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   EuGH, 07.12.1993 - C-109/92   

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EuGH, 07.12.1993 - C-109/92 (https://dejure.org/1993,1138)
EuGH, Entscheidung vom 07.12.1993 - C-109/92 (https://dejure.org/1993,1138)
EuGH, Entscheidung vom 07. Dezember 1993 - C-109/92 (https://dejure.org/1993,1138)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Wirth / Landeshauptstadt Hannover

    EWG-Vertrag, Artikel 60 Absatz 1
    1. Freier Dienstleistungsverkehr; Dienstleistungen; Begriff; Unterricht an einer Hochschule, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wird; Ausschluß

  • EU-Kommission

    Wirth / Landeshauptstadt Hannover

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 60; ; EWG-Vertrag Art. 59; ; EWG-Vertrag Art. 62; ; BAföG § 5 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Finanzierung aus öffentlichen Mitteln; Private Hochschule und Privat-Universität; Wesensmerkmal des Entgelts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EGV Art. 60

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1718 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 366
  • EuZW 1994, 93
  • FamRZ 1994, 855
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 21.06.1988 - 39/86

    Lair / Universität Hannover

    Auszug aus EuGH, 07.12.1993 - C-109/92
    25 Wie der Gerichtshof aber insbesondere im Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86 (Lair/Universität Hannover, Slg. 1988, 3161, Randnr. 15) ° in einem Rechtsstreit über die Gewährung von Ausbildungsförderung nach den nationalen Rechtsvorschriften, um die es auch im Ausgangsverfahren geht °, bereits festgestellt hat, liegt eine Förderung, die Studenten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung gewährt wird, beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich ausserhalb des Anwendungsbereichs des EWG-Vertrags.
  • EuGH, 27.09.1988 - 263/86

    Belgischer Staat / Humbel

    Auszug aus EuGH, 07.12.1993 - C-109/92
    15 Wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 263/86 (Humbel, Slg. 1988, 5365, Randnrn. 17 bis 19) festgestellt hat, besteht das Wesensmerkmal des Entgelts darin, daß es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt, wobei die Gegenleistung in der Regel zwischen dem Erbringer und dem Empfänger der Leistung vereinbart wird.
  • EuGH, 04.10.1991 - C-159/90

    Society for the Protection of Unborn Children Ireland / Grogan u.a.

    Auszug aus EuGH, 07.12.1993 - C-109/92
    Wie der Gerichtshof nämlich bereits im Urteil vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-159/90 (Society for the Protection of Unborn Children Ireland, Slg. 1991, I-4685, Randnr. 29) entschieden hat, kann diese Vorschrift, die eine Ergänzung zu Artikel 59 darstellt, keine Beschränkungen verbieten, die nicht in den Geltungsbereich des Artikels 59 fallen.
  • EuGH, 11.09.2007 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG)

    Zwar werde der Unterricht an Hochschulen, die im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert würden, zur Dienstleistung im Sinne von Art. 50 EG (Urteil vom 7. Dezember 1993, Wirth, C-109/92, Slg. 1993, I-6447, Randnr. 17), doch könne allein daraus, dass die Cademuir School eine Privatschule sei, nicht geschlossen werden, dass sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe.

    Die Zahlung von Gebühren oder Schulgeld, um in gewissem Umfang zu den Kosten für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des nationalen Bildungssystems beizutragen, sei nämlich für die Qualifizierung der ausgeübten Tätigkeit als Dienstleistung unbeachtlich (vgl. in diesem Sinne Urteile Humbel und Edel, Randnr. 19, sowie Wirth, Randnr. 15).

    Handele es sich dagegen um staatlichen Unterricht, der der Erfüllung der Aufgabe des Staates auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet diene, und trage der Staat den überwiegenden Teil der Unterrichtskosten, so liege keine entgeltliche Dienstleistung vor (vgl. in diesem Sinne Urteil Wirth, Randnrn.

