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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.03.2016 - 4 B 7.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,5217
BVerwG, 10.03.2016 - 4 B 7.16 (https://dejure.org/2016,5217)
BVerwG, Entscheidung vom 10.03.2016 - 4 B 7.16 (https://dejure.org/2016,5217)
BVerwG, Entscheidung vom 10. März 2016 - 4 B 7.16 (https://dejure.org/2016,5217)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Offensichtlicher Mangel im raumplanerischen Abwägungsvorgang bei (zwischenzeitlicher) Ausdifferenzierung der Rechtsprechung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 3 S 1 ROG, § 12 Abs 3 S 2 ROG, § 28 Abs 2 S 1 Halbs 1 ROG
    Offensichtlicher Mangel im raumplanerischen Abwägungsvorgang bei (zwischenzeitlicher) Ausdifferenzierung der Rechtsprechung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer rückwirkenden Beurteilung der Offensichtlichkeit eines Mangels bei dem regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Magdeburg

  • ra.de
  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    ROG § 12 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, § 28 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ROG § 12 Abs. 3 S. 2; ROG § 28 Abs. 2 S. 1 Hs.1
    Zulässigkeit einer rückwirkenden Beurteilung der Offensichtlichkeit eines Mangels bei dem regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Magdeburg

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist ein Mangel im Abwägungsvorgang "offensichtlich"?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2016, 710
  • ZfBR 2016, 378
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 29.03.2010 - 4 BN 65.09

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2016 - 4 B 7.16
    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zu den hier aufgerufenen Fragen des Abwägungsvorgangs bei dem in Rede stehenden Regionalplan noch nicht geäußert, diese waren insbesondere nicht Gegenstand des Verfahrens um die Nichtzulassung der Revision zum Aktenzeichen 4 BN 65.09 .

    Rn. 13 a) Das angegriffene Urteil weicht nicht in diesem Sinn von dem Senatsbeschluss vom 29. März 2010 - 4 BN 65.09 - (BRS 76 Nr. 104) ab.

    Rn. 14 Dass der Senatsbeschluss vom 29. März 2010 - 4 BN 65.09 - (BRS 76 Nr. 104) denselben Regionalplan betraf wie das vorliegende Urteil, führt nicht zu einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

    Die Beschwerde übersieht, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, wie es zu dem Beschluss vom 29. März 2010 - a.a.O. - geführt hat, auf die Prüfung der von der Beschwerde angeführten Zulassungsgründe beschränkt ist und die jeweils angegriffene Entscheidung nicht in vollem Umfang einer revisionsrechtlichen Kontrolle unterwirft (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 1985 - 9 B 10679/83 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 229 und vom 11. September 1990 - 1 CB 6.90 - NJW 1990, 3102).

  • BVerwG, 11.04.2013 - 4 CN 2.12

    Außenbereich; Windenergieanlagen; Regionalplan; Vorrang- und Eignungsgebiete; ~ …

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2016 - 4 B 7.16
    Sie möchte, anknüpfend an die Ausführungen auf S. 28 des Urteils in der Sache geklärt wissen, ob das Fehlen einer hinreichenden Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen offensichtlich im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ROG sein kann, obwohl die Rechtsprechung die Anforderungen an die Ermittlung harter und weicher Tabuzonen erst nach der Beschlussfassung über den Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Magdeburg im Mai 2006 ausformuliert hat (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25.09 - BRS 74 Nr. 112 = juris Rn. 8;… Urteile vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 11 ff. und vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 391 Rn. 6 ff.).

    Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Entscheidungsträger über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 391 Rn. 9).

    Hiervon ist der Senat schon bisher ausgegangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 391 Rn. 9 zu einem im Jahr 2008 beschlossenen Regionalplan).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11

    Außenbereich; Windkraftanlagen; Flächennutzungsplan; Darstellung einer …

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2016 - 4 B 7.16
    Sie möchte, anknüpfend an die Ausführungen auf S. 28 des Urteils in der Sache geklärt wissen, ob das Fehlen einer hinreichenden Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen offensichtlich im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ROG sein kann, obwohl die Rechtsprechung die Anforderungen an die Ermittlung harter und weicher Tabuzonen erst nach der Beschlussfassung über den Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Magdeburg im Mai 2006 ausformuliert hat (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25.09 - BRS 74 Nr. 112 = juris Rn. 8; Urteile vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 11 ff. …und vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 391 Rn. 6 ff.).

