Rechtsprechung
| BFH, 13.12.2018 - V R 45/17 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- Bundesfinanzhof
UStG § 1 Abs 1 Nr 1, UStG § 2 Abs 1, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, KStG § 5 Abs 1 Nr 5, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst l, UStG VZ 2014, KStG VZ 2014
Berufsverbände in der Umsatzsteuer
- rechtsinformationen.bund.de
Berufsverbände in der Umsatzsteuer
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 2 Abs 1 UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 5 Abs 1 Nr 5 KStG 2002, Art 132 Abs 1 Buchst l EGRL 112/2006
Berufsverbände in der Umsatzsteuer - IWW
§ 14c Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § ... 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112/EG, § 8 Abs. 5 KStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL, Art. 2 MwStSystRL, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG, Abschn. 1.4 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, Art. 132 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL, § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 KStG, § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, 2 Buchst. a KStG, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG, §§ 64, 14 der Abgabenordnung, §§ 52 ff. AO, § 56 AO, 14 AO, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 126 Abs. 5 FGO, § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG, § 15 UStG, § 143 Abs. 2 FGO
- Betriebs-Berater
Berufsverbände in der Umsatzsteuer
- Wolters Kluwer
Umsatzsteuerpflicht der Leistungen eines Berufsverbandes
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Unternehmer, Unternehmen
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5
Berufsverbände in der Umsatzsteuer - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umsatzsteuerpflicht der Leistungen eines Berufsverbandes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Berufsverband als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Berufsverbände in der Umsatzsteuer
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Berufsverbände in der Umsatzsteuer
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
- pwc.de (Kurzinformation)
Umsatzsteuer: Leistungen eines Berufsverbands gegenüber seinen Mitgliedern
- fgs.de (Kurzinformation)
Umsatzbesteuerung von Berufsverbänden
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzugsberechtigung eines Berufsverbands
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Leistungsaustausch
- Vereine
- Steuerbarkeit
- Die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 2 K 2164/15
- BFH, 13.12.2018 - V R 45/17
Papierfundstellen
- BFHE 263, 375
- DB 2019, 766
- BStBl II 2019, 460
- DStR 2019, 691
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (14)
- BFH, 20.03.2014 - V R 4/13
Steuerbare Leistungen eines Sportvereins - Entgeltliche Überlassung von …
Auszug aus BFH, 13.12.2018 - V R 45/17
Mit dieser Rechtsprechung ist die Verwaltungsauffassung, nach der es bei "echten Mitgliederbeiträgen" allgemein an einem Leistungsaustausch fehlt (Abschn. 1.4 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses) nicht vereinbar (BFH-Urteil vom 20. März 2014 V R 4/13, BFHE 245, 397, unter II.1.a).Rn. 20 c) Somit kann der Berufsverband ohne Verlust der Körperschaftsteuerbefreiung entgeltliche Leistungen an seine Mitglieder oder Dritte im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (zum Entstehen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs durch Erbringung entgeltlicher Leistungen vgl. BFH-Urteil in BFHE 245, 397, unter II.2.c bb (1) zu § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG i.V.m. §§ 64, 14 der Abgabenordnung --AO--) nur erbringen, wenn sein Verbandszweck nicht hierauf gerichtet ist, sondern es sich hierbei um eine Nebentätigkeit handelt.
- FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 2 K 2164/15
Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzugsberechtigung eines Berufsverbandes
Auszug aus BFH, 13.12.2018 - V R 45/17
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. September 2017 2 K 2164/15 aufgehoben.Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 63 veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts (FG) ist ein Berufsverband zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er mit seinem sich an alle Mitglieder richtenden Leistungsangebot die Voraussetzungen eines steuerbaren Leistungsaustauschs erfüllt, insgesamt unternehmerisch (wirtschaftlich) tätig ist und damit nur wirtschaftliche Interessen verfolgt und die geltend gemachten Vorsteuerbeträge Eingangsleistungen betreffen, die vollumfänglich einer wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet werden können.
