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Rechtsprechung
   EuGH, 21.02.2013 - C-104/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,2068
EuGH, 21.02.2013 - C-104/12 (https://dejure.org/2013,2068)
EuGH, Entscheidung vom 21.02.2013 - C-104/12 (https://dejure.org/2013,2068)
EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 2013 - C-104/12 (https://dejure.org/2013,2068)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 Buchst. a - Recht auf Vorsteuerabzug - Erfordernis eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem Eingangs- und einem Ausgangsumsatz - Kriterium für die Bestimmung dieses Zusammenhangs - Anwaltsleistungen, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Becker

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 Buchst. a - Recht auf Vorsteuerabzug - Erfordernis eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem Eingangs- und einem Ausgangsumsatz - Kriterium für die Bestimmung dieses Zusammenhangs - Anwaltsleistungen, ...

  • EU-Kommission

    Becker

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 Buchst. a - Recht auf Vorsteuerabzug - Erfordernis eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem Eingangs- und einem Ausgangsumsatz - Kriterium für die Bestimmung dieses Zusammenhangs - Anwaltsleistungen, ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuerpflicht für Anwaltsdienstleistungen zur Vermeidung strafrechtlicher Sanktionen gegen GmbH-Geschäftsführer; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • Betriebs-Berater

    Entstehen und Umfang des Abzugsrechts

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    MwStSystRL Art. 168 Buchst. a
    Kosten für Strafverteidigung des Geschäftsführers für Gesellschaft nicht als Vorsteuer abziehbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerpflicht für Anwaltsdienstleistungen zur Vermeidung strafrechtlicher Sanktionen gegen GmbH-Geschäftsführer; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein Vorsteuerabzug für Strafverteidigerkosten: Ermittlungsverfahren ist Privatsache

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Entstehen und Umfang des Abzugsrechts

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Unionsrecht verbietet Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten

Besprechungen u.ä.

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Vorsteuerabzug der GmbH aus Rechnungen des Strafverteidigers - Folgen für die Rechtsschutzversicherung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 17 Abs 2 Buchst a; RL 77/388/EWG Art 22 Abs 3 Buchst b
    Leistung; Rechnung; Straftat; Strafverteidiger; Wirtschaftliche Tätigkeit

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2 Buchst a ; EWGRL 388/77 Art 22 Abs 3 Buchst b

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a und Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1585
  • EuZW 2013, 353
  • BB 2013, 533
  • DB 2013, 497
  • DB 2013, 498
  • DStR 2013, 411
 
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Wird zitiert von ... (43)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 08.06.2000 - C-98/98

    Midland Bank - "Mehrwertsteuer - Erste und Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - …

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-104/12
    Rn. 16 Zum einen gehe nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es für das Vorliegen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs auf die objektiven Umstände (Urteil vom 8. Juni 2000, Midland Bank, C-98/98, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 32) und die objektive Natur des betreffenden Umsatzes (Urteil vom 6. April 1995, BLP Group, C-4/94, Slg. 1995, I-983, Randnr. 24) ankomme.

    Rn. 19 Zur Beantwortung der ersten Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die Berechtigung des Steuerpflichtigen zum Vorsteuerabzug grundsätzlich einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, voraussetzt, damit der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (vgl. Urteile Midland Bank, Randnr. 24, vom 22. Februar 2001, Abbey National, C-408/98, Slg. 2001, I-1361, Randnr. 26, und Investrand, Randnr. 23).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. Urteile Midland Bank, Randnr. 30, und Abbey National, Randnr. 28).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Midland Bank, Randnr. 31, und vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, Slg. 2005, I-4357, Randnr. 36).

    Angesichts der Verschiedenheit der gewerblichen und beruflichen Umsätze wäre es nämlich unmöglich, die für die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer erforderliche Beziehung zwischen den jeweiligen Eingangs- und Ausgangsumsätzen für alle denkbaren Fälle genauer zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Midland Bank, Randnr. 25).

    Rn. 22 Schließlich haben nach der Rechtsprechung die Finanzverwaltungen und die nationalen Gerichte im Rahmen der ihnen obliegenden Anwendung des Kriteriums des unmittelbaren Zusammenhangs alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen die betreffenden Umsätze ausgeführt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil Midland Bank, Randnr. 25), und nur die Umsätze heranzuziehen, die objektiv im Zusammenhang mit der der Steuer unterliegenden Tätigkeit des Steuerpflichtigen stehen.

