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Rechtsprechung
   FG Köln, 28.06.2001 - 7 K 8690/99   

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FG Köln, 28.06.2001 - 7 K 8690/99 (https://dejure.org/2001,4093)
FG Köln, Entscheidung vom 28.06.2001 - 7 K 8690/99 (https://dejure.org/2001,4093)
FG Köln, Entscheidung vom 28. Juni 2001 - 7 K 8690/99 (https://dejure.org/2001,4093)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen einer staatlich anerkannten Ersatzschule; Vorliegen einer entgeltlichen Dienstleistung; Inhalt des Verbots der Errichtung von Standesschulen; Inhalt der Ziele des Staates bei der Errichtung und Erhaltung des staatlichen Bildungssystems; Voraussetzungen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1044
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 27.09.1988 - 263/86

    Belgischer Staat / Humbel

    Auszug aus FG Köln, 28.06.2001 - 7 K 8690/99
    aa) Schulgelder für die Teilnahme am Unterricht eines nationalen, staatlichen Bildungssystems sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kein Entgelt in diesem Sinne, weil der Staat durch die Errichtung und Erhaltung seines staatlichen Bildungssystems keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen will, sondern seine Aufgaben auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet erfüllt und das staatliche Schulsystem in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder deren Eltern finanziert wird (vgl. EuGH-Urteile vom 27. September 1988 Rs. 263/86, EuGHE 1988, 5365, 5388, und vom 7. Dezember 1993 Rs. C-109/92, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - EuZW - 1994, 93; vgl. ferner Anträge der Generalanwälte zu den EuGH-Urteilen vom 13. Februar 1985 Rs. 293/83 EuGHE 1985, 593, 597 ff.; und vom 31. März 1992 Rs. C-19/92, EuGHE 1993, 1663, 1683).

    An der Natur dieser Tätigkeit ändert sich nichts dadurch, daß Schüler oder Eltern aus eigenen Mitteln Schulgeld bezahlen müssen, um in gewissem Umfang zu den Kosten beizutragen (EuGH-Urteil in EuGHE 1988, 5365, 5388).

    Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des EuGH, Dienstleistungen Privater, die nicht als Teil einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbracht werden, nicht am Vertrag zu messen (z.B. EuGH-Urteil vom 12. Dezember 1974 Rs. 36/74, EuGHE 1974, 1405, 1418, und vom 4. Oktober 1991 Rs. C-159/90, EuGHE I 1991, 4685, 4740; Schlußantrag des Generalanwalts in EuGHE 1988, 5365, 5379, und EuGHE 1985, 593, 609).

    Derartige Sonderfälle ändern an der Beurteilung nichts (vgl. EuGHE 1988, 5365, 5379, und EuGHE 1985, 593, 603).

    Abgesehen davon, daß in den Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots grundsätzlich nur Regelungen fallen, die den Zugang zu einer Berufsausbildung betreffen (EuGH-Urteil in EuGHE 1985, 593, 611 ff.; EuGHE 1988, 5365, 5386, und vom 21. Juni 1988 Rs. 39/86, EuGHE 1988, 3161, 3194), ist schon nicht erkennbar, inwieweit eine versteckte Benachteiligung durch die Staatsangehörigkeit vorliegen könnte.

  • EuGH, 13.02.1985 - 293/83

    Gravier / Ville de Liège

    Auszug aus FG Köln, 28.06.2001 - 7 K 8690/99
    aa) Schulgelder für die Teilnahme am Unterricht eines nationalen, staatlichen Bildungssystems sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kein Entgelt in diesem Sinne, weil der Staat durch die Errichtung und Erhaltung seines staatlichen Bildungssystems keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen will, sondern seine Aufgaben auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet erfüllt und das staatliche Schulsystem in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder deren Eltern finanziert wird (vgl. EuGH-Urteile vom 27. September 1988 Rs. 263/86, EuGHE 1988, 5365, 5388, und vom 7. Dezember 1993 Rs. C-109/92, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - EuZW - 1994, 93; vgl. ferner Anträge der Generalanwälte zu den EuGH-Urteilen vom 13. Februar 1985 Rs. 293/83 EuGHE 1985, 593, 597 ff.; und vom 31. März 1992 Rs. C-19/92, EuGHE 1993, 1663, 1683).

    Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des EuGH, Dienstleistungen Privater, die nicht als Teil einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbracht werden, nicht am Vertrag zu messen (z.B. EuGH-Urteil vom 12. Dezember 1974 Rs. 36/74, EuGHE 1974, 1405, 1418, und vom 4. Oktober 1991 Rs. C-159/90, EuGHE I 1991, 4685, 4740; Schlußantrag des Generalanwalts in EuGHE 1988, 5365, 5379, und EuGHE 1985, 593, 609).

    Derartige Sonderfälle ändern an der Beurteilung nichts (vgl. EuGHE 1988, 5365, 5379, und EuGHE 1985, 593, 603).

    Abgesehen davon, daß in den Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots grundsätzlich nur Regelungen fallen, die den Zugang zu einer Berufsausbildung betreffen (EuGH-Urteil in EuGHE 1985, 593, 611 ff.; EuGHE 1988, 5365, 5386, und vom 21. Juni 1988 Rs. 39/86, EuGHE 1988, 3161, 3194), ist schon nicht erkennbar, inwieweit eine versteckte Benachteiligung durch die Staatsangehörigkeit vorliegen könnte.

    Nach ständigen Rechtsprechung des EuGH gehört nämlich die Organisation des Bildungswesens ebenso wie Bildungspolitik als solche gerade nicht zu den Materien, die der Vertrag der Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane unterworfen hat (vgl. EuGH-Urteil in EuGHE 1985, 593, 612; vgl. Lenz, Internationale Wirtschaftsbriefe --IWB--, Beilage 1, 1990, 19).

  • EuGH, 07.12.1993 - C-109/92

    Wirth / Landeshauptstadt Hannover

    Auszug aus FG Köln, 28.06.2001 - 7 K 8690/99
    aa) Schulgelder für die Teilnahme am Unterricht eines nationalen, staatlichen Bildungssystems sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kein Entgelt in diesem Sinne, weil der Staat durch die Errichtung und Erhaltung seines staatlichen Bildungssystems keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen will, sondern seine Aufgaben auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet erfüllt und das staatliche Schulsystem in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder deren Eltern finanziert wird (vgl. EuGH-Urteile vom 27. September 1988 Rs. 263/86, EuGHE 1988, 5365, 5388, und vom 7. Dezember 1993 Rs. C-109/92, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - EuZW - 1994, 93; vgl. ferner Anträge der Generalanwälte zu den EuGH-Urteilen vom 13. Februar 1985 Rs. 293/83 EuGHE 1985, 593, 597 ff.; und vom 31. März 1992 Rs. C-19/92, EuGHE 1993, 1663, 1683).

    Nach dem Urteil des EuGH in EuZW 1994, 93 (unter 16) gelten die zum Schulgeld für den Besuch von staatlichen Schulen entwickelten Grundsätze auch für den Unterricht einer Schule, die im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.

    Wird eine Schule dagegen im wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert und versucht sie einen Gewinn zu erzielen, ist ihr Unterrichtsangebot als Dienstleistung im Sinne des Vertrages anzusehen (vgl. EuGH in EuZW 1994, 93 unter 17).