    Hinzu kommt, dass vorliegend keine Änderung der Rechtsprechung in Rede steht, sondern eine Ausdifferenzierung, die mit den Begriffen "harte" und "weiche" Tabuzonen an die im Planungsrecht schon zuvor geläufige Unterscheidung zwischen zwingenden Anforderungen an die Planung und dem der Abwägung zugänglichen Bereich angeknüpft hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 12).

  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides; …

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2016 - 4 B 7.16
    Die Beschwerde macht nicht geltend, Entwicklungen der Rechtsprechung zum Abwägungsvorgang seien eine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 ROG (vgl. zu der gleich gelagerten Frage bei § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG s. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 …und Urteile vom 22. Oktober 2009 - 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121 Rn. 21 …und vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137 Rn. 16).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2016 - 4 B 7.16
    Rn. 12 Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 18.08

    Ausweisung; Befristung; Rechtsschutzbedürfnis; Aufenthaltstitel; Erlöschen; …

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2016 - 4 B 7.16
    Die Beschwerde macht nicht geltend, Entwicklungen der Rechtsprechung zum Abwägungsvorgang seien eine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 ROG (vgl. zu der gleich gelagerten Frage bei § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG s. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 …und Urteile vom 22. Oktober 2009 - 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121 Rn. 21 und vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137 Rn. 16).
  • BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 15.08

    Ausweisung; Befristung; Rechtskraft, Rechtskraftbindung; Rücknahme; Widerruf; …

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2016 - 4 B 7.16
    Die Beschwerde macht nicht geltend, Entwicklungen der Rechtsprechung zum Abwägungsvorgang seien eine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 ROG (vgl. zu der gleich gelagerten Frage bei § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG s. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 und Urteile vom 22. Oktober 2009 - 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121 Rn. 21 …und vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137 Rn. 16).
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2016 - 4 B 7.16
    Rn. 15 b) Die Beschwerde legt auch keine Divergenz zu dem Senatsbeschluss vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 u.a. - (BVerwGE 59, 87) dar.
  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 12.92

    Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils - …

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2016 - 4 B 7.16
    Denn gerichtliche Entscheidungsfindung ist stets die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 ).
  • BVerwG, 15.09.2009 - 4 BN 25.09

    Normenkontrolle bei mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch …

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2016 - 4 B 7.16
    Sie möchte, anknüpfend an die Ausführungen auf S. 28 des Urteils in der Sache geklärt wissen, ob das Fehlen einer hinreichenden Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen offensichtlich im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ROG sein kann, obwohl die Rechtsprechung die Anforderungen an die Ermittlung harter und weicher Tabuzonen erst nach der Beschlussfassung über den Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Magdeburg im Mai 2006 ausformuliert hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25.09 - BRS 74 Nr. 112 = juris Rn. 8;… Urteile vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 11 ff. …und vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 391 Rn. 6 ff.).
  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …

