Rechtsprechung
| FG Thüringen, 27.11.2013 - 3 K 291/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Thüringen
§ 165 Abs 1 S 1 AO, § 165 Abs 2 S 2 AO, § 165 Abs 1 S 3 AO, § 181 Abs 1 AO, § 174 Abs 4 AO
Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks in einem Änderungsbescheid: Unterscheidung zwischen einem Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 AO, Verweis auf die auch andere Ausführungen enthaltenen Erläuterungen eines Steuerbescheides - Keine Änderung ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Auslegung von Vorläufigkeitsvermerken in einem Änderungsbescheid Differenzierung zwischen Vorläufigkeiten nach § 165 Abs. 1 S. 1 und S. 2 AO Verweis auf den Erläuterungsteil des Bescheids, der einerseits den Umfang der Vorläufigkeit angibt und andererseits die Änderung der ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorliegen der Voraussetzungen für die Änderung eines formell bestandskräftigen Bescheides füber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Gewinnmindernde Berücksichtigung eines Abzugsbetrages für die künftige Anschaffung eines betrieblich ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Auslegung von Vorläufigkeitsvermerken in einem Änderungsbescheid - Differenzierung zwischen Vorläufigkeiten nach § 165 Abs. 1 S. 1 und S. 2 AO - Verweis auf den Erläuterungsteil des Bescheids, der einerseits den Umfang der Vorläufigkeit angibt und andererseits die Änderung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Thüringen, 27.11.2013 - 3 K 291/13
- BFH, 14.09.2017 - IV R 28/14
Papierfundstellen
- EFG 2014, 1262
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (42)
- BFH, 19.10.1999 - IX R 23/98
Vorläufigkeitsvermerk im Änderungsbescheid
Auszug aus FG Thüringen, 27.11.2013 - 3 K 291/13
Rn. 31 Unbeachtlich sei, dass der ursprüngliche Feststellungsbescheid vom 18.02.2010 diesen konkreten Vorläufigkeitsvermerk noch nicht enthalte, denn durch einen Vorläufigkeitsvermerk im Änderungsbescheid werde der Umfang der Vorläufigkeit neu bestimmt (vgl. Ziff. 7 AEAO zu § 165 AO mit Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 19.10.1999, BStBl II 2000, 282.).Für die Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerkes komme es darauf an, wie der Bekanntgabeadressat den Vorläufigkeitsvermerk habe verstehen dürfen und müssen (vgl. BFH, BStBl II 2000, 282).
Da Umfang und Grund der Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 3 AO anzugeben sind, muss der Steuerpflichtige einen in einem Änderungsbescheid enthaltenen - geänderten - Vorläufigkeitsvermerk so verstehen, dass der Umfang der Vorläufigkeit gegenüber dem ursprünglichen Bescheid geändert und nun im Änderungsbescheid abschließend umschrieben worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 1999 IX R 23/98, BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282, m.w.N.).
- BFH, 10.11.1997 - GrS 1/96
Bilanzberichtigung und widerstreitende Steuerfestsetzung
Auszug aus FG Thüringen, 27.11.2013 - 3 K 291/13
Die Vorschrift zieht somit die verfahrensrechtliche Konsequenz daraus, dass der andere Bescheid nunmehr eine "widerstreitende Steuerfestsetzung" enthält, wie sie das Gesetz nach seiner amtlichen Überschrift zu § 174 AO voraussetzt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. November 1997, GrS 1/96, BFHE 184, 1, BStBl II 1998, 83, unter C.II.1. der Gründe; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 174 AO Rz 48).Die höchstrichterliche Rechtsprechung lehnt eine erweiternde Auslegung der Vorschrift ab, weil sie im Spannungsfeld zwischen gesetzmäßiger Steuerfestsetzung und Rechtssicherheit bzw. Vertrauensschutz steht, das der Gesetzgeber selbst abschließend regeln muss (vgl. BFH-Beschluss vom 10. November 1997 GrS 1/96, a.a.O; BFH-Urteil vom 22. August 1990 I R 42/88, BFHE 162, 470, BStBl II 1991, 367, unter 5.).