  • EuGH, 21.06.1988 - 39/86

    Lair / Universität Hannover

    Auszug aus FG Köln, 28.06.2001 - 7 K 8690/99
    Abgesehen davon, daß in den Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots grundsätzlich nur Regelungen fallen, die den Zugang zu einer Berufsausbildung betreffen (EuGH-Urteil in EuGHE 1985, 593, 611 ff.; EuGHE 1988, 5365, 5386, und vom 21. Juni 1988 Rs. 39/86, EuGHE 1988, 3161, 3194), ist schon nicht erkennbar, inwieweit eine versteckte Benachteiligung durch die Staatsangehörigkeit vorliegen könnte.
  • BFH, 16.12.1998 - X R 3/98

    SA; Schulgeld

    Auszug aus FG Köln, 28.06.2001 - 7 K 8690/99
    Mit der vorstehenden Auslegung zur Vereinbarkeit von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG mit dem EGV schließt sich der erkennende Senat zugleich der ständigen Rechtsprechung des BFH an (Urteile vom 11. Juni 1997 X R 74/95, BStBl II 1997, 617, vom 23. Juli 1997 X R 49/96, n.v. - über Juris abrufbar, vom 16. Dezember 1998 X R 3/98, BFH/NV 1999, 918; vgl. zuletzt auch FG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2000 VI 69/98, EFG 2000, 670 - rechtskräftig -).
  • EuGH, 12.12.1974 - 36/74

    Walrave und Koch / Association Union Cycliste Internationale u.a.

    Auszug aus FG Köln, 28.06.2001 - 7 K 8690/99
    Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des EuGH, Dienstleistungen Privater, die nicht als Teil einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbracht werden, nicht am Vertrag zu messen (z.B. EuGH-Urteil vom 12. Dezember 1974 Rs. 36/74, EuGHE 1974, 1405, 1418, und vom 4. Oktober 1991 Rs. C-159/90, EuGHE I 1991, 4685, 4740; Schlußantrag des Generalanwalts in EuGHE 1988, 5365, 5379, und EuGHE 1985, 593, 609).
  • BFH, 11.06.1997 - X R 74/95

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen

    Auszug aus FG Köln, 28.06.2001 - 7 K 8690/99
    Mit der vorstehenden Auslegung zur Vereinbarkeit von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG mit dem EGV schließt sich der erkennende Senat zugleich der ständigen Rechtsprechung des BFH an (Urteile vom 11. Juni 1997 X R 74/95, BStBl II 1997, 617, vom 23. Juli 1997 X R 49/96, n.v. - über Juris abrufbar, vom 16. Dezember 1998 X R 3/98, BFH/NV 1999, 918; vgl. zuletzt auch FG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2000 VI 69/98, EFG 2000, 670 - rechtskräftig -).
  • BFH, 11.06.1997 - X R 144/95

    Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule ist als

    Auszug aus FG Köln, 28.06.2001 - 7 K 8690/99
    Sofern es an diesen Voraussetzungen fehlt, kann auch für den Besuch einer inländischen Schule der Sonderausgabenabzug nicht in Anspruch genommen werden, wie insbesondere die weiteren Entscheidungen des BFH vom 11. Juni 1997 (X R 77/94, BStBl II 1997, 615; X R 144/95, BStBl II 1997, 621) belegen.
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus FG Köln, 28.06.2001 - 7 K 8690/99
    Es ist nicht erforderlich, daß die Entscheidungen des EuGH genau zu den im Ausgangsverfahren einschlägigen Rechtsnormen ergangen sind (EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415).
  • EuGH, 04.10.1991 - C-159/90

    Society for the Protection of Unborn Children Ireland / Grogan u.a.