  • BVerwG, 09.04.2014 - 4 BN 3.14

    Hinreichend bestimmtes Ziel der Raumordnung; Bindung der gemeindlichen …

  • BVerwG, 11.09.1990 - 1 CB 6.90

    Mitwirkung eines Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung

  • BVerwG, 30.01.1985 - 9 B 10679.83

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmängel - Amtsprüfung

  • OVG Niedersachsen, 26.02.2020 - 12 KN 182/17

    Flächennutzungsplan; Konzentrationsflächenplanung; Landschaftsschutzgebiet; …

    Denn es ist beispielsweise darauf hinzuweisen, dass in der Bekanntmachung (…Amtsbl. Reg-Bez. Weser-Ems Nr. 4 v. 27.1.1995, S. 162 f. = Bl. 178 f. GA) der Erteilung der Genehmigung der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes als Geltungsbereich dieser Änderung lediglich Sonderbauflächen angegeben sind (…vgl. Nds. OVG, Urt. v. 18.2.2019 - 12 KN 152/17 -, ZNER 2019, 155 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 49, …und Urt. v. 5.3.2018 - 12 KN 144/17 -, RdL 2018, 157 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 41 ff., m. w. N.), dass Bekanntmachungsfehler darüber hinaus dazu führen können, dass baurechtliche Fristen für die Geltendmachung von Mängeln nicht in Lauf gesetzt werden (…vgl. OVG NRW, Urt. v. 9.9.2019 - 10 D 36/17.NE -, BauR 2020, 226 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 44 f.) und dass dann auch eine Konzentrationsflächenplanung von 1995 an den aktuellen Anforderungen der Rechtsprechung an den Abwägungsvorgang zu messen sein könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2016 - BVerwG 4 B 7.16 -, DVBl. 2016, 710 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 6 f.).
  • OVG Niedersachsen, 05.03.2018 - 12 KN 144/17

    Antragsbefugnis; Ausschlusswirkung; räumlicher Geltungsbereich; …

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 10. März 2016 (- 4 B 7/16 -, juris, Rn. 6 f.) klargestellt hat, steht dies allerdings nicht der Anwendung einer - erst nachträglich rechtliche Anforderungen an die Planung - "ausdifferenzierenden" Rechtsprechung entgegen, "die mit den Begriffen "harte" und "weiche" Tabuzonen an die im Planungsrecht schon zuvor geläufige Unterscheidung zwischen zwingenden Anforderungen an die Planung und dem der Abwägung zugänglichen Bereich angeknüpft hat".
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.01.2018 - 11 N 27.15

    Darstellung von weichen und harten Tabuzonen in einem schlüssigen Planungskonzept

    Rn. 10 Der Einwand des Beklagten, dass ein Plangeber auch ohne Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Nomenklatur der Sache nach eine sachgerechte Differenzierung zwischen unabwägbar ungeeigneten Flächen und der Abwägung zugänglichen Flächen vornehmen könne, ist insoweit richtig, als - wie er später selbst resümiert - nicht die Terminologie, sondern der Inhalt der vom Bundesverwaltungsgericht nicht völlig neu "erfundenen", sondern in Ausdifferenzierung der im Planungsrecht zuvor schon geläufigen Unterscheidung zwischen zwingenden Anforderungen an die Planung und dem der Abwägung zugänglichen Bereich entwickelten Anforderungen (BVerwG, Beschluss v. 10. März 2016 - BVerwG 4 B 7.16 -, juris Rn 7) maßgeblich sei.

    Dass das Verfehlen der Anforderungen der weder als Änderung der Rechtslage zu behandelnden noch als Rechtsprechungsänderung anzusehenden Ausdifferenzierung der Rechtsprechung auch im Fall älterer Regionalpläne beachtlich ist und das gerichtliche Abstellen auf diese Anforderungen keine Verkennung eines für diese früher erarbeiteten Pläne noch geltenden abweichenden Prüfungsmaßstabs darstellt, unterliegt angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Fehlen einer hinreichenden Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen auch bei solchen älteren Plänen einen offensichtlichen Mangel darstellen kann (vgl. BVerwG, Beschluss v. 10. März 2016 - BVerwG 4 B 7.16 -, juris Rn 5 ff.), ebenfalls keinem ernstlichen Zweifel.

    Rn. 26 Dass das vom Verwaltungsgericht beanstandete Fehlen einer hinreichenden Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen auch bei älteren Plänen einen offensichtlichen Mangel darstellen kann, ist ebenfalls bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss v. 10. März 2016 - BVerwG 4 B 7.16 -, juris Rn 5 ff.).

    Da diese Anforderungen zum Abwägungsvorgang keine Änderung der Rechtslage, sondern eine bloße Ausdifferenzierung der Rechtsprechung darstellen, die mit den Begriffen "harte" und "weiche" Tabuzonen an die im Planungsrecht zuvor schon geläufige Unterscheidung zwischen zwingenden Anforderungen an die Planung und dem der Abwägung zugänglichen Bereich angeknüpft hat (BVerwG, Beschluss v. 10. März 2016 - BVerwG 4 B 7.16 -, juris Rn 5 ff., 7), begründet ihr Verfehlen auch bei solchen Plänen einen (ggf. offensichtlichen) Mangel, die vor der Entwicklung dieser Rechtsprechung beschlossen wurden (so bereits BVerwG, Urteil v. 11. April 2013 - BVerwG 4 CN 2.12 -, juris, dessen Gegenstand ein im Jahr 2008 beschlossener Regionalplan war).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 2 L 74/19