- BFH, 13.03.2012 - I R 46/11
Steuerbefreiung eines Berufsverbands
Auszug aus BFH, 13.12.2018 - V R 45/17
Rn. 18 a) Berufsverbände sind Zusammenschlüsse natürlicher Personen oder Unternehmen, die allgemeine, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsende ideelle und wirtschaftliche Interessen eines Wirtschaftszweigs oder der Angehörigen eines Berufs wahrnehmen (BFH-Urteile vom 4. Juni 2003 I R 45/02, BFHE 203, 43, BStBl II 2003, 891, unter II.1., und vom 13. März 2012 I R 46/11, BFH/NV 2012, 1181, unter II.1.a).Daher muss der Berufsverband die wirtschaftlichen Interessen aller Angehörigen des Berufs- oder Wirtschaftszweigs wahrnehmen und nicht nur Interessen einzelner Angehöriger des Berufs- oder Wirtschaftszweigs als Individualinteressen vertreten (BFH-Urteile in BFHE 203, 43, BStBl II 2003, 891, unter II.1., und in BFH/NV 2012, 1181, unter II.1.a).
- BFH, 04.06.2003 - I R 45/02
Steuerbefreiung eines Berufsverbands
Auszug aus BFH, 13.12.2018 - V R 45/17
Rn. 18 a) Berufsverbände sind Zusammenschlüsse natürlicher Personen oder Unternehmen, die allgemeine, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsende ideelle und wirtschaftliche Interessen eines Wirtschaftszweigs oder der Angehörigen eines Berufs wahrnehmen (BFH-Urteile vom 4. Juni 2003 I R 45/02, BFHE 203, 43, BStBl II 2003, 891, unter II.1., …und vom 13. März 2012 I R 46/11, BFH/NV 2012, 1181, unter II.1.a).Daher muss der Berufsverband die wirtschaftlichen Interessen aller Angehörigen des Berufs- oder Wirtschaftszweigs wahrnehmen und nicht nur Interessen einzelner Angehöriger des Berufs- oder Wirtschaftszweigs als Individualinteressen vertreten (BFH-Urteile in BFHE 203, 43, BStBl II 2003, 891, unter II.1., und in BFH/NV 2012, 1181, unter II.1.a).
- EuGH, 12.05.2016 - C-520/14
Gemeente Borsele - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
Auszug aus BFH, 13.12.2018 - V R 45/17
Rn. 12 Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits ausdrücklich entschieden hat, setzt die wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Sinne voraus, dass mit ihr einer der in Art. 2 MwStSystRL genannten Steuertatbestände erfüllt wird (EuGH-Urteil Gemeente Borsele vom 12. Mai 2016 C-520/14, EU:C:2016:334, Rz 21), so dass Leistungen gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegen müssen. - EuGH, 21.03.2002 - C-174/00
Kennemer Golf - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 …
Auszug aus BFH, 13.12.2018 - V R 45/17
Rn. 15 bb) Demgegenüber kann ein Verein gegenüber seinen Mitgliedern entgeltliche Leistungen z.B. dadurch erbringen, dass er diesen dauerhaft Sportanlagen und damit verbundene Vorteile zur Verfügung stellt, die die Mitglieder z.B. durch ihre Jahresbeiträge vergüten, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob der Verein "auf Verlangen seiner Mitglieder gezielte Leistungen erbringt" (EuGH-Urteil Kennemer Golf vom 21. März 2002 C-174/00, EU:C:2002:200, Rz 40, und Senatsurteile vom 9. August 2007 V R 27/04, BFHE 217, 314, Leitsatz 3; vom 11. Oktober 2007 V R 69/06, BFHE 219, 287, Leitsatz 2). - BFH, 15.12.2016 - V R 44/15
Unternehmereigenschaft im kommunalen Bereich
Auszug aus BFH, 13.12.2018 - V R 45/17
Dies entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 2016 V R 44/15, BFHE 256, 557, unter II.2.). - EuGH, 12.02.2009 - C-515/07
Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Sechste …
Auszug aus BFH, 13.12.2018 - V R 45/17
Dies gilt grundsätzlich für die Wahrnehmung der allgemeinen Mitgliederinteressen (EuGH-Urteil VNLTO vom 12. Februar 2009 C-515/07, EU:C:2009:88, Rz 34). - BFH, 04.04.2007 - I R 76/05