    Auszug aus FG Köln, 28.06.2001 - 7 K 8690/99
    Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des EuGH, Dienstleistungen Privater, die nicht als Teil einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbracht werden, nicht am Vertrag zu messen (z.B. EuGH-Urteil vom 12. Dezember 1974 Rs. 36/74, EuGHE 1974, 1405, 1418, und vom 4. Oktober 1991 Rs. C-159/90, EuGHE I 1991, 4685, 4740; Schlußantrag des Generalanwalts in EuGHE 1988, 5365, 5379, und EuGHE 1985, 593, 609).
  • BFH, 11.06.1997 - X R 77/94

    Schulgeld für den Besuch einer "Ersatzschule" ist als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1

  • BFH, 23.07.1997 - X R 49/96
  • BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1924/98
  • FG Hamburg, 15.02.2000 - VI 69/98

    Aufwendungen für einen Schulbesuch im Ausland

  • BFH, 21.01.2015 - X R 40/12

    Keine Korrektur eines rechtskräftigen Urteils durch Billigkeitserlass bei

    Nicht nur im Zeitpunkt des Senatsurteils in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617, sondern bis zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission Anfang Januar 2004 wurde die Begrenzung der Abziehbarkeit von Schulgeldzahlungen auf inländische Privatschulen von der Rechtsprechung --trotz einiger kritischer Stimmen im Schrifttum (vgl. z.B. Meilicke, Der Betrieb 1994, 1011; ders., DStZ 1996, 97)-- als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen (neben dem FG Rheinland-Pfalz in den die Kläger betreffenden Verfahren auch FG Köln, Urteil vom 28. Juni 2001  7 K 8690/99, EFG 2004, 1044, und FG Münster, Urteil vom 26. Februar 2003  1 K 1545/01 E, EFG 2003, 1084).
  • FG Köln, 27.01.2005 - 10 K 7404/01

    Europarechtskonformität der Begrenzung berücksichtigungsfähiger

    a) Nach bisher einhelliger Rechtsprechung verstößt die Begrenzung nicht gegen EG-Recht (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. Juni 1997 X R 74/95, BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617; Finanzgericht Köln, Urteil vom 28. Juni 2001 7 K 8690/99, EFG 2004, 1044; Finanzgericht Münster, Urteil vom 26. Februar 2003 1 K 1545/01 E, EFG 2003, 1084).
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Rechtsprechung
   FG Münster, 12.03.2004 - 4 K 1251/01 E   

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FG Münster, Entscheidung vom 12.03.2004 - 4 K 1251/01 E (https://dejure.org/2004,11638)
FG Münster, Entscheidung vom 12. März 2004 - 4 K 1251/01 E (https://dejure.org/2004,11638)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Absetzung der Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt; Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen; ...

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1044
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 20.03.2003 - IV R 27/01

    Auffüllrecht als selbständiges Wirtschaftsgut

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2004 - 4 K 1251/01
    Diese Nutzungsmöglichkeit ist zwar ein werterhöhender Faktor des Grundstücks, jedoch kein besonderes Wirtschaftsgut neben dem Grund und Boden (BFH, Urteil vom 20.03.2003 - IV R 27/01 -, BStBl II 2003, 878).

    Dementsprechend entsteht nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, mit der Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Klärschlammzwischenlagers weder in der Person des veräußernden Grundstückseigentümers noch in der Person des das betreffende Grundstück erwerbenden Bauantragstellers ein vom Grund und Boden verselbständigtes Wirtschaftsgut "Auffüllrecht" mit Klärschlamm (BFH, Urteil vom 20.03.2003 - IV R 27/01 -, a. a. O.).

  • BFH, 19.06.1997 - IV R 16/95

    1. Können Anschaffungs(haupt)kosten nicht aktiviert werden, können auch

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2004 - 4 K 1251/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der der Senat folgt, zählen dazu Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt und die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind (BFH, Urteil vom 19.06.1997 - IV R 16/95 -, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1997, 808).
  • BFH, 14.10.1982 - IV R 19/79

    Pauschalentschädigung - Landwirt - Erdölunternehmen - Einkünfte aus Vermietung -

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2004 - 4 K 1251/01
    Entgegen der Ansicht der Kl. ist der vorliegende Fall auch nicht vergleichbar mit dem dem Urteil des BFH vom 14.10.1982 (IV R 19/79, BStBl II 1983, 203) zugrundeliegenden Sachverhalt.
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