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine …

    Entwicklungen der Rechtsprechung stellen keine Änderung der Rechtslage dar und sind auch nicht wie eine Änderung der Rechtslage zu behandeln; denn gerichtliche Entscheidungsfindung ist stets die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2016 - 4 B 7.16 - juris Rn. 7, m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2016 - 2 N 51.16

    Zulassung einer Abweichung von dem Ziel 1 des Regionalplans Prignitz-Oberhavel, …

    Die Rechtslage hat sich durch die spätere Ausdifferenzierung der Rechtsprechung zum Abwägungsvorgang, die an die im Planungsrecht schon zuvor geläufige Unterscheidung zwischen zwingenden Anforderungen an die Planung und dem der Abwägung zugänglichen Bereich angeknüpft, nicht geändert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2016 - 4 B 7.16 -, juris Rn. 7).

    Gemessen hieran kann das Verfehlen der Anforderungen einer sich ausdifferenzierenden Rechtsprechung an den Abwägungsvorgang ein offensichtlicher Mangel sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2016, a.a.O., Rn. 6).

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2023 - 12 KS 104/21

    Bebauungsgenehmigung; Bestimmtheit; Flächennutzungsplan; Funktionslosigkeit; …

    Dem Erfordernis einer hinreichenden Unterscheidung des Plangebers zwischen harten und weichen Tabukriterien und -zonen muss auch eine Konzentrationszonenplanung genügen, die - so wie die hiesige Änderungsplanung - aufgestellt wurde, bevor die Rechtsprechung ihre Anforderungen an die Ermittlung harter und weicher Tabuzonen ausformuliert hatte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2016 - BVerwG 4 B 7.16 -, DVBl. 2016, 710 ff., hier zitiert nach juris Rnrn.
  • VG Frankfurt/Oder, 18.01.2017 - 5 K 1347/13

    Immissionsschutzrecht

    Da beide Arten von Tabuzonen einem anderen rechtlichen Regelungsregime unterliegen, ist ihre Unterscheidung aber zwingend notwendig und auch zu dokumentieren (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2/12; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11; Beschluss vom 10. März 2016 - 4 B 7/16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 A 2.09).

    Gemessen hieran kann das Verfehlen der Anforderungen einer sich ausdifferenzierenden Rechtsprechung an den Abwägungsvorgang ein offensichtlicher Mangel sein (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2016 - 4 B 7/16).

  • VG Frankfurt/Oder, 15.02.2017 - 5 K 809/14

    Immissionsschutzrecht

    Da beide Arten von Tabuzonen einem anderen rechtlichen Regelungsregime unterliegen, ist ihre Unterscheidung aber zwingend notwendig und auch zu dokumentieren (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2/12; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11; Beschluss vom 10. März 2016 - 4 B 7/16; OLG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 A 2.09).

    Gemessen hieran kann das Verfehlen der Anforderungen einer sich ausdifferenzierenden Rechtsprechung an den Abwägungsvorgang ein offensichtlicher Mangel sein (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2016 - 4 B 7/16; zum streitgegenständlichen Teilregionalplan Windnutzung s. a. Kammerurteil vom 18. Januar 2017 - VG 5 K 1347/13 juris).

  • OVG Niedersachsen, 24.06.2021 - 12 KN 191/20

    Ausschlusswirkung; Bekanntgabe; ergänzendes Verfahren; Flächennutzungsplan; …

    Rn. 48 3. a) Wie bereits in der gerichtlichen Verfügung vom März 2021 ausgeführt, unterliegen auch Altpläne (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2016 - 4 B 7/16 -, juris, Rn. 6 ff.), wie der hier zu beurteilende, den hinsichtlich einer Ausschlussplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung konkretisierten bzw. "ausdifferenzierten" Rechtmäßigkeits- einschließlich Abwägungsvoraussetzungen.
  • VG Arnsberg, 27.06.2017 - 4 K 2358/16

    Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung nach § 6 BauGB für die Ansiedlung …

    Rn. 107 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2016 - 4 B 7/16 -, juris.
  • VG Trier, 20.03.2017 - 6 L 1885/17

    Windpark Landkreis Bernkastel-Wittlich II

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