Steuerbefreiung von Forschungseinrichtungen - Vertragsauslegung durch das FG
Auszug aus BFH, 13.12.2018 - V R 45/17
Denn wie der BFH bereits ausdrücklich entschieden hat, steht auch bei diesen das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der Gemeinnützigkeit entgegen, wenn dieser in der Gesamtschau unter Verstoß gegen § 56 AO zum Selbstzweck wird und neben die Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks tritt (BFH-Urteil vom 4. April 2007 I R 76/05, BFHE 217, 1, BStBl II 2007, 631, unter II.3.c). - BFH, 09.08.2007 - V R 27/04
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung eines Luftsportvereins
Auszug aus BFH, 13.12.2018 - V R 45/17
Rn. 15 bb) Demgegenüber kann ein Verein gegenüber seinen Mitgliedern entgeltliche Leistungen z.B. dadurch erbringen, dass er diesen dauerhaft Sportanlagen und damit verbundene Vorteile zur Verfügung stellt, die die Mitglieder z.B. durch ihre Jahresbeiträge vergüten, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob der Verein "auf Verlangen seiner Mitglieder gezielte Leistungen erbringt" (EuGH-Urteil Kennemer Golf vom 21. März 2002 C-174/00, EU:C:2002:200, Rz 40, und Senatsurteile vom 9. August 2007 V R 27/04, BFHE 217, 314, Leitsatz 3; vom 11. Oktober 2007 V R 69/06, BFHE 219, 287, Leitsatz 2). - BFH, 11.10.2007 - V R 69/06
Vorsteuerabzug für Investitionen eines Golfvereins
- BFH, 24.09.2014 - V R 54/13
Vorsteuerabzug bei Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Vereinsmitglieder - …
- EuGH, 08.03.1988 - 102/86
Apple und Pear Development Council / Kommissioners of Customs und Excise
- BFH, 29.11.1967 - I 67/65
Berufsverband - Wirtschaftsverband - Steuerfreiheit - Wahrnehmung allgemeiner …
- BFH, 23.09.2020 - XI R 35/18
Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder: Steuerbarkeit; …
Rn. 47 bb) Der BFH hat sich dem angeschlossen und im Jahr 2018 zu einem Berufsverband entschieden, dass Leistungen einer Vereinigung zur Förderung bestimmter Branchenerzeugnisse, die die gemeinsamen Interessen der branchenangehörigen Mitglieder betreffen, die dem gesamten Wirtschaftszweig zugutekommen und bei denen sich eine Wirkung zugunsten der einzelnen Mitglieder nur mittelbar aus den Vorteilen ableitet, die allgemein dem gesamten Wirtschaftszweig erwachsen, nicht zu einer entgeltlichen Leistungserbringung an die Mitglieder führen (BFH-Urteil vom 13.12.2018 - V R 45/17, BFHE 263, 375, BStBl II 2019, 460, Rz 14). - BFH, 18.11.2021 - V R 17/20
Umsatzsteuerpflicht eines Sportvereins bei Zuschüssen einer Gemeinde zur …
Rn. 27 2. Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob der Kläger entgeltliche Leistungen an seine Mitglieder erbracht hat (vgl. allgemein BFH-Urteile vom 13.12.2018 - V R 45/17, BFHE 263, 375, BStBl II 2019, 460, Rz 15, und vom 20.03.2014 - V R 4/13, BFHE 245, 397, Rz 11) und ob solche Leistungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerbefreit wären (vgl. allgemein BFH-Urteil in BFHE 245, 397, Rz 15). - BFH, 18.12.2019 - XI R 21/18
Supermarkt-Rabattmodell "Mitgliedschaft' unterliegt umsatzsteuerrechtlich dem …
Rn. 46 aa) Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung kann der Mitgliedsbeitrag als (steuerbares) Entgelt für die Nutzungsmöglichkeit von Vereinsanlagen oder anderen Dienstleistungen und damit verbundener Vorteile im Individualinteresse des jeweiligen Mitglieds zu beurteilen sein (…EuGH-Urteil Kennemer Golf, EU:C:2002:200, BFH/NV 2002, Beilage 3, 95, Rz 40; Senatsurteil vom 12.10.2016 - XI R 5/14, BFHE 255, 457, BStBl II 2017, 500, Rz 21; BFH-Urteil vom 13.12.2018 - V R 45/17, BFHE 263, 375, BStBl II 2019, 460, Rz 15, jeweils m.w.N.).
