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   FG Berlin-Brandenburg, 02.02.2017 - 3 K 3197/16   

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https://dejure.org/2017,5698
FG Berlin-Brandenburg, 02.02.2017 - 3 K 3197/16 (https://dejure.org/2017,5698)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.02.2017 - 3 K 3197/16 (https://dejure.org/2017,5698)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. Februar 2017 - 3 K 3197/16 (https://dejure.org/2017,5698)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung der Verfahrenskosten im Rahmen einer gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und Gewerbesteuermessbetrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung der Verfahrenskosten im Rahmen einer gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und Gewerbesteuermessbetrag

  • rechtsportal.de

    AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a
    Bemessung der Verfahrenskosten im Rahmen einer gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und Gewerbesteuermessbetrag

  • datenbank.nwb.de

    Kostenpflicht des Steuerpflichtigen für Anfechtungsklage gegen eine Schätzungsbescheide betreffende Einspruchsentscheidung bei Einreichung der Steuererklärungen erst nach Ergehen der Einspruchsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kosten bei Schätzungsbescheid und Antrag auf schlichte Änderung

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 608
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 22.05.2019 - XI R 17/18

    Antrag auf "schlichte" Änderung innerhalb der Klagefrist; notwendige

    dd) Ebenfalls zu Recht hat das FG in Bezug auf die Anforderungen an die Konkretisierung des Änderungsantrags die Vorschrift des § 65 FGO mit in den Blick genommen (vgl. auch Weinschütz, EFG 2017, 608, 610; Hennigfeld, EFG 2018, 1430): Würde man --mit dem FA-- davon ausgehen, dass die Schreiben vom 18. Oktober 2017 keine zulässigen Anträge auf "schlichte" Änderung enthalten, müssten das FA, das FG und der erkennende Senat prüfen, ob im Wege rechtsschutzgewährender Auslegung davon auszugehen sein könnte, dass die Klägerin mit diesen Schreiben (zulässige) Klagen gegen die in den Schreiben genannten Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung erhoben hat, die gemäß § 47 Abs. 2 FGO auch beim FA angebracht werden können (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 29. Oktober 1998 - XI R 25/98, BFH/NV 1999, 633, unter II.1., Rz 16 und 17, bei Unzulässigkeit eines Änderungsantrags; BFH-Beschluss vom 5. Mai 2003 - II B 1/03, BFH/NV 2003, 1142, unter II.2., Rz 14 f.: Auslegung als Einspruch bei unzulässigem Änderungsantrag).
  • FG Niedersachsen, 18.04.2018 - 6 K 49/18

    Rechtsstreit über die Verpflichtung eines Finanzamtes zur Änderung mehrerer

    In diesem Fall kann die Konkretisierung jedenfalls auch durch eine nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und innerhalb der Klagefrist eingereichte Steuererklärung erfolgen (so ausdrücklich BT-Drucksache 14/1514, Seite 47; offen gelassen durch Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Februar 2017 3 K 3197/16, EFG 2017, 608).

    Jedenfalls bestehen in den Substantiierungsanforderungen keine strukturellen Unterschiede (Weinschütz, Anmerkung zum Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 2. Februar 2017 3 K 3197/16, EFG 2017, 608).

  • FG Niedersachsen, 16.04.2018 - 4 K 120/17

    Vorliegen der Voraussetzungen eines Antrages auf schlichte Änderung eines

    In diesem Fall kann die Konkretisierung jedenfalls auch durch eine nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und innerhalb der Klagefrist eingereichte Steuererklärung erfolgen (s. ausdrücklich BT-Drs. 14/1514, S. 47; offen gelassen durch das FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Februar 2017 - 3 K 3197/16, EFG 2017, 608: "nicht abschließend geklärt").

    Auch vor diesem Hintergrund kann für die Konkretisierung des Antrags in § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO insoweit nichts Anderes als für die Bezeichnung des Klagebegehrens in § 65 Abs. 1 FGO gelten (ebenso Weinschütz , EFG 2017, 608).

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