    Rn. 24 Wie der Gerichtshof ferner entschieden hat, ist die Feststellung, ob ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den verwendeten Gegenständen oder Dienstleistungen und einem Ausgangsumsatz oder ausnahmsweise einem Eingangsumsatz besteht, auch anhand ihres objektiven Inhalts zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil Midland Bank, Randnr. 32, und entsprechend, in Bezug auf die Umstände, die zum Nachweis der erklärten Absicht eines Steuerpflichtigen, einen bestimmten Gegenstand für einen mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz zu verwenden, zu berücksichtigen sind, Urteil vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 24).

  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National - "Mehrwertsteuer - Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 17 Absatz 2 …

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-104/12
    Rn. 19 Zur Beantwortung der ersten Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die Berechtigung des Steuerpflichtigen zum Vorsteuerabzug grundsätzlich einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, voraussetzt, damit der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (vgl. Urteile Midland Bank, Randnr. 24, vom 22. Februar 2001, Abbey National, C-408/98, Slg. 2001, I-1361, Randnr. 26, und Investrand, Randnr. 23).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. Urteile Midland Bank, Randnr. 30, und Abbey National, Randnr. 28).

  • EuGH, 06.04.1995 - C-4/94

    BLP Group / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-104/12
    Rn. 16 Zum einen gehe nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es für das Vorliegen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs auf die objektiven Umstände (Urteil vom 8. Juni 2000, Midland Bank, C-98/98, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 32) und die objektive Natur des betreffenden Umsatzes (Urteil vom 6. April 1995, BLP Group, C-4/94, Slg. 1995, I-983, Randnr. 24) ankomme.

    Rn. 23 Die Verpflichtung, nur den objektiven Inhalt des betreffenden Umsatzes zu berücksichtigen, entspricht nämlich am besten dem mit dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem verbundenen Zweck, der darin besteht, die Rechtssicherheit zu gewährleisten und die mit der Anwendung der Mehrwertsteuer verbundenen Maßnahmen zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteile BLP Group, Randnr. 24, vom 9. Oktober 2001, Cantor Fitzgerald International, C-108/99, Slg. 2001, I-7257, Randnr. 33, und vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, Slg. 2009, I-10413, Randnr. 47).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-277/09

    RBS Deutschland Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf …

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-104/12
    Angesichts der durch dieses System eingeführten objektiven Mehrwertsteuerregelung ist nämlich allein das objektive Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und der der Steuer unterliegenden wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen maßgebend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, RBS Deutschland Holdings, C-277/09, Slg. 2010, I-13805, Randnr. 54), da sonst die einheitliche Anwendung des einschlägigen Unionsrechts ernstlich beeinträchtigt würde.
  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 und …

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-104/12
    Rn. 23 Die Verpflichtung, nur den objektiven Inhalt des betreffenden Umsatzes zu berücksichtigen, entspricht nämlich am besten dem mit dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem verbundenen Zweck, der darin besteht, die Rechtssicherheit zu gewährleisten und die mit der Anwendung der Mehrwertsteuer verbundenen Maßnahmen zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteile BLP Group, Randnr. 24, vom 9. Oktober 2001, Cantor Fitzgerald International, C-108/99, Slg. 2001, I-7257, Randnr. 33, und vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, Slg. 2009, I-10413, Randnr. 47).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-465/03

    EINE AKTIENGESELLSCHAFT KANN DIE VORSTEUER AUF DIE LEISTUNGEN, DIE SIE IM RAHMEN …

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-104/12
    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Midland Bank, Randnr. 31, und vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, Slg. 2005, I-4357, Randnr. 36).
  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-104/12
    Rn. 24 Wie der Gerichtshof ferner entschieden hat, ist die Feststellung, ob ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den verwendeten Gegenständen oder Dienstleistungen und einem Ausgangsumsatz oder ausnahmsweise einem Eingangsumsatz besteht, auch anhand ihres objektiven Inhalts zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil Midland Bank, Randnr. 32, und entsprechend, in Bezug auf die Umstände, die zum Nachweis der erklärten Absicht eines Steuerpflichtigen, einen bestimmten Gegenstand für einen mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz zu verwenden, zu berücksichtigen sind, Urteil vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 24).
  • EuGH, 08.02.2007 - C-435/05

    Investrand - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf …

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-104/12
    Rn. 17 Zum anderen habe der Gerichtshof entschieden, dass auch zu beachten sei, ob die bezogene Leistung ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in den der Steuer unterliegenden Tätigkeiten des Steuerpflichtigen habe (Urteil vom 8. Februar 2007, 1nvestrand, C-435/05, Slg. 2007, I-1315, Randnr. 33).
  • EuGH, 09.10.2001 - C-108/99