- BFH, 13.11.2025 - V R 4/23
Zur Umsatzbesteuerung von Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins
Rn. 17 a) Der Senat hält an der durch das BFH-Urteil vom 09.08.2007 - V R 27/04 (BFHE 217, 314, unter II.4.) begründeten Rechtsprechung fest, nach der --entgegen seiner früheren Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 20.12.1984 - V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176) und entgegen der damaligen Weisungslage der Finanzverwaltung (Abschn. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abschn. 22 Abs. 1 Satz 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005)-- Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen sein können, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen (ebenso BFH-Urteile vom 11.10.2007 - V R 69/06, BFHE 219, 287, unter II.2.b; vom 20.03.2014 - V R 4/13, BFHE 245, 397, Rz 11; vom 12.10.2016 - XI R 5/14, BFHE 255, 457, BStBl II 2017, 500, Rz 21; vom 13.12.2018 - V R 45/17, BFHE 263, 375, BStBl II 2019, 460, Rz 15, und vom 21.04.2022 - V R 48/20 (V R 20/17), BFHE 276, 394, Rz 29). - FG Berlin-Brandenburg, 11.04.2019 - 7 K 7194/17
Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren an eine Europäische wirtschaftliche …
Bei Berufsverbänden i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz - KStG - liegen dementsprechend steuerbare Umsätze nur hinsichtlich solcher Tätigkeiten vor, auf die der Verbandszweck nicht gerichtet ist, sondern bei denen es sich um eine Nebentätigkeit handelt (BFH, Urteil vom 13.12.2018 V R 45/17, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2019, 691, II. 1. b) aa), 2., 3. der Gründe m. w. N.).Entscheidend ist vielmehr, dass den Mitgliedern als Gegenleistung für ihre Mitgliedsbeiträge die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistungsangebote ermöglicht wurde (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2017 2 K 2164/15 , Entscheidungen der FG - EFG - 2018, 63, insoweit nicht beanstandet vom BFH im Urteil vom 13.12.2018 V R 45/17, DStR 2019, 691).
Die Klägerin ist auch kein Berufsverband i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG, sodass aus dem BFH-Urteil vom 13.12.2018 (V R 45/17, DStR 2019, 691) kein abweichendes Ergebnis abzuleiten ist.
Rn. 36 II. Ein Revisionszulassungsgrund besteht spätestens nach Ergehen des BFH-Urteils vom 13.12.2018 (V R 45/17, DStR 2019, 691) nicht mehr.
- FG Berlin-Brandenburg, 25.04.2025 - 2 K 2085/21
Umsatzsteuerliche Behandlung von Einnahmen aus sog. Patenschaften und Spenden von …
Rn. 79 Anders ist dies zu beurteilen, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnende Ausgangsumsätze erbringt (vgl. Urteil des Finanzgerichts Berlin- Brandenburg vom 13.09.2017, 2 K 2164/15, juris und hierzu BFH-Urteil vom 13.12.2018, V R 45/17, juris).Eine Vorsteueraufteilung ist nur für die Leistungsbezüge vorzunehmen, die mit mehreren dieser Bereiche direkt und unmittelbar zusammenhängen (BFH, Urteil vom 13.12.2018, V R 45/17, juris, Rn. 30).
