Rechtsprechung
| FG Düsseldorf, 30.08.2001 - 1 K 4883/97 E |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gartenbaubetrieb; Betriebsaufgabe; Vermietung; Zurückbehaltenes Betriebsvermögen; Betriebsaufspaltung; Großhandel - Abgrenzung zwischen steuerbegünstigter Betriebsaufgabe und Fortführung durch Betriebsaufspaltung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Abgrenzung zwischen steuerbegünstigter Betriebsaufgabe und Fortführung durch Betriebsaufspaltung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Betriebsaufgabeerklärung bezüglich eines landwirtschaftlichen Gartenbaubetriebes; Abgrenzung einer Betriebsaufgabe von einer Betriebsaufspaltung; Persönliche und sachliche Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung; Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte ...
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 30.08.2001 - 1 K 4883/97 E
- BFH, 30.03.2006 - IV R 31/03
Papierfundstellen
- EFG 2003, 1793
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (8)
- BFH, 24.08.1989 - IV R 135/86
Zu den Anforderungen an die sachliche Verflechtung im Rahmen einer …
Auszug aus FG Düsseldorf, 30.08.2001 - 1 K 4883/97
Hierzu gehören alle Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und für die Betriebsführung besonderes Gewicht besitzen (BFH Urteil vom 24.08.1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014 mit weiteren Nachweisen).Demgemäß zählt ein an die Betriebsgesellschaft verpachteter Grundbesitz auch dann zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmers, wenn er für die Betriebsführung zwar nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit einer ebenfalls verpachteten wesentlichen Betriebsgrundlage steht (BFH Urteile vom 21. September 1977 I R 39 - 40/74, BFHE 123, 464, BStBl. II 1978, 67; vom 24. August 1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl. II 1989, 1014, 1016).
Denn für die Frage der Wesentlichkeit von Betriebsgrundlagen ist der Umfang der stillen Reserven nach der Rechtsprechung nur dann von Bedeutung, wenn es um die Veräußerung des Betriebs geht (BFH Urteil vom 24. August 1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl. II 1989, 1014, 1015 linke Spalte unten).
- BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95
Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung
Auszug aus FG Düsseldorf, 30.08.2001 - 1 K 4883/97
Denn eine Betriebsverpachtung erfordert, dass das bisherige Unternehmen in seinen wesentlichen Grundlagen als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens erhalten bleibt und dergestalt zur Fortsetzung des Betriebs übergeben wird, dass der Verpächter oder sein Rechtsnachfolger den Betrieb nach Ablauf der Pachtzeit jederzeit wieder selbst aufnehmen und fortsetzen könnte (BFH Urteile vom 14.12.1993 VIII R 13/93, BFHE 174, 503, BStBl II 1994, 922; vom 17.04.1997 VIII R 2/95 BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388). - BFH, 12.11.1985 - VIII R 240/81
Zum Fortbestand des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung und zur Frage der …
Auszug aus FG Düsseldorf, 30.08.2001 - 1 K 4883/97
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist das Besitzunternehmen Gewerbebetrieb und die Vermietung oder Verpachtung keine Vermögensverwaltung, sondern gewerbliche Vermietung oder Verpachtung (ständige Rechtsprechung, z.B. Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 12.11.1985 VIII R 240/81, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFHE- 145, 401, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1986, 296).
- BFH, 18.12.1990 - VIII R 17/85
Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH im Wege der verdeckten Einlage …
Auszug aus FG Düsseldorf, 30.08.2001 - 1 K 4883/97
Rn. 38 Demgegenüber setzt eine nach den §§ 14, 16 Einkommensteuergesetz -EStG- steuerbegünstigte Betriebsaufgabe voraus, dass auf Grund eines Entschlusses, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete Betätigung endgültig eingestellt wird und hierbei alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entweder insgesamt in das Privatvermögen überführt, anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt, an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden, sodass der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (BFH Urteile vom 24.06.1976 BStBl II 1976, 670; vom 29.10.1981 BStBl II 1982, 381 und vom 18.12.1990 BStBl II 1991, 512). - BFH, 29.10.1981 - IV R 138/78
Übergang zur Liebhaberei keine Betriebsaufgabe
Auszug aus FG Düsseldorf, 30.08.2001 - 1 K 4883/97
Rn. 38 Demgegenüber setzt eine nach den §§ 14, 16 Einkommensteuergesetz -EStG- steuerbegünstigte Betriebsaufgabe voraus, dass auf Grund eines Entschlusses, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete Betätigung endgültig eingestellt wird und hierbei alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entweder insgesamt in das Privatvermögen überführt, anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt, an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden, sodass der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (BFH Urteile vom 24.06.1976 BStBl II 1976, 670; vom 29.10.1981 BStBl II 1982, 381 und vom 18.12.1990 BStBl II 1991, 512). - BFH, 14.12.1993 - VIII R 13/93