    Cantor Fitzgerald International - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung …

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-104/12
    Rn. 23 Die Verpflichtung, nur den objektiven Inhalt des betreffenden Umsatzes zu berücksichtigen, entspricht nämlich am besten dem mit dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem verbundenen Zweck, der darin besteht, die Rechtssicherheit zu gewährleisten und die mit der Anwendung der Mehrwertsteuer verbundenen Maßnahmen zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteile BLP Group, Randnr. 24, vom 9. Oktober 2001, Cantor Fitzgerald International, C-108/99, Slg. 2001, I-7257, Randnr. 33, und vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, Slg. 2009, I-10413, Randnr. 47).
  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Baštová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …

    Rn. 43 Insoweit setzt die Berechtigung des Steuerpflichtigen zum Vorsteuerabzug grundsätzlich einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, voraus, damit der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (…Urteile vom 8. Juni 2000, Midland Bank, C-98/98, EU:C:2000:300, Rn. 24, und vom 21. Februar 2013, Becker, C-104/12, EU:C:2013:99, Rn. 19).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (…Urteile vom 8. Juni 2000, Midland Bank, C-98/98, EU:C:2000:300, Rn. 30, und vom 21. Februar 2013, Becker, C-104/12, EU:C:2013:99, Rn. 19).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 8. Juni 2000, Midland Bank, C-98/98, EU:C:2000:300, Rn. 31, und vom 21. Februar 2013, Becker, C-104/12, EU:C:2013:99, Rn. 20).

    Steht fest, dass ein Umsatz nicht für die Zwecke der der Steuer unterliegenden Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen getätigt wurde, kann daher nicht von einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen ihm und diesen Tätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgegangen werden, selbst wenn dieser Umsatz auch in Anbetracht seines objektiven Inhalts mehrwertsteuerpflichtig ist (Urteil vom 21. Februar 2013, Becker, C-104/12, EU:C:2013:99, Rn. 29).

    Rn. 46 Die Finanzverwaltungen und die nationalen Gerichte haben im Rahmen der ihnen obliegenden Anwendung des Kriteriums des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen die betreffenden Umsätze ausgeführt wurden (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2000, Midland Bank, C-98/98, EU:C:2000:300, Rn. 25), und nur die Umsätze heranzuziehen, die objektiv im Zusammenhang mit der der Steuer unterliegenden Tätigkeit des Steuerpflichtigen stehen (Urteil vom 21. Februar 2013, Becker, C-104/12, EU:C:2013:99, Rn. 22).

  • BFH, 11.04.2013 - V R 29/10

    Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten

    Rn. 10 Der EuGH hat in seinem Urteil vom 21. Februar 2013 C-104/12, Becker (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 220) nur eine Antwort auf die erste Frage für erforderlich gehalten und diese wie folgt beantwortet:.

    Rn. 23 a) Nach dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil Becker in UR 2013, 220 bestimmt sich der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und der gesamten Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach dem objektiven Inhalt der von ihm bezogenen Leistung.

    Dabei eröffnen Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, die "Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens" sind, dem Kläger als Organträger der GmbH keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug (EuGH-Urteil Becker in UR 2013, 220, erster und zweiter Leitsatz).

    Rn. 24 Der EuGH begründet dies damit, dass die Anwaltsdienstleistungen direkt und unmittelbar dem Schutz der privaten Interessen der beiden Beschuldigten dienten, die wegen in ihrem persönlichen Verhalten liegender Zuwiderhandlungen strafrechtlich verfolgt wurden, und dass die Strafverfolgungsmaßnahmen nur gegen sie persönlich und nicht gegen die "GmbH" gerichtet waren (EuGH-Urteil Becker in UR 2013, 220 Rdnr. 30).

  • BFH, 02.12.2015 - V R 15/15

    Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

    Rn. 20 aa) Soweit das FA geltend macht, dass der Unternehmer die Eingangsleistung vor der Erbringung der Ausgangsleistung bezogen haben müsse, berücksichtigt es nicht hinreichend die Differenzierung zwischen dem direkten und unmittelbaren Zusammenhang von Eingangsleistungen zu bestimmten Ausgangsumsätzen des Unternehmers einerseits und zur Gesamttätigkeit des Unternehmers andererseits (s. dazu EuGH-Urteile Midland Bank vom 8. Juni 2000 C-98/98, EU:C:2000:300, Rz 30 ff.; Becker vom 21. Februar 2013 C-104/12, EU:C:2013:99, Rz 19 f., und Fini H vom 3. März 2005 C-32/03, EU:C:2005:128, Rz 30).
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