- FG Niedersachsen, 30.01.2019 - 11 K 87/18
Berechtigung des Unternehmers zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit echten …
Rn. 66 Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Fall auch von der jüngeren Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. September 2017 (2 K 2164/15, EFG 2018, 63, Az. des Revisionsverfahrens V R 45/17) abzugrenzen. - BFH, 18.10.2023 - XI R 4/20
Lieferung von herrenlosen Tieren (aus dem Ausland); Steuerbarkeit, Steuerpflicht …
Rn. 20 1. Auch Vereine --wie der Kläger-- können eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG selbständig ausüben und daher Unternehmer sein (vgl. BFH-Urteile vom 13.12.2018 - V R 45/17, BFHE 263, 375, BStBl II 2019, 460, Rz 15; vom 21.04.2021 - XI R 31/20 (XI R 34/18), BFHE 273, 344, Rz 19); insbesondere gehört ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) zum unternehmerischen Bereich (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.08.2013 - XI R 4/11, BFHE 243, 41, BStBl II 2014, 282, Rz 32). - FG Hamburg, 08.04.2025 - 5 K 103/24
Körperschaftsteuerrecht: Zur Betriebsaufspaltung, wenn sowohl Besitz- als auch …
Es müssen wirtschaftliche Interessen aller Angehörigen des Berufs oder Wirtschaftszweiges wahrgenommen und nicht nur Interessen einzelner Angehöriger des Berufs oder Wirtschaftszweiges (sog. Individualinteressen) vertreten werden (BFH, Urteile vom 13. Dezember 2018, V R 45/17, BStBl II 2019, 460; vom 4. Juni 2003, I R 45/02, BStBl II 2003, 891 m.w.N.).Wird ein derartiger Geschäftsbetrieb demgegenüber nur als Nebentätigkeit unterhalten, ohne Verbandszweck zu sein, ist dies für die Steuerfreiheit dem Grunde nach unbeachtlich, da sie dann nur im Umfang dieser Nebentätigkeit ausgeschlossen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, 2 Buchst. a KStG; BFH, Urteil vom 13. Dezember 2018, V R 45/17, BStBl II 2019, 460).
Die Haupttätigkeit des Berufsverbands hat sich auf die Wahrnehmung der allgemeinen Mitgliederinteressen zu beschränken (wobei sich eine Wirkung zugunsten der einzelnen Mitglieder dann nur mittelbar aus den Vorteilen ableiten darf, die sich allgemein aus der Verbandstätigkeit ergeben, so dass es nicht zu einer weitergehenden Leistungserbringung an die Mitglieder kommt, BFH, Urteil vom 13. Dezember 2018, V R 45/17, BStBl II 2019, 460).
- FG Berlin-Brandenburg, 25.04.2024 - 2 K 2085/21
Umsatzsteuerliche Behandlung von Einnahmen aus sog. Patenschaften und Spenden von …
Rn. 79 Anders ist dies zu beurteilen, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnende Ausgangsumsätze erbringt (vgl. Urteil des Finanzgerichts Berlin- Brandenburg vom 13.09.2017, 2 K 2164/15, juris und hierzu BFH-Urteil vom 13.12.2018, V R 45/17, juris).Eine Vorsteueraufteilung ist nur für die Leistungsbezüge vorzunehmen, die mit mehreren dieser Bereiche direkt und unmittelbar zusammenhängen (BFH, Urteil vom 13.12.2018, V R 45/17, juris, Rn. 30).
- StGH Bremen, 16.12.2024 - St 5/23
Bremer Ausbildungsabgabe verfassungskonform
- BFH, 13.09.2022 - XI R 8/20
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von "Marktgebühren" einer …
- BFH, 06.11.2025 - V R 36/23
Auslagerung des Spielbetriebs durch einen Sportverein
- FG Rheinland-Pfalz, 12.12.2019 - 6 K 1056/16
Umsatzsteuerliche Behandlung von Marktgebühren - Entgeltlicher Leistungsaustausch …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".