- BFH, 10.03.1999 - XI R 28/98
Aufhebung eines Gewerbesteuermeßbescheides
Auszug aus FG Thüringen, 27.11.2013 - 3 K 291/13
Die Regelung bezweckt den Ausgleich einer zugunsten des Steuerpflichtigen eingetretenen Änderung; derjenige, der erfolgreich für seine Rechtsansicht gestritten hat, muss auch die damit verbundenen Nachteile hinnehmen (vgl. BFH-Urteil vom 10. März 1999 XI R 28/98, BFHE 188, 409, BStBl II 1999, 475, Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 174 AO Nr. 5).Rn. 98 § 174 Abs. 4 AO lässt es jedoch nicht zu, dass - wie es die Kläger begehren -, die durch Rechtsbehelf erwirkte Änderung eines Bescheides zugunsten des Steuerpflichtigen auf bestandskräftige andere Bescheide entsprechend übertragen wird (vgl. BFH-Urteil vom 10. März 1999, XI R 28/98, a.a.O.).
- BFH, 11.07.2013 - IV R 9/12
Zinslauf bei rückwirkendem Wegfall einer Voraussetzung für den …
Auszug aus FG Thüringen, 27.11.2013 - 3 K 291/13
des Anwendungserlasses zu § 175 AO durch BMF-Schreiben von 2011 begründe, habe der BFH in Zusammenhang mit dem Beginn der Verzinsung jedoch erst kürzlich (vgl. Urteil vom 11.07.2013, DStR 2013, 1891) klargestellt, dass sowohl Änderungen wegen Nichteinhaltung der Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzung (§ 7g Abs. 3 EStG) als auch bei Ausbleiben der Investitionen (§ 7g Abs. 3 EStG) als rückwirkende Ereignisse anzusehen seien.Rn. 106 Zwar hat der Wegfall der Investitionsabsicht materielle Rückwirkung auf das Jahr der Gewinnminderung (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 2013 IV R 9/12, BFH/NV 2013, 1666).
- BFH, 14.07.2015 - VIII R 21/13
Ersetzung des Vorläufigkeitsvermerks in einem Steuerbescheid durch …
Auszug aus FG Thüringen, 27.11.2013 - 3 K 291/13
Rn. 65 c. Nach Auffassung des Senats sind - jedenfalls in den Fällen, in denen der Steuerbescheid wie im Streitfall bereits im Tenor ausdrücklich danach unterscheidet - die Vorläufigkeitsvermerke nach Satz 1 und Satz 2 des § 165 Abs. 1 AO getrennt voneinander zu beurteilen (im Ergebnis ebenso FG Münster, Urteil vom 25. Mai 2012 4 K 511/11 E, EFG 2012, 1616; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 27. Februar 2013 2 K 266/12, EFG 2013, 902; Revision eingelegt, Az. des BFH: VIII R 21/13).Rn. 124 Zudem ist zur Auslegung und zum Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks bereits unter Az.: VIII R 21/13 ein Revisionsverfahren anhängig.
- BFH, 27.11.1996 - X R 20/95
Vorläufigkeit wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde
Auszug aus FG Thüringen, 27.11.2013 - 3 K 291/13
Rn. 36 Im Zweifel sei bei der Auslegung das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen (vgl. BFH, BStBl II 1997, 791, 793).Zu fragen ist dabei, wie der Adressat den materiellen Gehalt nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verstehen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 1996 X R 20/95, BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791).