1. Ableben eines Freiberuflers führt nicht zur Betriebsaufgabe - 2. Eine …
Auszug aus FG Düsseldorf, 30.08.2001 - 1 K 4883/97
Denn eine Betriebsverpachtung erfordert, dass das bisherige Unternehmen in seinen wesentlichen Grundlagen als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens erhalten bleibt und dergestalt zur Fortsetzung des Betriebs übergeben wird, dass der Verpächter oder sein Rechtsnachfolger den Betrieb nach Ablauf der Pachtzeit jederzeit wieder selbst aufnehmen und fortsetzen könnte (BFH Urteile vom 14.12.1993 VIII R 13/93, BFHE 174, 503, BStBl II 1994, 922; vom 17.04.1997 VIII R 2/95 BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388). - BFH, 24.06.1976 - IV R 199/72
Zur Frage der tarifbegünstigten Betriebsaufgabe bei Schiffahrtsunternehmen
Auszug aus FG Düsseldorf, 30.08.2001 - 1 K 4883/97
Rn. 38 Demgegenüber setzt eine nach den §§ 14, 16 Einkommensteuergesetz -EStG- steuerbegünstigte Betriebsaufgabe voraus, dass auf Grund eines Entschlusses, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete Betätigung endgültig eingestellt wird und hierbei alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entweder insgesamt in das Privatvermögen überführt, anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt, an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden, sodass der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (BFH Urteile vom 24.06.1976 BStBl II 1976, 670; vom 29.10.1981 BStBl II 1982, 381 und vom 18.12.1990 BStBl II 1991, 512). - BFH, 10.09.1957 - I 294/56 U
Streit über das Vorliegen eines laufenden Gewinns oder eines Veräußerungsgewinns …
Auszug aus FG Düsseldorf, 30.08.2001 - 1 K 4883/97
Werden die Wirtschaftsgüter dagegen nicht in einem einheitlichen Vorgang, sondern erst nach und nach im Laufe mehrerer Wirtschaftsjahre an Dritte veräußert oder in das Privatvermögen überführt, dann liegt keine Betriebsaufgabe, sondern eine Betriebsabwicklung vor (BFH Urteil vom 10.09.1957 I 294/56 U, BFHE 65, 468, BStBl III 1957, 414).
- BFH, 30.03.2006 - IV R 31/03
Betriebsaufspaltung im Anschluss an die steuerbegünstigte Aufgabe eines …
Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1793 veröffentlichten Urteil im Wesentlichen aus, im Streitfall habe keine begünstigte Betriebsaufgabe vorgelegen; vielmehr sei der Gartenbaubetrieb eingestellt worden, um dann die zurückbehaltenen Grundstücke und Gebäude im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die GmbH zu vermieten.
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Rechtsprechung
| FG Düsseldorf, 22.09.2003 - 7 K 1172/03 E |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de
Sonderausgabenabzug; Kirchensteuer; Erstattungsüberhang; Folgejahr; Rückwirkendes Ereignis - Anerkennung von Kirchensteuer als Sonderausgabe im Jahr der wirtschaftlichen Belastung
- datenbank.nwb.de
Anerkennung von Kirchensteuer als Sonderausgabe im Jahr der wirtschaftlichen Belastung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Kirchensteuerbeträge als abzugsfähige Sonderausgaben; Berücksichtigung des Zufluss und Abfluss von Kirchensteuerbeträgen im jeweiligen Veranlagungsjahr; Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 22.09.2003 - 7 K 1172/03 E
- BFH, 23.02.2005 - XI R 68/03
Papierfundstellen
- EFG 2003, 1793
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BFH, 24.04.2002 - XI R 40/01
Erstattung von Nachzahlungszinsen i.S. des § 233 a AO
Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.2003 - 7 K 1172/03
Im Urteil vom 24.04.2002 (BStBl II 2002, 569) seien bestandskräftige Veranlagungen auf Grund einer späteren Änderung oder Aufhebung eines Zinsbescheides geändert worden.Dasselbe gilt nach BFH vom 24.4.2002 (XI R 40/01, BFHE 199, 167, BStBl. II 2002, 569) wenn ein Zinsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die als Sonderausgaben berücksichtigten Nachzahlungszinsen aufgrund der Aufhebung oder Änderung erstattet werden.
- BFH, 28.05.1998 - X R 7/96
Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.2003 - 7 K 1172/03
Zwar ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 28.5.1998 (X R 7/96, Sammlung amtlicher Entscheidungen des BFH - BFHE - 186, 521, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1999, 95) die Änderung einer bestandskräftigen Veranlagung möglich, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Sozialversicherungspflicht nicht bestand und die als Sonderausgaben geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge zurückgezahlt werden. - BFH, 18.05.2000 - IV R 28/98
Forstfläche als BV; Liebhaberei
Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.2003 - 7 K 1172/03
Rn. 17 Das Urteil des BFH vom 18.5.2000 (IV R 28/98, Sammlung nicht amtlicher Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2000, 1455) steht der hier vertretenen Rechtsauffassung ebenfalls nicht entgegen.
