 1 Satz 3 KostO (Entnahmebefugnis bei notariellen Verwahrungsgeschäften hinsichtlich der Hebegebühren) kosten rechtliche Sondervorschriften, die nicht als abschließende Regelungen der Befugnisse des Notars, sondern als Fälle einer beispielhaften Erwähnung verstanden werden (…Seybold/ Schippel/Kanzleiter aaO § 12 DONot Rz. 16; Zimmermann DNotZ 1985, 5 ff./15; 1987, 571/572; 1989, 262; a.A. KG DNotZ 1987, 566/569).Deshalb wird allgemein angenommen, daß dem Notar nach Eintritt der Auszahlungsreife ein Entnahmerecht und ein Zurückbehaltungsrecht in entsprechender Anwendung der §§ 273, 387 BGB jedenfalls dann zustehen, wenn es um seine Gebührenansprüche aus dem zugrundeliegenden Notariatsgeschäft (…zum Umfang dieser Ansprüche siehe Weingärtner DONot 5. Aufl. § 12 Rz. 183 a; Zimmermann DNotZ 1989, 262/264) geht (OLG Köln DNotZ 1989, 257/262 am Ende mit Anm. Zimmermann = EWiR 1983, 991 - Brambring = JurBüro 1988, 1528;… Palandt/Heinrichs BGB 57. Aufl. § 387 Rz. 16;… Weingärtner aaO § 12 Rz. 183, 183 a; siehe auch § 12 Abs. 3 Satz 5 DONot), Da hier dieser Fall vorliegt, bedarf es keiner Stellungnahme zu der Streitfrage.
ob der Notar auch mit Gebühren aus anderen Notariatsgeschäften verrechnen oder ihretwegen zurückbehalten darf (verneinend: KG DNotZ 1987, 566 mit Anm. Zimmermann;… OLG Köln DNotZ 1989, 257 = aaO.; OLG Düsseldorf DNotZ 1991, 557;… LG Koblenz WM 1986, 1038 = aaO; LG Hannover (TdsRpfl 1993, 72;… Staudinger/Gursky Rz. 165, Erman/Westermann Rz. 16, jeweils aaO zu § 387; bejahend: OLG Köln DNotZ 1987, 571 mit Anm. Zimmermann = MittRhNotK 1987, 58;… Seybold/Schippel/Kanzleiter aaO § 12 DONot Rz. 16;… Zimmermann in Kersten/Bühling, Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 20. Aufl., § 11 Anm. II 5; Zimmermann DNotZ 1985, 5 ff./15; 1987, 571 ff./574; 1989, 262 ff.; Brambring EWiR 1988, 991 und DNotZ 1990, 615 ff./633).
Die Vorschrift des § 149 Abs. 1 Satz 3 KostO regelt die Entnahmemöglichkeit ohne Rücksicht auf die Aufrechnungslage dahingehend, daß weder eine Fälligkeit - einschließlich Stellung einer Kostenrechnung gemäß § 154 KostO - noch eine weitere Prüfung der Gegenseitigkeit oder Gleichartigkeit verlangt werden (Zimmermann DNotZ 1987, 571/572; siehe auch 13 Flensburg JurBüro 1 984, 1226 ;… Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann aaO § 149 Rz. 41).
- BGH, 17.02.1994 - IX ZR 158/93
Erfüllung der Kaufpreisschuld eines Grundstückskäufers bei Hinterlegung des …
d) Für den - hier vorliegenden - Fall, daß der Kaufpreis beim Notar im Interesse beider Vertragspartner hinterlegt ist, wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, in der Regel sei die Kaufpreisschuld erfüllt, sobald das Sicherungsinteresse des Käufers erloschen sei und "alleinige Rechtszuständigkeit" des Verkäufers bezüglich der Hinterlegungssumme bestehe, also Auszahlungsreife eingetreten sei; von diesem Zeitpunkt an gebe es meistens keinen Grund, die Erfüllungswirkung aufzuschieben (Zimmermann DNotZ 1980, 451, 461; 1983, 552, 556; 1989, 262, 263 f; Brambring DNotZ 1990, 615, 633). - OLG Dresden, 15.07.1998 - 15 W 608/98
Berechtigung des Notars zur Verrechnung auf dem Notaranderkonto hinterlegter …
Daher kann die genannte Vorschrift entgegen der Auffassung des beteiligten Notars (im Anschluß an Zimmermann, DNotZ 1987, 571 f., DNotZ 1989, 262 f.) auch nicht als Spiegel der herkömmlichen Auffassung der Ausgestaltung des notariellen Treuhandverhältnisses gelten.
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