Rechtsprechung
| FG Düsseldorf, 23.07.2004 - 1 K 4952/02 Ki |
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Kirchensteuer; Glaubensverschiedene Ehe; Besonderes Kirchgeld; Einkommensloser Ehegatte; Verfassungsmäßigkeit; Strukturelles Vollzugsdefizit; Lohnsteuerabzug - Besonderes Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Besonderes Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Festsetzung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe; Zulässigkeit der Heranziehung eines in glaubensverschiedener Ehe lebenden einkommenslosen Kirchenmitglieds zu einem an seinem Lebensführungsaufwand orientierten besonderen Kirchgeld; Vereinbarkeit der ...
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 23.07.2004 - 1 K 4952/02 K
- BFH, 19.10.2005 - I R 92/04
Papierfundstellen
- DStRE 2005, 577
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (20)
- FG Bremen, 14.01.2004 - 2 K 223/03
Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds nach Bremischem …
Auszug aus FG Düsseldorf, 23.07.2004 - 1 K 4952/02
Voraussetzung ist, dass bei Aufstellung des Tarifes ausreichend berücksichtigt wird, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten bei geringerem Einkommen beider Ehegatten stark eingeschränkt ist, ein Teil des gemeinsamen Einkommens nicht zur Erhöhung des Lebensführungsaufwandes führt und von einer gewissen Einkommenshöhe an der Lebensführungsaufwand nicht mehr steigt (Vorlagebeschlüsse des BFH vom 14.12.1983 II R 170/81, BStBl II 1984, 332, und II R 198/81, n.v.; Urteil des FG Bremen vom 14.01.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587).Rn. 27 Eine unzulässige Besteuerung des Einkommens des nicht der Kirche angehörenden Ehemannes der Klägerin liegt auch deshalb nicht vor, weil das besondere Kirchgeld mit 3.120 DM nur rund 1 % der Bemessungsgrundlage des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens ausmacht und damit deutlich unter der Höhe des rund 5 % betragenden Taschengeldanspruchs liegt, den die einkommenslose Ehefrau gegen ihren Ehemann allein zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse - also keineswegs ihres gesamten Lebensführungsaufwandes - gemäß § 1360 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat (vgl. Urteil des BVerwG vom 18.02.1977 VII C 48.73, BB 1978, 439; Urteil des FG Bremen vom 14.01.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587;… Palandt, BGB, 63. A., § 1360 a Rdn. 4).
Glaubensverschiedene Eheleute können jedoch nicht, auch nicht aus dem Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, beide Vorteile beanspruchen; der Gesetzgeber ist ebenfalls unter keinem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, den Ehegatten eine solche Vorgehensweise zu ermöglichen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 20.04.1966 1 BvR 16/66, BB 1966, 571; Urteil des FG Bremen vom 14.01.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587).
Denn wenn nur zwecks Feststellung, ob ein Steuerpflichtiger in glaubensverschiedener Ehe lebt, und anschließender Berechnung und Erhebung des besonderen Kirchgeldes Jahr für Jahr eine sich auf alle diese Eheleute erstreckende Ermittlung durchgeführt würde, wäre damit ein erheblicher Aufwand verbunden, der - gemessen an der Höhe des besonderen Kirchgeldes - als unverhältnismäßig hoch einzustufen ist (vgl. im Ergebnis auch Urteil des FG Bremen vom 14.0.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587).
- BVerwG, 18.02.1977 - VII C 48.73
Kirchgeld - Steuerberechtigte Kirche - Glaubensverschiedene Ehe - Besteuerung des …
Auszug aus FG Düsseldorf, 23.07.2004 - 1 K 4952/02
Das gemeinsame Einkommen wird insoweit nur als Hilfsmaßstab für den als solchen nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten messbaren Lebensführungsaufwand verwendet (Urteil des BVerwG vom 18.02.1977 VII C 48.73, BB 1978, 439).Rn. 27 Eine unzulässige Besteuerung des Einkommens des nicht der Kirche angehörenden Ehemannes der Klägerin liegt auch deshalb nicht vor, weil das besondere Kirchgeld mit 3.120 DM nur rund 1 % der Bemessungsgrundlage des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens ausmacht und damit deutlich unter der Höhe des rund 5 % betragenden Taschengeldanspruchs liegt, den die einkommenslose Ehefrau gegen ihren Ehemann allein zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse - also keineswegs ihres gesamten Lebensführungsaufwandes - gemäß § 1360 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat (vgl. Urteil des BVerwG vom 18.02.1977 VII C 48.73, BB 1978, 439; Urteil des FG Bremen vom 14.01.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587;… Palandt, BGB, 63. A., § 1360 a Rdn. 4).