    Dementsprechend hat der Gerichtshof Unterricht in bestimmten Einrichtungen, die zu einem staatlichen Bildungssystem gehörten und ganz oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden, vom Begriff der Dienstleistung im Sinne von Art. 50 EG ausgeschlossen (vgl. in diesem Sinne Urteile Humbel und Edel, Randnrn. 17 und 18, sowie Wirth, Randnrn.

    Unterricht an Bildungseinrichtungen, die im Wesentlichen aus privaten Mitteln, insbesondere durch die Studenten oder deren Eltern, finanziert werden, hat der Gerichtshof dagegen als Dienstleistung im Sinne von Art. 50 EG eingestuft, da das von diesen Einrichtungen verfolgte Ziel darin besteht, eine Leistung gegen Entgelt anzubieten (Urteil Wirth, Randnr. 17).

  • EuGH, 11.09.2007 - C-318/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG,

    Aus den Urteilen vom 27. September 1988, Humbel und Edel (263/86, Slg. 1988, 5365, Randnr. 18), sowie vom 7. Dezember 1993, Wirth (C-109/92, Slg. 1993, I-6447, Randnr. 17), ergebe sich, dass das entscheidende Merkmal für die Annahme einer entgeltlichen Dienstleistung sei, dass der Schüler oder jemand anders Gebühren bezahle, die einen wesentlichen Teil der Kosten des Unterrichts deckten.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei die Tatsache, dass die Eltern Schulgeld zahlten, um in gewissem Umfang zu den Kosten für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems beizutragen, für die Qualifizierung der ausgeübten Tätigkeit im Hinblick auf den Begriff der Dienstleistung unbeachtlich (vgl. in diesem Sinne Urteile Humbel und Edel, Randnr. 19, sowie Wirth, Randnr. 15).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof Unterricht in bestimmten Einrichtungen, die zu einem staatlichen Bildungssystem gehörten und ganz oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden, vom Begriff der Dienstleistung im Sinne von Art. 50 EG ausgeschlossen (vgl. in diesem Sinne Urteile Humbel und Edel, Randnrn. 17 und 18, sowie Wirth, Randnrn.

    Unterricht an Bildungseinrichtungen, die im Wesentlichen aus privaten Mitteln, insbesondere durch die Studenten oder deren Eltern, finanziert werden, hat der Gerichtshof dagegen als Dienstleistung im Sinne von Art. 50 EG eingestuft, da das von diesen Einrichtungen verfolgte Ziel darin besteht, eine Leistung gegen Entgelt anzubieten (Urteil Wirth, Randnr. 17).

  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Einige dieser Regierungen vertreten daneben die Ansicht, aus den Urteilen vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83 (Gravier, Slg. 1985, 593) und vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-109/92 (Wirth, Slg. 1993, I-6447, Randnr. 17) gehe hervor, dass das Streben des Erbringers einer Dienstleistung nach Gewinn eine zusätzliche Voraussetzung dafür darstelle, dass eine Leistung eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne von Artikel 60 des Vertrages sein könne.
  • EuGH, 18.12.2007 - C-281/06

    Jundt - Freier Dienstleistungsverkehr - Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof Unterricht in bestimmten Einrichtungen, die zu einem staatlichen Bildungssystem gehören und ganz oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, vom Dienstleistungsbegriff des Art. 50 EG ausgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Humbel, Randnr. 18, und Urteil vom 7. Dezember 1993, Wirth, C-109/92, Slg. 1993, I-6447, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-74/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen Steuerbefreiungen für Schulen

    2 - Vgl. insbesondere Urteile vom 27. September 1988, Humbel und Edel (263/86, EU:C:1988:451), vom 7. Dezember 1993, Wirth (C-109/92, EU:C:1993:916), sowie vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz (C-76/05, EU:C:2007:492) und Kommission/Deutschland (C-318/05, EU:C:2007:495), ferner Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 21. Februar 2008, Private Barnehagers/EFTA-Überwachungsbehörde (E-5/07, Report of the EFTA Court 2008, 61).