- FG Münster, 25.05.2012 - 4 K 511/11
Frage der nachträglichen Änderung der Höhe eines Veräußerungsverlustes zugunsten …
Auszug aus FG Thüringen, 27.11.2013 - 3 K 291/13
Im zugrundeliegenden Fall des BFH war im Tenor der Bescheide - im Gegensatz zum Streitfall - keine Unterscheidung zwischen den beiden Sätzen des § 165 Abs. 1 AO getroffen worden (vgl. hierzu FG Münster, Urteil vom 25. Mai 2012 4 K 511/11 E, EFG 2012, 1616 sowie Graw, in EFG 2012, 1618, 1619).Rn. 65 c. Nach Auffassung des Senats sind - jedenfalls in den Fällen, in denen der Steuerbescheid wie im Streitfall bereits im Tenor ausdrücklich danach unterscheidet - die Vorläufigkeitsvermerke nach Satz 1 und Satz 2 des § 165 Abs. 1 AO getrennt voneinander zu beurteilen (im Ergebnis ebenso FG Münster, Urteil vom 25. Mai 2012 4 K 511/11 E, EFG 2012, 1616; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 27. Februar 2013 2 K 266/12, EFG 2013, 902; Revision eingelegt, Az. des BFH: VIII R 21/13).
- BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09
Häusliches Arbeitszimmer
Auszug aus FG Thüringen, 27.11.2013 - 3 K 291/13
Rn. 79 Der Gesetzgeber war mit Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b und Nr. 38 Buchstabe d des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 seiner durch Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 - angeordneten Verpflichtung nachgekommen, die Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) neu zu regeln. - BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92
Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines …
Auszug aus FG Thüringen, 27.11.2013 - 3 K 291/13
Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet sich nach dem im Einzelfall anzuwendenden materiellen Steuergesetz (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897). - BFH, 20.11.2008 - III R 66/07
Wiedereinsetzung bei Bekanntgabe eines vordatierten Steuerbescheids - …
Auszug aus FG Thüringen, 27.11.2013 - 3 K 291/13
"Ohne Verschulden" verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist jemand dann, wenn er die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteil vom 20. November 2008 III R 66/07, BFHE 223, 317, BStBl II 2009, 185). - BFH, 16.07.2003 - X R 37/99
Offenbare Unrichtigkeit bei nicht beachtetem Grundlagenbescheid
- BFH, 03.12.2009 - VI R 58/07
Keine Angaben zu außergewöhnlichen Belastungen; grobes Verschulden des …
- BFH, 18.02.1997 - VIII R 54/95
Widerstreitende Steuerfestsetzung bei geänderter Beurteilung der …
- BFH, 26.07.1984 - IV R 10/83
Ob ein Ereignis steuerliche Rückwirkung i. S. von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO hat, …
- BFH, 14.01.1998 - X R 84/95
Festsetzungsfrist bei nicht unterschriebener Steuererklärung
- BFH, 09.11.2011 - X R 53/09
Änderung eines Steuerbescheids gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
- BFH, 17.11.2005 - III R 44/04
Grobes Verschulden eines vom Steuerpflichtigen beauftragten unabhängigen …
- BFH, 21.04.1988 - IV R 215/85
Steuerbescheid - Änderung wegen neuer Tatsachen - Änderung wegen neuer …
- BFH, 28.06.1983 - VIII R 37/81
Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO beben eigenem groben Verschulden auch das …
- BFH, 26.08.1987 - I R 144/86
Grobes Verschulden - Sorgfaltspflichten - Nachträglich bekanntwerdende Tatsachen …
- BFH, 24.11.1987 - IX R 158/83
Steuerbescheid - Rechtskraft - Änderung - Wiederkehrende Leistungen
- BFH, 13.06.1989 - VIII R 174/85
- Antragserfordernis bei einheitlich und gesondert festgestellten Verlusten nach …
- BFH, 26.10.1988 - II R 55/86