Das ist indes bei der Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht der Fall, weil das Kirchgeld gerade und nur die durch die Ehe gesteigerte wirtschaftliche Leistungskraft des einkommenslosen oder einkommensschwachen Ehegatten erfasst, der an dem (höheren) Einkommen seines Ehegatten teil hat (Urteil des BVerwG vom 18.02.1977 VII C 48.73, BB 1978, 439).
Im Hinblick auf die wenigen atypischen Fälle, in denen Ehegatten die getrennte Veranlagung fehlen, ist dies unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG jedenfalls nicht willkürlich und daher unschädlich (Urteil des Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- vom 18.02.1977 VII C 48.73, Betriebsberater -BB- 1977, 1304).
- BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02
Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist
Auszug aus FG Düsseldorf, 23.07.2004 - 1 K 4952/02
Rn. 23 Ob diese Grundsätze generell einen dispositionsbestimmten Rückwirkungsbegriff eröffnen, obwohl das Bundesverfassungsgericht in den Gründen zugleich ausdrücklich an der Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung festgehalten hat (ebenso wie etwa der BFH mit Vorlagebeschluss vom 16.12.2003 IX R 46/02, BFH/NV 2004, 412), kann hier dahin stehen, weil die Klägerin keine schutzwürdige Disposition getroffen hat.Ein solcher Schutz zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Gesetzeslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen gegenüber den Interessen einzelner lähmen und das Gemeinwohl gefährden (etwa Beschlüsse des BFH vom 05.03.2001 IX B 90/00, BStBl II 2001, 405; vom 16.12.2003 IX R 46/02, BFH/NV 2004, 412; zur Einführung des besonderen Kirchgeldes i.E. ebenso -Urteile des FG Baden-Württemberg vom 26.05.2000 9 K 131/00 und 20.12.2000 9 K 258/00, n.v. Urteil des VG Braunschweig vom 17.07.2001 6 A 40/01 n.v.).
- BFH, 14.12.1983 - II R 170/81
Entscheidung des BVerfG - Verfassungswidrigkeit des KiStG Hamburg - Höhe des …
Auszug aus FG Düsseldorf, 23.07.2004 - 1 K 4952/02
Voraussetzung ist, dass bei Aufstellung des Tarifes ausreichend berücksichtigt wird, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten bei geringerem Einkommen beider Ehegatten stark eingeschränkt ist, ein Teil des gemeinsamen Einkommens nicht zur Erhöhung des Lebensführungsaufwandes führt und von einer gewissen Einkommenshöhe an der Lebensführungsaufwand nicht mehr steigt (Vorlagebeschlüsse des BFH vom 14.12.1983 II R 170/81, BStBl II 1984, 332, und II R 198/81, n.v.; Urteil des FG Bremen vom 14.01.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587).Der kirchliche Gesetzgeber konnte zudem berücksichtigen, dass die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer in diesen Fällen wegen der daraus folgenden Nichtanwendung des günstigen Splittingtarifs regelmäßig nur dann gewählt wird, wenn beide Ehegatten etwa gleich hohe Einkünfte erzielen und der kirchenangehörige Ehegatte deshalb eine angemessene Kirchensteuer vom Einkommen zu zahlen hat; einer ergänzenden Kirchgeldregelung bedurfte es für diese Fälle nicht (Beschluss des BFH vom 14.12.1983 II R 170/81, BStBl II 1984, 332).
- BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 7/76
Verfassungsrechtliche Prüfung der Eintragungsfähigkeit von Verlusten aus …
Auszug aus FG Düsseldorf, 23.07.2004 - 1 K 4952/02
Der damit bewirkte Rationalisierungseffekt (vgl. Beschluss des BVerfG vom 26. Januar 1977 1 BvL 7/76, BStBl II 1977, 297) wird durch die gesetzlich bestimmte Abgeltungswirkung der Lohnsteuer verstärkt. - BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89
Kapitalertragssteuer
Auszug aus FG Düsseldorf, 23.07.2004 - 1 K 4952/02
Erst wenn sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Norm (Urteil des BVerfG vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654). - BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02
Spekulationssteuer
Auszug aus FG Düsseldorf, 23.07.2004 - 1 K 4952/02
Materielle Steuergesetze müssen in ein normatives Umfeld eingebettet sein, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell gewährleistet (Beschluss des BVerfG vom 09.03.2004 2 BvL 17/02, BGBl I 2004, 591; Beschluss des BFH vom 16. Juli 2002 IX R 62/99, BStBl II 2003, 74). - BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 606/60
Kirchenlohnsteuer II
Auszug aus FG Düsseldorf, 23.07.2004 - 1 K 4952/02
Rn. 25 Das BVerfG hat mit Urteil vom 14.12.1965 1 BvR 606/60, BStBl I 1966, 196, entschieden, dass die Kirche nur den ihr angehörigen Ehegatten besteuern darf. - BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97
Schiffbauverträge
Auszug aus FG Düsseldorf, 23.07.2004 - 1 K 4952/02
Die Vertreter dieser Rechtsansicht meinen, auch das BVerfG deute mit seiner Entscheidung vom 03.12.1997 2 BvR 882/97, Bundesgesetzblatt -BGBl- I 1998, 725, den Weg zu einem solchen Rückwirkungsbegriff. - BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99
Zur Vereinbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für den …
Auszug aus FG Düsseldorf, 23.07.2004 - 1 K 4952/02
Materielle Steuergesetze müssen in ein normatives Umfeld eingebettet sein, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell gewährleistet (Beschluss des BVerfG vom 09.03.2004 2 BvL 17/02, BGBl I 2004, 591; Beschluss des BFH vom 16. Juli 2002 IX R 62/99, BStBl II 2003, 74). - BFH, 05.03.2001 - IX B 90/00
Verlängerte Spekulationsfrist verfassungsgemäß?
- BFH, 03.11.1982 - I R 3/79
Verfassungsmäßigkeit - Verfassungswidrigkeit des DBA-Schweiz 1971 - Aussetzung …
- BFH, 22.01.2002 - I B 18/01
Grundsätzliche Bedeutung; Kirchgeld
- BFH, 15.03.1995 - I R 85/94
Halbteilungsgrundsatz für konfessionsverschiedene Eheleute nach § 6 Abs. 1 Satz 1 …
- BVerfG, 20.04.1966 - 1 BvR 16/66
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Zusammenveranlagung von Partnern …
- FG Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 9 K 131/00
Erhebung von Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
- BFH, 14.12.1983 - II R 198/81
- FG Baden-Württemberg, 15.12.2000 - 9 K 258/00
Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des besonderen Kirchgelds in …
- BVerfG, 05.08.2002 - 2 BvR 685/02
- VG Braunschweig, 17.07.2001 - 6 A 40/01
Ehegatte; Eheleute; Ehepartner; Einkommen; glaubensverschiedene Ehegatten; …
- VG Cottbus, 26.01.2017 - 1 K 805/14
Kirchensteuer