    38 - In diesem Sinne - bezogen auf private Bildungseinrichtungen - Urteile vom 7. Dezember 1993, Wirth (C-109/92, EU:C:1993:916, Rn. 17), sowie vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz (C-76/05, EU:C:2007:492, Rn. 40) und Kommission/Deutschland (C-318/05, EU:C:2007:495, Rn. 69).

    39 - In diesem Sinne - bezogen auf staatliche Bildungseinrichtungen - Urteile vom 27. September 1988, Humbel und Edel (263/86, EU:C:1988:451, Rn. 17 und 18), vom 7. Dezember 1993, Wirth (C-109/92, EU:C:1993:916, Rn. 15 und 16), sowie vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz (C-76/05, EU:C:2007:492, Rn. 39) und Kommission/Deutschland (C-318/05, EU:C:2007:495, Rn. 68).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2006 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit -

    Weiter präzisiert hat der Gerichtshof seine diesbezügliche Rechtsprechung im Urteil Wirth(17).

    10 - Urteile vom 27. September 1988 in der Rechtssache 263/86 (Humbel, Slg. 1988, 5365, Randnrn. 15 bis 19) und vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-109/92 (Wirth, Slg. 1993, I-6447, Randnr. 17).

    15 bis 19, und in der Rechtssache C-109/92 (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 17.

    17 - Urteil in der Rechtssache C-109/92 (zitiert in Fußnote 10), Randnrn.

    28 - Urteile in der Rechtssache 263/86 (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 17, und in der Rechtssache C-109/92 (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 17.

  • BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22

    "Tax Law Clinic" verstößt gegen § 5 StBerG

    Unterricht an einer Bildungseinrichtung, die zu einem staatlichen Bildungssystem gehört und ganz oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, ist dagegen keine wirtschaftliche Tätigkeit (EuGH, Urteil vom 2. Februar 2023 - C-372/21, ECLI:EU:2023:59 = juris Rn. 20 f. - Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten mwN; siehe auch Erwägungsgrund Nr. 34 der Richtlinie 2006/123/EG; Kluth in Calliess/Ruffert, EZV/AEUV, 6. Aufl., Art. 56, 57 AEUV Rn. 11, 14), auch wenn die Schüler oder ihre Eltern Gebühren oder ein Schulgeld bezahlen müssen, um in gewissem Umfang zur Begleichung der Kosten für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems beizutragen (EuGH, Urteil vom 27. September 1988 - C-263/86, ECLI:EU:C:1988:451 = juris Rn. 19 - Humbel und Edel; Urteil vom 7. Dezember 1993 - C-109/92,ECLI:EU:C:1993:916 = NVwZ 1994, 366 Rn. 15 - Wirth).
  • BFH, 11.06.1997 - X R 74/95

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen

    Der EuGH betont dabei, daß "der Staat durch die Errichtung und Erhaltung seines staatlichen Bildungssystems keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen" will, vielmehr seine Aufgaben auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet erfüllt, und weiter, daß das staatliche Schulsystem in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder deren Eltern finanziert wird (vgl. EuGH-Urteile in EuGHE 1988, 5365, 5388, und vom 7. Dezember 1993 Rs. C-109/92, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - EuZW - 1994, 93; vgl. ferner Anträge der Generalanwälte zu den EuGH-Urteilen in EuGHE 1985, 593, 597 ff.; vom 31. März 1992 Rs. C-19/92, EuGHE 1993, 1663, 1683).

    Nach dem Urteil des EuGH in EuZW 1994, 93 (unter 16) gelten die zum Schulgeld für den Besuch von staatlichen Schulen entwickelten Grundsätze auch für den Unterricht einer Schule, die im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.

    Wird eine Schule dagegen im wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert und versucht sie einen Gewinn zu erzielen, ist ihr Unterrichtsangebot als Dienstleistung i. S. des Vertrages anzusehen (vgl. EuGH in EuZW 1994, 93 unter 17).

