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Rechtsprechung
   FG Münster, 07.05.2002 - 1 K 3882/00 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,6691
FG Münster, 07.05.2002 - 1 K 3882/00 E (https://dejure.org/2002,6691)
FG Münster, Entscheidung vom 07.05.2002 - 1 K 3882/00 E (https://dejure.org/2002,6691)
FG Münster, Entscheidung vom 07. Mai 2002 - 1 K 3882/00 E (https://dejure.org/2002,6691)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkunftserzielungsabsicht eines Arztes in der Schlussphase der Tätigkeit; Prognose eines Totalgewinns

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Freiberufler: - fehlende Einkunftserzielungsabsicht eines Arztes in der Schlussphase der Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 1157
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 22.04.1998 - XI R 10/97

    Liebhaberei bei Rechtsanwaltstätigkeit

    Auszug aus FG Münster, 07.05.2002 - 1 K 3882/00
    Rn. 31 Auch bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) gehört die Gewinnerzielungsabsicht - entgegen der Auffassung der Kl. - zu den Tatbestandsmerkmalen (BFH-Urteil vom 22.4.1998 XI R 10/97, BStBl. II 1998, 663).

    Rn. 32 Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, kann das Fehlen von Gewinnerzielungsabsicht nur aufgrund einer zweistufigen Prüfung festgestellt werden (BFH-Urteil vom 22.4.1998 XI R 10/97, BStBl. II 1998, 663; BFH-Urteil vom 17.6.1998 XI R 64/97, BStBl. II 1998, 727; beide m.w.N.): Auf der ersten Stufe muss feststehen, dass aufgrund der konkreten betrieblichen Organisation auf Dauer objektiv kein Gewinn mehr erzielbar ist (dazu unten 1).

    Rn. 39 Allerdings spricht bei Betrieben, die ihrer Art nach regelmäßig nicht zur Befriedigung persönlicher Neigungen bestimmt sind, ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht (BFH-Urteil vom 19.11.1985 VIII R 4/83, BStBl. II 1986, 289 - Getränkegroßhandel; BFH-Urteil vom 22.4.1998 XI R 10/97, BStBl. II 1998, 663 - Rechtsanwaltskanzlei).

    Rn. 44 Ergänzend tritt das - nach der Rspr. (BFH-Urteil vom 22.4.1998 XI R 10/97, BStBl. II 1998, 663) allein für eine Bejahung privater Motive noch nicht ausreichende - Beweisanzeichen hinzu, dass die Kl. mit den Verlusten aus der Praxis ihre anderweitigen positiven Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie aus Leibrenten ausgleichen und die entsprechende Steuerlast mindern konnten.

    Rn. 45 Die Kl. können sich nicht mit Erfolg auf das BFH-Urteil vom 22.4.1998 XI R 10/97, BStBl. II 1998, 663 berufen, mit dem der BFH bei einem Rechtsanwalt trotz einer Verlustphase von 22 Jahren Dauer das Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht bejaht hat.

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und …

    Auszug aus FG Münster, 07.05.2002 - 1 K 3882/00
    Rn. 39 Allerdings spricht bei Betrieben, die ihrer Art nach regelmäßig nicht zur Befriedigung persönlicher Neigungen bestimmt sind, ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht (BFH-Urteil vom 19.11.1985 VIII R 4/83, BStBl. II 1986, 289 - Getränkegroßhandel; BFH-Urteil vom 22.4.1998 XI R 10/97, BStBl. II 1998, 663 - Rechtsanwaltskanzlei).

    In diesem Fall ist für die Entscheidung wieder die freie Überzeugung des Gerichts (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) maßgebend (BFH-Urteil vom 19.11.1985 VIII R 4/83, BStBl. II 1986, 289 (291) m.w.N.).

    Bereits diese unterbleibende Reaktion ist ein Beweisanzeichen für das Vorliegen persönlicher Gründe (BFH-Urteil vom 19.11.1985 VIII R 4/83, BStBl. II 1986, 289 (292)).

  • BFH, 29.10.1981 - IV R 138/78

    Übergang zur Liebhaberei keine Betriebsaufgabe

    Auszug aus FG Münster, 07.05.2002 - 1 K 3882/00
    Denn ein Wechsel in der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht war schon nach der bisherigen Rspr. (BFH-Urteil vom 29.10.1981 IV R 138/78, BStBl. II 1982, 381) nicht ausgeschlossen und wird als "Beurteilungswandel" bezeichnet (…Schmidt/Weber-Grellet, 20. Aufl. 2001, § 16 EStG Rn. 177).

    Dem BFH-Urteil vom 29.10.1981 IV R 138/78, BStBl. II 1982, 381 liegt zwar ebenfalls ein Wandel zuvor vorhandener Gewinnerzielungsabsicht zugrunde; dort war der BFH aber an die entsprechenden Feststellungen des FG gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden.

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

    Auszug aus FG Münster, 07.05.2002 - 1 K 3882/00
    Denn Art. 6 Abs. 1 GG hindert Behörden und Gerichte nicht daran, im Einzelfall Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob Vermögenszuwendungen zwischen nahen Angehörigen auf betrieblicher Veranlassung oder aber auf familiären Beziehungen beruhen (BVerfG-Beschluss vom 7.11.1995 2 BvR 802/90, BStBl. II 1996, 34 (36)).
  • BFH, 15.11.1984 - IV R 139/81

    Zur Abgrenzung eines Gewerbebetriebs - hier: Pferdeverleih, Pensionspferdehaltung …

    Auszug aus FG Münster, 07.05.2002 - 1 K 3882/00
    Rn. 46 Ebensowenig kann eine Anwendung der Grundsätze des von den Kl. angeführten BFH-Urteils vom 15.11.1984 IV R 139/81, BStBl. II 1985, 205 der Klage zum Erfolg verhelfen.
  • BFH, 17.06.1998 - XI R 64/97

    Gewinnerzielungsabsicht: erzielbarer Totalgewinn

    Auszug aus FG Münster, 07.05.2002 - 1 K 3882/00
    Rn. 32 Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, kann das Fehlen von Gewinnerzielungsabsicht nur aufgrund einer zweistufigen Prüfung festgestellt werden (BFH-Urteil vom 22.4.1998 XI R 10/97, BStBl. II 1998, 663; BFH-Urteil vom 17.6.1998 XI R 64/97, BStBl. II 1998, 727; beide m.w.N.): Auf der ersten Stufe muss feststehen, dass aufgrund der konkreten betrieblichen Organisation auf Dauer objektiv kein Gewinn mehr erzielbar ist (dazu unten 1).
  • BFH, 26.02.2004 - IV R 43/02

    Liebhaberei am Ende einer freiberuflichen Tätigkeit

    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1157 abgedruckt.
  • FG Hamburg, 15.04.2011 - 5 K 126/09

    Einkünfteerzielungsabsicht eines Schriftstellers

    Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des FG Münster (im Urteil vom 07.05.2002 1 K 3882/00 E, EFG 2002, 1157, Vorinstanz zu BFH IV R 43/02) zu, wonach dafür Sorge zu tragen sei, dass übliche Aufgabeverluste nicht vom Abzug ausgeschlossen werden und für eine negative Gewinnprognose ein Zeitraum zu fordern sein werde, dessen Dauer den üblichen Zeitraum einer Betriebsaufgabe (vom FG Münster mit 18 Monaten angenommen) deutlich übersteige.
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