Dies ist angesichts der im Steuerrecht zulässigen Typisierung und Pauschalisierung nicht zu beanstanden, weshalb entsprechende Regelungen anderer Kirchen in ständiger Rechtsprechung der Verwaltungs- und Finanzgerichte für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten wurden (vgl. BVerwG…, Urteil vom 18. Februar 1977 - VII C 48.73 -, juris Rn. 14 ff.;… Urteil vom 11. November 1988 - 8 C 10/87 -, juris Rn. 18;… Beschluss vom 18. Februar 1991 - 8 B 145/90 -, juris Rn. 2; BFH…, Beschluss vom 22. Januar 2002 - I B 18/01 -, juris Rn. 5;… Urteil vom 19. Oktober 2005 - I R 76/04 -, juris Rn. 30;… Beschluss vom 29.01.2010 - I B 98/09 -, juris Rn. 7;… Beschluss vom 12.10.2011 - I B 64/11 - juris Rn. 5; FG Hamburg…, Urteil vom 1. September 2015 - 3 K 167/15 -, juris Rn. 77 ff.;… FG Baden-Württemberg, Urteil 18. Juni 2012 - 10 K 3864/11 -, juris Rn. 40 ff.; FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2004 - 1 K 4952/02 -, juris Rn. 25; Thüringer FG…, Urteil vom 23. Februar 2016 - 2 K 39/15 -, juris Rn. 15; Sächsisches FG…, Urteil vom 23. Februar 2016 - 3 K 502/13 -, juris Rn. 17).Dies ist vor allem deshalb sachgerecht, weil auch dem bei der Zusammenveranlagung anzuwendenden Splittingtarif die Vorstellung zugrunde liegt, dass zusammen lebende Ehegatten eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs bilden, in der jeder Ehegatte an dem gemeinsamen Einkommen unabhängig davon Teil hat, von welchem Ehegatten die Einkünfte als solche erworben werden (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2004 - 1 K 4952/02 -, juris Rn. 25).
Den Eheleuten die - auch von den hiesigen Klägern der Sache nach begehrte - Möglichkeit zu eröffnen, sich insoweit "die Rosinen herauszupicken" und beide Vorteile gleichzeitig in Anspruch zu nehmen, ist verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 20. April 1966 - 1 BvR 16/66 -, juris Rn. 7/8 zur konfessionsverschiedenen Ehe;… BFH, Urteil 19. Oktober 2005 - I R 76/04 -, juris Rn. 31; FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2004 - 1 K 4952/02 -, juris Rn. 27).
Erforderlich aber auch ausreichend ist insofern, dass bei der Ausgestaltung des Steuertarifs generell berücksichtigt wird, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten bei geringem Einkommen beider Ehegatten stark eingeschränkt ist, ein Teil des gemeinsamen Einkommens nicht zur Erhöhung des Lebensführungsaufwandes führt und von einer gewissen Einkommenshöhe an der Lebensführungsaufwand nicht mehr steigt (vgl. BFH…, Beschluss vom 22. Januar 2002 - I B 18/01 - juris Rn. 7;… Urteil vom 19. Oktober 2005 - I R 76/04 -, juris Rn. 31; FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2004 - 1 K 4952/02 -, juris Rn. 25).
- VG Schleswig, 11.03.2021 - 1 A 275/17
Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedenen Ehepartnern
Dies ist vor allem deshalb sachgerecht, weil auch dem bei der Zusammenveranlagung anzuwendenden Splittingtarif die Vorstellung zugrunde liegt, dass zusammen lebende Ehegatten eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs bilden, in der jeder Ehegatte an dem Einkommen des anderen zur Hälfte teil hat, auch wenn die Einkünfte als solche von dem anderen Ehegatten im Sinne von § 2 Abs. 1 EStG erzielt werden (FG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2004 - 1 K 4952/02 -, juris Rn. 25).Den Eheleuten die Möglichkeit zu eröffnen, die Vorteile aus der Zusammenveranlagung der Einkommensteuer und hinsichtlich der Kirchensteuer die der getrennten Veranlagung gleichzeitig in Anspruch zu nehmen, ist verfassungsrechtlich nicht geboten (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.04.1966 - 1 BvR 16/66 -, juris Rn. 8;… BFH, Urt. v. 19.10.2005 - I R 76/04 -, juris Rn. 31;… VG Cottbus, Urt. v. 26.01.2017 - 1 K 805/14 -, juris Rn. 40; FG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2004 - 1 K 4952/02 -, juris Rn. 27).