Nachträgliches Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nur bei Änderung …
- BFH, 22.08.1990 - I R 42/88
Bestimmter Sachverhalt i. S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO bei der …
- BFH, 01.10.2003 - X R 67/01
Vorkostenabzug, rückwirkendes Ereignis
- BFH, 06.02.1991 - II R 36/87
Erfolgreiches Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist kostenrechtlich Teil des …
- BFH, 03.04.2007 - IX B 168/06
Widerstreitende Steuerfestsetzung; Änderung nach § 174 Abs. 4 AO
- BFH, 18.12.2001 - VII B 36/01
Wiedereinsetzung; Irrtum über Rechtsbehelfsfrist
- BFH, 25.04.1968 - VI R 76/67
Steuersachen - Berufsmäßiges Auftreten - Persönliche Verhältnisse - Gesetzliche …
- BFH, 20.11.2012 - IX R 7/11
Abgrenzung der Änderungsbefugnisse nach § 165 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO - …
- BFH, 22.08.2007 - II R 44/05
Umdeutung eines Erstbescheids in einen Änderungsbescheid - Fehlender Grund bei …
- BFH, 25.04.1985 - IV R 64/83
Vorläufige Steuerfestsetzung nur im Hinblick auf ungewisse Tatsachen zulässig
- BFH, 21.08.2013 - X R 20/10
Keine Beseitigung der Ungewissheit einer vorläufigen Steuerfestsetzung bei …
- FG Niedersachsen, 27.02.2013 - 2 K 266/12
Änderbarkeit eines Steuerbescheids bei einem auf unterschiedliche …
- BFH, 06.03.1992 - III R 47/91
Änderungen eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids (§ 165 Abs. 2 S. 1 AO
- BFH, 25.09.1996 - III R 53/93
Die Nichteinhaltung der Verbleibensvoraussetzungen bei der Investitionszulage …
- BFH, 30.06.1994 - V R 106/91
Vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO
- BFH, 13.12.2005 - X R 49/03
FörderG: Verbleibensvoraussetzungen
- BFH, 12.03.1991 - IX R 282/87
Zulässigkeit einer vorläufigen Steuerfestsetzung
- BFH, 20.12.2000 - III B 43/00
Änderungsbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 und § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO
- BFH, 16.04.2013 - IX R 3/12
Änderung eines Vorläufigkeitsvermerks
- BFH, 07.02.1995 - IX R 68/92
Vorläufigkeitsvermerk bei der Steuerfestsetzung der Einkünfte aus Vermietung und …
- BFH, 14.09.2017 - IV R 28/14
Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks - Berücksichtigung gegenläufiger …
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27. November 2013 3 K 291/13 aufgehoben.Das FG wies die Klage mit Urteil vom 27. November 2013 3 K 291/13 als unbegründet ab.
das Urteil des FG vom 27. November 2013 3 K 291/13 aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte für 2008 vom 2. Mai 2013 dahingehend zu ändern, dass ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 23.500 EUR berücksichtigt wird.
- FG Saarland, 26.11.2025 - 1 K 1174/23
Keine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO zugunsten desselben Steuerpflichtigen
Die Vorschrift dient nicht dazu, den Ablauf von Fristen oder sonstige Versäumnisse der Beteiligten - seien es solche der Behörde oder des Steuerpflichtigen - auszugleichen, um auf diese Weise unter Aushebelung der Korrekturvorschriften doch noch ein materiell richtiges Ergebnis zu erreichen (Thüringer FG vom 27. November 2013 3 K 291/13, EFG 2014, 1262, i.E. bestätigt durch BFH vom 14. September 2017 IV R 28/14, BFH/NV 2018, 1;… Loose in Tipke/Kruse, AO/ FGO, § 174 AO, Rz. 39).Die durch den Rechtsbehelf eines Steuerpflichtigen bewirkte Änderung einer Veranlagung zu seinen Gunsten kann auch nicht nach § 174 Abs. 4 AO auf die bestandskräftige Veranlagung eines anderen Jahres übertragen werden (…BFH vom 3. April 2007 IX B 168/06, BFH/NV 2007, 1267;… Loose in Tipke/Kruse AO/FGO, § 174 AO, Rz. 48a).
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