  • BFH, 09.05.2012 - X R 3/11

    Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes -

    Zudem hat der EuGH in zwei anderen Entscheidungen zu Fragen des Schulgelds, die vor 1999 ergangen sind, im Zusammenhang mit der Erbringung von Schul- und Hochschulleistungen lediglich die Dienstleistungsfreiheit, nicht aber das Recht auf allgemeine Freizügigkeit als betroffen angesehen (vgl. EuGH-Urteile vom 27. September 1988 Rs. C-263/86 --Humbel und Edel--, Slg. 1988, 5365, und vom 7. Dezember 1993 Rs. C-109/92 --Wirth--, Slg. 1993, I-6447).
  • SG Duisburg, 24.01.2017 - S 49 AS 3602/15

    Kein Leistungsausschluss für EU-Ausländer bei dessen Beschäftigung als

    Erfasst wird auch die Erteilung von Unterricht gegen Entgelt an einer privat finanzierten und auf Gewinnerzielung gerichteten Bildungseinrichtung (EuGH, Urt. v. 07.12.1993 - C-109/92, juris, Rn. 17).

    In diesen Fällen liege eine erforderliche wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Unterrichtsleistung nicht vor, da der Staat diese Unterrichtsleistung zum einen im Rahmen seiner sozialen, kulturellen oder bildungspolitischen Aufgabenwahrnehmung erbringe und zum anderen aus dem Staatshaushalt finanziere (EuGH, Urt. v. 27.09.1988 - 263/86, juris, Rn. 15 ff.); EuGH, Urt. v. 07.12.1993 - C-109/92, juris, Rn. 15 - "Zum einen will der Staat durch die Errichtung und Erhaltung eines solchen Systems keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen; vielmehr erfuellt er dadurch auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet seine Aufgaben gegenüber seinen Bürgern.

  • EuGH, 02.02.2023 - C-372/21

    Öffentliche Subventionen für konfessionelle Privatschulen dürfen den im Inland

  • EuGH, 17.11.2009 - C-169/08

    DIE SARDISCHE REGIONALSTEUER AUF ZU TOURISTISCHEN ZWECKEN DURCHGEFÜHRTE LANDUNGEN

  • FG Köln, 28.06.2001 - 7 K 8690/99

    Schulgeldzahlung

  • EuGH, 04.07.2019 - C-393/17

    Kirschstein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere

  • EuGH, 17.05.2018 - C-147/16

    Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann

  • EuGH, 20.05.2010 - C-56/09

    Zanotti - Freier Dienstleistungsverkehr - Unionsbürgerschaft - Art. 18 EG und 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2016 - C-216/15

    Betriebsrat der Ruhrlandklinik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.1999 - 19 B 1774/98

    Besuch einer ausländischen Schule; Ausnahmegenehmigung; Anspruch auf Erteilung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-157/99

    GENERALANWALT RUIZ-JARABO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, DAS ERFORDERNIS DER

  • EuG, 15.09.2016 - T-220/13

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission

  • BFH, 09.05.2012 - X R 43/10

    Kein Sonderausgabenabzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten

  • EuGH, 22.05.2003 - C-355/00

    Freskot

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-51/96

    Christelle Deliège gegen Ligue francophone de judo et disciplines associées ASBL,

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-622/16

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission - Rechtsmittel - Art. 263 Abs. 4

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2009 - C-73/08

    Bressol u.a. - Hochschulunterricht - Öffentliches Gesundheitswesen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1997 - C-120/95

    Nicolas Decker gegen Caisse de maladie des employés privés.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-147/03

    Kommission / Österreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.1997 - C-70/95

    Sodemare SA, Anni Azzurri Holding SpA und Anni Azzurri Rezzato Srl gegen Regione

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-136/00

    Danner

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-147/16

    Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1994 - C-382/92

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-164/21

    BALTIJAS STARPTAUTISKĀ AKADĒMIJA - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2011 - 18 A 1749/10

    Rechtmäßige Versagung der Ausstellung einer Aufenthaltskarte sowie der Erteilung

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-51/96

    Deliège

  • EuG, 15.03.2004 - T-139/02

    Institouto N. Avgerinopoulou u.a. / Kommission

  • EuG, 15.03.2004 - T-66/02

    Institouto N. Avgerinopoulou u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-191/97

    Deliège

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