Von einer gewissen Einkommenshöhe an steigt der Lebensführungsaufwand nicht mehr (…zu diesen Punkten: BFH, Urt. v. 19.10.2005 - I R 76/04 -, juris Rn. 31;… VG Cottbus, Urt. v. 26.01.2017 - 1 K 805/14 -, juris Rn. 41; FG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2004 - 1 K 4952/02 -, juris Rn. 25).
- FG Thüringen, 23.02.2016 - 2 K 39/15
Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe - …
Das ist durch die jahrzehntelange Rechtsprechung hinlänglich geklärt (z.B. BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 1 BvR 606/60, BVerfGE 19, 268; BVerfG, Beschluss vom 28.10.2010 2 BvR 591/06 u.a., NJW 2011, 365; Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 19.10.2005 I R 76/04, BStBl II 2006, 274; BFH…, Beschluss vom 29.01.2010 I B 98/09, BFH/NV 2010, 1123; BFH…, Beschluss vom 12.10.2011 I B 64/11, BFH/NV 2012, 452; BFH…, Beschluss vom 08.10.2013 - I B 109/12, BFH/NV 2014, 182; FG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2004 1 K 4952/02 Ki, DStRE 2005, 577).Rn. 16 Dabei ist der Gesetzgeber gerade angesichts der Schwierigkeiten, den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten annähernd realitätsgerecht zu ermitteln, zur Typisierung befugt (zutreffend FG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2004 1 K 4952/02 KI, DStRE 2005, 577), sodass nicht im Einzelfall zu ermitteln ist, inwiefern der kirchenangehörige Ehegatte seine Lebensführung durch eigenes Einkommen oder das des nicht kirchenangehörigen Ehegatten (mit-)bestreitet.
Das besondere Kirchgeld muss daher der Höhe nach in angemessenem Verhältnis zum tatsächlichen Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten stehen und darf nicht schematisch jeder Veränderung des Einkommens des nicht kirchenangehörigen Ehegatten unbegrenzt folgen (FG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2004 1 K 4952/02 KI, DStRE 2005, 577).
- FG Nürnberg, 18.06.2009 - 6 K 49/08
Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von besonderem Kirchgeld bei …
3.1.4 Ein strukturelles Vollzugsdefizit, das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann vorliegt, wenn sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist (vgl. BVerfG-Urteil - zur Zinsbesteuerung - vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, und BVerfG-Urteil - zur Besteuerung von Spekulationsgeschäften - vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56), haben im Falle des besonderen Kirchgelds die Finanzgerichte (FG Bremen, Urteil vom 14. Januar 2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587 ; FG Düsseldorf, Urteile vom 18. Juni 2004 1 K 6487/02 Ki, EFG 2004, 1547 , und vom 23. Juli 2004 1 K 4952/02 Ki, juris-Dokument Nr.STRE200471865; FG Köln, Urteil vom 11. Mai 2005 11 K 6619/02, juris-Dokument Nr.STRE200571015) und ebenso der Bundesfinanzhof in seinen Revisionsentscheidungen vom 19. Oktober 2005 I R 76/04 (BStBl II 2006, 274 ), vom 21. Dezember 2005 I R 44/05 (juris-Dokument Nr.STRE200650330) und vom 25. Januar 2006 I R 62/05 (juris-Dokument Nr.STRE200650690) ausdrücklich verneint. - FG Köln, 11.05.2005 - 11 K 385/03
Rechtmäßigkeit des in glaubensverschiedener Ehe erhobenen besonderen Kirchgeldes …
Einer ergänzenden Kirchgeldregelung bedurfte es für diese Fälle nicht (BFH-Beschluss vom 14.12.1983 II R 170/81, BStBl II 1984, 332; vgl. FG Düsseldorf Urteile vom 18.06.2004 1 K 6487/02 Ki, EFG 2004, 1547 und vom 23.07.2004 1 K 4952/02 Ki, nv, juris Web Dokumentennr. STRE 200471865).
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