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   EuGH, 04.10.1991 - C-159/90   

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https://dejure.org/1991,406
EuGH, 04.10.1991 - C-159/90 (https://dejure.org/1991,406)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.1991 - C-159/90 (https://dejure.org/1991,406)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1991 - C-159/90 (https://dejure.org/1991,406)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Society for the Protection of Unborn Children Ireland / Grogan u.a.

    EWG-Vertrag, Artikel 177
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung in bezug auf ein beim vorlegenden Gericht anhängiges Verfahren - Voraussetzung für die Ausübung der Vorlagebefugnis - Fortbestehen der Zuständigkeit des Gerichts

  • EU-Kommission

    Society for the Protection of Unborn Children Ireland / Grogan u.a.

  • opinioiuris.de

    Society for the Protection of Unborn Children Ireland / Grogan u.a.

  • Judicialis

    EWGV Art. 59; ; EWGV Art. 60; ; EWGV Art. 60 Abs. 1; ; EWGV Art. 177

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ärztliche Schwangerschaftsabbruch als Dienstleistung; Verbreitung von Informationen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EGV Art. 60

Besprechungen u.ä.

  • uni-hannover.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Grundrechte vs. "effet utile" - Vom Umgang des EuGH mit seiner Doppelrolle als Fach- und Verfassungsgericht (Leslie Manthey, Christopher Unseld; ZEuS 2011, 323)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Verbot der Verbreitung von Informationen über Kliniken, die in anderen Mitgliedstaaten Schwangerschaftsabbrüche vornehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 776
  • EuZW 1993, 35
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

    Auszug aus EuGH, 04.10.1991 - C-159/90
    31 Wie u. a. aus dem Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89 (Elleniki Radiophonia Tileorassi, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 42) hervorgeht, hat der Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren dann, wenn eine nationale Regelung in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt, dem vorlegenden Gericht alle Auslegungskriterien an die Hand zu geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung der Gerichtshof sichert und die sich insbesondere auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben.
  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

    Auszug aus EuGH, 04.10.1991 - C-159/90
    Jedenfalls hat der Gerichtshof im Urteil vom 31. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 286/82 und 26/83 (Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, Randnr. 16) bereits die Ansicht vertreten, daß ärztliche Tätigkeiten in den Geltungsbereich des Artikels 60 EWG-Vertrag fallen.
  • EuGH, 28.06.1984 - 180/83

    Moser / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 04.10.1991 - C-159/90
    Sie sind deshalb, auch wenn sie bei der Beantwortung dieser Fragen in Betracht gezogen werden können, für die Beurteilung der Frage, ob der Gerichtshof für die Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen zuständig ist, unerheblich (vgl. Urteil vom 28. Juni 1984 in der Rechtssache 180/83, Moser, Slg. 1984, 2539).
  • EuGH, 07.03.1990 - 362/88

    GB-INNO-BM / Confédération du Commerce Luxembourgeois

    Auszug aus EuGH, 04.10.1991 - C-159/90
    25 Denn wenn die Studentenvereinigungen, die die im Ausgangsverfahren umstrittenen Informationen verbreiten, nicht mit den Kliniken zusammenarbeiten, deren Adressen sie veröffentlichen, so unterscheidet sich diese Situation von derjenigen, aufgrund deren der Gerichtshof im Urteil vom 7. März 1990 in der Rechtssache C-362/88 (GB-Inno-BM, Slg. 1990, I-667) die Ansicht vertreten hat, daß ein Verbot der Verbreitung von geschäftlicher Werbung den freien Warenverkehr beeinträchtigen kann und deshalb in den Anwendungsbereich der Artikel 30, 31 und 36 EWG-Vertrag fällt.
  • EuGH, 21.04.1988 - 338/85

    Pardini / Ministero del commercio con l'estero

    Auszug aus EuGH, 04.10.1991 - C-159/90
    12 Dazu ist zu bemerken, daß die nationalen Gerichte - wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. April 1988 in der Rechtssache 338/85 (Pardini, Slg. 1988, 2041, Randnr. 11) ausgeführt hat - nur dann befugt sind, den Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag anzurufen, wenn ein Rechtsstreit bei ihnen anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung zu erlassen haben, bei der die Vorabentscheidung Berücksichtigung finden kann.
  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Lotterien mögen für sittlich zumindest fragwürdig gehalten werden, doch ist es nicht Sache des Gerichtshofes, die Beurteilung, die der Gesetzgeber in den Mitgliedstaaten vorgenommen hat, in denen diese Tätigkeit rechtmässig ausgeuebt wird, durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (Urteil vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-159/90, Society for the Protection of Unborn Children Ireland, Slg. 1991, I-4685, Randnr. 20).
  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

    86 Nach ständiger Rechtsprechung fallen entgeltliche medizinische Leistungen in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr (vgl. u. a. Urteile vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-159/90, Society for the Protection of Unborn Children Ireland, Slg. 1991, I-4685, Randnr. 18, und Kohll, Randnr. 29), ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob die Versorgung in einem Krankenhaus oder außerhalb eines solchen erbracht wird (Urteile Vanbraekel u. a., Randnr. 41, Smits und Peerbooms, Randnr. 53, Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 38, sowie Inizan, Randnr. 16).
  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Im Einzelnen vertreten sie unter Berufung insbesondere auf die Urteile vom 27. September 1988 in der Rechtssache 263/86 (Humbel, Slg. 1988, 5365, Randnrn. 17 bis 19) und vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-159/90 (Society for the Protection of Unborn Children Ireland, Slg. 1991, I-4685, Randnr. 18) die Ansicht, es liege kein Entgelt im Sinne von Artikel 60 des Vertrages vor, wenn dem Patienten in einer Krankenanstalt Versorgung gewährt werde, ohne dass er dafür bezahlen müsse, oder wenn die ihm entstandenen Kosten ganz oder zum Teil erstattet würden.
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