- FG Düsseldorf, 04.02.2004 - 8 V 6917/03
Sonderausgaben; Kirchensteuer; Erstattungsüberhang; Folgejahr; Rückwirkendes …
Werden Aufwendungen später - ggf. erst nach Veranlagung des Zahlungsjahres - erstattet, liegen insoweit im Ergebnis keine endgültige wirtschaftliche Belastung und somit keine "Aufwendungen" i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG vor (BFH in BStBl. II 1996, 646; a. A. wohl FG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2003, 7 K 1172/03 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 1793, wonach die Erstattung auf die wirtschaftliche Belastung im Jahr der Kirchensteuerzahlung keinen Einfluss hat, sondern die Belastung durch Kirchensteuer im Erstattungsjahr mindert).Denn § 11 Abs. 1 EStG erfasst lediglich Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind, nicht hingegen erstattete, zuvor als Sonderausgaben abgezogene, Aufwendungen (…vgl. auch Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10 Rn. B 55; a. A. evtl. FG Düsseldorf in EFG 2003, 1793, wonach der "Zu- bzw. Abfluss" von Sonderausgaben im jeweiligen Kalenderjahr zu berücksichtigen sei).
Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat der BFH in dem von ihnen zitierten Urteil in BFH/NV 2000, 1455 unter Bezugnahme auf die BFH-Entscheidung in BStBl. II 1999, 95 ausgeführt, dass ein bereits bestandskräftiger Bescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern sei, wenn "im Jahr der Erstattung an den Steuerpflichtigen eine Kompensation mit gleichartigen Aufwendungen nicht möglich" sei (ebenso: BFH-Urteil vom 24.02.2002 XI R 40/01, BStBl. II 2002, 569 und BFH in BStBl. II 2002, 201; FG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2003 11 V 3056/03 A(E); FG Düsseldorf in EFG 2004, 51;… Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a. a. O., § 10 Rn. B 57;… Fischer in Kirchhof, a. a. O., § 10 Rn. 4; grundsätzlich a. A.: FG Düsseldorf in EFG 2003, 1793 mit dem Argument, dass die Erstattung von Kirchensteuer nicht die wirtschaftliche Belastung mit Aufwendungen im abgeschlossenen Zahlungsjahr mindert, sondern die Belastung durch Kirchensteuer im Erstattungsjahr).
Rn. 26 3. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Entscheidungen der Finanzgerichte (einerseits: FG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2003; FG Düsseldorf in EFG 2004, 51; FG Münster vom 14.11.2003; andererseits: FG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2003 7 K 6600/01 E Revision unter XI R 52/03; FG Düsseldorf in EFG 2003, 1793 Revision unter XI R 68/03), die jeweils in Auseinandersetzung mit der BFH-Rechtsprechung ergangen sind, wird die Beschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 128 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO).
- FG Düsseldorf, 23.03.2004 - 18 V 874/04
Sonderausgabenabzug; Kirchensteuer; Erstattungsüberhang; Folgejahr; Rückwirkendes …
Sie nehmen Bezug auf die Urteile des 7. Senats des FG Düsseldorf vom 30. Juni 2003 7 K 6600/01 und vom 22. September 2003 7 K 1172/03, EFG 2003, 1793, wonach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.Demgegenüber hat der 7. Senat des FG Düsseldorf die Änderung bereits bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide abgelehnt, weil die spätere Erstattung der Kirchensteuern generell kein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung für das Veranlagungsjahr der Kirchensteuerzahlung sei und damit eine Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ausscheide (Urteile vom 30. Juni 2003 7 K 6600/01 und vom 22. September 2003 7 K 1172/03, EFG 2003, 1793; Revisionsverfahren beim BFH: XI R 52/03 und XI R 68/03).
- FG Düsseldorf, 09.01.2004 - 14 V 6204/03
Anerkennung von Kirchensteuer als Sonderausgabe im Jahr der wirtschaftlichen …
Rn. 45 Angesichts dessen teilt der Senat auch nicht den Ansatzpunkt im Urteil des 7. Senats des FG Düsseldorf vom 22. September 2003 (7 K 1172/03 E, EFG 2003, 1793). - FG Düsseldorf, 19.03.2003 - 7 V 165/03
Änderung des Einkommensteuerbescheides wegen des rückwirkenden Wegfalls der …
Die Antragsteller haben am 04.03.2003 Klage erhoben, die beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 7 K 1172/03 E anhängig ist.
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