Rechtsprechung
| FG Köln, 31.08.2000 - 2 K 4691/99 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 70 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 3; AO 1977 § 173
Zur Abgrenzung der Änderungsvorschriften der §§ 70 Abs. 2, 70 Abs. 3 - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kindergeld - Zur Abgrenzung der Änderungsvorschriften der §§ 70 Abs. 2, 70 Abs. 3 EStG und § 173 AO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Köln, 31.08.2000 - 2 K 4691/99
- BFH, 26.07.2001 - VI R 163/00
Papierfundstellen
- EFG 2000, 1394
- EFG 2000, 1395
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BFH, 27.04.1998 - VII B 296/97
Rückforderung vom Abtretungsempfänger
Auszug aus FG Köln, 31.08.2000 - 2 K 4691/99
Insoweit beziehe er sich auf den BFH-Beschluß vom 27.04.1998 ( VII B 296/97). - FG Köln, 07.10.1999 - 2 K 7548/98
Auszug aus FG Köln, 31.08.2000 - 2 K 4691/99
Zu dem Verhältnis der Änderungsvorschriften hat der erkennende Senat mit Urteil vom 07.10.1999 - 2 K 7548/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2000, 81) wie folgt entschieden:.
- FG Sachsen, 17.10.2016 - 6 K 1307/14
Gewährung und Abzweigung von Kindergeld für einen behinderten Volljährigen mit …
Mit dieser Gestaltung wollte der Gesetzgeber in bestimmtem Umfang die zuvor nach § 48 SGB X zu berücksichtigenden Vertrauensgesichtspunkte auch für die Änderung von Kindergeldbescheiden nach der Neuregelung des Kindergeldrechts zur Anwendung bringen (vgl. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 31. August 2000, 2 K 4691/99, EFG 2000, 1394 ). - FG Baden-Württemberg, 03.01.2001 - 9 K 125/00
Keine Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung für einen Zeitraum, der vor einem …
Denn die Aufhebung oder Änderung von Bescheiden nach § 70 Abs. 2 EStG setzt eine Änderung in den Verhältnissen seit der letzten Festsetzung voraus, weil der Adressat eines bestandskräftigen geänderten Verwaltungsakts darauf vertrauen darf, dass die Behörde eine vollständige und abschließende Prüfung der Rechtslage vorgenommen hat (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 29.06.2000, 9 K 351/98, EFG 2000, 1197 ; des FG Bremen vom 24.01.2000, 4 99 120 K 1, EFG 2000, 955>956<; des FG Köln vom 31.08.2000, 2 K 4691/99, EFG 2000, 1395). - FG Baden-Württemberg, 07.11.2000 - 9 K 125/00
Keine Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung für einen Zeitraum, der vor einem …
Denn die Aufhebung oder Änderung von Bescheiden nach § 70 Abs. 2 EStG setzt eine Änderung in den Verhältnissen seit der letzten Festsetzung voraus, weil der Adressat eines bestandskräftigen geänderten Verwaltungsakts darauf vertrauen darf, dass die Behörde eine vollständige und abschließende Prüfung der Rechtslage vorgenommen hat (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 29.06.2000, 9 K 351/98, EFG 2000, 1197 ; des FG Bremen vom 24.01.2000, 4 99 120 K 1, EFG 2000, 955>956<; des FG Köln vom 31.08.2000, 2 K 4691/99, EFG 2000, 1395). - FG Sachsen-Anhalt, 04.08.2009 - 4 K 691/05
Auslegung des § 70 Abs. 3 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nach seinem Wortlaut …
§ 70 Abs. 3 Satz 1 EStG ist nach seinem Wortlaut als Kann-Vorschrift ausgestaltet und bringt damit zum Ausdruck, dass der Familienkasse - beschränkt auf eine Aufhebung für die Zukunft (§ 70 Abs. 3 Satz 2 EStG) - ein Ermessen eingeräumt ist [ FG Köln, Urteil vom 31. August 2000 - 2 K 4691/99 - EFG 2000, S. 1394 (1395); Bergkemper, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand: Februar 2009, § 70 EStG RdNr. 16; Claßen, in: Lademann, EStG, Stand: April 2009, § 70 RdNr. 11].
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Rechtsprechung
| FG Köln, 31.08.2000 - 2 K 4876/99 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de
Zur Verwirkung eines Anspruchs auf Rückforderung von unberechtigt ausgezahltem Kindergeld, kein Entreicherungsseinwand möglich
- datenbank.nwb.de
Kindergeld - Zur Verwirkung eines Anspruchs auf Rückforderung von unberechtigt ausgezahltem Kindergeld, kein Entreicherungsseinwand möglich
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2000, 1394
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BFH, 27.04.1998 - VII B 296/97
Rückforderung vom Abtretungsempfänger
Auszug aus FG Köln, 31.08.2000 - 2 K 4876/99
Diese Vorschrift ist im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO nicht anwendbar (Bundesfinanzhof - Beschluß vom 27.04.1998 VII B 296/97, BStBl II 1998, 499).
- FG Köln, 13.03.2008 - 10 K 2342/07
Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids bei einem groben Verschulden eines …
Der Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist im Rahmen des öffentlich-rechtlich Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO nicht anwendbar (Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 27. April 1998, VII B 296/97, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1998, 499, FG-Köln, Urteil vom 31. August 2000 2 K 4876/99, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 1394). - FG Niedersachsen, 10.04.2001 - 6 K 810/98
Rückwirkende Aufhebung des Kindergeldbescheides wegen zu hoher Einkünfte des …
Die insoweit als Anhaltspunkt dienende Frist des § 171 Abs. 8 AO (vgl. FG Köln, Urteil vom 31.August2000 2K4876/99, EFG 2000, 1394 - rechtskräftig) ist vorliegend überschritten, da die Aufhebung am 07.09.1998 erst über 20 Monate nach dem Zeitpunkt erfolgte, in dem die Festsetzung durch die Gesetzesänderung rechtswidrig geworden war. - FG Niedersachsen, 19.07.2001 - 10 K 435/98
Aufhebung der Kindergeldfestsetzung; Rückforderung von Kindergeld; Pflicht zur …
Rn. 22 Soweit einzelne Finanzgerichte hier in Anlehnung an die Frist des § 171 Abs. 8 AO - danach endet die Festsetzungsfrist, wenn die Festsetzung der Steuer nach § 165 AO ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt ist, nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat (sog. Ablaufhemmung) - die Bildung eines zu berücksichtigenden Vertrauenstatbestandes bei Weiterzahlung des Kindergeldes über mehr als 1 Jahr für denkbar halten (jeweils in obiter dicta: Urteil des FG Köln vom 31.08.2000 2 K 4876/99, EFG 2000, 1394, zugleich mit Zweifeln, ob die bloße Weiterzahlung überhaupt einen Vertrauenstatbestand schaffen kann; Nds. FG Urteil vom 10.04.2001 6 K 810/98 Ki, zur Veröffentlichung freigegeben, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
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